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V ZR 301/97

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Oktober 1998 V ZR 301/97 BGB § 1018 Zum Umfang einer Wegedienstbarkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Während die Kläger behaupten, nach dem Bebauungsplan zulässig und von der Stadt E. beabsichtigt sei die Errichtung einer Gemeinschaftstiefgarage, für welche das Grundstück in Anspruch genommen und das darauf befindliche Wohnhaus sogar abgerissen werden müsse, wendet die Beklagte ein, es handele sich lediglich um eine sogenannte Angebotsplanung mit dem Inhalt, daß der Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Tiefgarage errichten dürfe. Letztlich kann diese im öffentlichen Recht wurzelnde Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits unbeantwortet bleiben. Unabhängig von der Errichtung einer Tiefgarage sieht der Bebauungsplan jedenfalls vor, daß ein Teil des von den Klägern erworbenen Grundstücks für eine öffentliche Verkehrsfläche als Fußgängerbereich in Anspruch genommen werden soll. Die Beklagte räumt ein, daß die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche „theoretisch“ für die Stadt E. ein Enteignungsrecht nach §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 BauGB begründet. Das entspricht der Begründung zum Bebauungsplan, in der es – ersichtlich bezogen (auch) auf die öffentliche Verkehrsfläche – unter anderem heißt: „Im Bereich der Flurstücke Nr. 211/3 u. 211/2 sowie dem Flurstück Nr. 211/4 sind bodenordnende Maßnahmen notwendig. Aufgrund des Bebauungsplans besteht somit für die Stadt E. die Möglichkeit, den Klägern die beiden in der Zeichnung markierten Grundstücksstreifen zu entziehen. Ob dies im Wege der Enteignung oder aber durch Umlegung geschieht, ist nicht von wesentlicher Bedeutung, da auch die letztgenannte bodenordnende Maßnahme mit einem Entzug des betroffenen Grundstücksteils – wenn auch mit einem Ausgleich „in Natur“ – verbunden ist. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, ein Entzug der gekennzeichneten Geländestreifen beeinträchtige die Nutzung des Grundstücks nicht und sei deshalb ohne Belang. Der Erwerber eines Grundstücks hat regelmäßig ein Interesse daran, die vereinbarte Fläche ungeschmälert zu erhalten und auch behalten zu dürfen. Das gilt hier umso mehr, als den Klägern – wie unstreitig ist – an der Bearbeitung des Gartens besonders gelegen ist und, ihnen ein Teil des Gartengeländes durch die Stadt E. entzogen werden kann. Wie die Einzeichnungen der als Fußgängerweg vorgesehenen Geländestreifen im Bebauungsplan zeigt, sind diese Grundstücksteile auch nicht so geringfügig, daß sie in aufklärungsrechtlicher Hinsicht allein deshalb vernachlässigt werden könnten. Daher hätte die Beklagte den Klägern den Bebauungsplan und dessen Festsetzungen offenbaren müssen. Wie von ihr selbst vorgetragen, ist ihr Versuch, den Bebauungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für nichtig erklären zu lassen, ohne Erfolg geblieben, so daß auch der Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Bebauungsplans sie ihrer Aufklärungspflicht nicht zu entheben vermag. Die Offenbarungspflicht würde zwar dann entfallen, wenn die Kläger schon anderweitig eindeutig in Kenntnis gesetzt worden wären (vgl. BGB NJW-RR 1988, 1291 ). Dafür fehlt es indessen an hinreichenden Anhaltspunkten (wird ausgeführt). Zwischen der Täuschung und der Abgabe der Vertragserklärungen besteht auch der erforderliche Ursachenzusammenhang. Dafür reicht es aus, wenn der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein konnten, und darlegt, daß die Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluß auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2362 ). Der Bebauungsplan hat bei Abschluß des Kaufvertrags die Gefahr heraufbeschworen – und dies gilt auch noch für den jetzigen Zeitpunkt –, daß den Klägern ein Teil des erworbenen Grundstücks durch die Stadt E. durch bodenordnende Maßnahmen entzogen wird. Die Möglichkeit eines derartigen bauplanungsrechtlichen Eingriffs ist nach aller Erfahrung geeignet, den Entschluß eines Kaufinteressenten zum Grundstückserwerb zu beeinflussen. Der als Vertreter handelnde Vater der Beklagten hat auch arglistig gehandelt. Arglist im Sinne von § 123 BGB setzt zwar Vorsatz voraus, wobei freilich bedingter Vorsatz genügt, erfordert jedoch keine Schädigungsabsicht. Vielmehr reicht das Bewußtsein aus, daß der Partner ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte (BGH NJW 1974) 1506; 1980, 2461). Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war deren Vater der Bebauungsplan seinem gesamten Inhalt und Umfang nach bekannt. Daher wußte er, daß – unabhängig von der weiteren Frage nach der Errichtung einer Tiefgarage – den Klägern zwei nicht nur geringfügige Geländestreifen für öffentliche Verkehrsflächen entzogen werden können. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß sich der Vater der Beklagten zumindest über die Möglichkeit im Klaren war, daß die Kläger bei Kenntnis von den Festsetzungen im Bebauungsplan den Kaufvertrag nicht in der vorgesehenen Form abgeschlossen hätten. Zwar ist eine Arglist ausgeschlossen, wenn – worauf sich die Beklagte beruft – der Auskunftspflichtige angenommen hat, der andere Teil sei bereits informiert (BGH NJW-RR 1996, 690; Palandt/Heinrichs, § 123 Rdnr. 5 a). Diese Ausnahme darzulegen, obliegt dem zur Offenbarung verpflichteten Vertragspartner. An einem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten zu der insoweit in Rede stehenden Gutgläubigkeit ihres Vaters fehlt es jedoch (wird ausgeführt). Nach alledem sind die Vertragserklärungen der Kläger mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung angefochten. 4. BGB § 1018 (Zum Umfang einer Wegedienstbarkeit) Eine wechselseitig zugunsten und zu Lasten der Eigentümer verschiedener Grundstücke bestellte Wegedienstbarkeit zur Sicherung einer ungehinderten Verbindung zur öffentlichen Straße gibt einem Teileigentümer des herrschenden Grundstücks nicht das Recht, das dienende Nachbargrundstück in Anspruch zu nehmen, um die öffentliche Straße auf einem Umweg zu erreichen, wenn die herrschende Eigentümergemeinschaft sich die unmittelbare Zufahrt auf ihrem Grundstück nachträglich verbaut hat. BGH, Urteil vom 2.10.1998 – V ZR 301/97 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. Aus dem Tatbestand: Der Kläger ist Mitglied der Eigentümergemeinschaft R. Straße, M. (Flurstück 12944/3), und zwar Eigentümer einer Teileigentumseinheit, nämlich einer Halle, die im südlichen Bereich der auf demselben Grundstück befindlichen mehrgeschossigen Tiefgarage – Ebene 1 – an der Grenze zum Grundstück der Beklagten liegt. Die Beklagten sind die Wohnungseigentümer eines auf den benachbarten Flurstücken 12944/4, 12944/5, 12944/6 und 12944/7 errichteten Seniorenheims. Sämtliche Grundstücke gehörten ehemals Herrn G. H. Dieser räumte 1962 zugunsten und zu Lasten der jeweiligen Eigentümer jedes einzelnen Flurstücks an allen jeweils anderen Grundstücken wechselseitig das Recht ein, über die einzelnen dienenden Grundstücke jederzeit zu gehen und zu fahren und dies auch Dritten zu ge62 MittBayNot 1999 Heft 1 statten. In der notariellen Urkunde über die Bestellung der Dienstbarkeit heißt es weiterhin: „Diese gegenseitigen Geh- und Fahrtrechte sind auszuüben