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IV ZR 95/93

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 12. Oktober 1994 3 Wx 479/94 GBO § 23; BGB § 1093 Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks bei einem dinglichen Wohnungsrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau rischen Eigentumserwerb, so daß § 667 BGB insoweit nicht greift. Der Auftragnehmer ist dann vielmehr allein kraft der getroffenen Vereinbarung zur Herausgabe verpflichtet; deshalb bedarf diese zu ihrer Formwirksamkeit auch der Beurkundung ( § 313 S. 1 BGB ). So liegt es nach der vom Berufungsgericht unterstellten Vereinbarung jedoch nicht; denn die Bekl. sollten die für die KI. bestimmten Grundstücksanteile von vornherein auf deren Rechnung erwerben. c) Der Auftrag zur Beschaffung von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück ist hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung auch nicht deswegen formbedürftig, weil mit einer Beurkundung die Normzwecke des § 313 S. 1 BGB erreicht würden, nämlich den Veräußerer und den Erwerber von Grundstückseigentum vor übereilten Verträgen zu bewahren und ihnen reifliche Überlegungsfreiheit sowie sachkundige und unparteiische Beratung durch den Notar zu gewähren (Warn- und Schutzfunktion) sowie den Inhalt der Vereinbarung klar und genau festzustellen und die Beweisführung zu sichern (Beweis- und Gewährsfunktion). Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Rspr. des Senats (BGHZ 69, 266, 269 = DNotZ 1987, 148 ) befaßt sich nur mit der Frage, was und wie zu beurkunden ist, wenn eine notarielle Beurkundung vom Gesetz vorgeschrieben ist. Ein Rechtsgeschäft ist aber nicht deswegen schon formbedürftig, weil mit einer Beurkundung auch deren Zweck erreicht würde. Die Warn- und Beweisfunktion waren . zwar gesetzgeberisches Motiv für die Schaffung des § 313 S. 1 BGB , sind jedoch nicht tatbestandsmäßige Voraussetzung der Anwendung der Vorschrift im Einzelfall ( BGHZ 53, 189 , 195; MünchKomm/Förschler, 3. Aufl., § 125 BGB , Rd.-Nrn. 5, 68). Allein die Nützlichkeit rechtskundiger Belehrung und Beratung sowie einwandfreier Beweisbarkeit der getroffenen Abreden begründet für gesetzliche Ansprüche im Rahmen eines Grundstücksgeschäfts noch keinen gesetzlichen Formzwang. Nach der klaren Entscheidung des Gesetzgebers macht nur die vertragliche Verpflichtung zum Erwerb oder zur Übertragung von Eigentum an einem Grundstück das Geschäft beurkundungsbedürftig. Ist der Vertragspartner dagegen schon kraft Gesetzes zur Übertragung verpflichtet, greift § 313 BGB nicht ein. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt mangels einer hierfür erforderlichen Regelungslücke nicht in Betracht. Das Berufungsgericht stützt sich zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht u. a. auf die Rspr. des Senats zur Formbedürftigkeit der Aufhebungsvereinbarung über einen bereits vollzogenen Grundstückskaufvertrag ( BGHZ 83, 395 , 397 ff. = DNotZ 1982, 619; BGHZ 85, 245 , 249 f.). Nach diesen Entscheidungen unterliegt ein solcher Vertrag allerdings analog § 313 S. 1 BGB dem Beurkundungszwang auch dann, wenn die Verpflichtung zur Rückübertragung des erlangten Grundstückseigentums (oder eines Anwartschaftsrechts auf Erwerb des Grundstücks) nicht in den Aufhebungsvertrag aufgenommen, sondern den gesetzlichen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ( §§ 812 ff. BGB ) überlassen worden ist. An diesen Entscheidungen ist zwar im praktischen Ergebnis, nicht aber in der Begründung festzuhalten. Für den Regelfall von Aufhebungsvereinbarungen ergibt sich die Beurkundungspflicht nämlich auch ohne ausdrückliche Regelung der Pflicht zur Rückübertragung des Eigentums bereits unmittelbar aus § 313 S. 1 BGB ; denn die Parteien werden typischerweise den Grundstückskaufvertrag nicht nur aufheben, sondern auch nach Vertragsrecht rückabwickeln wollen. Nur so erlangen sie insoweit den Schutz der Sanktionen des Schadensersatzrechts für Leistungsstörungen (unter Einschluß der Haftung für Erfüllungsgehilfen) und bleiben nicht auf die weniger weitreichenden und schwächer bewehrten