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IV ZR 62/96

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Oldenburg 26. September 1995 5 U 67/95 BGB §§ 1363, 1377, 1427 ff. a.F.; GleichberG Art. 8 Abs. 1 Zur rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die Ver加Berung des HausgrundstCks hat nahezu das gesamte Verm6gen der Ehefrau des Klagers er周孔. Ob der w山.t des Grundstticks 140.000,00 DM oder mindestens 150.000,00 DM betrug, kann dahinstehen, da diesem Wert nur ein unbedeutendes Restverm6gen, im wesentlichen bestehend aus Bankguthaben, gegenuberstand. Der Wert des der Ehefrau des KI醜ers einger加liften NieBbrauchs ist bei der Feststellung des veiもleibenden Vernめgens unbe血cksichtigt zu lassen. Allerdings ist bei der vorzuneh-menden Abw昭ung, ob ein verauBerter Verm6gensgegen-stand, verglichen mit dem restlichen Verm6gen, im wesent-lichen das gesamte Verm6gen des ve直genden Ehegatten darstellt, der W吐t des verauBerten Gegenstandes um die aufihm ruhenden Belastungen zu vermindern ( BGHZ 77, 293 = NJW 80, 2350 『= MittBayNot 1980, 164 ]; PalandtDiederichsen,§1365 BGB, Rdnr. 5). §1365 Abs. 1 BGB hat namlich neben dem Zweck, den Zugewinnausgleich zu sichern, auch den Zweck, die wirtschaftliche Grundlage der Familie zu schUtzen. Die Eignung eines Verm6gensgegen-standes als wirtschaftliche Grundlage des Familienlebens ist aber von vornherein, also schon vor der VerauBerung, durch auf ihm vorhandene Belastungen beeintrachtigt. Von dieser Situation, also der Ubertragung eines bereits belasteten Verm6gensgegenstandes, unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch in einem entscheidenden Punkt. Der NieBbrauch ist erst im Gegenzug 倣r die VerauBerung des Grundst恥ks begrndet worden, konnte also die wirtschaftliche Grundlage der Familie nicht von vornherein schmalern (vgl. OLG Celle FamRZ 87, 942 , 943; Palandt-Diederichsen, §1365 BGB, Rdnr. 5; a.A. Staudinger-Thiele,§1365 BGB, Rdnr. 28). DaB die Ehefrau des Klagers mit dem NieBbrauch etwas erhalten hat, dem sicherlich Verm6gensqualitat zukommt, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Da§1365 Abs. 1 BGB nicht darauf abstellt, ob der Ehegatte eine wirtschaftliche EinbuBe erleidet, ist die Vorschrift a uch dann anwendbar, wenn er eine 一 unter Umst加den sogar wirtschaftlich gleichwertige 一 Gegenleistung erhalt ( BGHZ 35, 135 , 145). Nichts anderes gilt hier. Der NieBbrauch ist erst infolge der Ver如Berung 一 wie ein Entgelt 一 an die Stelle des Hausgrundstticks getreten. WUrde man in derartigen Fallen die Anwendb証keit des §1365 Abs. 1 BGB verneinen, liefe die Vorschrift praktisch leer. Unerheblich ist schlieBlich auch, daB die Familie das HausgrundstUck zur Zeit der Ver加Berung nicht selbst bewohnte, das Haus vielmehr vermietet war, der Ehefrau des Klagers also vor und nach der VerauBerung der Mietzins zufloB und insoweit durch das Rechtsgeschaft keine Ver如derung eingetreten ist. MaBgebend ist n谷mlich allein der objektive Wert des Verm6gensgegenstands, nicht sein Verwendungszweck ( BGHZ 77, 293 , 29g= NJW 80, 2350 , 2351「= MittBayNot 1980, 164]; Palandt-Diederichsen,§1365 BGB, Rdnr. 5; Staudinger-Thiele,§1365 BGB, Rdnr. 28). Der NieBbrauch hat zudem auch deshalb unbercksichtigt zu bleiben, weil seine Verwertbarkeit nahezu ausgeschlossen ist. Er ist gemaB §1059 S. 1 BGB nicht ti bertragbar; lediglich die Austibung kann gemaB §1059 5. 