III ZR 106/95
OLG, Entscheidung vom
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. März 1996 III ZR 106/95 BGB §§ 161, 1365, 1366 Ehegattenzustimmung bei Verfügung über Anwartschaftsrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau len- und Waschanl vom 11.3.1991 Die Eigentumer des Sondereigentums der Einheiten G 2 und G 6 waren sich U ber die vereinbarte Rechtsanderung einig und bewillig-ten und beantragten in der oben genannten Urkunde die Eintragung in das Grundbuch. Mit Schreiben vom 16.10.1995 beantragte der Bevollmachtigte der Beschwerdefhrer den Vollzug der letztgenannten Urkunde. Nachgereicht wurde auBerdem ein Schreiben der Ingenieure W. Nach dem Inhalt beider SchriftstUcke soll es sich bei der verschobenen W山id um eine reine Trennwand h加dein Mit Zwischenve皿gung vom 3 1 . 10. 1995 lehnte das Grundbuchamt die Eintragung ab und verlangte einen Nachweis in der Form des §29 GBO, daB die versetzte Wand nicht eine tragende, sondern lediglich eine Trennwand darstelle. Mangels eines solchen Nachweises musse es sonst davon ausgehen, d郎 die Wand als tragende Wand im Gemeinschaftseigentum i. S. v. §5 Abs. 2 WEG stehe. FUr diesen Fall sei めer fr die Rechts谷nderung die Zustimmung aller Wめnungsund Teileigentumer sowie die Zustimmung 誠1er dinglich Berechtigten erforderlich. Der Notar hat gegen diese Zwischenve血gung Erinnerung eingelegt, soweit darin zur Eintragung der Anderung der Teilungserklarung die Zustimmung aller kunftigen Wohnungs- bzw. Teileigentumer und 司1er Grun即fandrechtsgl甘ubiger verlangt wird. Er tr甘gt vor, mit dem Verlangen nach Aufklarung der Funktion der Wand mittels 6 ffentlicher oder 6 ffentlich beglaubigter Urkunden (§29 GBO)u berschreite das Grundbuch sein Prtifungsrecht. Die Rechtspflegerin und der Richter hめen der Erinnerung nicht めgeholfen, sondern die S羽ie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg Aus den Gr立nden: Das Verlangen des Grundbuchamts nach einem Nachweis in der Form des§29 GBO ist nicht gerechtfertigt. Zwar ist die Einordnung, ob es sich um eine tragende oder eine Trennwand handelt, wegen der sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Voraussetzungen fr die Eintragung der Rechts谷nderung entscheidend. Das Grundbuchamt ist auch aufgrund des Legalit谷tsprinzips verpflichtet, das Grundbuch richtig zu halten. Daher darf es eine Eintragung nur vornehmen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung gepruft und ihr Vorliegen festgestellt hat. Diese Verantwortung fr die Richtigkeit des Grundbuchs stellt jedoch eine Ausnahme zum Grundsatz der Eintragung aufgrund der einseitigen formgerechten Bewilligung(§§19, 29 GBO) dar. Denn wie jedes 6 ffentliche Register dient das Grundbuch prim加 der Kundbarmachung von Rechten und nicht der materiellen Rechtsverwirklichung. Mit der Normierung der §§19, 29 GBO stellt das Gesetz das Interesse an schneller Eintragung h6her als das Interesse an vollstandiger Richtigkeit des Grundbuchs (vgl. Haegele/Schうner/Stdber, Grundbuchrecht, 10. Aufl. Rdnr. 209). Daher obliegt dem Grundbuchamt weder im Interesse der Beteiligten noch des Rechtsverkehrs eine allgemeine Rechts釦rsorge 釦r die materielle Richtigkeit der im Grundbuch ausgewiesenen Rechtsverhaltnisse (vgl. OLG Karlsruhe, Rpfleger 1994/248). Eine Eintragung kann infolgedessen nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil sie nur m6glicherweise zur Unrichtigkeit des Grundbuchs 釦hrt (vgl. Demharter, GBO, 21. Aufl., Anh. zu §13 Rdnr. 3の. Die bloBe Vermutung oder die fernliegende M6glichkeit, daB es sich bei der Wand um eine Tragwand handelt und damit zusatzliche Eintragungsnachweise erforderlich w谷ren, ist 釦r die Annahme eines Eintragungshindernisses nicht ausreichend. Vielmehr muB sich das Grundbuchamt hier an die allgemeinen Erfahrungssatze halten, sofern nicht besondere Umstande entgegenstehen. Insoweit 1那t sich auch nicht jede freie Beweiswtirdigung ausschalten. Das BayObLG verteilt die Beweislast fr ungeklarte Tatsachen in der Weise, daB der Antragsteller die Beweislast fr die Ordnungsm翻igkeit der Eintragungsbewilligung tragt, w油rend das Grundbuchamt die Beweislast da比r tragt, daB durch den Vollzug der Bewilligung das Grundbuch unrichtig wtirde (vgl. BayObLG 1986/81). Entscheidend ist dabei, daB bloBe Zweifel des Grundbuchamtes, ob durch die beantragte Eintragung das Grundbuch unrichtig wird, die Eintragung nicht