II ZR 162/96
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 17. Mai 1996 6 U 8/95 GmbHG § 34 Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Einziehungsbeschlusses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau zende Versicherung vorzulegen sei, aus der sich ergebe, daß das Vermögen der Gesellschaft noch immer einen wirtschaftlichen Wert habe, der dem satzungsmäßigen Nennbetrag des Stammkapitals entspreche. Der Geschäftsführer der Gesellschaft reichte Ende Mai 1997 eine Eröffnungsbilanz der Gesellschaft auf den 21.2.1997 ein, versicherte am 17.6.1997 unter Hinweis auf die Eröffnungsbilanz, das Vermögen der Gesellschaft habe noch immer einen wirtschaftlichen Wert, der dem satzungsmäßigen Nennbetrag des Stammkapitals entspreche und reichte am 11.7.1997 eine Zwischenbilanz ein, die mit der Eröffnungsbilanz identisch war. Am 30.7.1997 schließlich teilte er mit, der in der Bilanz ausgewiesene Aktivposten „Kasse 50.000,00 DM“ solle heißen, daß sich der Betrag „in bar in den Geschäftsräumen der Gesellschaft befinde“. Das Amtsgericht hat die Eintragung der Gesellschaft mit der Begründung abgelehnt, die Gesellschaft sei nicht ordnungsgemäß errichtet, denn es stehe nicht fest, daß das Stammkapital in der erforderlichen Höhe aufgebracht sei. Die Angabe des Geschäftsführers der Gesellschaft, der Betrag von 50.000,00 DM befinde sich seit dem 21.2.1997 in bar in den Geschäftsräumen, sei unglaubhaft. Die gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Auch die weitere Beschwerde war erfolglos. Aus dem Gründen: 1.(...) 2. In der Sache halten die Entscheidungen der Vorinstanzen der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand. Bei der Anmeldung der Errichtung einer GmbH hat das Registergericht gemäß § 9 c GmbHG zu prüfen, ob die Gesellschaft in formeller und materieller Hinsicht ordnungsgemäß errichtet ist. Es hat – u.a. – festzustellen, ob die vorgeschriebenen Einlageleistungen vor der Anmeldung erbracht sind und bei der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Mit Rücksicht darauf, daß der Gesetzgeber bei der GmbH-Novelle 1980 ausdrücklich davon abgesehen hat, eine Bankbestätigung oder einen sonstigen generellen Nachweis über die Leistung der Bareinlagen zu fordern (vgl. BT/Drucksache 8/3908 S. 71), reicht es für den Regelfall aus, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG die vorgeschriebene Versicherung abgibt, die zu erbringenden Einlagen seien vor der Anmeldung bewirkt und befänden sich in der freien Verfügung des Geschäftsführers (vgl. BGH ZIP 1991, 511 , 516 [= MittBayNot 1991, 125, 130]; BayObLG DB 1993, 2524 [= MittBayNot 1994, 59]. Das Registergericht ist aber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers, nähere Informationen oder Nachweise bezüglich der Einzahlung der Stammeinlage zu verlangen. So liegt der Fall hier. Zwar gab die mit derAnmeldung abgegebene Erklärung des Geschäftsführers vom 21.2.1997, die übernommene Stammeinlage sei voll in bar an die Gesellschaft eingezahlt worden und der Betrag von 50.000,00 DM befinde sich endgültig in seiner freien Verfügung als Geschäftsführer, zunächst noch keinen Anlaß, an ihrer inhaltlichen Richtigkeit zu zweifeln – solche Zweifel hat das Registergericht auch nicht geäußert, denn in der Zwischenverfügung vom 18.3.1997 hat es weder Nachweise über die Einlage verlangt noch sonst erkennen lassen, daß es der Versicherung des Geschäftsführers mißtraue –. Ein begründeter Anlaß ist aber entstanden, als die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer auf den – berechtigten – Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 15.5.1997, wegen des Zeitablaufs seit der Anmeldung sei die Abgabe einer notariell beglaubigten ergänzenden Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG und die Vorlage einer aktuellen Bilanz erforderlich, lediglich am 17.6.1997 versicherte, das Vermögen der Gesellschaft habe „unter Einbeziehung der ausstehenden Einlagen“ nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Rückstellungen – abgesehen von dem satzungsmäßig übernommenen Gründungsaufwand – zur Zeit selbst bei vorsichtiger Bewertung noch immer einen wirtschaftlichen Wert, der dem satzungsmäßigen Nennbetrag des Stammkapitals entspreche, die Zwischenbilanz vom 12.7.1997 vorlegte, die sich völlig mit der Eröffnungsbilanz deckte und dazu angab, der Betrag von 50.000,00 DM befinde sich seit dem 21.2.1997 – bar „in den Geschäftsräumen der Gesellschaft“. Wenn auch die Einzahlungen auf die Stammeinlagen nicht unbedingt durch eine – vorbehaltlose – Gutschrift auf einem Bankkonto erfolgen müssen, das für die Gesellschaft eingerichtet worden ist, sondern auch durch Barzahlung an die Gesellschaft in Gründung erbracht werden können (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 7. Aufl., Rdnr. 28 zu § 7), so daß eine entsprechende Versicherung des Geschäftsführers bei der Anmeldung der Gesellschaft nicht bereits auf Mißtrauen beim Registergericht stoßen muß, so widerspricht aber die vom Geschäftsführer der Gesellschaft in Gründung abgegebene Erklärung über die Bareinzahlung und Verwahrung des Geldes in den Geschäftsräumen der Gesellschaft so sehr wirtschaftlicher Vernunft, daß die Vorinstanzen sie zu Recht als wenig wahrscheinlich und unglaubhaft angesehen haben. Die Aufbewahrung eines Geldbetrages in der genannten Höhe in den Geschäftsräumen erscheint schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung fernliegend. Erst recht muß dies aber für einen in Finanzfragen nach eigenen Angaben erfahrenen Steuerberater gelten. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen angesichts der vorgelegten Eröffnungs- und Zwischenbilanz und der Angaben zur Aufbewahrung der 50.000,00 DM den Versicherungen des Geschäftsführers der Gesellschaft in Gründung nicht ohne weiteres glaubten, sondern die in der Verfügung des Registergerichts vom 31.7.1997 näher bezeichneten Nachweise verlangten. 18. GmbHG § 34 (Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Einziehungsbeschlusses) Der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen worden ist, bleibt Mitglied der Gesellschaft, bis er die ihm zustehende Abfindung erhalten hat. (Leitsatz der Schriftleitung) Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.5.1996 – 6 U 8/95 (rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision – BGH, Beschluß vom 28.4.1997 – II ZR 162/96 –) Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist Mitgesellschafterin der Beklagten. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: „§ 3 Abs. 1: Die Gesellschaft wird bis zum 31.12.2000 fest abgeschlossen. Von da an ist ihre Dauer unbestimmt. § 9 Abs. 2: Im übrigen ist das Recht zur Kündigung auf die Kündigung aus wichtigem Grund zum Ende eines Kalenderjahres, unter MittBayNot 1998 Heft 3 195 Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, beschränkt. Zieht die Gesellschaft den Anteil gemäß § 10 Abs. 3 ein, so ist die Kündigung gegenstandslos. § 10 (Einziehung von Geschäftsanteilen) Abs. 1: Die Einziehung eines Geschäftsanteils kann mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit beschlossen werden. Abs. 3: Die Einziehung kann ferner ohne Zustimmung erfolgen, wenn ein Gesellschafter kündigt ... Abs. 4: Im Falle der Einziehung ... hat die Gesellschaft eine Abfindung in folgender Höhe zu leisten: (...) Abs. 5: Abweichend von Abs. 4 ist der Verkehrswert des Anteiles zu erstatten, wenn ein Gesellschafter aus einem wichtigen Grund, den die Gesellschaft oder die Gesamtheit der Gesellschafter zu vertreten haben, kündigt. Abs. 6: Ein nach Abs. 4 und 5 zu zahlender Betrag wird in fünf gleichen Jahresraten ausgezahlt. Die erste Rate ist bei Ausscheiden, die übrigen jeweils am 2.1. der darauffolgenden Jahre fällig. Der jeweilige Restbetrag wird mit 2% p.a. über dem jeweils zu Beginn eines Jahres gültigen Diskontsatz verzinst.