2 BGB einem Dritten U berlassen werden; auch nur dieses Recht auf Austibung kann gep負ndet werden, §857 Abs. 3 ZPO (vgl. Palandt-Bassenge, §1059 BGB, Rdnr. 6). Er erlischt gem論 §1061 5. 1 BGB 血t dem Tod des NieBbrauchers. Sowohl im Falle des Zugewinnausgleichs unter Lebenden als auch im Todesfall (§1371 BGB) kann folglich der Ehegatte, der wegen derBe伍edigung seines Anspruchs auf die 脆rwertung des dem anderen Ehegatten veiもliebenen Verm6gens oder auf eine Zwangsvollstreckung in dieses Verm6gen angewiesen ist, auf den NieBbrauch jedenfalls unmittelbar nicht zurc聴reifen; seine Ansprche sind folglich durch einen eingeraumten・NieBbrauch 一 ahnlich wie durch Einraumung eines Wohnrechts 一 nicht geschutzt (vgl. OLG Celle, FamRZ 幻, 942, 943 if.; Palandt-Diederichsen,§1365 BGB, Rdnr. 5). Dies widerspricht dem Schutzzweck des §1365 Abs. 1 S. 1 BGB , der jedenfalls auch dahin geht, den Ehegatten vor einer Ge負hrdung seiner Zugewinnausgleichsansp血che sicherzustellen. Die Ehefrau des Klagers verfgte auch ti ber keine weiteren Verm6genswerte von Bedeutung (wird ausgefhrt). II. Auch die subjektiven Anspruchsvoraussetzungen sind er伍111. SeIbsiwenn der Beklagte nicht schon positive Kenntnis hinsichtlich der gesamten Verm6gensverhaltnisse der Ehefrau des Klagers, seiner Tante, hatte, so kannte er doch die Verhaltnisse, aus denen sich ergab, daB das Grundstck nahezu ihr gesamtes 脆rm6gen ausmachte. Dadurch, daB er seit 1980 Kontovollmacht U ber die Konten seiner Tante bei der Volksbank M. hatte und auch regelmaBig die Auszge erhielt, hatte er umfassenden Ubeiもlick tiber ihre Einkommensverli組tnisse, wuBte also, daB sie nur eine Rente in 助he von gut 600,00 DM und Mietein姉nfte von 450,00 DM bezog. DaB daraus kein Vernめgen gebildet werden konnte, vielmehr der laufende Lebensunterhalt bestritten werden muBte, liegt auf der Hand und wird zusatzlich dadurch unterstrichen, daB anぬIlende Renovierungs紅beiten am Haus durch eine Darlehensaufnahme finanziert werden muBten; der Kredit war mit monatlich 300,00 DM zurckzuzahlen. Als Neffe kannte er die gesamten Lebensumstande; er wuBte, d論 seine Tante 姉her zeitweise als Altenpflegerin gearbeitet hatte und auch von daher keine M6glichkeit gehabt hatte, Verm6gen zu bilden; er kannte die gesamten beengten Lehensverhalt血sse. 11.BGB§§1363, 1377, 1427 if. a. F.; GleichberG Art. 8 Abs. 1 (Zur 戒ckwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinsch可り Die ehevertragliche Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft kann nicht rckwirkend auf eine vor der Zeit des Inkrafttretens des Gleichberechtigungsgesetzes vereinbarte GUtertrennung ausgedehnt werden. OLG Oldenburg, Urteil vom 26.9.1995 一 5 U 67/95一 12. BGB§§130 Abs. 2, 153, 2346 (Pflichtteilsverzicht nur zu Lebzeiten des Erblassers) Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam geschlossen werden. BGH, Urteil vom 13. 12.1996一 IV ZR 62/96一,血tgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp,団chter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klagerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprche geltend. Sie ist die einzige Tochter der am 21.2.1991 verstolもenen Erblasserin. Diese war6 sterreichische Staatsangeh面ge. Auch die Klagerin und der Bek」昭肥 besitzen die ひsterreichische Staatsangeh面gkeit. 1 OS MittB習Not 1997 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Oldenburg Erscheinungsdatum: 26.09.1995 Aktenzeichen: 5 U 67/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 108 Normen in Titel: BGB §§ 1363, 1377, 1427 ff. a.F.; GleichberG Art. 8 Abs. 1