auf erst anzulegenden privaten Ein- und Ausfahrtswegen. Ein solcher Fahrtweg soll auf den Flurstücken Nr. 12944/4, 12944/5, 12944/6 und 12944/7 (G. Straße ungefähr parallel zu deren nordwestlicher Begrenzungslinie verlaufen, und zwar westlich der auf diesen Grundstücken zu errichtenden Gebäude; zwei weitere Wege sollen auf dem Flurstück 12944/3 (R. Straße) je nördlich und südlich eines auf diesem Grundstück etwa zentral zu errichtenden sog. Punktwohnblocks angelegt werden. Diese Wege sollen zusammen für die jeweiligen Eigentümer des jeweils herrschenden Grundstücks die ungehinderte Verbindung zur R. Straße und zurück gewährleisten, welche nordwestlich aller Grundstücke verläuft“. Die Halle des Klägers war zunächst unmittelbar über die Ebene 1 der Tiefgarage zu erreichen. Anfang der 80er Jahre wurde diese Zufahrt zugemauert, um Tiefgaragenplätze zu schaffen. Seither nimmt der Fahrzeugverkehr den Weg durch die Tiefgarage hindurch zu der auf dem Gelände der Beklagten befindlichen schachtartigen Lieferantenzufahrt für das Seniorenheim, um später wieder in die Tiefgarage einzubiegen und durch ein grünes Flügeltor zur Halle abzubiegen. Unmittelbar neben dem Fahrgraben befinden sich der Speisesaal und die Aufenthaltsräume, im Stockwerk darüber die Pflegestation des Seniorenwohnheims. Wegen der durch den verstärkten Lkw-Verkehr verursachten Lärm- und Abgasbelästigungen erwirkten die Beklagten gegen den damaligen Mieter der Halle vor dem Landgericht ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil. Der Kläger hat Feststellung beantragt, daß er berechtigt sei, den Zugang und die Zufahrt zu den ihm gehörigen Hallenflächen durch das grüne Flügeltor im südlichen Tiefgaragenbereich und auf dem entlang des Wohngebäudes G. Straße verlaufenden Fahrtweg aufgrund der am 23.1.1962 bestellten Grunddienstbarkeit zu benutzen. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Benutzung der Tiefgaragenabfahrt von der R. Straße aus zu ihrem Grundstück G. Straße rückwärtiger Teil, zu unterlassen. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten nach einer im Wege der Anschlußberufung erfolgten Klageänderung verurteilt zu dulden, daß der Kläger den Zugang und die Zufahrt durch das derzeit grüne Flügeltor zu den ihm gehörenden Hallenflächen an der südlichen Grundstücksgrenze der Tiefgarage benutzt und Dritten diese Nutzung gestattet. Die Revision führte zur Klageabweisung. Aus den Gründen: I. (…) II. 1. Zu Recht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Kläger den geltend gemachten Anspruch ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer geltend machen kann. Denn der Abwehranspruch nach § 1027 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB steht jedem einzelnen der aus der Dienstbarkeit berechtigten Miteigentümer zu. Demgemäß besteht auch kein Zwang zu gemeinsamer Prozeßführung (BGHZ 92, 351; Senatsurt. v. 25.10.1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101 ). Der Kläger ist nach Aufteilung des herrschenden Grundstücks in Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechte als Miteigentümer berechtigt, weil die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile grundsätzlich fortbesteht ( § 1025 Satz 1 BGB ). Dabei kann offenbleiben, ob durch die Teilung kraft Gesetzes mehrere Einzelgrunddienstbarkeiten (so Staudinger/Ring, BGB, 12.Aufl., § 1025 Rdnr. 3) oder eine Gesamtgrunddienstbarkeit entstanden ist (Staudinger/Ring (1994) § 1025 Rdnr. 3; MünchKomm-BGB/Heickenberg, § 1025 Rdnr. 2 jew. m.w.N.). Denn auch bei Annahme einer Gesamtgrunddienstbarkeit kann jeder neue Miteigentümer des herrschenden Grundstücks von dem Eigentümer des dienenden Grundstücks Unterlassung und Beseitigung der Störung des bestehenden Rechts allein verlangen (vgl. BGHZ 46, 253 , 259 zum Wohnungsrecht [= MittBayNot 1967, 15 ]). Der Miteigentümer macht dann nicht einen (gemeinschaftlichen) Anspruch auch MittBayNot 1999 Heft 1 der anderen Miteigentümer im Wege der Prozeßstandschaft ( § 1011 BGB ) geltend, sondern ein Recht aus seinem Eigentumsbruchteil (MünchKomm-BGB/Schmidt, 3. Aufl., § 1011 Rdnr. 1). 2. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das Klagebegehren werde von der Grunddienstbarkeit gedeckt. Bei der vom Senat selbst vorzunehmenden Auslegung des Grundbuchinhalts ( BGHZ 37, 147 , 149; Senatsurt. v. 3.7.1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885 , 2886; Senatsurt. v. 30.9.1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15 , 16) ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dazu in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen nur dann mit herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind ( BGHZ 92, 351 , 355 [= MittBayNot 1985, 67 ]; Senatsurteile v. 3.7.1992, V ZR 218/91, a.a.O.; v. 30.9.1994, V ZR 1/94, a.a.O.). a) Aus der in der Bewilligung in Bezug genommenen Dienstbarkeitsbestellung ergibt sich, daß die Dienstbarkeit die „ungehinderte Verbindung zur R. Straße und zurück“ im Hinblick auf die in Aussicht genommene Bebauung des Grundstücks R. Straße mit einem Punktwohnblock und die Wohngebäude an der G. Straße gewährleisten sollte. Von der Errichtung einer mehrstöckigen Tiefgarage mit Gewerberäumen zwischen diesen Gebäuden ist selbst andeutungsweise ebensowenig die Rede, wie davon, daß der beschriebene Verlauf der noch anzulegenden Wege nur beispielhafte Bedeutung haben sollte. Beides war für einen verständigen Dritten auch sonst nicht ohne weiteres erkennbar. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Eintragung. Eine spätere für den unbefangenen Betrachter nicht voraussehbare tatsächliche Veränderung des Grundstücks kann der Grunddienstbarkeit keinen anderen Inhalt geben. Soweit das Berufungsgericht meint, es sei lebensfremd anzunehmen, daß sich der als Bauträger bekannte Grundstückseigentümer für die Verwertung seiner Grundstücke Selbstbeschränkungen auferlegen und nur die oberirdischen Zufahrten schaffen wollte, kann offenbleiben, ob es einen entsprechenden Erfahrungssatz tatsächlich gibt. Jedenfalls hat sich der Grundstückseigentümer bei der Bestellung der Dienstbarkeit von ihm nicht erkennbar leiten lassen. Gerade weil er als Bauträger bekannt war, mußte ein verständiger Dritter annehmen, daß er die Grunddienstbarkeit im Hinblick auf ein fertiges Bebauungskonzept bestellt hat und der Verlauf der noch anzulegenden Wege nicht nur beispielhaft beschrieben war. Sonst hätte es nahegelegen, weder die Zahl noch die Lage der oberirdisch anzulegenden Wege auch nur zu erwähnen. Nachdem zwischen den Gebäuden ein nicht vorgesehenes unterirdisches mehrstöckiges Zwischengebäude errichtet worden ist, das eine Ausübung der Dienstbarkeit auf den dafür bei Bestellung vorgesehenen oberirdischen Wegen nicht mehr ermöglicht, kann offenbleiben, ob und ggf. wie die Dienstbarkeit auf den Grundstücken überhaupt noch ausgeübt werden kann. Jedenfalls gibt sie dem Kläger nicht das Recht, den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Fahrschacht zu benutzen. b) Fehlerfrei nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen kann, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder Rspr., BGHZ 44, 171 , 172 ff. [= MittBayNot 1966, 74 (nur Leitsatz)]; Senatsurt. v. 30.9.1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16). Dies führt die Klage jedoch nicht zum Erfolg. Geht