hindern k6nnen. Vielmehr mUssen nach der Uberzeugung des Grundbuchamtes Tatsachen feststehen, aus denen sich ergibt, daB das Grundbuch durch die der Bewilligung entsprechenden Eintragung unrichtig wtirde (vgl. Demharter, GBO, Anh. zu§13 Rdnr. 29). Damit muBte es hier nach der Uberzeugung des Grundbuchamtes feststehen, daB es sich um eine tragende Wand handelt. In diesem Fall l谷ge in der Verschiebung der Wand ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum aller MiteigentUmer und das Grundbuch wurde bei einer Eintragung der geanderten Teilungserkl谷rung unrichtig werden. Nach den dargelegten Grundsatzen durfte das Grundbuchamt aber nicht von sich aus unterstellen, die veranderte Wand sei eine Tragwand. Vielmehr deutet die freie Verschiebbarkeit eher auf den reinen Trenncharakter der Wand hin. SchlieBlich steht der Vermutung bzw. den Zweifeln des Grundbuchamtes auch die Bestatigung der Statiker entgegen. Der Antragsteller kann im ubrigen derartige Zweifel im tatsachlichen Bereich auch durch Beweise ausr谷umen, die nicht der strengen Form des §29 GBO entsprechen (siehe MittBayNot 1995, 389 , 390), da es sich insoweit nicht um Eintragsunterlagen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Hinweis der Schriftleitung: 地1. dazu den Beitrag von Rうii in diesem Heft, S. 275. 15. BGB§§161, 1365, 1366 (Ehegattenzustimmung bei Verかgung 女her Anwartsch軍srecht) 1. Die infolge der Abtretung eines GmbH・Gesch註ftsanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung dem K註ufer erwachsene Rechtsposllion (Anwartschaftsrecht) kann einen Verm6genswert darstellen, der nur mit Zustimmung des Ehegatten ver註uBert werden darf. 2. Bei der Bemessu ng des Werts des Anwartschaftsrechts Ist der Wert des Kaufgegenstands um den Betrag zu mindern, der (noch) aufg racht werden muB, um das Anwartschaftsrecht zum .llrecht erstarken zu lassen. 3. Zur Frage, inwieweit Rechtsgesch註fte, die zur Sicherung des Erwerbs eines nahezu das gesamte Verm6gen ausmachenden Gegenstands vorgenommen werden, der Zustimmung des Ehegatten bedUrfen. BGH, Urteil vom 2 1.3.1996 一 III ZR 106/95一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager ist Gesch狙sfhrer der T. GmbH, die in M. eine吻nkstelge betreibt. Durch notariell beurkundeten Vertrag ernahme-Stichtag: 1.3.1991) verkaufte die TreuMittBayNot 1996 Heft 4 303 handanstalt, Niederlassung H., die Geschaftsanteile an der T. GmbH an den Kl谷 ger und zwei weitere Erwerber, L. und P., zu einem Gesamtkaufpreis von 885.000 DM. Hiervon entfiel ein Teilbetrag von 285.000 DM auf den zum Gesellschaftsverm6gen geh6renden Grundbesitz. Bezuglich dieses Grundbesitzes sollte zum Stichtag 31. 12. 1993 eine Neubewertung stattfinden, die gegebenenfalls zu einer nachtraglichen Anpassung des Kau印reises fhren sollte. In Erfllung des Kaufvertrags trat die Treuhandanstalt die Geschaftsanteile an die Erwerber unter der aufschiebenden Be-dingung der Zahlung des (vorl 谷 ufigen) Kaufpreises in H6he von 885.000 DM ab. Die Erwerber waren nicht in der Lage, dasvertraglich vereinbarte Zahlungsziel (3 1 .5. 1 99 1 ) einzuhalten, nach der Behauptung des Kl-gers deshalb, weil die D. Bank eine zunachst erteilte Kreditzusage nicht eingehalten hatte. Um die von der Treuhandanstalt eingeraumte weitere Zahlungsfrist (Dezember 1991) wahren zu k6nnen, ging der Klager Anfang Dezember 1 99 1 auf ein nach seiner Darstellung als ,,Vorfinanzierungsangebot" zu versiehendes Angebot des damaligen Geschaftsfhrers der Beklagten, Eり ein, der auch Gesch谷ftsfhrer der M. GmbH war (die M. GmbH und die Beklagte sind Mineral6lHandelsgesellschaften, die die 工 GmbH mit Kraft- und Schmier-stoffen belieferten bzw. noch beliefern) Am 11.12.1991 schlossen die Beklagte aufder einen sowie der Klager und L., fr die jeweils ein vollmachtloser Vertreter auftrat, auf der anderen Seite einen notariell beurkundeten,, Treuhandvertrag" ab. In diesem Vertrage erkl加ten der Kl谷ger und Lり ihre Geschftsanteile an der 工 GmbH treuhanderisch fr die Beklagte als Treugeberin zu halten. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzuge, alle Ilung des mit der Treuhandanstalt abgeschlossenen Kaufverzur E曲 trags erforderlichen Mittel zur Verfgung zu stellen. Am 16.12.1991 genehmigte derKlager den Treuhandvertrag Noch im Dezember 1991 U berwies die M. GmbH den Betrag von 885.000 DM an die Treuhandanstalt. Anfang Februar 1992 gewahrte die D. Bank der 工 GmbH ein,, Investitionsdarlehen" von 885.000 DM. Nach むberweisung der Darlehenssumme auf das Konto der T. GmbH zog die M. GmbH im Rahmen des mit der Firma 工 GmbH gehand垣bten Lastschriftverfahrens den Betrag von 885.000 DM ein; nach der Behauptung des Klagers in der vorgefaBten Absicht, sich auf diese Weise den verauslagten Kaufpreis wieder zu beschaffen. Am 19.7.1993 nahm die Beklagte das in§10 des Treuhandvertrags von dem Kl谷 ger und L. abgegebene Angebot aufAbschluB eines Vertrags u ber die Abtretung der Gesch谷ftsanteile an der 工 GmbH an Der Klager h谷lt den Treuhandvertrag fr unwirksam, weil zu seiner Wirksamkeit nach §§1365 Abs. 1, 1366 Abs. 1 BGB die Genehmigung seiner Ehefrau notwendig gewesen ware, die diese Genehmigung verweigert hat. Darber hinaus hat er den Treuhandvertrag bzw. seine Genehmigungserklarung vom 1 6. 1 2. 1 99 1 wegen Ifftums und arglistiger T谷uschung angefochten. Der Klager begehrt festzustellen, daB er Geschaftsanteile in H6he von iiisgesamt 25.500 DM am Stammkapital der T. GmbH halte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision der Beklagten hatte ebenfalls keinen Erfolg. Aus den G戒nden: 1. Das Berufungsgericht h飢t die Feststellungsklage fr begr 面 det. Es fhrt aus, der Kl谷ger habe mit Zahlung des Kaufpreises durch die M. 'GmbH an die Treuhandanstalt, wie im Kaufvertrag vom 1 1 . 3 . 1 99 1 vorgesehen, seinen Geschaftsanteil zum,, Volirecht" erworben. Diese Rechtsstellung habe er nach wie vor inne, weil der zwischen den Parteien am 11./16.12.1991 abgeschlossene Treuhandvertrag nach §§1365, 1366 Abs. 4 BGB unwirksam sei. Mit diesem Vertrag bzw. mit der Genehmigung dieses durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrags habe der KI醜er, was die Beklagte auch gewuBt habe,U ber nahezu sein gesamtes Verm6gen verfgt. Die deswegen nach§1366 Abs. 1 BGB zur Wirksamkeit des Treuhandvertrags erforder-liche Genehmigung habe die Ehefrau verweigert. Diese Ausfhrungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. II. Nach der standigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedUrfen nach §1365 Abs. 1 BGB nicht nur solche Geschfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen, die auf die ひbertragung seines gesamten Verm6gens als solchen gerichtet sind, sondern auch Vertrage U ber die VerauBerung eines einzelnen Verm6gensgegenstandes, sofern das Objekt der VerauBerung im wesentlichen das ganze Verm6gen des Ver谷 uBerers darstellt und der Vertragspartner dies weiB oder zumindest die Verh組tnisse kennt, aus denen sich dies ergibt, (vgl. nur BGHZ 77,293, 295「= MittBayNot 1980, 1641 und 123, 93, 95「= MittBayNot 1993, 3741 ). 1 . In Anwendung dieses Grundsatzes hat sich das Bemfungsgericht auf den Standpunkt gestellt, der Klager habe bereits aufgmnd des Kaufvertrags mit der Treuhandanstalt ein Verm6gensgut von erheblichem Wert erlangt, das nahezu sein gesamtes Verm6gen ausgemacht habe. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Gegen die Anwendung des§1365 BGB bringt die Revision zun 谷chst vor, diese Bestimmung erfasse nur das gegenw狙ige Aktivverm6gendes Verfgenden. Der Klager habe jedoch bei AbschluB des Treuhandvertrags eine bloBe Anwartschaft auf Erwerb des Gesch狙santeils an der T. GmbH innegehabt. Diese Anwartschaft unterfalle ebensowenig wie 姉nftiges Arbeits- oder Renteneinkommen dem Anwendungsbereich des§1365 BGB. Dem ist nicht zu folgen. Richtig ist, daB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die auf einem sicheren Arbeitsverhaltnis beruhende Erwartung kunftigen Arbeitseinkommens weder als Verm6gen im Sinne von §1365 Abs. 1 BGB angesehen noch sonst in den nach dieser M井schrift vorzunehmenden Wとrtvergleich einbezogen werden kann ( BGHZ 101, 225 , 227 f 「= DNotZ 1988, 1741 ). Gleiches gilt fr kunftiges Renteneinkommen (BGH, NJW 1990, 112 , 113 f). In den genannten Entscheidungen wird m郎geblich auf den Gesetzeszweck abgestellt.