IX U 115/99
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 13. Februar 2000 9 U 115/99 BGB § 313 Keine Heilungswirkung bei Teilerfüllung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 960 letzte Aktualisierung: 05. September 2000 9u11599 Oberlandesgericht Düsseldorf IX U 115/99 14.02.2000 BGB § 313 S. 2, § 242 Keine Heilungswirkung bei Teilerfüllung 1) Wird ein Teil eines einheitlichen Grundstücksgeschäftes nicht beurkundet, wird die Formnichtigkeit nicht in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB durch Erfüllung dieses Vertragsteiles geheilt. 2) Die Erfüllung des formnichtigen Vertragsteiles hindert auch nicht gemäß § 242 BGB die Berufung einer Vertragspartei auf die Nichtigkeit des gesamten Vertragswerkes, es sei denn, diese Partei hat Vorteile aus der Erfüllung gezogen, die nicht mehr sachgemäß rückabgewickelt werden können oder sogar dieser Partei unwiederbringlich verbleiben. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes M Straße ... in W. Auf dem. Grundstück befinden sich eine ursprünglich von dem Kläger betriebene E...-Tankstelle, ein Mehrfamilienwohnhaus mit insgesamt drei Wohnungen sowie eine noch bebaubare Gartenparzelle. Der am 14.02.1927 geborene Kläger strebte 1996 den Verkauf seines Grundbesitzes einschließlich der Tankstelle an, um mit dem Kaufpreis für sich und seine Ehefrau die Altersversorgung abzusichern. Einen Käufer, der bereit gewesen wäre, einen entsprechend hohen Kaufpreis zu zahlen, fand der Kläger jedoch nicht. Bei der Käufersuche kam er auch mit dem Vater des Beklagten, Herrn H-J H in Kontakt, der als Kapitalanlage für den Beklagten Immobilienbesitz erwerben wollte. Nach längeren Verhandlungen unterbreitete der Vater des Beklagten dem Kläger und seiner Ehefrau unter dem 24.06.1997 ein schriftliches Angebot. Das Angebot sah die Übernahme des klägerischen Grundbesitzes einschließlich Tankstelle gegen Zahlung einer der Höhe nach näher bestimmten Leibrente für den Kläger und seine Ehefrau, die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes- sowie eines Nutzungsrechtes für das gesamte Wohnhaus für beide sowie die Übernahme von auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten oder stattdessen die Zahlung von 150.000 DM vor. Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.08.1997 veräußerte der Kläger den aus verschiedenen Flurstücken bestehenden Grundbesitz M Straße A an den Beklagten. Der Kläger übernahm die Verpflichtung, verschiedene im Grundbuch eingetragene Grundschulden auf seine Kosten löschen zu lassen. Diese Grundschulden valutierten noch mit etwa 120.000 DM. In § 1 Abs. 5 . des notariellen Vertrages trafen die Parteien folgende Regelung: Der Veräußerer verkauft und überträgt ...... den in dieser Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz nebst allen gesetzlichen Bestandteilen und Zubehör, insbesondere nebst Tankstelle und Mehrfamilienhaus inkl. aller Auf- und Einbauten, jedoch ausgenommen die Werkstatteinrichtung einschließlich Hebebühne. " Als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstückes wurden für den Kläger und seine Ehefrau eine Leibrente auf Lebenszeit von zunächst vierteljährlich 7.500 DM sowie ein Wohn- und Nutzungsrecht an dem auf dem Grundstück befindlichen Mehrfamilienhaus vereinbart. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligte der Kläger die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Käufers. Die Eintragung ist erfolgt. Von dem Grundstückskaufvertrag abgespalten wurde ein privatschriftlicher Vertrag über die Tankstelle K nebst allem Inventar, der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und der Firma A H GmbH geschlossen wurde. Geschäftsführer der A H GmbH ist der Vater des Beklagten. Der privatschriftliche Vertrag datiert ebenfalls vom 28.08.1997. Er lag zum Zeitpunkt des notariellen Grundstückskaufvertrages zwar im Entwurf vor, wurde aber von den Vertragsparteien erst zeitlich danach unterschrieben. Die Aufspaltung der Verträge erfolgte aus steuerlichen Gründen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welche von ihnen die Aufspaltung wünschte. Der Tankstellen-Kaufvertrag enthält folgende Regelungen: „I. Gegenstand des Vertrages Die Tankstelle K, Straße ... in W nebst allem Inventar. Die Tankstelle befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung W Flur ... Flurstück Nr. ... Die Grundstücke sind jedoch nicht Gegenstand dieses Vertrages. ... III. Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt 120.000,00 DM (...) inkl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer. IV. Fälligkeit Der Kaufpreis ist fällig 14 Tage nachdem der Käufer des Grundstücks Gemarkung W, Flur ..., Flurstück ... und Herr M H erklärt hat, daß der lastenfreien Umschreibung des Grundstücks wie im Grundstückskaufvertrag vereinbart, nichts entgegensteht. ... VI. Unwirksamkeit Der Vertrag kommt nur zustande, wenn auch der Grundstückskaufvertrag für die Grundstücke Gemarkung W, Flur ..., Flurstück ... mit Herrn M H zustande kommt.“ Die Tankstelle wurde übergeben und von der A H GmbH bis zum 30.09.1998 weiterbetrieben. Der vereinbarte Kaufpreis von 120.000 DM wurde von der A H GmbH bzw. Herrn H-J H dergestalt gezahlt , daß damit die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden abgelöst wurden. Der Beklagte zahlte zu den ersten drei Fälligkeitsterminen jeweils die vierteljährliche Leibrente von 7.500 DM, insgesamt also 22.500 DM. eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer verlangt hatte, der Kläger aber den Anfall von Mehrwertsteuer vermeiden wollte. Im Zuge dieser Auseinandersetzung nahm der Kläger den Standpunkt ein, der notarielle Vertrag vom 28.08.1997 sei unwirksam., was er mit Schreiben vom 26.05. 1998 dem Notar. Dr. K mitteilte. Mit der Klage begehrt der Kläger Erteilung der Löschungsbewilligung für die eingetragene Auflassungsvormerkung sowie die Feststellung, daß der notarielle Vertrag vom 28.08.1997 nichtig ist. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Tankstellenkaufvertrag stelle mit dem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit dar und habe deshalb ebenfalls der notariellen Beurkundung bedurft. Er hat behauptet, daß er zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen sei, den Grundstückskaufvertrag ohne gleichzeitige Geltung des Tankstellenvertrages abzuschließen. Die Aufspaltung in zwei Verträge sei auf Wunsch des Beklagten bzw. seines Vaters erfolgt. Der für die Tankstelle vorgesehene Kaufpreis von 120.000 DM habe dazu dienen sollen, die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte abzulösen. Auf Wunsch der Beklagtenseite sei jedoch die Gegenleistung für den Grundstücksverkauf auf den Erwerb der Tankstelle verschoben worden. Das mit dem Tankstellenvertrag veräußerte Inventar sowie der "good will " der Tankstelle hätten einen entsprechenden Wert nicht gehabt. Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, die Formnichtigkeit des Tankstellenkaufvertrages habe auch die Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages zur Folge. Der Kläger hat beantragt, 1.) den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen, die zu seinen Gunsten auf dem Grundbesitz des Klägers Gemarkung Flur.., Flurstücke ..., und in Blatt ... des Grundbuches von W bei dem Amtsgericht Mettmann eingetragen ist, 2.) festzustellen, daß der am 28.08.1997 bei dem Notar Dr. R zu UR.