man davon aus, daß die Grunddienstbarkeit auch den Eigentümern des Grundstücks R. Straße ein Geh- und Fahrtrecht über die Grundstücke G. Straße einräumt, und sieht man in der Errichtung des unterirdischen mehrstöckigen Zwischengebäudes noch keine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung des herrschenden Grundstücks R. Straße, scheitert die Inanspruchnahme des streitigen Fahrgrabens jedenfalls daran, daß der entsprechende Bedarf für die von dem Kläger beanspruchte Zufahrt erst dadurch entstanden ist, daß die bis dahin mögliche Zufahrt zur Halle durch die Tiefgarage verbaut wurde, um zusätzliche Pkw-Stellplätze zu schaffen. Daß die Eigentümergemeinschaft R. Straße die Zufahrt zu Teilen ihres Grundstücks, die noch dazu gewerblich genutzt werden, selbst verbauen und die betroffenen Teileigentümer auf eine Umfahrung über das Grundstück der Beklagten vorbei an dem Speisesaal und der Pflegestation des Seniorenwohnheims verweisen würde, ist eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare, willkürliche Benutzungsänderung. Der hierauf beruhende Bedarf auf Inanspruchnahme des auf dem Nachbargrundstück lastenden Wegerechts wird daher von dem Umfang der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt. 5. WEG 4, 5, 8; BGB §§ 925, 738 (Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum) Wird Wohnungseigentum nicht in der Weise unterteilt, daß aus der bisherigen Raumeinheit mehrere in sich wieder abgeschlossene Einheiten entstehen, sondern kann die Aufteilung des Sondereigentums nur in der Weise vorgenommen werden, daß ein Teil der bisher sondereigentumsfähigen Räume und Gebäudeteile in gemeinschaftliches Eigentum überführt werden muß, dann kann der Aufteilende nicht allein handeln, es müssen vielmehr die übrigen Miteigentümer hierbei nach § 4 WEG mitwirken (Abgrenzung zu BGHZ 49, 250 , 256 und BGHZ 73, 150 , 154 [= MittBayNot 1979, 66 ]). BGH, Urteil vom 5.10.1998 – II ZR 182/97 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Die Parteien waren Gesellschafter der Parkresidenz B. GbR (im folgenden: Parkresidenz). Nachdem die klagenden Eheleute aus der Gesellschaft zum 31.12.1994 ausgeschieden sind, besteht zwischen den Parteien Streit um die den Klägern zu gewährende Abfindung. Die Parkresidenz hält einen Miteigentumsanteil von 60/100 an einem 18.871 qm großen bebauten Grundstück in B. Der Miteigentumsanteil ist verbunden mit dem Sondereigentum an 120 Altenwohnungen, welche sämtlich in dem nach dem Teilungsplan mit „Teil I“ bezeichneten Gebäude liegen. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist jede dieser Wohnungen einem Mitgesellschafter zugeordnet. Den Klägern war entsprechend ihrer Beteiligungsquote die Wohnung Nr. 30 im ersten Obergeschoß zugeteilt worden. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß ein durch ordentliche Kündigung ausscheidender Gesellschafter „als Abfindung das Eigentum an dem von ihm bezeichneten Sondereigentumsrecht“ erhält. Die Teilungserklärung bestimmt, daß die Inhaber des 60/100 Miteigentumsanteils denselben samt dem damit verbundenen Sondereigentum ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder des Verwalters unterteilen dürfen. Hierbei außerhalb der in sich abgeschlossenen Wohnungen entstehende Räume oder Gebäudeteile im Bereich des bisherigen Sondereigentums Wohnen (Teil I), die dem Gebrauch aller oder eine Mehrzahl von Wohnungseigentümern dienen, sollen dann gemeinschaftliches Eigentum aller Miteigentümer werden. Neben der Parkresidenz sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft die Grundstücksgesellschaft B. GbR und weitere Einzelpersonen. Im Sondereigentum dieser mit zusammen 