“ Mit Schreiben vom 24.9.1993 kündigte die Klägerin den Gesellschaftsvertrag zum 31.12.1993 aus wichtigem Grund. Hilfsweise erklärte sie aus wichtigem Grund ihren fristlosen Austritt aus der Gesellschaft. Zur Begründung führte sie an, sie verfüge über keinerlei sonstige Einkünfte und sei daher auf die Ausschüttung der Jahresgewinne in voller Höhe existentiell angewiesen. Gleichwohl habe man in den beiden vergangenen Jahren gegen ihr ausdrückliches Votum beschlossen, nur eine Minimalausschüttung vorzunehmen und den größten Teil der Gewinne zu thesaurieren. (...) Am 9.11.1993 fand eine Gesellschafterversammlung statt, bei der der Rechtsanwalt der Beklagten zugegen war. Im Protokoll der Versammlung ist zu Tagesordnungspunkt 9 folgendes festgehalten: „... unterrichtet die Gesellschafter davon, daß Frau [Klägerin] mit Schreiben vom 24.9.1993 das Gesellschaftsverhältnis gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 Gesellschaftsvertrag zum 31.12.1993 gekündigt hat. Auf Antrag des ... fassen die Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag mit allen Stimmen (bei Stimmenthaltung der Frau [Klägerin]) folgenden Beschluß: Der Geschäftsanteil der Frau [Klägerin] wird mit Wirkung vom 31.121993 eingezogen.“ Die Klägerin begehrt u.a. die Feststellung, daß sie bis zur vollständigen Zahlung des gesamten Abfindungsguthabens Gesellschafterin der Beklagten bleibe und nicht aufgrund des Einziehungsbeschlusses vom 9.11.1993 zum 31.12.1993 ausgeschieden sei. Mit Teilurteil hat das Landgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Diese hat das OLG durch Teilurteil zurückgewiesen. Aus den Gründen: 1. Das Begehren der Klägerin an der gerichtlichen Feststellung, daß sie bis zur vollständigen Zahlung des gesamten Abfindungsguthabens Gesellschafterin der Beklagten bleibt und nicht schon aufgrund Einziehungsbeschlusses vom 9.11.1993 mit Wirkung zum 31.12.1993 ausgeschieden ist, ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet und daher zivilprozessual als selbständige positive Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu werten. Das erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Beklagte ihre Mitgliedschaftsrechte nach Belieben in Abrede stellt und demzufolge etwaige Mitwirkungsbefugnisse der Klägerin bei Gesellschafterversammlungen bestreitet. 2. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist auch begründet, weil ihre Eigenschaft als Gesellschafterin der Beklagten trotz wirksamer Einziehung ihres Geschäftsanteils zum Stichtag 31.12.1993 aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 9.11.1993 noch nicht geendet hat. 2.1 Der Senat geht – insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts – davon aus, daß rechtliche Grundlage des Einziehungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9.11.1993 die mit Schreiben der Klägerin vom 24.9.1993 erklärte Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund war, die die Beklagte als rechtsgültig hingenommen, d. h. akzeptiert hat, und deswegen gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz in Verbindung mit § 10 Abs. 3 ihrer Satzung die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin beschlossen hat; die Annahme des erstinstanzlichen Gerichts, die Beklagte habe damit auch zugleich die von der Klägerin bezeichneten wichtigen Gründe zur außerordentlichen Kündigung als in ihrer Sphäre liegend anerkannt, erscheint dem Senat allerdings nicht gerechtfertigt, kann aber hier dahinstehen. Aufgrund des vorprozessualen Schriftwechsels der Parteien ist die Annahme begründet, daß die Beklagte die Kündigungserklärung der Klägerin vom 24.9.1993 zum 31.12.1993, gestützt auf das Vorliegen wichtiger Gründe, anerkannt hat. (...) 