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IX ZR 240/98

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Februar 1999 IX ZR 240/98 DDR: NotVO § 18; BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; BGB § 254 Bb Anderweitige Ersatzmöglichkeit bei der Notarhaftung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau OLG Hamm Rpfleger 1986, 270 ). Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt. Frau X. und die Bekl. sind nicht miteinander verwandt. Außer dem Wohnrecht sollten nach dem notariellen Vertrag von der Bekl. ausdrücklich keine weiteren Leistungen an die damalige Verkäuferin erbracht werden. 2. § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 BGB: Die Bekl. benutzt das Wohnhaus nicht ohne Rechtsgrund und ist deshalb nicht um den entsprechenden Wohnwert auf Kosten der Wohnrechtsinhaberin bereichert. Die Bekl. ist aufgrund ihrer Eigentümerstellung zur Benutzung berechtigt. Zwar führt das bloß subjektive, in der Person der berechtigten Frau X. liegende Ausübungshindernis nicht zum Erlöschen des Wohnrechtes (vgl. OLG Köln FamRZ 1995, 1408 = MittRhNotK 1995, 175). Gem. § 275 Abs. 1 BGB ist jedoch die Verpflichtung der Bekl. zur Wohnungsgewährung durch den Heimaufenthalt von Frau X. für dessen Dauer erloschen. 3. Wegfall der Geschäftsgrundlage: Eine Vertragsanpassung kommt dann nicht in Betracht, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (vgl. Palandt, 56. Aufl., § 242, Rn. 126). Das Risiko, infolge späterer Pflegebedürftigkeit ein eingeräumtes Wohnrecht nicht mehr persönlich nutzen zu können, ist grundsätzlich dem Wohnungsrechtsinhaber zugewiesen. Es verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko, das den Bet. bekannt ist (vgl. OLG Köln FamRZ 1991, 1432). Im übrigen ist auch zu berücksichtigen, daß die Bet. im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich nur eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gem. § 1092 Abs. 1 BGB vereinbart haben und gerade kein Wohnrecht gem. § 1093 BGB , das den Eigentümer von der Benutzung ausschließt. Auch das Recht zur Aufnahme von Pflegepersonen nach § 1093 Abs. 2 BGB sollte gerade nicht begründet werden, d.h., die Nutzung auch im Pflegefall war nicht vereinbart. Gerade hier setzt jedoch die Argumentation des OLG Köln ( FamRZ 95, 1408 , 1409 = MittRhNotK 1995, 175) an und ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Darüber hinaus war es in dem dort vorliegenden Fall erkennbares Ziel, für die Deckung des Wohn- und sonstigen Lebensbedarfes zu sorgen, da neben dem Wohnrecht eine Leibrente eingeräumt wurde. Gerade dieser zusätzliche Aspekt, d.h. eine Versorgung über die Gewährung des Wohnrechtes hinaus, haben die Parteien jedoch ausdrücklich ausgeschlossen durch die Formulierung „Weitere Gegenleistungen hat die Käuferin (die Bekl.) nicht zu erbringen." 7. Notarrecht — Anderweitige Ersatzmöglichkeit bei der Notarhaftung (BGH Urteil vom 25. 2. 1999 — IX ZR 240/98) DDR: NotVO § 18 BNotO § 19 Abs. 1 S. 2 BGB § 254 Bb 1. Auch Erfüllungsansprüche gegen den Vertragspartner kommen als anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht, wenn durch eine Amtspflichtverletzung eines Notars bereits ein Schaden entstanden ist. 2. Das Verweisungsprivileg aus § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO greift auch dann ein, wenn der Geschädigte eine früher vorhandene anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt hat; eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens findet nicht statt. Zum Sachverhalt: Die KI., eine Stadtgemeinde in T., nimmt den verklagten Notar auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Die KI. war Eigentümerin eines in ihrem Stadtgebiet gelegenen, ca. 8.000 qm großen, unbebauten und unbelasteten Grundstücks. An dessen Erwerb waren die Eheleute J. und G. P. interessiert, um ihren bereits vorhandenen Gewerbebetrieb zu erweitern. Am 18. 10. 