40/100 Miteigentumsanteilen Beteiligten steht das im Teilungsplan mit „Teil II“ bezeichnete Gebäude, in welchem sich u.a. eine Pflegestation befindet. Nach ihrem Ausscheiden aus der Parkresidenz haben die Kläger Abfindung durch Übertragung der Wohnung Nr. 30 nach Maßgabe eines den Beklagten im Entwurf zugeleiteten Teilungs- und Auflassungsvertrages verlangt. Nachdem die Beklagten hierauf nicht reagiert hatten und auch zu einem Notartermin nicht erschienen waren, haben die Kläger am 22.5.1995 einen Teilungs- und Auflassungsvertrag beurkunden lassen, bei dem für die Beklagten und den Verwalter jeweils Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten sind. Der Aufforderung, diesen Vertrag in der erforderlichen Form zu genehmigen, sind die Beklagten nicht nachgekommen. Die Kläger haben daraufhin – neben weiteren u.a. auf Rechnungslegung zielenden Ansprüchen – ihr Genehmigungsbegehren klageweise verfolgt. Das Landgericht hat die Beklagten außer zur Rechnungslegung zur Abgabe der erbetenen Erklärung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß „durch eine entsprechende Änderung und/oder Ergänzung der notariellen Teilungsurkunde vom 22.5.1995 ... klargestellt sein muß, daß aus dem bisherigen Sondereigentum Wohnen (Teil I) Gemeinschaftseigentum nur insoweit entsteht, wie es zur Verwirklichung des Anspruchs der Kläger auf Einräumung des Sondereigentums betreffend die Wohnung Nr. 30 ... erforderlich ist.“ Hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung hat der Senat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten nicht angenommen. Soweit die Beklagten verurteilt worden waren, den für sie durch Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Teilungs- und Auflassungsvertrag zu genehmigen, hatten ihre Rechtsmittel Erfolg und führten zur Abweisung dieses Teils der Klage. Aus den Gründen: Zu der Erteilung der Genehmigung sind die Beklagten schon deswegen nicht verpflichtet, weil der notariell beurkundete Teilungs- und Auflassungsvertrag mangels wirksamer Einigung nichtig ist und weil deswegen die von den Klägern erstrebte Genehmigung die Erfüllung ihres Abfindungsanspruchs, nämlich die Begründung ihres Wohnungseigentums an der Wohnung Nr. 30 nicht herbeiführen kann. Mit Recht stellen die Beklagten allerdings nicht in Abrede, nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet zu sein, den aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Klägern als Abfindung Wohnungseigentum an der ihnen bisher auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage zugeteilten Altenwohnung Nr. 30 zu übertragen ( § 738 BGB i.V.m. §15 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages). Wie die Kläger mit Recht angenommen haben, bedarf es zur Erfüllung dieses Abfindungsanspruchs der Bildung von Wohnungseigentum, also einer Teilung des von der Parkresidenz gehaltenen Anteils von 60/100, sowie anschließend der Übertragung dieses neu gebildeten Wohnungseigentums auf die Kläger. Zutreffend – und von der Revision auch nicht in Frage gestellt – ist in dem Teilungs- und Auflassungsvertrag vom 22.5.1995 berücksichtigt worden, daß bei der Teilung des bisher alle 120 Altenwohnungen mitsamt den zugehörigen Zugangswegen als Sondereigentum umfassenden Wohnungseigentums in zwei selbständige Einheiten auch solche Räume und Gebäudeteile entstehen, die nicht mehr, wie dies nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend vorausgesetzt wird, dem MittBayNot 1999 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.10.1998 Aktenzeichen: V ZR 301/97 Erschienen in: MittBayNot 1999, 62-64 NJW 1999, 2275 NJW-RR 1999, 166-167 Rpfleger 1999, 65-66 Normen in Titel: BGB § 1018