§1365 BGB soll die Verm6gensgrundlage der Familie sichern und verhindern, daB ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen der Fa面lie diejenige wirtschaftliche Grundlage entzieht, die sie bisher im Verm6gen des Ehegatten besaB. Daneben bezweckt die Bestimmung, den anderen Ehegatten vor einer Gef油rd血g seines kunftigen Anspmchs auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Gtiterstandes zu schutzen ( BGHZ 77, 293 , 296「= MittBayNot 1980, 1641 und BGHZ1O1, 225, 228「= DNotZ 1988, 1741 ). Die Anwendung des§1365 BGB hat sich danach am gegenw加tigen Verm6gen zu orientieren, nicht an der Erwartung kUnftiger Arbeitsund RenteneinkUnfte. DarUber hinaus ist zu be血cksichtigen, daB Ansp血che auf Arbeitsentgelt oder Rente auch bei der Zugewinnausgleichsberechnung keinen gegenw狙igen Verm6genswert darstellen und weder bei der Berechnung des Anfangs- noch der des Endverm6gens BerUcksichtigung finden ( BGHZ 101, 225 , 228 f). Die Rechtsstellung, die der Kl醜er bei AbschluB des Treuhandvertrags innehatte, kann indes nicht mit der eines Beziehers von (kunftigenルohn- oder Rentenzahlungen verglichen werden. Die dem Kl谷ger aufgrund des Vertrags vom 11.3.1991 zukommende Rechtsposition ist vielmehr so beschaffen, daB sie bereits als zum gegenw証tigen Verm6gen im MittBayNot 1996 Heft 4 und 4 Satz 1 GmbHG) schuidrechtliches Verpflichtungs- und dingliches E而llungsgesch谷ft-letzteres unter der aufschie-benden Bedingung der Kaufpreiszahlung 一 enthalten. Damit haben die Erwerber bereits durch diesen Vertrag, vergleichbar der Situation beim Kauf einer beweglichen Sache unter Eigentumsvorbehalt, bezuglich der Gesch谷ftsanteile eine gesicherte R echtsposition erlangt, die ihrerseits ver加Berlich und vererblich ist (Anwartschaftsrecht; vgl. speziell zum 加wartschaftsrecht an GmbH-Gesch谷 ftsanteilen 助び Anm. zum Urteil des BGH vom 21.9.94 一 VIII ZR 257/93 一 in LM§15 GmbHG Nr. 28). Daruber hinaus konnte der Klager bereits ab dem U bernahme-Stichtag 1 .3. 1 99 1 als Gesch谷 ftsfhrer und,, wirtschaftlicher" (Mit-)Gesellschafter unternehmerisch t谷tig werden und die anfallenden Gewinne 寛r sich (mit) verwenden (2.2 i.V.m. 7.2. des Kaufvertrags). Damit sollte die Unternehmensbeteiligung des Klagers bereits im Stadium des Anwartschaftsrechts eine st 谷ndige Erwerbsquelle sein und die wesentliche Existenzgrundlage des Klagers und seiner Familie bilden. Aufgrund dessen stellte die Rechtsposition des Kl 谷gers nach dem 11.3了 1991 bereits einen gegenw加tigen Verm6genswert im Sinne des§1365 Absr1 Satz 1 BGB dar, der auch im Falle eines Zugewinnausgleichs zu bercksichtigen gewesen w証e: DaB Unternehmensbeteiligungen, auch soweit es um GmbH-Geschftsanteile geht, beim Anfangs- oder Endverm6gen im Sinne der§§1374 if BGB zu Buche schlagen, unterliegt keinem Zweifel (vgl. nur BGH, NJW 1987, 321 「= MittBayNot 1987, 36 ]). Der Umstand, daB diese Unternehmensbeteiligung nur in Form eines Anwartschaftsrechts Bestand hatte, kann insoweit keinen Unterschied machen (vgl. Staudinger/Thiele, BGB, 13Aufl.,§1374, Rdnr. 3; vgl. auch BGHZ 67, 262 , 268, wo zum Ausdruck gebracht wird, daB die verschiedenen im Rechtsleben mit Anwartschaft be-zeichneten Positionen im Rahmen der§§1365 if, 1374 ff BGB keine einheitliche Beurteilung erfahren mussen). b) Vergeblich versucht die Revision die Werthaltigkeit des Anwartschaftsrechts mit dem Argument in Abrede zu stellen, der Kl谷ger habe bis zum AbschluB des Treuhandvertrags keinerlei Anzahlungen auf den Kaufpreis geleistet und sei auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, mit eigenen Mitteln den Geschaftsanteil zum,, Vollrecht" erstarken zu lassen. Das Berufungsgericht hat das Anwartschaftsrecht des Klagers ungeachtet des Umstands, d那 der (vorl谷ufige) Kaufpreis von 885.000 DM noch vollstandig offengestanden hat, deshalb fr besonders wertvoll erachtet, weil zum Betriebsverm6gen der T. GmbH ein unbelastetes Grundstuck im Werte von 4,3 Mio. DM geh6rt habe; dies ergebe unter Bercksichtigung des Umstands, daB auf den Klager wertm谷Big die Halfte der Geschaftsanteile und des zu zahlenden Kaufpreises entfalle, zu seinen Gunsten einen,,u berschieBenden" W吐t zwischen Gesellschafts (Grund-)Verm6gen und Kaufpreisverbindlichkeit vonu ber 1, 7 Mio. DM. Auch diese Ausfhrungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprfung stand. aa) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verkehrswert des Betriebsgrundstticks beruhen auf der Behauptung des Klagers, bereits bei AbschluB des Kaufvertrags habe dieses Grundstck einen Wert von 4,3 Mio. DM gehabt; der erhebliche W吐t dieses Grundstucks werde im ti brigen auch MittBayNot 1996 Heft 4 dadurch belegt, d那 die T. GmbH aus der gewerblichen Vermietung von Nebengeb 加den und Grundstucksteilen einen Betrag von jahrlich ca. 120.000 DM erwirtschafte. Diesem tatsachlichen Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegenge-treten. Sie