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II ZR 340/95

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Juli 1996 II ZR 340/95 BGB § 705 Zu den Ausgleichsansprüchen bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 11. ErbbauVO§§5 Abs.工 7 Abs. 2 (Voraussetzungen fr die Ersetzung der Belastungszustiinmung deき Grundsticks-eigent良mers) 1. Hat der GrundstckseigentUmer frilher der Belastung des Erbbaurechts mit einer Grundschuld mit Vorrang vor der Erbbauzinsreallast zugestimmt, so kann er seine Zustimmung zu dessen Belastung mit weiteren Grundschulden nicht davon abhangig machen, daB der Erbbauberechtigte ihm nunmehr den Vorrang der Erbbauzinsreallast vor der erstrangig eingetragenen Grundschuld verschafft. 2. Bei der Prilfung, ob die vorgesehene weitere Belastung des Erbbaurechts sich im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhaltnisse h註lt, ist die il ber das Grundschuldkapital hinausgehende dingliche Haftung fr Zinsen und einmalige Nebenleistungen zu berilcksichtigen. Gleichwohl kann die dingliche Belastung des Erbbaurechts mit Zinsen und Nebenleistungen ordnungsgernaBer Wirtschaft entsprechen, wenn der Erbbauberechtigte im Rahmen seiner pers6nlichen und wirtschaftlichen Verhaltnisse seine schuldrechtlich vereinbarten Kreditverbindlichkeiten erfllen kann. OLG Hamm, BeschluB vom 30.5.1996 一 15 W 52/96 一, mitgeteilt von Dr. Karidieter Sc加iidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm 12. BGB§705(ん den Ausgleichsan叩所chen bei Scheitern einer nichtehelichen Lebens gemeinsch可り Der Grundsatz, daB die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre pers6nlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen k6nnen, steht der Annahme entgegen, dieses Scheitern lasse die Gesch註ftsgrundlage 倣r die bisher erbrachten Leistungen entfallen. BGH, Urteil vom 8.7.1996 一 II ZR 340/95 一, mitgeteilt von Dr Manfred Werp, Richter am BGH Aus dein Tatbestand: Die Kluger sind die ehelichen Kinder und Alleinerben des am I5.8.l993t6dlich verungluckten H. Dieser war geschieden und lebte mit der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, nach Darstellung der Klager bis Dezember 1991, nach Darstellung der Beklagten bis Mai I 992. Sie und er schlossen Lebensversicherungen zugunsten des jeweils anderen ab. W谷hrend die Beklagte die Bezugsberechtigung des Vaters・der Klager nach ihrer anderweitigen EheschlieBung im Oktober 1 992 widerrief, blieb ihre Bezugsberechtigung bestehen. H. zahlte die monatlichen Versicherungsbeitr谷ge bis zu seinem Tode weiter Die Versicherung hat die fllige Versicherungsleistung in H6he von 48.549,一 DM beim Amtsgericht K. hinterlegt. Die Klager verlangen von der Beklagten, darin einzuwilligen, daB der hinterlegte Betrag an sie ausgezahlt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die zugelassene Revision der Beklagten 比hrte zur Wiederherstellung des Landgerichtsurteils Aus den G庖nc/en: Das Berufungsgericht hat die Regeln U ber den Wegfall der Gesch狙sgrundlage angewandt und der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begrn-det. Den Kl始emn steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. 1.Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die pers6nlichen Beziehungen derart im Vordergrund, d那 sie auch das die Gemeinschaft betreffende verm6gensm那ige Handeln der Partner bestimmen und dahernicht nur in pers6nlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, weiden dementsprechend personliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander au仁 gerechnet( BGHZ 77, 55 , 58). Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften ti ber die bUrgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrucklich oder durch schlussiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Auch wenn ein ausdrUcklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht der Senat die M6glichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umst加den gesellschaftsrechtliche Grundsatze anzuwenden. Das gilt u. a. fr den Fall, daB beide Partner in nichtehelicher, Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Verm6gen betrachteten Anwesens beigetragen hatten. Mindestvoraussetzung da比r, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daB