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XII ZR 16/90

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 04. Juni 1996 22 U 220/95 BGB §§ 2335, 2336, 2337 Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3 . DaB der Ehemann entgegen seinen AuBerungen u ber eine m6gliche Wiederaufhebung des Vertrages von vornherein eine solche Bereitschaft nur vorgespiegelt habe, hat das Oberlandesgericht nicht feststellen 姉nnen. Es hat dazu ausge比hrt, der Umstand, d論 eine Wiederafhebung bis zur Trennung der Parteien tatsachlich nicht erfolgt sei, lasse nicht sicher darauf schlieBen, der Ehemann habe eine solche Bereitschaft von Anfang an nicht gehabt. Eine bestimmte Frist sei nicht ins Auge ge郎t worden. Ob eine Ehe gut verlaufe, lasse sich, wennU berhaupt, nur nach geraumer Zeit beurteilen. Die Ehe der Parteien sei nicht von langer Dauer gewesen. M6glicherweise sei der Ehemann auch erst w曲肥nd der Ehe anderen Sinnes geworden. Der Umstand, daB er nach der Behauptung der Ehefrau ein Verh谷ltnis zu einer anderen Frau unterhalten habe, lasse nicht den sicheren SchluB zu, d論 er den Willen zur Wiederaufhebung des Vertrages nur vorget加scht habe. Gegen diese Aus比」irungen wendet sich die weitere Be-schwerde ebenfalls ohne Erfolg. Soweit sie wiederum eine kritische Prufung der Glaubwurdigkeit der Angaben des Ehemamies vermiBt, kann auf das oben unter 1 . Dargelegte verwiesen werden. Soweit sie geltend macht, auch dann, wenn der Ehemann nur vage die Wiederaufhebung des. Ehevertrages bei einem guten Verlauf der Ehe zugesagt habe, sei der Vorwurf des Verschuldensもei VertragsschluB begrundet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Wunsch der Ehefrau, den Ehemann zur EheschlieBung zu bewegen, auf ihrer Seite be-stimmendes Motiv fr den AbschluB des Vertrages. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daB fr ihre Entscheidung die,, v昭e"A uBerung des Ehemannesu ber den vor1加figen Charakter des Ehevertrages von einer Bedeutung gewesen sei, die die Anwendung der Grunds証ze U ber das Verschu'den bei VertragsschluB rechtfertigen k6nntet Auch in diesem Zusammenhang brauchte das Oberlandesgericht aus dem von ihm angefhrten Grund nicht aufzukl証en, ob der Ehemann die Ehefrau durch ein Verhaltnis zu einer afkieren Frau hintergangen hat; dasselbe gilt im U brigeル負r die Be-hauptung des Ehemannes, die Ehe habe sich deswegen nicht glUcklich entwickelt, weil die Ehefrau ein Verhaltnis mit einem anderen Mann begonnen habe. 4. Das Oberlandesgericht hat schlieBlich die Frage aufgeworfen, ob dem Ehemann nach Treu und Glauben( §242 BGB ) 'eine Berufung auf den AusschluB des Versorgungsausgleichs verwehrt sei. Es hat diese Frage verneint und dazu erwogen: Es stehe nicht fest, daB die Ehefrau bis zur Erreichung de( Altersgrenze nicht in der Lage sein werde, ihre bereits bei der Bundesversicherungsanstalt 寛r Angestellte erworbenen Rentenanwartschaften von monatlich 593,32 DM in der Weise aufzustocken, daB sie im Rentenalter ihren Mindestbedarf selbst decken 姉nne. Nach Vollendung des 1 6. Lebensjah肥5 ihres zweiten Kindes sei ihr eine volle Erwerbst批igkeit zuzumuten. Das werde in ca. zehn Jahren der Fall sein, wenn sie selbst im Alter von 47 Jahren stehe. Zuvor 姉nne sie bereits Teilzeitbeschftigungen ausllben. In der Zeit, in der sie vom Ehemann die Halfte des gesetzlichen Unterhalts zu beanspruchen habe,姉nne sie auch Vorsorgeunterhalt fordern und auf diese Weise ihre Alterssicherung verbessern. