IV ZB 21/94
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG 12. Oktober 1995 15 W 134/95 BGB §§ 2255, 2270, 2271 Vernichtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den Überlebenden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wenigstens angedeutet sein, damit er formgerecht erki狙 w証e ( BGHZ 80, 242 ). Denn durch die Auslegung darf nicht ein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht irgendwie, sei es auch nur andeutu ngsweise, ausgedruckt ist ( BayObLGZ 1981, 79 /82). (Wird ausgefhrt.) 17. BGB§§2255 S. 1, 2270Abs. 1, 2271 Abs. 2 (Vernichtung eines gemeinsch叩lichen Testaments durch den 立berleben-den Ehegatten) ist dem U berlebenden Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament der Widerruf einer wechselbezUglichen SchluBerbeinsetzung vorbehalten, so kann das Widerrufsrecht nur durch Errichtung eines weiteren Testaments, nicht jedoch durch Vernichtung der Testamentsurkunde gem. §2255 S. 1 BGB ausgeubt werden (wie OLG Stuttgart OLGZ 1986, 261 , 264「= MittBayNot 1986, 194 = DNotZ 1986, 5531 ). OLG Hamm, BeschluB vom 12.10.1995 一 15 W 134/95 一, mitgeteilt von Di Karidieter Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm Aus 叱n Gr立nden: Nach §2255 Satz 1 BGB kann allerdings ein Erbiasser ein Testament auch dadurch widerrufen, daB er die Testamentsurkunde in der Absicht, seine letztwillige Ver比gung aufzuheben, vernichtet. Fur das gemeinschaftliche Ehegattentestament gilt diese Vorschrift uneingeschrankt nur, sofern beide Ehegatten zu Lebzeiten das Testament gemeinschaftlich vernichten bzw. die Vernichtung durch einen Ehegatten im Einverst如dnis mit dem anderen Ehegatten erfolgt (BayObLGZ 1965, 86, 92). Enthlt das gemeinschaftliche Testament lediglich einseitige (nicht wechselbezUgliche) letztwillige Ver-比gungen der Ehegatten, so bleibt§2255 BGB anwendbar. Ungeachtet der Pflicht des u berlebenden Ehegatten, das gemeinschaftliche Testament gemaB§2259 BGB an das NachlaBgericht abzuliefern, kann er durch Vernichtung der Testa mentsurkunde seine darin enthaltene eigene einseitige letztwillige Ve面gung widerrufen (vgl. Palandt-&たnhofer, EGB, 54. Auflage,§2255 Rdnr. 15). Dies giltjedoch nicht, sofern das gemeinschaftliche Testament wechselbezugliche Ver餓gungen im Sinne des §§2270 Abs. 1 BGB enthalt. Dies folgt schon daraus, daB nach§2271 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB der u berlebende Ehegatte an seine eigene wechselbezugliche Ve肺gung nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten gebunden ist, seine letztwillige Ve面gung somit nicht mehr widerrufen kann. DarUber hinaus ist anerkannt, daB auch dann, wenn die Ehegatten die Bindungswirkung der wとchselbezuglichkeit ihrer letztwilligen Ver比gung in einer Weise modifiziert haben, die demU berlebenden den Widerruf seiner letztwilligen Ver比gung erm6glicht ( BGHZ 2, 35 ; NJW 1964,2056;Senat FGPrax 1995, 116 = NJW-RR 1995, 777 ), der Widerruf des U berlebenden Ehegatten nur durch die Errichtung eines weiteren Testaments, nicht jedoch durch Vernichtung der Testamentsurkunde nach §2255 Satz 1 BGB erfolgen kann (OLG Stuttgart OLGZ 1986, 261 , 264=NJWRR 1986, 632「= MittBayNot 1986, 194 =DNotZ 1986, 553] ; MUnchKomm-BGB/Bu承art, 2. Aufl.,§2255 Rdnr. 19; Soergel/1助グ BGB, 12. Aufl.,§2271 Rdnr. 32; Ermanl Schmidt, BGB, 9. Aufl.,§2255 Rdnr. 1 0; Palandt-丑たnhofeち BGB, 54. Aufl.,§2271 Rdnr. 23). Denn die rechtlichen Wirkungen, die von wechselbezUglichen Verfgungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ausgehen, sind denjenigen eines Erbvertrages ye稽leichb紅 Dementsprechend werden die erbvertraglichen Vorschriften auf wechselbezugliche Verfgungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes entsprechend angewandt. Das 比hrt dazu, daB ein vorbehaltener Widerruf der wechselbezuglichen Verfgung entsprechend§2297 BGB nur durch Errichtung eines Testaments, nicht jedoch durch Vernichtung oder Ver如derung der ursprunglichen Testamentsurkunde gem邪 §2255 5. 