IX ZR 93/98
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 16. April 1999 3 Wx 111/99 GBO § 19; BGB §§ 164, 1113, 1191 Keine Weitergabe der Belastungsvollmacht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 812 letzte Aktualisierung: 30. Juni 1999 812 OLG Düsseldorf IX ZR 93/98 16.04.1999 GBO § 19; BGB §§ 164, 1113, 1191 Keine Weitergabe der Belastungsvollmacht Eine im notariellen Kaufvertrag dem Erwerber eingeräumte Vollmacht, das Grundstück bereits vor Eigentumsumschreibung dinglich zu belasten, berechtigt diesen – bei Weiterveräußerung – nicht, namens des eingetragenen Eigentümers/Verkäufers einer von dem Zweiterwerber beantragten und bewilligten dinglichen Belastung des Grundstücks und der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung zuzustimmen („Weitergabe„ der Belastungsvollmacht). Gründe: Mit Vertrag vom 27.4.1998 verkaufte der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Herr das eingangs bezeichnete Grundstück an die L-verwaltungen GmbH. In dem notariellen Vertrag bevollmächtigte der Verkäufer den Käufer, "das Kaufobjekt schon vor Eigentumsumschreibung zur Sicherung von Fremdmitteln des Käufers mit Grundpfandrechten zugunsten inländischer Institute dinglich zu belasten, den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen sowie alle insofern erforderlichen Anträge und Bewilligungen dem Grundbuchamt gegenüber abzugeben." Die Vollmachterteilung erfolgte unter dem Vorbehalt, daß der begünstigte Gläubiger verpflichtet ist, vor Eigentumsumschreibung die Valuta nur zu Kaufpreiszahlungszwecken zu verwenden. Mit notariellem Vertrag vom 23.06 1998 verkaufte die an den Beteiligten zu L-verwaltung das Grundstück 1 weiter und erteilte diesem ebenfalls eine Vollmacht zur dinglichen Belastung des Grundstücks vor Eigentumsumschreibung mit dem Vorbehalt, daß der begünstigte Gläubiger die Valuta vor Eigentumsumschreibung nur zu Kaufpreiszahlungszwecken verwenden darf. Der Beteiligte zu 1 hat bewilligt und beantragt, zugunsten der Beteiligten zu 2 im Grundbuch eine Grundschuld in Höhe von 1 Mio. DM einzutragen; gleichzeitig hat er sich der Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, daß die sofortige Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll. Herr R stimmte als Bevollmächtigter der L-verwaltungen GmbH und aufgrund der dieser im Kaufvertrag vom 27.04.1998 erteilten Belastungsvollmacht der Grundschuldbestellung zu. Mit Zwischenverfügung vom 21.08.1998 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Düsseldorf geltend gemacht, zur Eintragung der Grundschuld sei noch die Bewilligung des Grundstückseigentümers einzureichen und zur Eintragung der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel sei diese neu durch den Grundstückseigentümer zu erklären und zu bewilligen. Der gegen diese Verfügung gerichteten Erinnerung hat der Amtsrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 18.02.1999 zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die Beteiligten zu 1 und 2 weitere Beschwerde eingelegt. Sie meinen, Herr R habe die geforderten Erklärungen des Eigentümers aufgrund der der L -verwaltung GmbH erteilten Vollmacht abgegeben. II. Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Gemäß § 19 GBO ist zur Eintragung die Bewilligung des Eigentümers erforderlich. Eine ausdrückliche Eintragungsbewilligung des Eigentümers liegt nicht vor. Sie konnte vorliegend aber auch nicht durch die unter Berufung auf die Vollmacht im Kaufvertrag vom 27.4.1998 von Herrn R~ abgegebenen Erklärungen ersetzt werden. Nach dieser Vollmacht war lediglich die L verwaltung GmbH zu einer Belastung des Grundstücks vor Eigentumsumschreibung berechtigt. Zwar ist anerkannt, daß in der im notariellen Kaufvertrag erklärten Auflassung zugleich die Ermächtigung zur Weiterveräußerung des Grundstücks liegt. Indes berechtigt dies allein den Käufer nicht, namens des Verkäufers einer von einem weiteren Erwerber beantragten und bewilligten dinglichen Belastung des Grundstücks und der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung zuzustimmen. Der Wortlaut der im Kaufvertrag erteilten Vollmacht erfaßt eine Berechtigung zur "Weitergabe" der Belastungsvollmacht nicht vgl. Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rn 3317; BayObLG Rpfleger 1970, 431 , 432 ). Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 und 2 wird durch eine dingliche Belastung des Zweiterwerbers auch die Rechtsstellung des eingetragenen Eigentümers berührt, ohne daß dieser hinreichend abgesichert ist. Dieser ist nämlich nicht dagegen geschützt, daß die darlehensgebende Bank das Grundpfandrecht bereits vor vollständiger Kaufpreiszahlung verwertet. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte der Grundstückseigentümer durch eine solche Zweckbestimmungserklärung in einem Sicherungsvertrag mit dem Grundpfandgläubiger abgesichert werden müssen ( vgl. Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rn. 3158; LG Karlsruhe DNotZ 1995, 892 ). Die Wertfestsetzung beruht auf § 31 Abs. 1 KostO und entspricht dem Interesse der Beteiligten zu 1 und 2 an der Eintragung der Grundschuld. Die Kosten, die für die Genehmigung des Grundstückseigentümers entstehen, sind für die Wertfestsetzung demgegenüber nicht heranzuziehen; Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Herbeiführung der Verkäufergenehmigung, vielmehr erstreben die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Beschwerde die Beseitigung der der Eintragung der Grundschuld entgegenstehenden, in der Zwischenverfügung mitgeteilten Hindernisse. Anmerkung des DNotI Im Sachverhalt der OLG-Entscheidung kommt nicht zum Ausdruck, daß die weitere Beschwerde vor allem damit argumentiert hatte, daß der Erstkäufer hier nicht etwa seine Vollmacht an den Zweitkäufer “weitergegeben” habe. Vielmehr habe der Zweitkäufer als Unterbevollmächtigter des Erstkäufers die Grundschuld bestellt. Die Grundschuldbestellung enthielt auch die in der Bevollmächtigung des Erstkäufers vorgesehene Einschränkung des Sicherungszweckes; weitere Sicherungszwecke – insbesondere auch im Verhältnis zwischen Zweitkäufer und Erstkäufer – sollten erst ab vollständiger Kaufpreiszahlung an den ursprünglichen Verkäufer gelten. Eine Abweichung in der Absicherung des Verkäufers ergab sich lediglich insoweit, als die im Kaufvertrag vorgesehene Abtretung des Auszahlungsanspruchs vom Darlehen durch den Erstkäufer an den Verkäufer zunächst ins Leere ging; die Abtretung griff jedoch in dem Moment, in dem der Valutierungsanspruch gegen die finanzierende und mit der Grundschuld zu sichernde Bank abgetreten erhielt. Mit der Fragestellung, inwieweit durch diese Gestaltung die Interessen des Verkäufers hinreichend abgesichert sind – und damit die von ihm erteilte Belastungsvollmacht auch als Bevollmächtigung zur Unterbevollmächtigung des Zweiterwerbers unter den genannten Kautelen ausgelegt werden kann -, befaßte sich das OLG Düsseldorf in seiner Begründung nicht näher. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 16.04.1999 Aktenzeichen: 3 Wx 111/99 Erschienen in: DNotI-Report 1999, 105 MittBayNot 1999, 379 MittRhNotK 1999, 244 FGPrax 1999, 169 NJW-RR 1999, 1178 Normen in Titel: GBO § 19; BGB §§ 164, 1113, 1191