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daB es Ehegatten im Einzelfall verwehrt sein kann, sich auf einen an sich wir島amen Unterhaltsverzicht des anderen Teils zu berufen, wenn dies aufgrund einer spteren Entwicklung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist, insbesondere wenn und solangeU berwiegende schutzwUrdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstehen (vgl・Senatsurteile vom 24.4・1985IVb Z1 22/84一 FamRZ 1985, 788 , 789「= MittBayNot 1985, 2071, vom 28.11.1990 一 XII ZR 16/90 一 FamRZ 1991, 306 , 307 und vom 9フ.1992 a.a.O.). Es erscheint zweifelhaft, ob die hierzu entwickelten Grundsatze auf den Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich U bertragen werden 姉nnen, weil das V而hl gemeinschaftlicher 費nder im allgemeinen nicht beruhrt wird und eine Prognose der Bedurfnislage des verzichtenden Ehegatten im Rentenalter mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Der vorliegende Fall n6tigt nicht zu einer abschlieBenden Beantwortung dieser Frage. Nach den zutreffenden Ausfhrungen des Oberlandesgerichts ist die Ehefrau in der Lage, nach dem Scheitern der Ehe, die nicht von langer Dauer war, noch in erheblichem Umfang Versorgungsanwartschaften zu ihren bereits vorhandenen hinzuzuerwerben (s.a. OLG Hamburg FamRZ 1991, 1317 ). Nicht auszuschlieBen ist weiter, d詔 der ihr verbliebene h組ftige Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch noch in ihrem Rentenalter Bedeutung hat. Bei dieser Sachlage erscheint es jedenfalls nicht als unertraglich, daB der Ehemann sich auf den bei Eingehung der Ehe vereinbarten Verzicht beruft. Wあ die weitere Beschwerde dagegen vorbringt, greift nicht durch. Auch in diesem Punkt ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts somit nicht zu beanstanden. 14. BGB§§2335 Nr. 2, 2336Abs. 2, 2337 (Voraussetzungen der 即ichtteilsentziehung) 1. Eine,, Pflichtentziehung" braucht nicht ausdrilcklich erkl註rt zu werden, sofern sich aus dem Wortlaut der letztwilligen VerfUgung eindeutig ergibt, daB der Erblasser den gesetzlichen Erben nicht lediglich enterben, sondern ihm auch den Pflichtanteil entziehen will. 2. Zur A ngabe des Entziehungsgrundes der vors註tzlichen k6rperlichen MiBhandlung in der letzt面lligen Verfgung genilgt es, wenn der Erblasser die Vor塩lle so konkret bezeichnet hat, daB sie unverwechselbar sind. 3. A uBert der Erblasser gegenuber Dritten, daB er den Pflichtteilberechtigten bedacht habe, so liegt darin allein keine Verzeihung im Sinne von§2337 BGB, wenn der Erblasser gleichwohl die pflichtteilsentziehende letztwillige Verfgung unver谷ndert gelassen hat, obwohl ihm eine Anderung m6glich gewesen ware. OLG 邸in, Urteil vom 4.6.1996 一 22 U 220/95 一, mitgeteilt von Lothar Jaeger, Vorsitzender Richter am OLG K6ln Aus dem 五Ubestand." Der Klager macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprtiche nach seiner am 11.6. 1994 verstorbenen Ehefrau geltend. Die Beklagte ist die Kusine der Erblasserin und von dieser durch notarielles Testament vom 27.11.1989, URN工 3452/1989, als Alleinerbin eingesetzt worden. Am 15.6. 