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V ZR 340/98

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Celle 09. Juni 1999 2 U 166/98 BGB §§ 185, 413 ff., 571 Ermächtigung zur Kündigung eines Pachtverhältnisses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 556 MittBayNot 1999 Heft 6 (2) Dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz allein keine Rechtsgrundlage für die Eintragung und den Erwerb des Eigentums ist und die Auflassung des Grundstücks nicht zu ersetzen vermag, wird durch einen Blick auf das Baugesetzbuch (§§ 24 bis 28) verdeutlicht. Auf das gemeindliche Vorkaufsrecht der §§ 24, 25 BauGB ist nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB gleichfalls § 505 Abs. 2 BGB anzuwenden; auch hier hat das Vorkaufsrecht demgemäß keine dingliche Wirkung, bedarf es zum Erwerb des Eigentums durch den Vorkaufsberechtigten der Auflassung zwischen dem Verpflichteten und der Gemeinde (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB [Stand November 1995] §28 Rdnr. 27; Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 7. Aufl. §28 Rdnr. 8). Abweichend davon enthält §28 Abs. 4 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl I S. 2141) i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1, BauGB eine Regelung, nach der das Eigentum an dem vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstück auf die Gemeinde übergeht, wenn der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts unanfechtbar geworden und der Übergang des Eigentums auf Ersuchen der Gemeinde in das Grundbuch eingetragen worden ist. Hier ist der Ausübungsbescheid selbst im Zusammenhang mit der Eintragung des neuen Eigentümers Rechtsgrundlage für den Eigentumserwerb (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg § 28 Rdnr. 53). Die Regelung in Art. 34 BayNatSchG hat der Ausübungserklärung diese Rechtswirkung ebenso wenig beigelegt wie §28 Abs. 1 und 2 BauBG. Es kann hier offen bleiben, ob der Landesgesetzgeber zu einer den §28 Abs. 4 BauBG entsprechenden gesetzlichen Regelung überhaupt befugt wäre. (3) Das Grundbuchamt hat durch die Eintragung gesetzliche Vorschriften verletzt, da es die Beteiligten zu 2 und 3 entgegen § 20 GBO ohne Nachweis der Einigung zwischen ihnen und dem Beteiligten zu 1 eingetragen hat. Da auch die materiell-rechtliche Grundlage für den Eigentumserwerb, die Auflassung gemäß §§ 873, 925 BGB fehlt, ist das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden; es ist ein Widerspruch zu Gunsten des Beteiligten zu 1, der weiterhin Eigentümer der Grundstücke ist, zu buchen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben und das Grundbuchamt ist entsprechend anzuweisen. 3. BGB §§ 185, 413 ff., 571 (Ermächtigung zur Kündigung eines Pachtverhältnisses) Die in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Bestimmung, der Käufer trete mit sofortiger Wirkung in das bestehende Pachtverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ein, kann nicht in eine Ermächtigung an den Käufer zur Ausübung des Kündigungsrechts im eigenen Namen umgedeutet werden. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Celle, Urteil vom 9.6.1999 – 2 U 166/98 – Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 10.1.1997 veräußerte die Gemeinde G. u. a. das streitbefangene Mietgrundstück an die Klägerin zum Preis von 81.235,00 DM. §4 des Kaufvertrages lautet: „Der Grundbesitz soll heute in den Besitz der Käuferin übergehen. Die mit dem Grundbesitz verbundenen Rechte und Nutzungen, ebenso die Gefahr des Grundbesitzes und die darauf haftenden oder damit verbundenen öffentlichen Lasten undAbgaben, gehen vom heutigen Tage an auf die Käuferin über.“ §8 des Kaufvertrages enthält folgende Regelung: „Der Käuferin ist bekannt, dass ein Teil der Fläche (Flurstück) an die L. verpachtet ist. Die Käuferin tritt mit allen Rechten und Pflichten vom heutigen Tage an in den mit der L. bestehenden Pachtvertrag ein. Die Verkäuferin versichert, dass neben diesem Pachtvertrag mit der L. keine weiteren Absprachen oder Zusicherungen, weder mündlich noch schriftlich, bestehen. Diese Zusicherung ist Grundlage dieses Vertrages. Die Pächterin L. hat gegenüber der Käuferin behauptet, die auf dem Kaufgrundstück errichteten Gebäude seien ihr Eigentum und die Verkäuferin habe sich ihr gegenüber verpflichtet, die Gebäude am Ende der Pachtzeit gegen eine von einem Sachverständigen festzusetzende Entschädigung zu übernehmen. Die Verkäuferin erklärt, eine solche Verpflichtung besteht nicht. Sie ist nicht Bestandteil des Pachtvertrages. Vorsorglich verpflichtet sich die Verkäuferin, die Käuferin von etwaigen Ansprüchen der Pächterin L. aus diesem Rechtsgrund freizustellen und ihr alle Aufwendungen zu ersetzen.