1991 beurkundete der Bekl. ein Kaufangebot der Eheleute P. (im folgenden auch: die Käufer). Danach sollte der Kaufpreis 120.000,— DM betragen (Quadratmeterpreis: 15,— DM) und binnen zehn Tagen nach notarieller Bestätigung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung bezahlt werden. Der Bekl. sollte die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch veranlassen, sobald die Kaufpreiszahlung von der KI. bestätigt oder von den Käufern nachgewiesen wurde. Am 24. 6. 1992 nahm die KI. das Angebot zur Urkunde des verklagten Notars an. Sie erklärte in Anwesenheit des Käufers die Auflassung und die Bewilligung der Vormerkung. Ferner ermächtigte die KI. die Käufer zur Belastung des Grundstücks schon vor Eigentumsumschreibung. Die Ermächtigung war weder zweckgebunden noch betragsmäßig begrenzt. Noch am selben Tage belasteten die Käufer das Grundstück mit einer Grundschuld in Höhe von 2 Mio. DM. Diese wurde am 11. 3. 1993 eingetragen. Nach Eintragung der Vormerkung teilte der Bekl. den Käufern mit Schreiben vom 15. 12. 1992 mit, daß der Kaufpreis nunmehr fällig sei. Die Käufer zahlten nicht. Gleichwohl wurde am 7. 6. 1993 auf Veranlassung des Bekl. das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben. Am 26. 7. 1994 wurde ein Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Auch danach wartete die KI. mit der Beitreibung des Kaufpreises noch zu, weil die Käufer versprochen hatten, auf dem Kaufgrundstück zu investieren und mehr als 250 Arbeitsplätze zu schaffen. Erst am 16. 1. 1995 beantragte die KI. einen Mahnbescheid gegen J. P. Dessen Ehefrau war zwischenzeitlich verstorben. Am B. 5. 1995 wurde das Grundstück zwangsversteigert. Am 14. 11. 1995 gab J. P. die eidesstattliche Offenbarungsversicherung ab. Mit der am 10.8. 1995 eingereichten Klage verlangt die KI. von dem Bekl. Zahlung von 120.000,— DM nebst Zinsen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr zur Hälfte stattgegeben. Dagegen wenden sich der Bekl. mit seiner — zugelassenen — Revision und die KI. mit einer unselbständigen Anschlußrevision. Aus den Gründen: Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. I.(...) II.In der Revisionsinstanz ist nicht mehr im Streit, daß der Bekl. insbesondere deshalb schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, weil er die KI. nicht über die Risiken der den Käufern erteilten Belastungsermächtigung belehrt hat, und daß der KI. dadurch der eingeklagte Schaden entstanden ist. Ob der Bekl. dadurch, daß er vor der Kaufpreiszahlung die Eigentumsumschreibung im Grundbuch veranlaßt hat, eine weitere Pflichtverletzung begangen hat, kann im derzeitigen Verfahrensstand offenbleiben. Die Parteien sind darüber unterschiedlicher Meinung, ob zugunsten des Bekl. der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 19 Abs. 1 S. 2 BNotO) Anwendung findet oder ob die KI. wegen Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ein Mitverschuldensvorwurf trifft. III.Zur Revision des Bekl. 1. Zu Unrecht bezweifelt die Revisionserwiderung der KI. die Zulässigkeit der Revision. (...) 2. Die Revision ist auch in der Sache gerechtfertigt. a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die KI. — auch jetzt noch — über eine anderweitige Ersatzmöglichkeit verfügt, weil ihr der Kaufpreisanspruch gegen die Käufer zusteht. aa) Der Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit wird weit verstanden. Hierfür kommen alle Möglichkeiten der Schadloshaltung tatsächlicher und rechtlicher Art in Betracht (BGH WM 1982, 615 = DNotZ 1983, 776 ). Auch Ansprüche gegen den — durch die Pflichtverletzung des Notars begünstigten — Vertragspartner können eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellen (vgl. BGH WM 1993, 1193 = DNotZ 1993, 749 ; WM 1993, 1896 , Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1999 113 1898 = DNotZ 1993, 752 ; WM 1995, 1883 , 1.885 = DNotZ 1996, 118; WM 1996, 2071 , 2073 = DNotZ 1997, 64 ). Hinsichtlich des Erfüllungsanspruchs gegen den Vertragspartner ist zu differenzieren. Ein Anspruch, dessen Nichterfüllung erst den Schaden eintreten läßt, ist keine anderweitige