die Parteien uberhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Verm6gensgegenstandes einen 一 wenn auch nur wirtschaftlich 一 gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen 比r die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden wUrde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam geh6ren sollte (vgl. Sen.Urt. v. 4.11.1991-II ZR 26/91, WM 1992, 610 , 611 m.w.N.). Der Grundsatz, d郎 die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre pers6nlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen 局nnen, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschaftsgrundlage 比r die bisher erbrachten Leistungen entfallen (zweifelnd insoweit schon BGHZ 77, 55 , 60; zum bereicherungsrechtlichen Ansatz vgl. Sen.Urt. v. 4.11.1991 一 II ZR 26/91, a.a.0). Geschftsgrundlage sind nach standiger Rechtsprechung die bei AbschluB des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem kunftigen Eintritt bestimmter Umstande, sofern der Geschaftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378 , 391; BAG NJW 1991, 1562, 1563; je m.w.N.). Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem Umstand, daB zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlieBen. Regeln sie 一 wie hier 一 ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tats加hlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begrUndet. 2. Ob durch einen gesonderten Vertrag begrUndete Zuwendungen, die der Alters- oder Versorgungssicherung eines Partners dienen, nach den dargestellten Grundsatzen ausgleichspflichtige Leistungen sein k6nnten (vgl. dazu Hausmann, 380 MittBayNot 1996 Heft 5 Nichteheliche Lebensgemeinschaften und Verm6gensausgleich, S. 504 ff.), kann offenbleiben. Sind solche Leistungen jederzeit frei widerruflich, so sind sie jedenfalls einem Verm6gensausgleich nicht zuganglich. Dies gilt vor allem dann, wenn sie nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin erbracht werden. Hier hat der Leistende die freie Entscheidung, ob er die Leistungen einstellt oder nicht. Leistet er weiter, s0 kann er hier比r spater keinen Ausgleich fordern. Deshalb kommt dem Umstand, daB der Vater der Klager bis zu seinem Tode die Bezugsberechtig山g der Beklagten nicht widerrufen hat, entgegen der Auffassung des Beruんngsgerichts, entscheidende Bedeutung zu. Der fehlende Widerruf schlieBt einen Ausgleich nach den dargestellten Grundsatzen aus. 13. GBO§§16 Abs. 2, 51, 71; BGB§§2113 Abs. 2, 2177 図ir Prfung der Entgeltlichkeit der Verfgung eines b矛 eiten Vorerben bei einer Vermdchtnise確ilung) ,2面 Prufung der Entgeltlichkeit der Verfgung eines befreiten Vorerben bei dem Antrag auf L6schung eines Nacherbenvermerks, wenn diese die vorzeitige Erfllung eines Verm 谷chtnisses betrifft, das nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfgung erst mit dem Nacherbfall anfallen sollte. Zur begrenzten M6glichkeit der Testamentsauslegung im Antragsverfahren nach der Grundbuchordnung. OLGHamm, BeschluB vom 21.5.1996 一 15 W 109/96 一, mitgeteilt von Di Karidieter Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand: Ein Erblasser bestimmte in einem privatschriftlichen Testament seine Ehefrau als befreite Vorerbin (Zi 施rI)und einen gr6Beren Personenkreis als Nacherben (Ziffer IIり In Ziffer V. des Testaments bestimmte er: ,, v. Ich setze folgende Verm甘chtnisse aus, auf welche die Be化chtigten beim Eintritt des Nacherbefalles Anspruch haben sollen, sodaB meine Frau als Vorerbin durch die Vermachtnjsse nicht beschwert wird; sie soll u ber den gesamten NachlaB wie eine befreite Vorerbin ohne RUcksicht auf Vermachtnjsse verfgen durfen 」 Den Haus- und Grundbesitz in B. vermache ich meinen BrUdern als Gesarnthandseigentum je zur Halfte." Als der Erblasser verstarb. erteilte das Amtsgericht 一 NachlaBgericht irDscnein, rn dem die Witwe des 1rbiassers als serne befreite 峻げerbin sowie die in dem Testament des Erblassers zu Ziffer II genannten Personen als Nacherben mit der MaBgabe ausgewiesen wurden, daB Nacherbfolge beim Tode der Vorerbin eintritt. Dem Erbschein entsprechend wurde das Grundbuch mit der MaBgabe berichtigt, daB zugunsten der in dem Testament (Ziffer IIり genannten Personen ein Nacherbenvermerk eingetragen wurde. 