“ Mit Schreiben vom 12.5.1997 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten den „Pachtvertrag“ zum 31.12.1997 und wies darauf hin, dass sie gemäß § 4 des mit der Gemeinde G. abgeschlossenen Kaufvertrages in den Pachtvertrag eingetreten sei. Die Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 27.5.1997 und machte geltend, dass sie wegen der fehlenden Angabe der Geschäftsführer auf dem Geschäftsbogen nicht prüfen könnten, ob die Kündigung überhaupt rechtsgültig unterzeichnet sei. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 16.6.1997 wiederholte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Kündigung des Vertrages und machte geltend, dass sie auf Grund des Kaufvertrages vom 10.1.1997 kraft Gesetzes in den ursprünglich vereinbarten Pachtvertrag eingetreten sei. Die Klägerin wurde am 23.6.1997 ins Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Die Klägerin hat u.a. beantragt, festzustellen, dass das Pachtverhältnis zwischen den Parteien vom 23.4./1.5.1928 durch Kündigungen vom 12.5.1997 und 16.7.1997 zum 31.12.1997 aufgelöst ist. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die zulässige Berufung der Beklagten hatte in der Sache Erfolg. Aus den Gründen: Das zwischen den Parteien begründete Mietverhältnis besteht mangels wirksamer Kündigung fort, so dass die Klägerin nicht die Feststellung verlangen kann, das Pachtverhältnis sei durch die Kündigungen vom 12.5.1997 und 16.6.1997 zum 31.12.1997 aufgelöst worden. Die Klägerin ist zwar mit dem Erwerb des Eigentums an dem Mietgrundstück durch Eintragung im Grundbuch am 23.6.1997 an Stelle der Gemeinde als Voreigentümerin auf Vermieterseite in das bestehende Mietverhältnis eingetreten. (…) Die von der Klägerin mit Schreiben vom 12.5.1997 fristgemäß zum Ende des Jahres 1997 ausgesprochene ordentliche Kündigung hat (aber; Erg. d. Schriftleitung) ebenso wenig wie die weitere durch die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.6.1997 erklärte Kündigung zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Die Klägerin war zur ordentlichen Kündigung aus eigenem Recht am 12.5. und 16.6.1997 nicht berechtigt, weil sie erst mit ihrer Eintragung als Eigentümerin des Mietgrundstücks im Grundbuch am 23.6.1997 gemäß § 571 Abs. 1 BGB Vermieterin des streitbefangenen Grundstücks geworden ist. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf §8 des am 10.1.1997 beurkundeten Grundstückskaufvertrages zwischen der Gemeinde und der Klägerin gerechtfertigt. Zwar haben die Gemeinde als Vermieterin und die Klägerin als Er werberin des Grundstücks in dieser Vertragsbestimmung vereinbart, dass die Käuferin mit allen Rechten und Pflichten „vom heutigen Tage an“ in den mit der L. bestehenden Pachtvertrag eintritt. Diese Regelung ist allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich als Hinweis der Verkäuferin darauf anzusehen, dass die Käuferin kraft Gesetzes in das Mietverhältnis eintritt. Der gesetzliche Forderungsübergang gemäß, § 571 Abs. 1 BGB tritt nämlich erst mit dem Eigentumsübergang ein, während die Kaufvertragsparteien den Vertragseintritt der Klägerin gerade auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorverlegen wollten. Indessen fehlt es an einer wirksamen Vertragsübernahme durch die Klägerin auf Vermieterseite, weil die Beklagte als Mieterin ihre Einwilligung zum Ausscheiden der Gemeinde als Vermieterin und zum Eintritt der Klägerin nicht erteilt und die Vertragsübernahme auch in der Folgezeit bis zur Eintragung der Klägerin als Eigentümerin nicht genehmigt hat. Die in eigenem Namen abgegebenen Kündigungserklärungen der Klägerin sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ermächtigung der Gemeinde als damaliger Vermieterin gemäß §§ 185 Abs. 1, 413 BGB gerechtfertigt. Zwar kann der Verkäufer eines Grundstücks den Käufer ermächtigen, einen bestehenden Mietvertrag in eigenem Namen zu kündigen, schon bevor der Käufer mit der Eintragung im Grundbuch in den Mietvertrag eintritt. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt aber nicht die Annahme, sie sei von der Gemeinde ausdrücklich oder konkludent zu einer entsprechenden Kündigungserklärung ermächtigt worden. Die in § 4 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 10.1.1997 enthaltene Regelung über den Gefahrübergang und der mit dem Grundbesitz verbundenen Rechte und Nutzungen genügt hierfür schon deshalb nicht, weil es sich in so weit lediglich um eine kaufvertragliche Regelung gemäß § 446 BGB ohne jeden Bezug zu einem konkreten Mietverhältnis handelt. Auch die mit dem Hinweis auf das bestehende Mietverhältnis verbundene individualvertragliche (und damit gemäß § 4 AGBG gegenüber § 4 des Kaufvertrages vorrangige) Regelung über den Eintritt der Klägerin als Käuferin in den bestehenden Mietvertrag vom Tage des Kaufvertragsabschlusses an (§ 8 Mietvertrag) enthält eine derartige Ermächtigung nicht. Weder im Wege ergänzender Vertragsauslegung noch im Wege der Umdeutung gemäß § 140 BGB sind die als solche nicht wirksamen Abreden der Parteien über eine Vertragsübernahme auf Vermieterseite mit Wirkung vom 10.1.1997 als Ermächtigung der Gemeinde an die Klägerin auszulegen, schon vor Eigentumsübertragung die Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere das Kündigungsrecht, in eigenem Namen ausüben zu dürfen. Gegen eine Umdeutung spricht bereits, dass die von den Kaufvertragsparteien vereinbarte Vertragsübernahme auf Vermieterseite bis zu den Kündigungserklärungen der Klägerin gar nicht endgültig unwirksam geworden war. §140 BGB verlangt aber ein nichtiges oder wenigstens endgültig unwirksam gewordenes Rechtsgeschäft (vgl. BGHZ 40, 222 ). Die §8 vereinbarte Vertragsübernahme war, wenn es sich nicht ohnehin ausschließlich um eine Regelung mit Wirkung für das Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien handeln sollte, mangels Einwilligung der Beklagten lediglich schwebend unwirksam. Auf die Vertragsübernahme sind nämlich die Bestimmungen der §§ 414 ff. BGB entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 398 Rdnr. 39). Mangels Vorbringens zu einer ausdrücklichen Verweigerung der Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die Beklagte vor dem Zeitpunkt MittBayNot 1999 Heft 6 der Kündigungserklärungen war die Wirksamkeit des Vertrages zu dieser Zeit weiter von der Genehmigung der Beklagten abhängig ( § 415 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB ). Die Klägerin und die Gemeinde als Veräußerin konnten durch Fristsetzung gemäß § 415 Abs. 2 S. 2 BGB jederzeit eine Beendigung des Schwebezustandes herbeiführen. Tatsächlich haben aber weder die Klägerin als Erwerberin noch die Gemeinde der Beklagten damals die vereinbarte Vertragsübernahme mitgeteilt und sie zu einer Erklärung über die Genehmigung aufgefordert. Im Übrigen fehlt es auch an der Darlegung eines Anlasses für eine Ermächtigung der Klägerin zur Kündigung in eigenem Namen. In § 8 des notariellen Kaufvertrages kommt gerade nicht zum Ausdruck, dass die Kaufvertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Klägerin an einer möglichst raschen Beendigung des Mietverhältnisses interessiert war. Auch der in § 8 Abs. 2 enthaltene Hinweis auf die Rechtsauffassung der Pächterin, die auf dem Kaufgrundstück errichteten Gebäude seien ihr Eigentum, zu dessen Übernahme die Verkäuferin am Ende der Pachtzeit gegen eine Entschädigung verpflichtet sei, lässt einen Bezug auf eine angestrebte baldige Beendigung des Mietvertrages nicht erkennen. Vielmehr diente dieser Hinweis der Erläuterung der Verpflichtung der Verkäuferin, die Klägerin vorsorglich von erwaigen Ansprüchen der Pächterin aus diesem Rechtsgrund freizustellen. Damit sollte ersichtlich eine Begrenzung der finanziellen Verpflichtungen erreicht werden, die sich für die Klägerin aus dem Eintritt in das bestehende Mietverhältnis ergeben könnten. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass mit dem im Kaufvertrag vereinbarten Vertragseintritt der Klägerin auf Vermieterseite der Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis auf die Klägerin erreicht werden sollte. Es fehlen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin auch ohne den gleichzeitigen Übergang der Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis berechtigt sein sollte, das Kündigungsrecht der Erwerberin im eigenen Namen auszuüben, noch bevor ihr Eintritt in den Mietvertrag auf Vermieterseite wirksam geworden war. Die von der Klägerin zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH NZM 1998, 146) ist nicht einschlägig. In jenem Fall hatte nämlich der Vermieter an den Erwerber nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin das Recht abgetreten, die Mietverträge zu kündigen, bevor der Erwerber sodann unter Hinweis auf die beigefügte Fotokopie der Abtretungserklärung die Kündigung in eigenem Namen erklärt hatte. Nach der gemeinsamen Vorstellung der Kaufvertragsparteien sollte dort im Unterschied zu dem vorliegenden Fall die Erwerberin erkennbar in die Lage versetzt werden, das Mietverhältnis in eigenem Namen zu kündigen, schon bevor sie nach § 571 BGB mit der Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch auf Vermieterseite in den bestehenden Mietvertrag eintreten würde. In diesem Zusammenhang hat der BGH lediglich ausgeführt, dass die Gründe, die der Wirksamkeit einer Abtretung des Kündigungsrechts entgegenstehen könnten, die Wirksamkeit einer Ermächtigung, das Kündigungsrecht in eigenem Namen auszuüben, nicht beeinträchtigten. Eine Umdeutung war in dem vom BGH entschiedenen Fall zulässig, weil die Ermächtigung zur Kündigung geeignet war, den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, wie er durch das gewählte rechtlich fragwürdige Mittel der Abtretung erstrebt war. Dagegen wird mit der Ermächtigung zur Vornahme einzelner Rechtshandlungen aus der Zuständigkeit des Vermieters selbst bei gleichzeitiger Abtretung sämtlicher weiteren Ansprüche vorliegenden Fall von den Kaufvertragsparteien gewollten Vertragseintritts erreicht. Der Veräußerer bleibt bei der bloßen Ermächtigung des Erwerbers zur Vertragskündigung in eigenem Namen weiter als Vermieter unmittelbar aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter verpflichtet. Das gilt beispielsweise für Gewährleistungsansprüche, aber auch für solche Schadensersatzforderungen, die dem Mieter aus einer unberechtigten Kündigungserklärung des zur Vertragskündigung ermächtigten Erwerbers aus positiver Vertragsverletzung i.V.m. § 278 BGB entstehen können. Die Kaufvertragsparteien haben in § 8 des Kaufvertrages auch nicht vorgesehen, dass die Klägerin die Veräußerin von etwaigen Ansprüchen der Beklagten aus dem Mietverhältnis freistellt. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Kaufvertragsparteien rechtsirrtümlich davon ausgegangen sind, dass es einer Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübernahme nicht bedarf. Für diese Annahme spricht, dass die Klägerin im Kündigungsschreiben vom 12.5.1997 ausdrücklich auf den Kaufvertrag und den dort geregelten Vertragseintritt Bezug nimmt, den sie zudem unzutreffend aus § 4 des Kaufvertrages herleitet. Dem Hinweis auf einen Vertragseintritt musste die Beklagte indess bei verständiger Würdigung entnehmen, dass die Klägerin nicht ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend machen, sondern eine Kündigung aus eigenem Recht erklären wollte. Diese Beurteilung wird auch durch die wiederholte Kündigung im Schreiben vom 16.6.1997 unterstrichen, indem die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zur Begründung lediglich auf einen vermeintlichen kraft Gesetzes erfolgten Eintritt in den Mietvertrag verweisen. Die Behauptung der Klägerin, die Regelungen in §§ 4, 8 Grundstückskaufvertrag seien von den Vertretern der Gemeinde als Ermächtigung zur Geltendmachung des Kündigungsrechts durch die Klägerin im eigenen Namen gewollt gewesen, ist unsubstantiiert und im Übrigen auch deshalb unerheblich, weil es wegen des Charakters einer Ermächtigung als empfangsbedürftiger Willenserklärung darauf ankommt, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers, also hier der Klägerin, zu verstehen war. DieKlägerin hat aber nicht behauptet, dass die Vertreter der Gemeinde bei der Beurkundung des Kaufvertrages zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie mit den Regelungen im Vertrag die Klägerin zur Kündigung in eigenem Namen bereits vor dem Eigentumserwerb ermächtigen wollten. Ob die Kündigungserklärungen der Klägerin auch deshalb Bedenken begegnen, weil die Klägerin in diesen Erklärungen nicht offen gelegt hat, dass sie die Kündigung zwar in eigenem Namen erklärt, ihre Berechtigung jedoch aus einer Ermächtigung der Vermieterin ableitet, kann offen bleiben (vgl. jedoch BGH a.a.O., 147). 