Ersatzmöglichkeit. Die Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes setzt voraus, daß der Schaden bereits eingetreten ist (vgl. BGH VersR 1963, 631 , 632; RGRK/Kreft, 12. Aufl., § 839 BGB , Rn. 491). Der Erfüllungsanspruch kann eine anderweitige Ersatzmöglichkeit aber dann sein, wenn der Schaden nicht oder nicht ausschließlich auf der Nichterfüllung dieses Anspruchs beruht. So war es hier. Die Vermögenslage der Kl. hatte sich bereits verschlechtert - und somit war ein Schaden eingetreten (BGH WM 1993, 251 , 255; vgl. auch BGHZ 100, 228 , 231; 114, 150, 152 f.) -, als die Käufer das Kaufgrundstück aufgrund der entsprechenden Ermächtigung der Kl. zur Sicherung eines Kredits mit einer Grundschuld belasteten, somit das Grundeigentum der KI. entwerteten, ohne daß gewährleistet war, daß der Kreditbetrag zur Tilgung der Kaufpreisforderung der KI. zufloß. Der in der Entwertung des Grundeigentums liegende Schaden wäre entfallen, wenn die Käufer den Kaufpreis entrichtet hätten, und er entfiele, wenn die Kl. diesen jetzt noch erhielte. bb) Die darlegungs- und beweisbelastete (vgl. BGHZ 102, 246 , 249 = DNotZ 1988, 388 ; BGH WM 1996, 30 , 32 = DNotZ 1996, 563) KI. hat die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß sie - auch jetzt noch - Erfüllung verlangen oder nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB vorgehen und sodann die Käufer - zumindest einen von ihnen - auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch nehmen kann. (1) Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, daß der Kaufvertrag noch besteht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß eine Vertragsaufhebung zwar in Aussicht genommen war, aber nicht zustande gekommen ist. Weiter heißt es im Berufungsurteil, der Käufer J. P. habe mit Schreiben vom 26. 3. 1995 den Rücktritt erklärt; daß dies mit Grund geschehen sei, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Nach dem Vortrag der KI. sind die Käufer im Schuldnerverzug. (2) Von der Leistungsunfähigkeit beider Käufer kann nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Käufer J. P. am 14. 11. 1995 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben. Seither ist in seiner Person eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht mehr gegeben, weil eine Ersatzmöglichkeit, die wirtschaftlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, nicht zu berücksichtigen ist (BGH WM 1993, 1513, 1517 = DNotZ 1994, 485 ; WM 1993, 1896 , 1898 = DNotZ 1993, 752; WM 1995, 64 , 68). Daß die anderweitige Ersatzmöglichkeit in der Person des J. P. erst nach Klageerhebung (10. B. 1995) weggefallen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Allerdings ist als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit grundsätzlich derjenige der Erhebung der Notarhaftungsklage angesehen worden (BGH WM 1993, 1896 , 1898 = DNotZ 1993, 752 ; vgl. auch zur entsprechenden Problematik im Amtshaftungsprozeß RGZ 100, 128, 129; BGHZ 120, 124 , 131; BGH VersR 1959, 1013 , 1016 unter IV 2; NJW 1982, 1328 , 1329 unter 11 4; RGRK/Kreft, 12. Aufl., § 839 BGB , Rn. 507; Soergel/Glaser, 11. Aufl., § 839 BGB, Rn. 213; Palandt/Thomas, 58. Aufl. § 839 BGB , Rn. 57). Dabei handelte es sich aber - soweit ersichtlich - stets um Fälle, bei denen eine anderweitige Ersatzmöglichkeit erstmals nach Klageerhebung entstanden war. Für den Fall, daß eine bis dahin gegebene anderweitige Ersatzmöglichkeit nach Klageerhebung entfällt, kann der erwähnte Grundsatz nicht gelten (vgl. Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 5. Aufl., Rn. II 253; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rn. 212; Arndt/Lerch/Sandkühler, 3. Aufl., § 19 BNotO , Rn. 175; Ganter, DNotZ 1998, 851 , 863). Die Klage des Geschädigten, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung keine anderweitige Ersatzmöglichkeit mehr hat, deshalb abzuweisen, weil eine solche Möglichkeit im Zeitpunkt der Klageerhebung noch bestand, ist nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte auf den Wegfall der anderweitigen Ersatzmöglichkeit keinen Einfluß hatte (ebenso Soergel/Glaser, a.a.O.). Uber die Leistungsfähigkeit der Mitkäuferin G. P. ist indessen nichts festgestellt. Das Berufungsgericht hat zu ihrer Person lediglich festgestellt, sie sei „zwischenzeitlich verstorben". Falls dies vor dem 14. 