一 einen Die Witweu bertrug durch notariellen Vertrag die in dem oben genannten Grundbuch eingetragenen GrundstUcke in realer Aufteilung auf die Bruder, und zwar 一 wie es in dem Vertrag heiBt 一 zur vorzeitigen E面ilung des ihnen in dem Testament des Erblassers ausgesetzten Vermachtnisses. Die Eigentumsumschreibung auf die Erwerber wurde vorgenommen. Die L6schung des Nacherbenvermerks wurde vom Grundbuchamt abgelehnt. Dagegen eingelegte Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. MittBayNot 1996 Heft 5 Aus den Gr庇 nden: Das Landgericht ist bei der Prtifung der Voraussetzungen fr die L6schung des Nacherbenvermerks von zutreffenden Rechtsgrundsatzen ausgegangen. Ein Nacherbenvermerk kann nur dann gel6scht werden, wenn entweder der eingetragene Nacherbe sowie die testamentarisch bestimmten Ersatznacherben die L6schung bewilligt haben oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist ( §§19, 22 Abs. 1 GBO). Da hier keine L6schungsbewilligungen eingeholt werden sollen, setzt die L6schung des Nacherbenvermerks den Nachweis der Unrichtigkeit voraus, der gru叩satzlich in der Form des§29 GBO zu 加hren ist. Unrichtig ist das Grundbuch in bezug auf den Nacherbenvermerk dann, wenn das Grundstuck mit Wirkung gegenuber den Nacherben aus dem NachlaB ausgeschieden ist. Diese Folge tritt ein, wenn der Vorerbe das Grundstuck entweder mit Zustimmung aller Nacherben 一 die hier nicht vorliegt 一 oder aber als befreiter Vorerbe entgeltlich an eine andere Rechtspers6nlichkeit verauBert hat( §§2112, 2113 Abs. 1 und 2, 2136 BGB ; vgl. Senat FGPraxl995, 14, 1Sfり. Die Entgeltlichkeit der Ver比gung des Vorerben kann regelー maBig nicht in der Form des§29 GBO, also durch 6 ffentliche oder6 ffentlich beglaubigte Urkunden, nachgewiesen werden. Im Hinblick darauf hat die Rechtsprechung die M6glichkeit er6ffnet, daB das Grundbuchamt unter Berucksichtigung der natUrlichen Gegebenheiten die gesamten Umstande des Falles unter dem Gesichtspunkt zu prufen hat, ob die Entgeltlichkeit im Sinne des §29 Abs. 1 Satz 2 GBO offenkundig ist. Dabei darf das Grundbuchamt auch Wahrscheinlichkeitserwagungen anstellen, die sich auf allgemeine Erfahrungssatze stutzen. Der Offenkundigkeit sind solche Falle gleichzustellen, in denen die Unentgeltlichkeit durch die Natur der Sache oder die Sachlage ausgeschlossen wird (vgl. Senat OLGZ 1969, 403 , 405). Dabei dUrfen an den Nachweis der Entgeltlichkeit nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (Senat FGPrax 1995, 14 , 16). Die notarielle Urkunde, 4urch die die Vorerbin den Grundbesitz in realer Teilung an die BrUder u beitragen hat, enthalt keine Vereinbarung U ber einen in den NachlaB flieBenden Gegenwert. Die Entgeltlichkeit der Verfgung kann sich lediglich daraus ergeben, d出 die じbertragung der GrundstUcke nach dem Inhalt des Vertrages zur Er拓llung der VermachtnisansprUche der Bruder aus dem Testament desErb-lassers vom 8. 12. 1950 dienen sollten, und zwar bereits vor Eintritt des Nacherbfalls. Die Ver比gung eines befreien Vorerben ist auch dann entgeltlich, wenn sie der Er旬llung eines v'ゴmachtnisses dient. Der dem NachlaB erwachsende 駿げ- m6gensvorteil entspricht der Befreiung von der Verbindlichkeit auf Erfjllung des Vermachtnisses. Die Entgeltlichkeit ist hingegen zu verneinen, wenn ein Vermachtnisanspruch in Wahrheit nicht besteht. Die Rechtsgrundlosigkeit der Ver加gung steht dann der Unentgeltlichkeit gleich (RGZ 105, 246, 298). ノ」 Die Feststellung, ob den BrUdern des Erblassers bereits vor dem Eintritt des Nacherbfalls ein Verm 谷chtnisanspruch zustand, kann hier nur auf der Grundlage des abschriftlich zu den Grundakten gelangten privatschriftlichen Testamentes des Erblassers vom\8.12.1950 erfolgen. Es hdndelt sich nicht um eine Urkunde, die in formeller Hinsicht den Anforderungen des §29 Abs. 1 GBO genUgt. Gleichwohl sieht der Senat im Ausgangspunkt keine gんnds谷 tzlichen Bedenken, dieses Testament im Rahmen der dem Grundbuchamt bei der PrUfung der Entgeltlichkeit der Ve曲 gung der Vorerbin zustehen381 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.07.1996 Aktenzeichen: II ZR 340/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 380 Normen in Titel: BGB § 705