2.2 Der Einziehungsbeschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9.11.1993 ist rechtswirksam zustande gekommen. Der Beschluß hat seine rechtliche Grundlage in § 10 der Satzung der Beklagten, der unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung von Geschäftsanteilen ausdrücklich zuläßt (vgl. § 34 Abs. 1 GmbHG ). Nichtigkeitsgründe im Sinne analoger Anwendung des § 241 AktG sind weder dargetan noch ersichtlich. Eine Anfechtung des Beschlusses analog §§ 243 ff. AktG fand nicht statt; er ist daher in Bestandskraft erwachsen. Im übrigen ist der Beschluß über die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin auch nicht deswegen fehlerhaft, weil er nicht zugleich eine Regelung über die Höhe des an die Klägerin zu zahlenden Abfindungsbetrags enthält. Ein Gesellschafterbeschluß, der über die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters befindet, bedarf – soweit der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung vorsieht – nicht der gleichzeitigen Festsetzung des Abfindungsbetrags des ausscheidenden Gesellschafters (vgl. BGH NJW-RR 1995, 667 , 668). Schreibt der Gesellschaftsvertrag – wie vorliegend der Fall – die gleichzeitige Festsetzung des Abfindungsbetrags nicht vor, bestimmen sich Höhe und Zahlungsmodalitäten nach der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelung (vgl. BGH a.a.O.). Darüber hinaus hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, daß der Einziehungsbeschluß gegen die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG – Gebot der Erhaltung des Stammkapitals – verstoßen könnte; eine entsprechende Befürchtung wäre dann begründet, wenn schon bei Fassung des Einziehungsbeschlusses festgestanden hätte, daß im Augenblick der Zahlung das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angetastet werden muß (vgl. hierzu Scholz, GmbHG, 8. Aufl., Rdnr. 52 zu § 34 GmbHG ). Da die Beklagte selbst vorgetragen hat, für ein etwaiges Ausscheiden der Klägerin finanzielle Vorsorge durch Bildung von Rücklagen getroffen zu haben, liegt eine solche Annahme hier fern. MittBayNot 1998 Heft 3 Auffassung an, wonach der Einziehungsbeschluß im Hinblick auf das Gebot der Kapitalerhaltung zur Sicherung des betroffenen Gesellschafters unter der aufschiebenden gesetzlichen Bedingung steht, daß die Zahlung der Abfindung ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals erfolgt. Dies hat rechtlich zur Folge, daß die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils nicht schon mit der Bekanntgabe an den betroffenen Gesellschafter, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Abfindungsbetrags wirksam wird. Danach bleiben der Geschäftsanteil und mit ihm die Gesellschafterstellung bis zur endgültigen Zahlung der Abfindung bestehen. Auch das Stimmrecht besteht weiter, allerdings mit der Einschränkung, daß die Treupflicht es dem Gesellschafter verbietet, gegen Maßnahmen zu stimmen, die seine Vermögensinteressen nicht tangieren. Der Senat verkennt nicht, daß die Ungewißheit über das Wirksamwerden der Einziehung zu erheblicher Rechtsunsicherheit – so vor allem bei langandauernden Abfindungsstreitigkeiten – führen kann; diese Konsequenzen sind aber nach herrschender und vom Senat geteilter Meinung im Interesse des betroffenen Gesellschafters in Kauf zu nehmen (s. Überblick zum Meinungsstand: BGH a.a.O., 669; Scholz a.a.O., Rdnrn. 53–56 zu § 34 GmbHG ). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem Wortlaut ihrer statutarischen Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 2, wonach „die erste Rate bei Ausscheiden fällig sei“, nicht so verstanden werden, daß damit der Zeitpunkt des Verlusts des Geschäftsanteils bestimmt werden sollte. Der Senat geht vielmehr mit dem Landgericht davon aus, daß es sich hierbei lediglich um eine Fälligkeitsbestimmung handelt, mit der außerdem der Stichtag für die vermögensrechtliche Abwicklung festgelegt wurde (vgl. BGHZ 88, 320 , 323). 3. zur Frage der Gültigkeit der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die Höhe der der Klägerin zu leistenden Abfindung bedarf es noch der Beweisaufnahme. 