11. 1995 geschehen und sie von ihrem Ehemann beerbt worden wäre, würde dessen eidesstattliche Offenbarungsversicherung auch den Nachlaß umfassen. Über den Zeitpunkt des Todes und die Erbfolge ist indes nichts bekannt. Aus der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung des überlebenden Käufers ergibt sich somit nichts dafür, daß der Nachlaß der G. P. überschuldet ist. b) Selbst wenn die KI. heute keine anderweitige Ersatzmöglichkeit mehr hätte, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, hat sie das Vorbringen des Bekl. bisher nicht widerlegt, sie habe eine früher gegebene anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt. aa) Die Meinung des Berufungsgerichts, das Verweisungsprivileg aus § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO greife hier nicht ein, weil die KI. bei der Versäumung der anderweitigen Ersatzmöglichkeit die drohende Vermögenslosigkeit der Käufer nicht gekannt habe, ist unzutreffend. Allerdings kann den Geschädigten der Vorwurf einer schuldhaften Versäumung nur treffen, wenn er Kenntnis vom Schaden hatte (Arndt/Lerch/Sandkühler, § 19 BNotO , Rn. 174; ebenso zu § 839 Abs. 1 S. 2 BGB bereits RGZ 145, 258 , 261). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat aber irrtümlich gemeint, die Kenntnis vom Schaden setze wiederum die „Kenntnis von der drohenden Vermögenslosigkeit" der Käufer voraus. Diese Ansicht beruht auf einem Mißverständnis des Schadensbegriffs. Ein Schaden war - wie oben ausgeführt bereits eingetreten, als die Käufer das Grundstück mit der Grundschuld belastet hatten. Ob überdies die Verwirklichung des Kaufpreisanspruchs wegen der „drohenden Vermögenslosigkeit" der Käufer gefährdet war, konnte allenfalls eine Vertiefung des Schadens bedeuten und hätte im übrigen für die KI. Anlaß sein müssen, mit der Rechtsverfolgung gegenüber den Käufern nicht zu zögern. Dies ist eine Frage des Verschuldens. bb) Sofern das Berufungsgericht der Ansicht gewesen sein sollte, die Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit könne schlechthin nicht zur Anwendung von § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO führen, sondern müsse über § 254 BGB gelöst werden, könnte ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO enthält - nicht anders als § 839 Abs. 1 S. 2 BGB - keinen Sonderfall des § 254 BGB; beide Vorschriften behandeln verschiedene Tatbestände und decken sich nicht (BGH VersR 1959, 1005 , 1008 = DNotZ 1960, 260; RGRK/Kreft, § 839 BGB , Rn. 493). Versäumt der Geschädigte schuldhaft eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, greift nicht § 254 BGB Abs. 2 S. 1 2. Alt. ein, sondern § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO (st. Rspr., vgl. BGH WM 1995, 1883 , 1885 = DNotZ 1996, 118 ; WM 1996, 30 , 32 = DNotZ 1996, 563 ; WM 1996, 1694 = DNotZ 1997, 62 ; WM 1996, 2071 , 2073 = DNotZ 1997, 64; zustimmend: Haug, Die Amtshaftung des Notars, Rn. 207; ders., in: Seybold/Schippel, 6. Aufl., § 19 BNotO , Rn. 97; Arnd/Lerch/Sandkühler, § 19 BNotO , Rn. 173; a.A. Rinsche, a.a.O., Rn. II 257). Das wird auch für die Vorschrift des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB, an die sich § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO anlehnt, nicht anders gesehen ( RGZ 158, 277 , 279 ff.; BGHZ 10, 137 , 139; BGH BB 1992, 950 , 951; Staudinger/Schäfer, 12. Aufl. § 839 BGB , Rn. 417; RGRK/Kreft, § 839 BGB , Rn. 508; Soergel/Glaser, § 839 BGB , Rn. 213; MünchKomm/Papier, 3. Aufl., § 839 BGB , Rn. 300; Palandt/Thomas, § 839 BGB , Rn. 57). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts (das insoweit Rinsche a.a.O. folgt) gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Meinung abzurücken. Der Gegenmeinung ist allerHeft Nr. 4 • MittRhNotK - April 1999 zu erlangen „vermag". Es wird also auf die Gegenwart abgestellt. Durchschlagend ist dieses Argument jedoch nicht. Denn wenn der Geschädigte zu irgendeinem Zeitpunkt vor Klageerhebung eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat, greift § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO — auf diesen Zeitpunkt bezogen — unzweifelhaft ein; es kann deshalb nur darum gehen, ob der Notar das ihm früher zustehende Verweisungsprivileg verliert, sobald dessen Voraussetzungen (aus vom Geschädigten zu vertretenden Gründen) nicht mehr vorliegen. Dies ist eine Wertungsfrage. Dabei ist nicht zu verkennen, daß das Verweisungsprivileg den Geschädigten dann, wenn es auf die Versäumung einer früher gegebenen anderweitigen Ersatzmöglichkeit gestützt wird, mehr belastet als im Falle einer gegenwärtig bestehenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Denn im zweiten Fall kann er die anderweitige Ersatzmöglichkeit noch wahrnehmen. Das Verweisungsprivileg steht hier—gleichgültig ob der Geschädigte mit der Durchsetzung der anderweitigen Ersatzmöglichkeit Erfolg hat oder nicht — der Realisierung des Schadensersatzanspruchs letztlich nicht im Wege. Entweder erlangt der Geschädigte seinen Schadensersatz durch Ausschöpfung der anderweitigen Ersatzmöglichkeit oder — falls sich dieser Weg wider Erwarten als nicht gangbar erweist — von dem Notar, dem gegenüber die Klage nicht endgültig, sondern nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen war. Im Falle einer versäumten anderweitigen Ersatzmöglichkeit führt das Verweisungsprivileg hingegen zur endgültigen Abweisung der Klage gegen den Notar, obwohl bereits feststeht, daß der Geschädigte von dritter Seite keinen Ersatz erhält, und selbst wenn der Geschädigte bei der Versäumung der anderweitigen Ersatzmöglichkeit nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Die Anwendung des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO ( § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ) anstatt des § 254 Abs. 2 S. 1 2. Alt. BGB belastet den Geschädigten überdies deshalb, weil eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens, die bei § 254 BGB möglich wäre, nicht stattfindet. Die Erstreckung des Subsidiaritätsgrundsatzes auf den Fall der versäumten anderweitigen Ersatzmöglichkeit wird jedoch durch den Schutzzweck des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO gerechtfertigt. Die Vorschrift soll den Notar schützen, der zur Amtstätigkeit verpflichtet ist und den damit verbundenen Haftungsrisiken nicht ausweichen kann (Arndt/Lerch/Sandkühler, § 19 BNotO , Rn. 160; vgl. auch Haug, Die Amtshaftung des Notars, Rn. 171; ders., in: Seybold/Schippel, § 19 BNotO , Rn. 81). Um dies auszugleichen, soll der Notar bei lediglich fahrlässiger Amtspflichtverletzung nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Wegen dieses Schutzzwecks hat der Geschädigte es nicht in der Hand, durch Dispositionen über die anderweitige Ersatzmöglichkeit die Notarhaftung zu begründen. Aus der Sicht des Notars macht es aber keinen rechtserheblichen Unterschied, ob der Geschädigte willentlich über die anderweitige Ersatzmöglichkeit disponiert oder diese fahrlässig versäumt (RG DNotZ 1934, 849 , 852; Haug, Die Amtshaftung des Notars, Rn. 207; Arndt/Lerch/Sandkühler, § 19 BNotO , Rn. 173). IV. Zur Anschlußrevision der KI. Der Anschlußrevision kann der Erfolg ebenfalls nicht versagt werden. 