1993 traf die Erblasserin privatschriftlich eine weitere letztwillige Verfgung, die mit den Worten,, Noch ein Nachtrag zu meinem Testament UR-Nr. 3452/1989"u berschrieben ist. Darin heiBt es u. a: ,,Mein Mann erbt nichts. Ich habe in den fast 28 Ehejahren nie einen Pfennig Haushaltsgeld bekommen. Alles muBte ich fr ihn MittBayNot 1 996 Heft 6 443 anschaffen und auch noch von meinem Geld bezahlen. In den fast 28 Ehejahren habe ich nur Schlage bekommen, meine Wohnungseinrichtung hat er ein paarmal kaputtgeschlagen Mein Mann bekommt lediglich als Erbe seinen Rasierapparat, drei graue Posthosen sowie zwei blaue Posthemden. Das ist mein Vermachtnis an meinen Mann, weil er mich nur gedemutigt, geschlagen und nie einen Pfennig Haushaltsgeld bekommen habe. MiBhandlung der Erblasserin keine naheren Anhaltspunkte dafr vorgetragen, daB er auch diese MiBhandlungen im Zustand der Schuldun伍higkeit begangen habe. Diese drei frUheren Falle reichen aber bereits fr die Pflichtteilsent-ziehung nach §2335 Nr. 2 BGB aus. c) Die Erblasserin hat den Pflichtteilsentziehungsgrund des Nr. 2 BGB auch in einer den Erfordernissen des §2336 Abs. 2 BGB entsprechenden Form in ihrer letztwilligen Ver比gung vom 15.6.1993 angegeben. Der Auffassung des Klagers, daB eine hinreichende Konkretisierung des Sachverhalts fehle, karin nicht gefolgt werden. . §2335 In den letzten Lebensjahren der Erblasserin war es zwischen den Eheleuten wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen. Dabei war der 幻ager in miりdestens fnf dieser Vorfalle auch t 谷 tuich geworden und hatte seine Ehefrau geschlagen, namlich am 8/9フ.1989 und am 29.1.1994 sowie bei drei weiteren Vo血lien, die vor dem Jahre 1989 lagen. Zu面ndest am 8/9.7.1989 und am 29.1.1994 hatte der Ki谷ger auch Mobiliar in der ehelichen Wohnung zerschlagen und mit Geschin um sich geworfen. Dabei war die Erblasserin von Geschirr im Gesicht getroffen worden. Sowohl nach dem Vorfailvom 8/9フ.1989 als auch nach dem Vorfall vom 29. 1.1994 wurde der Klager zwangsweise in der Rheinischen Landesklinik untergebracht. Der Klager hat die Ansicht vertreten,i hm stehe gegen die Beklagte ein Pflichtteilsanspruch zu, da die Erblasserin ihm seinen Pflichtteil nicht wirksam entzogen habe. Hierzu hat er behauptet, soweit er bei den Auseinandersetzungen die Erblasserin geschlagen und Mobiliar in der W面nung zertrummert habe, sei dies wegen seiner Alkoholabhangigkeit im Zustand der Schuldunfhigkeit geschehen. Im ubrigen habe ihm die Erblasserin sp谷ter verziehen und auf eine Entziehung seines Pflichtteils verzichtet. Sie habe n谷mlich einen Tag vor ihrem Tode gegenuber einer Zeugin w6rtlich bekundet, es sei alles geregelt, der Klager habe ein lebenslanges Wohnrecht und sei NutznieBer von allem, er k6nne nur nichts mehr verkaufen Das Landgericht hat die Klage, mit der der Klager seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Aus den Granden. Dem Klager steht kein Pflichtteilsanspruch gegen die Beidagte zu, weil die Erblasserin ihm den Pflichtteil gemaB §§2336, 2335 Nr. 2 BGB wirksam entzogen hat. a) Die Erblasserin hat zwar in ihrem privatschriftlichen Testament vom 15.6.1993 nicht ausdrUcklich das Wort,, Pflicht-teilsentziehung" verwandt; nach dem Inhalt des Testaments bestehen jedoch keine Zweifel, daB die Erblasserin nicht lediglich eine Enterbung des Klagers, sondern die Entziehung seines Pflichtteils erklart hat. Die Enterbung hatte sie bereits in dem notariellen Testament vom 27.11.1989 ve而gt・ とnn w die Erblasserin sp谷 ter in der als Nachtrag zu dem notariellen Testament getroffenen weiteren privatschriftlichen Verfgung vom 15.6.1993 erganzend erklart hat, daB ihr Ehemann auBer den dort aufgefhrten geringwertigen Gegenst谷nden, die offenbar ohnehin schon in seinem Eigentum standen, nichts erhalten solle, so kann dies nur so verstanden werden, daB die Erblasserin dem Klager auch seinen Pflichtteil entziehen wollte. Diese