-Nr. ... abgeschlossene Kaufvertrag zwischen den Parteien keine Wirksamkeit zeitigt, sondern nichtig ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe darauf bestanden, die Veräußerung des Tankstellenbetriebes von der Übertragung des Grundbesitzes abzuspalten. Der Kläger habe aber nicht den Willen gehabt, die Grundstücksübertragung vom Zustandekommen des Vertrages über den Tankstellenbetrieb abhängig zu machen, was sich schon daraus ergebe, daß eine entsprechende Bedingung nicht in den Grundstücksvertrag aufgenommen worden sei. Jedenfalls sei für seinen Vater und ihn bei der Beurkundung des Grundstücksvertrages nicht erkennbar gewesen, daß für den Kläger ein entsprechender Zusammenhang bestehe. Der für den Tankstellenbetrieb vereinbarte Kaufpreis habe den Wertangaben des Klägers entsprochen. Der Beklagte war der Auffassung, beide Verträge bildeten keine rechtliche Einheit, der Tankstellenvertrag sei deshalb nicht beurkundungspflichtig gewesen. Eine Berufung des Klägers auf eine eventuelle Formnichtigkeit verstoße gegen Treu und Glauben, da die Aufspaltung der Verträge auf den Kläger zurückgehe. Möglicherweise sei der Formmangel auch geheilt, da der Kaufvertrag über den Tankstellenbetrieb vollständig abgewickelt sei. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Grundstückskaufvertrag sei gemäß §§ 139, 125 BGB unwirksam, da er mit dem Vertrag über die Veräußerung des Tankstellenbetriebes eine rechtliche Einheit gebildet habe, so daß auch der letztgenannte Vertrag der Form des § 313 BGB bedurft habe. Dem Kläger sei es, was der Beklagte gewußt habe, darauf angekommen, den verschiedenen Vetragspartnern geschlossen worden seien, stehe der Annahme einer rechtlichen Einheit nicht entgegen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.. Der Beklagte verweist darauf, die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in getrennten Urkunden begründe die Vermutung, daß die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stünden.. Er behauptet, der Kläger habe bei der Beurkundung erklärt, die Tankstelle solle separat in einem gesonderten Vertrag verkauft werden. Im Hinblick auf die bereits an den Kläger erbrachten Leistungen macht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. hilfsweise ihn zur Löschungsbewilligung lediglich Zug um Zug zu verurteilen gegen Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises von 120.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit .dem 15.10.1997 an die A H GmbH und Zug um Zug gegen Rückerstattung der erbrachten Leibrente von insgesamt 22.500,000 DM nebst 4 % Zinsen aus 7.500,00,DM seit dem 15.11.1997, aus weiteren 7.500,00 DM seit dem 15.02.1998 und aus weiteren 7.500,00 DM seit dem 15.05.1998. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Auch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verweist darauf, daß auch die Aufspaltung in zwei getrennte Verträge aus steuerlichen Gründen nichts an seinem Einheitlichkeitswillen geändert habe. Den Leistungen an ihm seien die gezogenen Nutzungen gegenüberzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat nur mit einem Teil seines Hilfsantrages Erfolg und ist im übrigen nicht begründet. Der Kläger kann aus § 894 BGB von dem Beklagten die Löschungsbewilligung für die auf Grund von § 4 Abs. 4 des notariellen Kaufvertrages vom 28.08.1997 zu dessen Gunsten auf dem Grundbesitz des Klägers eingetragenen Auflassungsvormerkung verlangen. Der notarielle Kaufvertrag der Parteien vom 28.08.1997 ist gem. §§ 125, 139 BGB i.V.m. § 313 Satz 1 BGB nichtig. Der durch die Auflassungsvormerkung gesicherte Anspruch des Beklagten auf Eigentumsübertragung ist deshalb nicht entstanden, so daß auch die Vormerkung nicht wirksam entstanden ist. Der Vertrag vom 28.08.1997 hat die Veräußerung eines Grundstückes zum Gegenstand. Die von § 313 Satz 1 BGB geforderte Form ist bei diesem Vertrag eingehalten. Der Beurkundungszwang erstreckt sich jedoch auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zusammensetzt (vgl. BGH NJW 1986, 1983 f.; BGH NJW 1995, 2547 f.; BGH NJW 1997, 250 ff.). Zum