gesetzlichen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung beschränkt. Nach § 157 BGB ist deshalb im Wege der Auslegung derartigen Aufhebungsvereinbarungen regelmäßig auch eine vertragliche Verpflichtung zur Rückgewähr des Erlangten zu entnehmen. Sollten die Parteien allerdings im Einzelfall aus besonderen Gründen die Regelung der Rückgewähr den Vorschriften des Bereicherungsrechts überlassbn wollen, böte dies weder Anlaß noch Rechtfertigung, ihnen den Schutz des § 313 S. 1 BGB im Wege richterlicher Rechtsfortbildung von Rechts wegen aufzudrängen. d) Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Verpflichtung zur Übertragung der Miteigentumsanteile sei, anders als in den Fällen des treuhänderischen Erwerbs des gesamten Grundstücks, nicht durch das Gesetz konkretisiert. Nach der unter Beweis gestellten Vereinbarung sollten die Parteien Miteigentümer des Grundstücks zu gleichen Teilen werden und die Bekl. den Kl. den hierzu erforderlichen Anteil verschaffen. Damit besteht der nach § 667 BGB herauszugebende Vorteil, den jeder Bekl. aufgrund des inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (vgl. BGH NJW-RR 1992, 560; MünchKomm/Seiler, 2. Aufl., § 667 BGB , Rd.-Nrn. 9 f.; Staudinger/Wittmann, 12. Aufl., § 667 BGB , Rd.-Nrn. 1, 6 ff.; Palandt/Thomas, 53. Aufl., § 667 BGB , Rd.-Nr. 3), in der Differenz zwischen dem von jedem Bekl. tatsächlich erlangten Bruchteil von 1/4 und dem ihnen nach der behaupteten Vereinbarung gebührenden Bruchteil von je 1/6. Er beläuft sich für jeden Bekl. auf einen jedem KI. zustehenden Anteil von 1/24. Weshalb dieser herauszugebende Vorteil nicht konkretisiert sein soll, ist nicht einsichtig und wird von dem Berufungsgericht auch nicht weiter begründet. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar ( § 563 ZPO ). 1. Soweit die behauptete Parteivereinbarung im Hinblick auf eine von den Bekl. übernommene Verpflichtung zum treuhänderischen Erwerb von Miteigentumsanteilen für die KI. gern. § 313 S. 1 BGB beurkundungsbedürftig war (vgl. BGH NJW 1981, 1267 = DNotZ 1981, 372 ; BGHZ 85, 245 , 250; BGH NJW 1987, 2071 = DNotZ 1987, 751 ; BGH ZIP 1987, 831 , 834; BGHZ 110, 319 , 321 = DNotZ 1990, 319 ), hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß ein hierdurch bewirkter Formmangel durch die Eintragung der Bekl. in das Grundbuch zu einem den herausgabepflichtigen Anteil einschließenden Miteigentumsanteil von 1/4 gern. § 313 S. 2 BGB geheilt ist ( BGHZ 85, 245 , 251; BGH NJW 1987, 2071 = DNotZ 1987, 751; BGH WM 1990, 1543 , 1544; BGH WM 1994, 752 , 754). 2.Ob eine Erwerbspflicht der KI. als Auftraggeber besteht, ist im allgemeinen durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln (BGH NJW 1981, 1267 , 1268 = DNotZ 1981, 372 ; BGH NJW 1987, 2071 = DNotZ 1987, 751 ), kann vorliegend jedoch offenbleiben. Denn die Bekl. könnten sich auf eine etwaige Formnichtigkeit der Vereinbarung nicht berufen, weil es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn sie, nachdem sie mit dem Geld der KI. im eigenen Namen ein Grundstück zu Eigentum erworben haben, dieses unter Berufung auf eine nur dem Schutz der KI. als Auftraggeber dienende Formvorschrift für sich behalten könnten ( BGHZ 85, 245 , 251, 252). Dabei ist unerheblich, daß die Kl. den Kaufpreis überwiegend durch Beteiligung an der gemeinsamen Finanzierung durch ein Darlehen aufgebracht haben. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Feststellung zurückzuverweisen, ob die von den Kl. behauptete Vereinbarung getroffen worden ist. 2. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht -Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks bei einem dinglichen Wohnungsrecht mitgeteilt von Richter am OLG Dr. Johannes Schütz, Düsseldorf, und Notar Diethelm Linderhaus, Düsseldorf) GBO § 23 BGB § 1093 Bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist die Eintragung einer Löschungskläusel i.S.d. § 23 GBO zulässig, wenn das auf einzelne Räume beschränkte Wohnungsrecht die Mitbenutzung von Gemeinschaftsanlagen umfaßt, deren einwandfreie Beschaffenheit die unerläßliche 346 Heft Nr. 12 • MittRhNotK • Dezember 1994 Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausübung des Wohnungsrechts ist, weil dann Rückstände von Leistungen des Eigentümers nicht ausgeschlossen sind. Zum Sachverhalt: Der Notar hat unter Bezugnahme auf die notarielle Urkunde vom 1. 