Auslegung wird auch vom Klager 血cht angegriffen. b) Die Voraussetzungen des in §2335 Nr. 2 BGB genannten Pflichtteilsentziehungsgrundes sind erfllt, da der Kl 谷ger die Erblasserin in der Zeit vor Errichtung des privatschriftlichen Testaments vom 15.6.1993 in mindestens vier Fallen bei ehelichen Auseinandersetzungen geschlagen und sie damit vorsatzlich k6rperlich miBharidelt hat. Hierbei handelt es sich um den V】止ill vom 8./9.7.1989 und um drei weitere Vor負lle in der Zeit vor 1989, die von dem Klager nicht bestritten sind. Es kann dahinstehen, ob die Behauptung des Kl谷gers zutrifft, daB er bei dem Vorfall vom 8./9.7.1989 durch Alkohol- und Tablettenkonsum schuldun貴hig gewesen sei. Jedenfalls hat der Ki谷ger hinsichtlich der drei 加heren F谷lle k6rperlicher Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschlieBt, muB der Erblasser in dem Testament neben der Entziehungserkl証 ung den Kernsachverhalt angeben, auf den er die Pflichtteilsentziehung sttzt (BGH, LM §2336 BGB Nr. 1; BGHZ 94, 36 ). Erforderlich ist danach eine gewisse Konkretisierung des Entziehungsgrundes in dem Testament, die jedoch nicht in Einzelheiten zu gehen braucht, soweit nur der oder die EntziehungsgrUnde gerade noch unverwechselbar festgelegt und der Kreis der in Betracht kommenden Vor伍lle praktisch brauchbar eingegrenzt ist ( BGHZ 94, 36 , 40, 43). Grund hierfr ist, daB anderenfalls die Entziehung am Ende auf Vorwtirfe gestUtzt werden k6nnte, die flur den Erblasser nicht bestimmend waren, son-demn erst nachtraglich von den Erben erhoben werden. Im vorliegenden Fall wird die letztwillige Verfgung der Erblasserin vom 15.6. 1993 den genannten Anforderungen an die Wiedergabe des Entziehungsgrundes gerecht. Die Erblasserin hat in diesem Testament angegeben, d那 der Klager sie wiederholt geschlagen habe und daB bei solchen Vo曲 llen auch mehrfach die W吐nungseinrichtung von dem Klager ,,kaputtgeschlagen" worden sei. Damit hat die 日 blasserin den Kemsachverhalt bezeichnet, n 姉lich die wiederholte k6rperliche MiBhandlung durch den Klager bei ehelichen Auseinandersetzungen in der Wohnung, bei denen teilweise auch Mobiliar vom Kl 谷ger zerst6rt worden war. Hierdurch ist der Entziehungsgrund der k6rperlichen MiBhandlung vom Sachverhalt her unverwechselbar festgelegt und zugleich der Kreis der Vor負lle praktisch brauchbar eingegrenzt. Denn den Angaben der Erblasserin ist sowohl der 6 rtliche Bezug (eheliche Auseinandersetzungen in der Wohnung) als auch der zeitliche Bezug (wahrend der gesamten Ehezeit) hinreichend deutlich zu entnehmen. Dies zeigen auch die Ausfhrungen des Kl谷gers, der aufgrund der Angaben der Erblasserin die verschiedenen ehelichen Auseinandersetzungen nicht nur zeitlich einordnen, sondern auch noch Einzelheiten den jeweiligen Streitigkeiten 加ordnen konnte. Aufgrund des hier im Testament mitgeteilten K 吐nsachverhalts besteht schlieBlich auch keine Gefahr, daB die Entziehung auf Vorwtirfe ges血tzt werden k6nnte, die fr die Erblasserin nicht bestimmend waren. d) Der Klager vermag sich auch nicht darauf zu berufen, daB die vor 1989 begangenen Tatlichkeiten gegenUber der Erblasserin bereits mit der Enterbung in dem notariellen Testament vom 27.11.1989 gesuhnt seien, weshalb eine Pflichtteilsentziehung hierauf nicht mehr habe gestutzt werden k6nnen. Eine solche Regelung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Erblasserin war daher durch die Enterbung des Kiligers nicht gehindert, ihm in einer weiteren letztwilligen Verfgung auch den Pflichtteil zu entziehen. Im ti brigen sind auch keine Anhaltspunkte dafr ersichtlich, daB die Erblasserin mit ihrem notariellen Testament vom 27. 