Vertragswerk gehörende Nebenabreden brauchen dabei nicht selbst die Verpflichtung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundeigentum zu enthalten (vgl. BGH aa0). Erforderlich ist nur, daß die an sich nicht beurkundungsbedürftige Vereinbarung mit dem Grundstücksgeschäft eine rechtliche einheitlicher Vertrag in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen läßt und der andere Vertragspartner diesen anerkennt oder zumindest hinnimmt (vgl. BGH aa0). Unter Beachtung dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hätte auch der lediglich in privatschriftlicher Form geschlossene Kaufvertrag über die bis dahin von dem Kläger betriebene Tankstelle der notariellen Beurkundung bedurft. Zwar begründet der Umstand, daß Abreden in verschiedenen Urkunden niedergelegt worden sind, die Vermutung, daß ein rechtlicher Zusammenhang nicht bestehen soll (vgl. BGH NJW 1986, 1983 f.). Diese tatsächlich e Vermutung ist jedoch für die Vertragsbeziehung der Parteien des Grundstücks- und des Tankstellenkaufvertrages widerlegt. Das Bestreben des Klägers war von vorneherein darauf gerichtet, seinen Grundbesitz und den darauf befindlichen Tankstellenbetrieb einheitlich zu veräußern. Von diesem Bestreben ist der Kläger auch trotz der sich schwierig gestaltenden Suche nach einem Käufer nicht abgerückt. Dies war auch für den Vater des Beklagten, der die Verhandlungen mit dem Kläger geführt hat, erkennbar. Das abschließende Angebot des Vaters des Beklagten vom 24.06.1997, aus dem heraus im Kern die beiden späteren Verträge entwickelt worden sind, war deshalb auch auf den einheitlichen Erwerb von Grundbesitz und Tankstellenbetrieb gerichtet. Ob dabei der Vater des Beklagten vorrangig am Erwerb der Immobilie interessiert war, ist unerheblich, da er um die gegenläufigen Interessen des Klägers wußte und sich durch sein Angebot hiermit einverstanden erklärte. Die unstreitig lediglich aus steuerlichen Gründen erfolgte Aufspaltung in zwei Verträge hat nicht zu einem Wegfall des bis dahin bestehenden rechtlichen Zusammenhanges geführt. Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: Der Kläger hat in § 1 Abs. 4 des Grundstückskaufvertrages die Verpflichtung übernommen, Grundschulden, die im Umfang von etwa 120.000 DM valutierten, auf seine Kosten löschen zu lassen. Der Grundstücksvertrag selbst sah jedoch keine unmittelbar zu erbringende Gegenleistung in dieser Höhe vor, die den Kläger in die Lage versetzt hätte, seiner Ablösungsverpflichtung nachzukommen. Den dazu erforderlichen Geldbetrag konnte der Kläger erst in Form des Kaufpreises für den Tankstellenbetrieb erhalten. Wäre es also zum nachfolgenden Abschluß dieses Kaufvertrages nicht mehr gekommen, hätte der Kläger seine Ablösungsverpflichtung aus dem Grundstücksvertrag nicht erfüllen können. Der Kläger hätte auch einen entsprechenden Betrag nicht durch anderweitige Veräußerung der Tankstelle erlangen können. Die Parteien hatten bereits in Bestätigung der Regelung in § 314 BGB mit § 1 Abs. 5 des notariellen Kaufvertrages die Tankstelle nebst dem wesentlichen Zubehör auf den Beklagten übertragen. Unter diesen Umständen hätte der Kläger für die allein noch verbliebene Werkstatteinrichtung einschl. Hebebühnen und den so nicht mehr realisierbaren "good will" der Tankstelle schwerlich noch einen nennenswerten Kaufpreis erzielen können. Ohne den Abschluß des Tankstellenvertrages hätte der Kläger deshalb im Vergleich zu der ursprünglich vereinbarten Gegenleistung erhebliche Einbußen erlitten. Die Beklagtenseite konnte deshalb nicht zu der Annahme gelangen, daß der Abschluß des Tankstellenvertrages nicht weiterhin für den Kläger unverzichtbarer Bestandteil des gesamten Vertragswerkes war. Daß auch aus Beklagtensicht der Zusammenhang beider Verträge unverändert gegeben war, zeigt das Vorbringen des