1. Ein Mitverschulden ( § 254 BGB ) kann der KI. nicht zur Last gelegt werden. Hat die KI. eine früher gegebene anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt, ist — wie bereits ausgeführt (II 2 b) — nicht § 254 BGB , sondern § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO anzuwenden. Allerdings schließt die zuletzt genannte Vorschrift die Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens dann nicht aus, wenn sich dieses nicht auf die Durchsetzung der anderweitigen Ersatzmöglichkeit bezieht (Haug, Die Amtshaftung des Notars, Rn. 207; Arndt/Lerch/Sandkühler, § 19 BNotO , Rn. 174). Ein Heft Nr. 4 • MittRhNotK - April 1999 solcher Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Geschädigte zu dem Zeitpunkt, als eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestand, zwar keine Kenntnis vom Schaden hatte (damit ist die Anwendung von § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO ausgeschlossen), die Unkenntnis aber auf Fahrlässigkeit beruhte (vgl. RGZ 145, 258 , 261). Falls sich die KI., wie das Berufungsgericht gemeint hat, mit der Titulierung ihres Anspruchs gegen die Käufer unangemessen lange Zeit gelassen hat, bezieht sich das Mitverschulden indes gerade auf die Wahrnehmung der anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dann wird es durch die Subsidiarität der Notarhaftung aufgezehrt. 2. In Ermangelung ausreichender Feststellungen kann derzeit auch nicht von einer lediglich subsidiären Haftung des Bekl. ausgegangen werden. Vielmehr ist zugunsten der Anschlußrevision zu unterstellen, daß die Kl. seit dem Zeitpunkt, als die Käufer in Schuldnerverzug gerieten, keine Möglichkeit mehr hatte, die Käufer mit Aussicht auf Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die KI. hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Käufer bereits im Jahre 1993 zahlungsunfähig und vermögenslos gewesen seien. Dieser Beweis ist nicht erhoben worden. V. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zunächst ist festzustellen, wer die Käuferin G. P. beerbt hat und ob von diesen Erben Ersatz erlangt werden kann. Falls dies nicht der Fall ist, muß der Frage nachgegangen werden, ob früher eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestanden hat, die von der KI. versäumt worden ist. Der zu der Behauptung der KI., die Käufer seien schon im Jahre 1993 vermögenslos gewesen, angetretene Beweis wird erhoben werden müssen. (...) B. Insolvenzrecht — Anfechtbarkeit von Grundstücksveräußerungsverträgen (BGH, Urteil vom 10. 12. 1998 — IX ZR 302/97) AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Auch bei entgeltlichen Grundstücksveräußerungsverträgen des Schuldners mit seinen Angehörigen genügt es für die Anfechtbarkeit, wenn die subjektiven Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des angefochtenen Rechtserwerbs vorliegen. Zum Sachverhalt: Der Vater des Bekl. (im folgenden: Schuldner) wurde durch Versäumnisurteil vom 13. 7. 1995 rechtskräftig verurteilt, an die KI. 209.320,80 DM nebst 12 % Zinsen aus 208.000,— DM seit 7. 5. 1992 zu zahlen. Aufgrund Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. 7. 1995 hat er ferner 1.476,— DM nebst 4 % Zinsen seit 1. 3. 1995 an die KI. zu entrichten. Auf diese Titel leistete er keine Zahlungen. Ein Antrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen wurde am 6. 7. 1995 mangels Masse abgewiesen. An nennenswertem Vermögen besaß der Schuldner lediglich ein Hausgrundstück. Es ist 1.071 qm groß und mit einem älteren, sanierungsbedürftigen Wohnhaus bebaut, dessen Wohnfläche ca. 100 qm beträgt. Dieses Grundstück verkaufte der Schuldner am 31. B. 1993 für 150.000,— DM an den Bekl. und ließ es an ihn auf. Dem Schuldner wurde ein durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichertes Wohnrecht eingeräumt. Eine Eigentumserwerbsvormerkung wurde am 30. 11. 1993, der Eigentumswechsel und die Dienstbarkeit wurden am 16. 6. 1995 in das Grundbuch eingetragen. Am 12. 10. 1995 erhob die KI. Klage, mit der sie, gestützt auf die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, den Bekl. auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und Eintragung einer Zwangshypothek in Anspruch nimmt. LG und OLG haben der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision des Bekl. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.02.1999 Aktenzeichen: IX ZR 240/98 Erschienen in: MittRhNotK 1999, 113-115 DNotZ 1999, 931-936 NJW 1999, 2038-2041 NotBZ 1999, 125-128 ZNotP 1999, 208-210 Normen in Titel: DDR: NotVO § 18; BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; BGB § 254 Bb