3. 1994 beantragt, den Bet. zu 2) als neuen Eigentümer des übertragenen Hausgrundstücks und gleichzeitig das der Bet. zu 1) an Teilen des Gebäudes eingeräumte lebenslängliche Wohnungsrecht nach § 1093 BGB mit dem Vermerk, daß zur Löschung des Wohnungsrechtes die Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten ausreichen soll, in das Grundbuch einzutragen. Die Rechtspflegerin hat mit Zwischenverfügung vom 14. 6. 1994 u. a. beanstandet, daß die Eintragung des Löschungserleichterungsvermerks bei dem Wohnungsrecht nicht möglich sei, weil Rückstände nicht entstehen könnten. Die hiergegen eingelegte Erinnerung/Beschwerde hatte keinen Erfolg Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist aber auch begründet, soweit es um die Frage der Eintragungsfähigkeit des Löschungsvermerks geht. Die Entscheidung des LG beruht insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes ( § 78 GBO ). 1. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß die Eintragung einer Löschungsklausel i.S.d. § 23 Abs. 2 GBO nur zulässig ist, wenn bei einem auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Recht Rückstände von Leistungen möglich sind (vgl. z. B. OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 146 ), wobei es sich bei den Leistungen um solche handeln muß, die zum dinglichen Inhalt des vereinbarten Rechts gehören (vgl. BayObLG DNotZ 1980, 157, 158 = DNotZ 1980, 157 ; OLG Frankfurt a.a.O.). 2. Richtig ist auch, daß sich bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB die Verpflichtungen des Grundstückseigentümers grundsätzlich darin erschöpfen, die Ausübung des Wohnungsrechts zu dulden, so daß Rückstände von Leistungen in der Regel nicht denkbar sind (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). 3. Die konkrete Ausgestaltung des hier streitigen Wohnungsrechts erfordert jedoch eine andere Beurteilung. Nach dem Inhalt des Vertrages bezieht sich das Wohnungsrecht nicht auf das Gebäude als ganzes, sondern nur auf einzelne Räume des Hauses (sämtliche Räume der Wohnung im ersten Obergeschoß und ein Kellerraum). Der Berechtigten steht deshalb nach § 1093 Abs. 3 BGB auch ein Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner des Hauses bestimmten Anlagen und Einrichtungen zu. Soweit sich jedoch das Mitbenutzungsrecht des Berechtigten auf zum gemeinsamen Gebrauch bestimmte Anlagen und Einrichtungen erstreckt, erschöpft sich die Verpflichtung des Eigentümers nicht in der bloßen Duldung der Nutzung und Mitbenutzung. Der jeweilige Grundstückseigentümer ist vielmehr nach den vom BGH in BGHZ 52, 234 ff. = DNotZ 1970, 29 entwickelten Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, auch verpflichtet, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und sie gegebenenfalls wieder in diesen Zustand zu versetzen, sofern die Funktionsfähigkeit der Anlage oder Einrichtung unerläßlich ist, um die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume ordnungsgemäß nutzen zu können, so daß Rückstände mit Leistungen des Grundstückseigentümers i.S.d. § 23 GBO durchaus denkbar sind. Zwar ist die Entscheidung des BGH zu einem Fall ergangen, in welchem es um die Erneuerung der Zentralheizungsanlage ging. Die dort angestellten Erwägungen sind aber in gleicher Weise maßgeblich, wenn es um die Unterhaltung der gemeinsamen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen oder um die Instandhaltung der Treppe geht, welche die einzelnen Stockwerke verbindet. Es bedarf deshalb keiner weiteren Klärung, ob hier die Räume der Berechtigten über eine zentrale Heizungsanlage versorgt werden, weil jedenfalls gemeinsame Ver- und Heft Nr. 12 • MittRhNotK • Dezember 1994 Entsorgungseinrichtungen und/oder ein gemeinsames Treppenhaus vorhanden sein müssen. 