hat demgegenuber die Wertlosigkeit des Anwart-schaftsrechts des Kl 谷gers damit begrundet, dieser sei infolge des, aus welchen Grinden auch immer, gescheiterten Kreditgesclafts mit der D. Bank nicht in der Lage gewesen, aus eigenen Kr谷ften das Anwartschaftsrecht an den Geschaftsanteilen noch innerhalb der von der Treuhandanstalt einger加mten (letzten) Zahlungsfrist zum Vollrecht erst訂ken zu lassen. In dieser ganz auf die pers6nliche Situation des Klagers abgestellten Argumentation kann kein ausreichendes Bestreiten des klagerischen Vorbringens zur Verm6genslage der Gesellschaft gesehen werden. DaB die Verm6genslage der GmbH als solche einer Kreditierung des Kaufpreises entgegengestanden hatte, hat die Beklagte nicht behauptet und hatte sie auch ernstha丘 nicht behaupten' k6nnen, nachdem der T. GmbH unstreitig kurze Zeit nach AbschluB des Treuhandvertrags 一 ohne daB von seiten der M. GmbH bzw. der Beklagten irgendwelche (weitere) Sicherheiten gestellt wurden 一 von eben dieser Bank ein,, Investitionsdarlehen" U ber 885.000 DM bewilligt worden war. Das Berufungsgericht durfte daher von einem unstreitigen Verkehrswert des GrundstUcks der GmbH von 4,3 Mio. DM ausgehen.(...) bb) Vor allem rgt die Revision als rechtsfehlerhaft, das Berufungsgericht habe bei seiner Bewertung des Anwartschaftsrechts ti bersehen, daB der vereinbarte Kaufpreis von 885.000 DM nur ein vorl 谷ufiger gewesen sei und aufgrund der Anpassungsklausel in Ziffer 4 des Kaufvertrags ein (wirklicher) Grundstuckswert von 4,3 Mio. DM notwendigerweise eine entsprechende Erh6hung der Kaufpreisschuld zur Folge habe. Auch dieser Angriff der Revision dringt nicht durch. Ungeachtet der Anpassungsklausel in der Ziffer 4 des Vertrags sollte nach den im Kaufvertrag getroffenen Abreden bereits mit Zahlung von nur 885.000 DM das Anwartschaftsrecht der Erwerber an den gekauften Gesch谷ftsanteilen zum Vollrecht erstarken. Aus diesem Grunde ist bei der Bestimmung des Werts des Anwartschaftsrechts auch nur dieser Betrag vom (wirklichen) W吐t der Gesch谷ftsanteile bzw. des Gesellschaftsverm6gens der GmbH in Abzug zu bringen. Das ergibt sich aus folgendem: Verm6gen im Sinne des§1365 BGB ist allein das Aktivver-m6gen. Pers6nliche Verbindlichkeiten bleiben daher bei der Prufung, ob das Verm6gen im ganzen ti bertragen worden ist, auBer Betracht. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung fr dingliche Belastungen von Verm6gensgegenstanden; hier ist im Rahmen des§1365 BGB bei der Ver 谷uBerung eines belasteten Gegenstands der W吐t des ver谷uBerten Verm6gensguts um die auf ihm ruhenden dinglichen (valutierten) Belastungen zu vermindern ( BGHZ 77, 293 , 295 ff「= MittBayNot 1980, 164]). / Ubertragt man die Grunds谷tze dieser Entscheidung auf die Situation beim,, Anwartschaftsrecht- aus Vorbehaltskauf", so bedeutet das: Indem sich der Vピ rk谷ufer das Vollrecht an dem verauBerten Gegenstand bis zur vollst加digen Zahlung des Kaufpreises vorbeh谷lt, will er zum einen seine fr den Fall der Nichtzahlung bestehenden Ruckabwicklungsrechte ( §455, §326 BGB ) vor unberechtigten Verfgungen des K谷ufers schutzen (vgl. BGHZ 54, 214 , 215 f). Gleichzeitig stellt der Vorbehalt des Verk谷ufers auch eine Sicherung gegen 101 zur analogen Anwendung des§223 BGB). Dem Sicherungszweck bzw. dem Sicherungsinteresse des Verk谷ufers, das mit fortschreitender Tilgung der Kaufpreisforderung immer geringer wird, ist dadurch Rechnung zu tragen, d那 der Wert des Kaufgegenstandes um den 一独nlich einer dinglichen Belastung auf dem,, Erwerbsrecht" des Kaufers ruhenden 一 Kaufpreisrest vermindert wird und sich daraus der fr die Anwendung des§1365 BGB maBgebliche Wert des Anwartschaftsrechts ergibt. Erstreckt sich wie hier die Vorbehaltsabrede nur auf einen vorl加figen Kaufpreis, der sich m6glicherweise im nachhinein erh6hen kann, so ist bei der Bewertung des Anwartschaftsrechts entgegen der Auffassung der Revision nur dieser vorlaufige Kaufpreis (bzw. Kaufpreisrest)als Abzugsposten zu berじ cksichtigen. Denn mit Zahlung der 885.000 DM durch die M. GmbH erstarkte in der Hand des Kl谷gers das Anwartschaftsrecht an dem erworbenen GmbH-Gesch谷ftsanteil zum Vollrecht. Damit konnte der Kl-ger wirksam u ber diesen Gesch谷ftsanteil verfgen, ohne daran durch ein etwaiges (mit Blick auf§454 BGB m6g, licherweise gar nicht mehr vorhandenes), 郎ckabwicklungsinteresse" der