1 1. 1989 die bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Verfehlungen des Klagers als ,,erledigt" betrachtete. Vielmehr ergibt sich aus ihrer zeitlich MittBayNot 1996 Heft 6 des bereits bestehenden Entziehungsgrundes bei Errichtung des notariellen Testaments noch nicht zu einer Pflichtteilsentziehung entschlossen war, sondern diesen EntschluB erst spater nach weiteren Uberlegungen gefaBt hat. e) Unbegrundet ist schlieBlich auch der Einwand des Klagers, d那 die Erblasserin ihm gemaB§2337 BGB verziehen habe mit der Folge, d邪 die Pflichtteilsentziehung unwirksam geworden sei. Die Verzeihung setzt ein Verhalten des Erblassers voraus, mit dem er zum Aus山叩k bringt, d那 er die mit der Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten verbundene Krankungu berwunden hat (vgl. BGHZ 91, 273 , 280 f.). Ein solches Verhalten der Erblasserin hat der Klagerjedoch nicht schlussig vorgetragen. Selbst wenn die Erblasserin kurz vor ihrem Tode gegenuber der Zeugin B. erklart haben sollte, es sei,, alles geregelt" und nrecht, k6nne aber ihr Ehemann habe ein lebenslanges W山 nichts verkaufen, so laBt dies nicht den SchluB auf eine ernsthaft gemeinte Verzeihung zu. Denn die Erblasserin hat ihr der privatschriftliches Testament vom 15.6.1993 面t・ 'Pflicht-teilsentziehung weder geandert noch vernichtet und auch nichts anders,, geregelt", obgleich es ihr ein leichtes gewesen w証e, die Pflichtteilsentziehung z. B. durch bloBe Vernichtung des Testaments aufzuheben, wenn sie tatsachlich dem Ki驚er verziehen h批te. Da sie diさ5 jedoch nicht getan und in W証lrheit nichts zugunsten des Klagers,, geregelt" hatte, deutet vielme舟 die angebliche A uBerung gegenber der Zeugin B. daraufhin, d論 die Erblasserin sich lediglich vor der Zeugin in einem guten Licht darstellen wollte, wie das Landgericht zutreffend ausgefhrt hat. Gesellschaftsrecht 15. GmbHG§55 (Voreinzahlung auf k庇ゆige Einlageschuld) Vorzeitige Einzahlungen auf die Einlageschuld bei einer anschlieBend beschlossenen Kapitalerh6hung haben jedenfalls dann Tilgun 郡wirkung, wenn der Einlagewertm谷Big betrag zur fr gestanden hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn mit dem Einlagebetrag ein Debetsaldo zurUckge臓hrt wird und aufgrund des eingeraumten Kreditrahmens eine erneute Ver推gung Uber den Einzahlungsbetrag m6glich ist. (Leitsdtze der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 10.6.1996 一 II ZR 98/95 一, mitgeteilt von Dr Manf,ぞd 舵rp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager, Konkursverwalter ti ber das Verm6gen der T. GmbH, nimmt den Beklagten auf Einzahlung eines Einlagebetrages von 172.500 DM in Anspruch. Damit hat es folgende Bewandtnis: ,一 Der Beklagte, seine Ehefrau und D. waren Gesellschafter der Gemeinschuldnerin. Sie beschlossen am 12.2.1992, das Stammkapital der Gesellschaft zu erh6hen. Von dem Erh6hungskapitalti bernahmen der Beklagte und seine Ehefrau je 127.500 DM und D ,一 45.000 DM. D. trat seinen Gesch谷ftsanteil am 1.7.1993 an den ,一 Beklagten ab. Die Kapitalerh6hung wurde nach Anmeldung am 8.4.1992 am 16.4.1992 in das Handelsregister eingetragen. MittB習Not 1996 Heft 6 ,一 Am 4.2.1992 zahlte die Sch. GmbH einen Scheck U ber 300.000 DM ,一 mit dem Vermerk:,, Kapitalerh6hung: K.H. Sch. 85%=255.000 DM, D. 15%=45.000 DM" auf ein von der Gemeinschuldnerin bei der ,一 N.