1 BGB erfolgen kann. 18. BGB§§2205, 2368 (Testamentsvollstreckung an BGBGeselisch叩santeil) 1. An dem vererbten Anteil einer Gesellschaft bUrgerlichen Rechts ist TestamentsvolJstreckung nicht schlechthin ausgeschJossen. Dies gilt auch, wenn die Erben des Gesellschaftsanteils vor dem Erbfall bereits an der Gesellschaft beteiligt waren. 2. DeshaJb ist einem Testamentsvollstrecker, der zur Dauervolistreckung ( §2209 BGB ) am Anteil an der Gesellschaft bUrgerlichen Rechts eingesetzt ist, ein Zeugnis gem註B§2368 BGB zu erteilen. Darin sind gesetzliche Beschr註nkungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, nicht anzugeben. BGH, BeschluB vom 10.1.1996 一 IV ZB 21/94 一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der am 2.1.1992 verstorbene H. H. (im folgenden: Erblasser) war -neben seinen vier T6chtern, den Beteiligten zu 2) bis 5)-Gesellschafter der,, H.-Grundstticksgesellschaft", einer Gesellschaft burgerlichen Rechts. Er war an der Gesellschaft zur H註lfte, jede Tochter zuje 'I8 beteiligt. Das Verm6gen der Gesellschaft besteht im wesentlichen aus einem 3/4-Miteigentumsanteil an einem GrundstUck in S., das mit einem Gesch註ftshaus bebaut ist (Geb註ude Nr. 6, C.). Gesellschaftszweck sind die Sicherung dieses Grundstticks,, als Familieneigentum sp註terer Generationen" sowie die,, Verwaltung und Nutzung des der Gesellschaft ge助renden und von ihr etwa kunftig noch zu erwerbenden Grundeigentums" (§2 des Gesellschaftsvertrages). Die Geschaftsfhrungs- und Vertretungsbefugnis lag allein beim Erblasser. §4 des Gesellschaftsvertrages lautet: ,, Durch den Tod eines Gとsellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgel6st, sondern mit seinen letztwillig oder gesetzlich bestimmten Rechtsnachfolgern fortgesetzt. Die Vぬhrnehmung der Rechte eines Gesellsch司ters durch einen Testamentsvollstrecker ist zul註ssig'' Der Erblasser wurde au堰rund eines von ihm und seiner vorverstorbenen Ehefrau errichteten gemeinschaftlichen notariellen Testaments vom 25.5. 1975 von seinen T6chtern zu je 1/4 beerbt. §7 des genannten Testaments lautet: ,, Auf den Tod des Letztversterbenden von uns ordnen wir Testamentsvollstreckung an. Dem Testamentsvollstrecker stehen alle Rechte zu, die einem solchen nach dem Burgerlichen Gesetzbuch einger註umt werden 比nnen; er ist berechtigt, einen Nachfolger zu bestimmen; in der Eingehung von Verbindlichkeiten ist er nicht beschrankt. Zur Aufgabe des Testamentsvollstreckers geh6rt insbesondere die Verwaltung unserer Anteile an der Grundstticksgesellschaft (C.), die Ausfhrung der Verm註chtnisse, die Teilung desu brigen Nachlasses, wobei der Testamentsvollstrecker den Zeitpunkt der Teilung nach seinem Belieben bestimmen kann. MittBayNot 1996 Heft 2 つFー Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Erscheinungsdatum: 12.10.1995 Aktenzeichen: 15 W 134/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 118 Normen in Titel: BGB §§ 2255, 2270, 2271