Treuhandanstalt gehindert zu sein. Mit Zahlung der 885.000 DM 一 den AbschluB des Treuhandvertrags hinweggedacht 一 stand dieser Geschaftsanteil auch dem Zugriff etwaiger Gl 谷 ubiger des Klagers offen; die Treuhandanstalt hatte insbesondere nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg eine Drittwiderspruchsklage nach §77 1 ZPO erheben k6nnen. Im Falle eines solchen Gl 谷ubigerzugriffs h谷tte auch eine noch ausstehende,, Nachforderung" der Treuhandanstalt den Wert des Gesch谷ftsanteils als Zugriffsobjekt in keiner Weise ge-mindert (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 77, 293 , 297). Hat aber mit der Zahlung der 885.000 DM durch die M. GmbH die im Vertrag vom 11.3.1991 enthaltene Vorbehalts(,,Sicherungs-")Abrede ihre Erledigung gefunden, fehlt jede Rechtfertigung dafr, eine etwaige Kaufpreisnachforderung ebenfalls wie eine dingliche Belastung vom Wert des Kaufgegenstandes in Abzug zu bringen. Der bezuglich einer solchen Nachforderung nicht mehr durch eine Vorbehaltsabrede gesicherte Verkaufer befindet sich insoweit in der gleichen Situation wie der Verk 谷ufer, der von vornherein auf einen Vorbehalt verzichtet. Auch in diesem Falle kann nicht zweifelhaft sein, daB bei der Frage, ob eine Verfgung u ber den gleich zu,, Voll-Eigentum" erworbenen Kaufgegenstand die Rechtsfolgen der §§1365, 1366 BGB auszul6sen vermag, die noch offene (Rest-)Kaufpreisforderung wie jede andere pers6nliche Forderung auch auBer Betracht zu bleiben hat. Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht bei der Bewertung des Anwartschaftsrechts den Wert des Gesellschafts(Grund-)Verm6gens nur um den (vonl加figen) Kaufpreis von 885.000 DM gemindert. cc) Dem steht nicht entgegen, daB bei einer nachtraglichen Erhbhung des Kaufpreises sich auch der Finanzierungsbedarf auf seiten des Kaufers erh6ht und gerade in den Fallen, in denen der erworbene bzw. noch zu erwerbende Gegenstand nahezu das gesamte Verm6gen des K加fers darstellt, als werthaltige Kreditunterlage regelm谷Big nur der Kaufgegenstan.d zur Ve而gung steht, vorliegend also der GmbH-Gesch狙5anteil bzw. das Anwartschaftsrecht daran oder das Gesellschaftsverm6gen (vgl. zur Frage der Besicherung von Gesellschafterkrediten mit dem GmbH-Verm6gen Peitzer/Bell, ZIP 1993, 1757). Eine Erh6hung des Kaufpreises infolge einer Neubewertung des Betriebsgrundstticks macht daher nahezu zwangst 谷 ufig eine (weitere) Belastung des Gesch註ftsanteils bzw. des im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstcks notwendig. Diese Erwagung 註 ndert indessen nichts an der Beurteilung der Werthaltigkeit des betroffenen m6gensgegenstands als sOlcher, sondern wirkt sich allenfalls dahin aus, daB solche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Gesamtkaufpreises stehenden (Sicherungs-) Geschafte nach Sinn und Zweck der §§1365, 1366 BGB von der Zustimmung des anderen Ehegatten freizustellen sind vgl. dazu nachfolgend unter 2). 2. Ausgehend davon, daB der Klager bereits aufgrund des Ver-trags vom 11.3.1991 ein werthaltiges 昨rm6gensgut erlangt hatte, stellt sich die von der Revision weiter aufgeworfene und ihrer Auffassung nach zu verneinende Frage, ob auch treuhanderisch erworbenes Verm6gen von§1365 BGB erfaBt werde, so nicht. Zu fragen Ist vielmehr, ob nach Sinn und Zweck des§1365 BGB bestimmte Rechtsgeschafte, die darauf abzielen, dem Ehegatten die zum Erwerb des Verm6gensguts notwendigen Mittel zu verschaffen, von der Einwilligung des anderen Ehegatten freigestellt sind. Vorliegend hat sich der Kl註ger auf den Treuhandvertrag nur eingelassen, um auf diese Weise den Kaufpreis zahlen zu kbnnen, die Beklagte wiederum hat geltend gemacht, sie habe sich mit dem Treuhandvertrag nur,, eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Sicherung" verschaffen wollen. Insoweit gilt: a)§1365 BGB bezweckt die Erhaltung wirtschaftlicher Werte, nicht aber Erschwerungen des Rechtserwerbs. Daher geht die herrschende Meinung in der Literatur davon aus, daB etwa der Erwerber eines nahezu sein ganzes Verm6gen bildenden GrundstUcks auch ohne Einwilligung seines Ehegatten dem VerauBerer eine Restkaufgeldhypothek oder auch eine Grundschuld zur Sicherung der Restforderung bestellen kann. Des weiteren wird in Fortentwicklung dieses Gedankens angenommen, daB die Sicherung eines fr den Grundstuckserwerb aufgenommenen Kredits aus dritter Hand durch Belastung