4. Da somit die Eintragung des Löschungsvermerks schon aus den zu 3. genannten Gründen zulässig ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob darüber hinaus Rückstände von Leistungen auch aus den von den Beteiligten genannten Gründen denkbar sind. Allerdings ist vorsorglich darauf hinzuweisen, daß aus Art. 96 EGBGB i.V.m. Art. 15 § 5 PrAGBGB dingliche Verpflichtungen des Eigentümers schon deshalb nicht herzuleiten sind, weil diese Regelungen ausschließlich die schuldrechtliche Seite der dort genannten Rechtsverhältnisse betreffen (vgl. z. B. Kriegbaum/Staudinger, 12. Aufl., Art. 96 EGBGB , Rd.-Nrn. 4 und 5). Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an den BGH ( § 79 Abs. 2 GBO ) sind nicht gegeben. Zwar ist in der Entscheidung OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 146 die Eintragbarkeit einer Löschungsklausel bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB verneint worden, weil Rückstände von Leistungen des Grundstückseigentümers nicht möglich seien. Wie dem in der genannten Fundstelle mitgeteilten Sachverhalt jedoch zu entnehmen ist, handelte es sich um ein Wohnungsrecht, welches auf Mitbenutzung an allen dem allgemeinen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räumen, Anlagen, Einrichtungen und Freiflächen gerichtet war und nur ein exklusives Nutzungsrecht an dem zum Anwesen gehörenden Hausgarten vorsah, so daß sich — sofern es sich bei einer solchen Verträgsgestaltung überhaupt um ein Wohnungsrecht i.S.d. § 1093 BGB handeln sollte — die Befugnisse der Berechtigten in einer bloßen Mitbenutzung des gesamten Hauses erschöpften und deshalb der der Entscheidung des BGH zugrunde liegende Interessenkonflikt zwischen dem exklusiven Nutzungsrecht des Berechtigten an einzelnen Räumen und dem alleinigen Verfügungsrecht des Eigentümers über die Gemeinschaftsanlagen in dieser Form nicht vorlag. 3. Erbrecht/Internationales Privatrecht — Behandlung eines Vindikationslegats nach ausländischem Recht im Inland (BGH, Urteil vom 28. 9. 1994 — IV ZR 95/93) EGBGB Art. 24 BGB § 2174 Auch wenn das als Erbstatut berufene ausländische Recht einem Vermächtnis beim Erbfall unmittelbar dingliche Wirkung beilegt (Vindikationslegat), begründet das Vermächtnis eines in Deutschland belegenen Grundstücks hier nur einen schuldrechtlichen Anspruch. Zum Sachverhalt: Der KI. ist durch zwei Vorausvermächtnisse seines Vaters, des am 24. 11. 1980 in B. in Kolumbien verstorbenen Erblassers, mit einem Grundstück in R. in Westfalen bedacht worden. Er meint, mit dem Tod des Erblassers sei er Eigentümer dieses Grundstücks geworden. Der Erblasser war kolumbianischer Staatsangehöriger; Vermächtnisse entfalten nach dortigem Recht unmittelbar dingliche Wirkung (Vindikationslegat). Im Grundbuch sind als Eigentümer nach dem Erblasser aufgrund eines Erbscheins, der inzwischen eingezogen ist, die Witwe des Erblassers und seine Kinder, nämlich die Parteien und deren Schwester, in Erbengemeinschaft eingetragen. Da die anderen Beteiligten nach dem Vortrag des KI. sein Alleineigentum anerkennen, verlangt er mit dem Hauptantrag nur von dem Bekl. Zustimmung zu einer entsprechenden Berichtigung des Grundbuchs. Hilfsweise beantragt der KI., den Bekl. zur Auflassung und Einwilligung in die Grundbuchänderung zu verurteilen. Der Beki. hält das vorliegende Verfahren für unzulässig, weil der KI. schon vor dessen Beginn gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester die Erbauseinandersetzung vor einem Zivilgericht in B. eingeleitet habe; auf Einspruch des Bekl. sei dort auch das Grundstück in R. einbezogen worden. In der Sache wendet sich der Bekl. gegen die Wirksamkeit des zweiten Vermächtnisses. Der Erblasser war zunächst nur als Miterbe nach der Großmutter der Parteien zur Hälfte neben einem Bruder an dem Grundstück berechtigt. Deshalb hatte er nur diesen Anteil in einem in R. errichteten notariellen Testament vom 25. 7. 1978 dem KI. als Vorausvermächtnis zugewandt. Nach dem Tod des Bruders im Jahre 1979 wurde der Erblasser jedoch Alleineigentümer des Grundstücks. Mit einem Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 12.10.1994 Aktenzeichen: 3 Wx 479/94 Erschienen in: MittRhNotK 1994, 346 Normen in Titel: GBO § 23; BGB § 1093