19. BGB § 181; HGB §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 4 (Keine Eintragungsfähigkeit der Befreiung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH von § 181 BGB im Handelsregister der KG) Die Befreiung des Geschäftsführers der KomplementärGmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens kann nicht im Handelsregister der KG eingetragen werden. (Leitsatz der Schriftleitung) LG München I, Beschluß vom 6.2.1997 – 17 HKT 1511/97 –, mitgeteilt von Notar Dr. Norbert Mayer, Pfarrkirchen Aus dem Tatbestand: Mit Schreiben vom 6.8.1996 wurde für die M. GmbH der Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft in Firma M. GmbH & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der Anmeldung zufolge sind Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Firma M. Verwaltungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und Herr M. als Kommanditist mit einer Hafteinlage von DM 1 Million. Unter Ziffer 5. des Schreibens vom 6.8.1996 wurde zum Handelregister angemeldet, daß der persönlich haftende MittBayNot 1998 Heft 3 Gesellschafter und dessen jeweiliger Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. Aufgrund Eintragungsverfügung des Amtsgerichts München – Registergericht – wurde die M. GmbH & Co. KG in das Handelsregister bei dem Amtsgericht München eingetragen. In Spalte 5 „Rechtsverhältnisse“ wurde u. a. eingetragen: „Die persönlich haftende Gesellschafterin M.Verwaltungs-GmbH ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.“ Mit Schreiben vom 6.12.1996 rügte der Verfahrensbevollmächtigte der M. GmbH & Co. KG gegenüber dem Amtsgericht München, daß die in der Anmeldung vom 6.8.1996 enthaltene Regelung, wonach der jeweilige Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaft von § 181 BGB befreit ist, nicht in das Handelsregister eingetragen wurde. Zugleich wurde gegen die Zurückweisung des vorstehenden Antrags Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Eintragung wie angemeldet vorzunehmen. Das Amtsgericht München – Registergericht – hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Erinnerung dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt. Die Erinnerung/Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Amtsgericht München – Registergericht – ist zutreffend davon ausgegangen, daß die allgemeine Befreiung der jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Die Beschwerde gegen die mit der Eintragung gemäß Eintragungsverfügung vom 22.11.1996 erfolgte Zurückweisung der weitergehenden Anmeldung kann daher keinen Erfolg haben. Bei einer Kommanditgesellschaft ist gemäß §161 Abs. 2 HGB i.V. m. § 125 Abs. 4 HGB jede vom Gesetz abweichende vertragliche Anordnung über die Vertretung der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Eintragungsfähig ist somit auch, wenn einem Vertreter der Kommanditgesellschaft das Selbstkontrahieren gestattet wird. Diesen rechtlichen Gegebenheiten entsprechend, hat das Amtsgericht München – Registergericht – in das Handelsregister eingetragen, daß die zur Vertretung der Gesellschaft befugte, persönlich haftende Gesellschafterin M. GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Die Befreiung des jeweiligen Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin von den Beschränkungen des §181 BGB betrifft nicht die Vertretungsbefugnis der M. Verwaltungs-GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft, sondern die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der M. Verwaltungs-GmbH. Die von den Anmeldern begehrte und vom Registergericht für unzulässig erachtete Eintragung stellt somit eine Regelung auf der Ebene der persönlich haftenden Gesellschafterin und nicht auf der Ebene der Kommanditgesellschaft dar. Damit wird der Bereich der für die Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eintragungsfähigen Tatsachen verlassen. Die angegriffene Entscheidung des Registergerichts entspricht § 40 Ziffer 5, II d HRV . Dort ist bestimmt, daß bei Kommanditgesellschaften in Spalte 5 des Handelsregisters einzutragen sind Vereinbarungen über die Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter. § 40 HRV legt nicht fest, daß für die Kommanditgesellschaft auch in das Handelregister einzutragen ist, durch wen und in welcher Weise die persönlich haftenden Gesellschafter vertreten werden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 17.05.1996 Aktenzeichen: 6 U 8/95 Erschienen in: MittBayNot 1998, 195-197 Normen in Titel: GmbHG § 34