des erworbenen Grundstucks mit einem sichernden Grundpfandrecht§1365 BGB entzogen ist. Dabei wird angesichts der Beliebigkeit, mit der die zeitliche Reihenfolge von Erwerb und Belastung gestreut werden kann, kein Unterschied gemacht, ob im Vorgriff auf das Erwerbsgesch谷ft das Grundstuck belastet und als belastetes 一 nach§1365 BGB genehmigungsfrei 一 erworben oder das zun谷chst erworbene Grundsttick im nachhinein belastet wird, um so den Kaufpreis finanzieren zu k6nnen. Auch im letzteren Falle handelt es sich 一 trotz Sonderung des Erwerbs und der Belastung in den rechtsgesch谷ftlichen Akten 一 um eine bloBe Erwerbsmodalit註t, die der Einwilligung des Ehegatten nicht bedarf (vgl. nur MiinchKomm/Gernhuber, BGB, 3. Aufl.,§1365, Rdnr. 57, 58; Staudin郎r/Thiele, a.a.O.§1365, Rdnr. 56; Soe稽ei! Lange, BGB, 12. Aufl.,§1365, Rdnr. 36; jeweils m.w.N.). b) Ausgehend von dieser Literaturmeinung hatte der Treuhandvertrag vom 11116.12.1991 dann nicht der Genehmigung der Ehefrau des Klagers bedurft, wenn er als typisches Sicherungstreuhandgesch谷ft ausgestaltet gewesen ware, also insbesondere der Klager unter Beachtung der Sicherungsinteressen der Beklagten wirtschaftlich den Gesch谷ftsanteil behalten und einen endgUltigen Verlust dieses Gesch谷ftsanteils nur im Sicherungsfalle zu befrchten gehabt hatte (vgl. eingehend zur sicherungsweisen Abtretung eines GmbH-Gesch註ftsanteils MUhi, in :圧 iding/Schneider, Gesellschaftsanteile als Kreditsicherheit, 1979, 5. 129 ff, sowie Serick, GmbH-Rundschau 1967, 133 田.Das ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, indes nicht der Fall MittBayNot 1996 Heft 4 Treuhander (der Kl谷ger und L.) und die Treugeberin (die Beklagte) ausdrucklich, daB der Vertrag u ber den Verkauf und die Abtretung der GmbH-Geschftsanteile fr die Treugeberin abzuschlieBen und zu erfllen sei. Die Treuhander treten ihre Anspruche gegen die GmbH auf Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserl6s an die Treu§2 geberin ab( Nr. 2 des Vertrags) und verpflichten sich, alles aus der Treuhandstellung Erlangte an die Treugeberin heraus§3 zugeben ( Nr. 1 des Vertrags). Nach§4 des Vertrags hat die Treugeberin den Treuh加demn die zurE而llung des Vertrags vom 1 1 .3. 199 1 erforderlichen Mittel zur V団もgung zu stellen. Der Vertrag sieht jedoch keine Verpflichtung der Treuhander vor, der Treugeberin diese Mittel spater wieder zu erstatten, und demzufolge auch keine Verpflichtung der Treugeberin, die Treuhander fr diesen Fall aus dem Treuhandvertrag mit der MaBgabe zu entlassen, nunmehr die Geschaftsanteile ohne treuhanderische Bindung zu halten. In§11 des Vertrags ist lediglich eine Verpflichtung begrndet, in Jahresabstanden U ber eine solche Aufhebung zugunsten der Treuhander, unter Regelung der finanziellen AnsprUche der Treugeberin, zu entscheiden. Diese- Pflicht ist indes eine bloBe,,, ergebnisoffene" Verhandlungspflicht. Eine nach§7 des Vertrags unter Einhaltung bestimmter gung Fristen 、血6gliche Kundig des Treuhandverhaltnisses durch einen der Treuh谷nder hat zur Folge, d那 er seinen Geschftsanteil an die Treugeberin abtreten muB. Diese wiederum ist 一 obwohl fr sie formal in gleicher Weise wie fr die Treuh谷nder§7 gilt 一 auf eine KUndigung nicht angewiesen. Denn ihr wird in§10 des Vertrags ein unbefristetes und unwiderrufliches Angebot auf AbschluB eines Vertrags uber die Abtretung samtlicher Geschftsanteile unterbreitet, das sie, wie geschehen, jederzeit annehmen konnte mit der Folge, daB das Treuhandverhaltnis erlischt. Aufgrund der genannten Bestimmungen des Treuhandvertrags hatte es die Beklagte jederzeit nach Gutdunken in der Hand, den Geschaftsanteil des Klagers an sich zu ziehen, w油rend umgekehrt der Klager, wenn er sich unter Wとgfall der treuhanderischen Bindung den Geschaftsanteil h谷tte erhalten wollen, v6llig auf das Wohlwollen der Beklagten angewiesen war. Danach begegnet die GesamtwUrdigung des Berufungsgerichts, die dem Klager eingeraumte Treuhanderstellung laufe auf eine Aush6hlung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Position hinaus, keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Ein bloBes, lediglich der (Zwischen-)Finanzierung des Kaufpreises dienendes Sicherungsgeschft liegt nicht vor. 3. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung des Verkehrswerts des Betriebsgrundstucks bildete das dem Klager zustehende Anwartschaftsrecht nahezu sein gesamtes Verm6gen, auch wenn das Berufungsgericht den genauen Wert des (geringen) Restverm6gens hat dahinstehen lassen. Dies wird im U brigen von der Revision ebensowenig angegriffen, wie die Feststellung, die Beklagte habe positive Kenntnis davon gehabt, d那 der Klager nahezu sein gesamtes Verm6gen inden Treuhandvertrag eingebracht habe, ohne sich hierbei auf die Zustimmung seiner Ehe丘au sttzen zu 姉nnen. 16. BGB§§2303 Abs.l, 2325, 2330, 2333 Nr.2; ZPO§416 des Pflichtteilse摺dnzungsan叩ruchs) 多グ Berechnung 1. Verspricht der Erblasser dem Erwerber im Uberlassungsvertrag eine VergUtung 難r bereits erbrachte Pflegeleistungen und erl谷Bt der Erwerber diese Schuld 一 nunmehr als Gegenleistung 一 sofort wiedeち so ist in der Regel von einem Scheingesch註ft auszugehen. / 2. Zur Feststellung des 斑r die Berechnung des Pflichtteilserg註 nzungsanspruchs maBgeblichen,, Niederst §2325 Abs. 2 BGB ) ist der Wert des Grundwertes"( stUcks bei Vollzug der Schenkung (bei GrundstUcken Tag der Eigentumsulnschreibung) unter BerUcksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Tag des Erbfalls umzu肥chnen. Dieser V旧 ist dem Wしrt des .t GrundstUcks zum Zeitpunkt des Erbfalls gegenUberzustellen. 3. Der Wert eines dem Erblasser einger註umten Woh・ nungsrechtes ist bei der Wertbestimmung des GrundstUcks zu be血cksichtigen. (Leitsdtze der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 17.1.1996 一 IV ZR 214/94 一 Aus dem Tatbestand: Die Klagerin fordert Pflichtteilserg註nzung vom Beklagten, ihrem Bruder. Die am 4.5. 1 988 verstorbene Mutter der Parteien (Erblasserin) hatte 面t Testamenten vom 15も.1984 und 7.6.1986 den Beklagten zu ihrem Alleinerben bestimmt und der Kl 谷 gerin den Pflichtteil entzogen. Etwa drei Monate nach der letztwilligen Verfgung vom 15も.1984 U bertrug die Erblasserin dem Beklagten das von beiden gemeinsam bewohnte Hausgrundstuck in M. zu Alleineigentum. Nach Ziffer V (,,Gegenleistungen") des Ubergabevertrages vom 5.9. 1984 raumte der Beklagte der Erblasserin ein unentgeltliches lebzeitiges W山nrecht an der Wめnung im ErdgeschoB des Hauses ein. DarUber hinaus wurde u. a. vereinbart, daB der Beklagte der Erblasserin als Gegenleistung 化r die Ubergabe des Anwesens eine Darlehensschuld in H6he von 40.000 DM, die in der Vergangenheit durch Geldleistungen des Beklagten an die Erblasserin fr ProzeBkosten und Renovierungskosten entstanden sei, erlaBt. DieErblasserin erkannte zudem an, daB der Beklagte insbesondere wahrend der vergangenen fnf Jahre Pflegeleistungen und Leistungen zur Erhaltung des Anwesens erbracht habe; sie sagte ihm hierfr eine Vergutung in H6he eines Betrages von 60.000 DM zu, der ebenfalls als Gegenleistung fr die Uberlassung des GrundstUcks gelten sollte. Die Erblasserin verfolgte in einem Rechtsstreit AnsprUche gegen ihre Schwester wegen des Nachlasses nach der Mutter der Erblasserin. Am 10.12.1984 trat sie diese Anspruche an den Beklagten ab. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, nach dessen MaBgabe u. a. die Schwester der Erblasserin an den Beklagten einen Betrag von 91.900 DM zu zahlen hatte. Die Kl 谷 gerin erachtet die Entziehung ihres Pflichtteils fr unwirksam. Sie k6nne deshalb den Beklagten wegen Schenkungen der Erblasserin auf Pflichtteilserganzung in Anspruch nehmen. Die Ubertragung des Hausgrundstiicks auf den Beklagten stelle eine Schenkung dar, mit Rucksicht auしdas der Erblasserin eingeraumte Wohnrecht eine solche unter einer Auflage. Die im Vertrag als Gegenleistungen angefhrten Forderungen des Beklagten gegen die Erblasserin bestiinden nicht. Auch soweit dem Beklagten die im Rechtsstreit der Erblasserin gegen deren Schwester geltend gemachte Forderung abgetreten und ihm in der Folge die Vergleichssumme zugeflossen sei, liege darin eine unentgeltliche Zuwendung, die erganzungspflichtig sei. Ihr stehe deshalb ein Pflichtteilserg谷 nzungsanspruch in H6he eines Betrages von 131.660,76 DM gegen den Beklagten zu. Der Beklagte halt die Pflichtteilsentziehung fr wirksam. Die Erblasserin habe mit der GrundstUcksiibertragung eine Anstandsschenkung vornehmen wollen. Unter BerUcksichtigung seiner Gegenleistungen MittBayNot 1996 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.03.1996 Aktenzeichen: III ZR 106/95 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 102 MittBayNot 1996, 303 MittRhNotK 1996, 409 Normen in Titel: BGB §§ 161, 1365, 1366