4. BGB § 157 GVO § 2 (Kaufpreisfälligkeit trotz Fehlens behördlicher Genehmigung) Bedarf ein Kaufvertrag der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung, sind die Parteien nicht gehindert, dem Käufer bis zu deren Erteilung eine einstweilige Zahlungspflicht (hier: in Höhe eines Kaufpreisteils) aufzuerlegen (Erg. zu Senatsurt. v. 20.11.1998, V ZR 17/98, MittBayNot 1999, 278 betr. Hinterlegung). BGH, Beschluss vom 29.7.1999 – V ZR 340/98 –, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D. 5. BGB §§ 197, 202, 1191 (Hemmung der Verjährung von Grundschuldzinsen) Zinsen aus Sicherungsgrundschulden verjähren nach § 197 BGB . Die Verjährung ist nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalles gehemmt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, BGH ZIP 1993, 257 und BGH WM 1995, 2173). BGH, Urteil vom 28.9.1999 – XI ZR 90/98 – (mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a.D.) Zum Tatbestand: vgl. MittBayNot 1999 (Heft 5), S. 474 f. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Verjährungseinrede der Klägerin ausgeführt: Der Anspruch der Beklagten auf Grundschuldzinsen sei nicht verjährt. Die Verjährung des Anspruchs sei bis zum Eintritt des Sicherungsfalles im Herbst 1996 gehemmt gewesen. § 202 Abs. 1 BGB finde auf Ansprüche aus Sicherungsgrundschulden entsprechende Anwendung. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Sie entspricht zwar der bisherigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21.1.1993 – IX ZR 174/92, ZIP 1993, 257 , 258; BGH, Urteil vom 9.11.1995 – IX ZR 179/94, WM 1995, 2173 , 2176). Der erkennende Senat kann sich dieser Rechtsprechung, die Zustimmung (OLG Koblenz WM 1993, 1033 , 1034 f.; LG Bückeburg WM 1994, 202 , 203; Merkel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 94 Rdnr. 182; Palandt/Bassenge, BGB 58. Aufl. § 1193 Rdnr. 3; Rauch/Zimmermann, Grundschuld und Hypothek 2. Aufl. Rdnr. 314; v. Feldmann WuB IV A. § 202 BGB 1.94), aber auch Kritik (Staudinger/Wolfsteiner, BGB 13. Bearb. Vorbem. zu §§ 1191 ff. Rdnr. 56 f.; RGRK-Joswig, BGB 12. Aufl. § 1192 Rdnr. 5; Nobbe, Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bankrecht 6. Aufl. Rdnr. 1332, 1333; Hök MDR 1994, 645, 646 f.; Clemente EWiR 1993, 369 f.; Blaschczok WuB I F 3. – 6.93) erfahren hat, jedoch nicht anschließen; das aus dem Sicherungsvertrag folgende Recht des Sicherungsgebers, bis zum Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung die Leistung aus der jederzeit fälligen Grundschuld zu verweigern (BGH, Urteil vom 29.3.1985 – V ZR 188/83, WM 1985, 953, 954), hemmt die Verjährung von Grundschuldzinsen nach § 202 Abs. 1 BGB nicht. Der XI. Zivilsenat hat deshalb mit Beschluss vom 26.1.1999 (XI ZR 90/98, WM 1999, 382 ff. = MittBayNot 1999, 474 ) gemäß §132 Abs. 3 GVG beim IX. Zivilsenat angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhalte, dass die Verjährung von Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld gehemmt sei, solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist. Der IX. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 15.4.1999 (XI ZR 90/98, WM 1999, 1165 f. = MittBayNot 1999, 477 ) geantwortet, er messe den vom erkennenden Senat dargelegten Argumenten zwar kein deutliches Übergewicht zu, halte an seiner bisherigen Rechtsauffassung aber nicht fest, um der vom XI. Zivilsenat angestrebten Rechtsfortbildung nicht im Wege zu stehen. Damit ist für den erkennenden Senat der Weg frei, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ändern. MittBayNot 1999 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Celle Erscheinungsdatum: 09.06.1999 Aktenzeichen: 2 U 166/98 Erschienen in: MittBayNot 1999, 556-558 Normen in Titel: BGB §§ 185, 413 ff., 571