I R 75/96
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 18. März 1997 I R 75/96 KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Überstundenvergütung an Gesellschafter-Geschäftsführer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 27. KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 (Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Überstundenvergütung an GesellschafterGeschäftsführer) 1. Eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kann auch dann anzunehmen sein, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. 2. Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers verträgt sich keine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden. Dies gilt erst recht dann, wenn die Vereinbarung von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt ist und/oder wenn außerdem eine Gewinntantieme vereinbart ist. 3. Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln. BFH, Urteil vom 19. März 1997 – I R 75/96 – 28. GrEStG § 18 (Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 18 GrEStG) Dem Notar obliegt die Mitteilungspflicht gemäß § 18 GrEStG nicht im Interesse des Finanzfiskus des betroffenen Bundeslandes, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dem Finanzfiskus steht daher bei Verletzung dieser Mitteilungspflicht kein Haftungsanspruch gegen den Notar zu. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG München, Urteil vom 10.4.1997 – 1 U 5533/96 – HINWEISE FÜR DIE PRAXIS 1. Mitteilungspflichten der Notare nach dem Erbschaftsteuergesetz ( § 34 ErbStG ) Notare sind nach § 34 ErbStG i.V.m. § 13 ErbStDV verpflichtet, beglaubigte Abschriften von Schenkungsurkunden an das für die Schenkungsteuerfestsetzung zuständige Finanzamt zu übersenden. Bei der Zuwendung von Grundbesitz ist daneben der zuletzt festgestellte Einheitswert von den Beteiligten zu erfragen und mitzuteilen. Die Bundesnotarkammer hat um Prüfung gebeten, ob die Mitteilungspflicht bezogen auf den Einheitswert entfallen kann, weil ab 1.1.1996 gemäß §138 BewG die Einheitswerte bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht mehr anwendbar sind. Nach Auffassung der Erbschaftsteuer-Referatsleiter soll gegenwärtig auf die Mitteilung der Einheitswerte nicht verzichtet werden. Wenn zum geschenkten Vermögen Grundbesitz gehört, können die Schenkungsteuerstellen anhand der mitgeteilten Einheitswerte überschlägig prüfen, ob der angezeigte Vorgang als Freistellungsfall zu den Akten genommen oder als Bearbeitungsfall mit Zusendung einer Steuererklärung an den Beschenkten fortgeführt wird. Das BMF hat die Bundesnotarkammer unterrichtet. Verfügung der OFD Nürnberg vom 4.8.1997 – Az.: 34 – S 3844 – 7/14 – 37 982 2. Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlaß vom 19.12.1997, S 4520/2 A. Umwandlungen Nach dem am 1.1.1995 in Kraft getretenen Umwandlungsgesetz (UmwG) können Rechtsträger durch 1.Verschmelzung 2. Spaltung 3.Vermögensübertragung 4.Formwechsel umgewandelt werden. Umwandlungen unterliegen mit Ausnahme des Formwechsels nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer, soweit das Eigentum aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Die Bemessungsgrundlage bei derartigen Erwerbsvorgängen wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 neu geregelt ( § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG ). Die Grunderwerbsteuer bemißt sich danach bei Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, die nach dem 31.12.1996 verwirklicht werden ( § 23 Abs. 4 GrEStG ), nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes. 134 MittBayNot 1998 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 18.03.1997 Aktenzeichen: I R 75/96 Erschienen in: MittBayNot 1998, 134 NJW 1997, 3463-3464 Normen in Titel: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2