-Bank AG in E. gefhrtes Konto ein, das einen Negativsaldo von 66フ43,26 DM und nach Verbuchung des Schecks ein Guthaben von 233.256,74 DM aufwies. Von diesem Konto, auf dem der Gemeinschuldnerin ein bis zum 3 1 .5. 1992 befristeter berziehungskre山t einger加mt war, zog die Gemeinschuldnerin per Scheck einen Betrag ,一 von 250.000 DM ab, der am 10.2.1992 ihrem bei der D.-Bank in 0 gefhrten Konto gutgeschrieben wurde, deSsen Debetsaldo sich dadurch von 402.310,70 DM auf 152.310,70 DM verringerte. Diese Bank hatte der Gemeinschuldnerin zusammen 面t drei anderen Gesellschaften einen unbefristeten Rahmenkredit von 5 Mio. DM gew谷hrt,ti ber den eine Gesellschaft, meli 化re von ihnen oder alle verfgen konnten, der fr die Gemeinschuldnerin ti ber das genannte Konto abgewickelt wurde und der am 12.2.1992 mit 3.773.780 DM ,一 und am 16.4.1992 mit 3.467名92 DM ausgesch6pft war. ,一 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision fhrte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den G所 iden: 1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die von der Sch. GmbH get批igte Einzahlung als Voreinzahlung auf die Einl昭eforderung aus der am 12.2.1992 beschlossenen Kapitalerh6hung angesehen werden kann, mit der Begrun-dung verneint, die Gesellschaft hめe sich nicht in einer krisenhaften Situation befunden. Das steht in U bereinstim-mung mit der Rechtsprechung des Senats, nach der die Anerkennung von Voreinzahlungen auf kUnftige Einlage-pflichten als Bareinzahlungen nur im Falle der Sanierung einer Gesellschaft in Betracht kommt (BGHZ 1 1 8, 83, 86 if. 「= MittBayNot 1992,347], BGH ZIP 1995, 28 「= MittBayNot 1995, 153]). II. Die Revision rugt jedoch zu Recht, daB das Berufungsge-richt eine Prfung der Fr昭e unterlassen hat, ob der Beklagte nicht deswegen seine Einlageverpflichtung er比llt hat, weil der Einl昭ebetr昭包也処窪迎辿彰響舞壌及垂迎 A辿習 耳叫縄豊む er K叩italerh6hung in das Handelsregisterど己 noch zur freien \'吐- 辿弘 D恵也響聖磐博 .4 bis 16.4.1992〕 憩園基場 des Gesch狙sfhrers der Gemeinsch面nerill gestan-den hat (BGHZ 51,157, 159). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle er佑llt. 1. Allerdings ist mit dem Einzahlungsbetrag in H6he von 66フ43,26 DM ein Debetsaldo der Gemeinschuldnerin auf einem bei der N.-Bank in E. gefhrten Konto beseitigt worden. Sodann ist dieses Konto, das anschlieBend ein Guthaben von 233.256;74 DM aufwies, mit 250.000 DM belastet und ,一 der entsprechende Betrag auf ein bei der D.-Bank in 0. gefhrtes Konto der Gemeinschuldnerin eingezahlt worden, dessen Debetsaldo von 402.310,70 DM um den Einzahlungs-betrag auf 152.310,70 DM verringert worden ist. Danach stand der Einzahlungsbetrag der Gemeinschuldnerin in dem zugrunde gelegten Zeitpunkt nicht mehr unversehrt zur Verfgung. 2. Als entscheidend 云。 aber nicht der Umstand anzusehen. da der tanz加!ungstetrag cier しemeinscnuicinerin nocn unversehrt als Bargeld oder auf einem Bankkonto zur Verfgung stand, sondern die 王ltsache, d郎 der Gesellschaft ein dem Betrag von 50.000 DM entsprechender. im Zei切unkt der .一 AnmeIGu11g Ger i'.anitaiernonung zur uiniragung in aas ti加cieisregister nocn vornanciener wen zugeriossen ist( vgi. BGHZ 119, 177 , 187f.「= MittBayNot 1992, 409 ]) und i舟 im Ubrigen eine dem Betrag von 250.000 DM entsprechende ,一 Liquidit飢smasse zur Ver血gung stand, die der Geschftsfh445 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 04.06.1996 Aktenzeichen: 22 U 220/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 443-445 Normen in Titel: BGB §§ 2335, 2336, 2337