Beklagten, wonach die insgesamt zu erbringende Gegenleistung letztlich willkürlich auf beide Verträge verteilt worden ist (vgl. Bl. 43 f./ 94 ff. GA) Die angebliche Äußerung des Klägers bei der Beurkundung, die Tankstelle solle in einem anderen Vertrag separat verkauft werden, stünde entgegen der Ansicht der Beklagten der Annahme eines fortbestehenden Zusammenhanges beider Verträge nicht entgegen. Von einer Änderung in den ursprünglichen Vorstellungen des Klägers könnte nur ausgegangen werden, wenn dieser sich dahingehend geäußert hätte, auf den Tankstellenkaufvertrag komme es ihm nicht mehr an. Eine solche Äußerung des Klägers wird jedoch von Seiten des Beklagten nicht behauptet. Der Annahme einer rechtlichen Einheit zwischen beiden Verträgen steht auch nicht entgegen, daß der Grundstücksvertrag unbedingt abgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 1995, 2547 f.). Der Tankstellenvertrag enthält Grundstücksvertrag geschlossen. Auch der Umstand, daß der Tankstellenvertrag nicht mit dem Beklagten, sondern der H GmbH abgeschlossen ist, ändert nichts an seiner Formbedürftigkeit, da er - wie ausgeführt - in den rechtlichen Zusammenhang des Grundstücksgeschäftes einbezogen werden sollte (vgl. Palandt-Heinrichs, 59.Aufl., § 313 Rdnr. 34 m.w.N.). Da somit der Tankstellenkaufvertrag der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist er gem. § 125 BGB nichtig. Da ohne diesen Teil des gesamten Vertragswerkes auch Grundstückskaufvertrag nicht geschlossen worden wäre, führt die Teilnichtigkeit des Tankstellenvertrages zur Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäftes (§ 139 BGB). Das gesamte Vertragswerk ist auch nicht deshalb als gültig zu behandeln, weil dem Kläger nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) die Berufung auf die Formnichtigkeit verwehrt wäre. Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufspaltung beider Verträge auf seine Veranlassung hin geschehen ist. Trotz Aufspaltung in zwei Verträge hätte gleichwohl auch der Tankstellenvertrag, notariell beurkundet werden können. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben läge nur vor, wenn der Kläger die Gegenseite in den irrigen Glauben versetzt hätte, der Tankstellenvertrag sei nicht formbedürftig und sie auf diese Weise von der Einhaltung der gesetzlichen Form abgehalten hätte (vgl. BGH NJW 1970, 2210 ff.). Für ein solches Verhalten des Klägers ist nichts ersichtlich. Einer solchen Bewertung steht schon das eigene Vorbringen des Beklagten entgegen. Der Beklagte: macht geltend, sein Vater und er hätten eine notarielle Beurkundung des Tankstellenvertrages- ohne Zutun des Klägers nicht für erforderlich gehalten (Bl. 91 GA), beiden Parteien könne nicht unterstellt werden, die Nichtigkeit des Tankstellenvertrages gewollt zu haben (Bl. 122 GA). Beide Verträge, also auch der nicht beurkundete Teil, sind unbestritten von dem Vater des Beklagten vorbereitet worden (Bl. 4 GA). Vor diesem Hintergrund spricht nichts für ein treuwidriges Verhalten des Klägers. Auch die Tatsache, daß die beiderseitigen Pflichten aus dem formnichtigen Tankstellenvertrag erfüllt sind, insbesondere der Kläger den vorgesehenen Kaufpreis bereits erhalten hat, hat nicht die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. Die Erfüllung eines formnichtigen Vertrages führt nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zur Heilung des Formmangels. Die Voraussetzungen des insoweit hier maßgeblichen § 313 Satz 2 BGB liegen nicht vor. Auflassung und Eintragung des Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch sind noch nicht erfolgt. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung genügt nicht (vgl. Palandt-Heinrichs, 59.Aufl., § 313 Rdnr. 50). Eine entsprechende Anwendung des § 313 Satz 2 BGB wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur für solche Fälle bejaht, in denen sich die Beurkundungsbedürftigkeit aus einer analogen Anwendung des § 313 Satz 1 BGB ergibt, was vor allem Verträge betrifft, mit denen eine Verpflichtung zum Abschluß eines späteren Grundstückskaufvertrages begründet wird (vgl. BGHZ 829 398, 403). Der Formzwang für den Tankstellenvertrag folgt aber unmittelbar aus § 313 Satz 1 BGB , da er Bestandteil eines einheitlichen, die Veräußerung eines Grundstückes einschließenden, Regelungswerkes ist. Eine Heilung der Formnichtigkeit des Tankstellenvertrages durch die notarielle Beurkundung des restlichen Vertrages scheidet schon deshalb aus, weil der Tankstellenvertrag unstreitig erst nach der Beurkundung geschlossen worden ist. Der Kläger ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ( § 242 BGB ) gehindert, sich auf den Formmangel zu berufen, weil der Tankstellenvertrag bereits in Vollzug gesetzt worden ist. Selbst die langjährige Durchführung eines Vertrages steht der Geltendmachung seiner Formnichtigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. MünchenerKommentar - Förschler, 3.Aufl., § 125 Rdnr. 63/64 m.w.N.) Da ein Formmangel regelmäßig ungewollt entsteht, würden andernfalls die Formvorschriften des Bürgerlichen Rechtes und der mit ihnen verfolgte Schutzzweck ausgehöhlt. Eine Berufung auf einen Formmangel ist deshalb nur in Ausnahmefällen, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, unzulässig. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden solche Ausnahmen im wesentlichen nur in Fällen einer hier nicht gegebenen Existenzgefährdung für den Vertragspartner sowie bei Vorliegen einer besonders schweren Treuepflichtverletzung der Vertragspartei, die sich auf Formnichtigkeit stützt, bejaht (vgl. BGH NJW 1996, 2503 f.). Eine derart gewichtige Treuepflichtverletzung kann dann angenommen werden, wenn eine Partei ihre Gegenleistung nicht erbringen können oder sogar dieser Partei unwiederbringlich verbleiben (vgl. BGH, aa0; Münchener Kommentar-Förschler, aa0). Aus beiden Verträgen hat der Kläger jedoch bisher nur Geldleistungen erhalten, deren Rückgewähr - zu der der Kläger aus § 812 BGB verpflichtet ist - ohne weiteres erfolgen kann. Anders geartete Vorteile sind dem Kläger aus der Teilerfüllung der Verträge nicht entstanden. Auch bereits getätigte Verwendungen auf sein Grundstück hätte der Kläger zu erstatten, unwiederbringliche Leistungen der Beklagtenseite sind nicht ersichtlich. II. Da der notarielle Kaufvertrag der Parteien vom 28.08.1997 wegen Formmangels nichtig ist, ist der auf Feststellung der Nichtigkeit gerichtete Klageantrag zu 2) ebenfalls begründet. Ein rechtliches Interesse des Klägers an dieser Feststellung i.S.d. § 256 Abs.1 ZPO ist schon im Hinblick auf die notwendige Klärung, ob eine anderweitige Verwertung des Grundstücks erfolgen kann, zu bejahen. III. Dem Beklagten steht gem. § 273 BGB gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Erteilung der Löschungsbewilligung das mit der Berufung geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht teilweise zu. Der Beklagte hat unstreitig in Erfüllung seiner Rentenverpflichtung aus § 2 Abs. 2 des Notarvertrages bereits drei vierteljährliche Renten à 7.500 DM, also insgesamt 22.500 DM an den Kläger gezahlt. Da der zugrundeliegende Vertrag nichtig ist, besteht ein Rückforderungsanspruch des Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB . Eine Pflicht zur Verzinsung der erhaltenen Renten besteht nur nach Maßgabe der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB , also erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes für den Erhalt der Renten kannte. Diese Kenntnis des Klägers ergibt sich erstmals aus seinem Schreiben an den Notar Dr. K vom 26.05.1998 (Bl. 131 GA), eine frühere Kenntnis des Klägers von der Nichtigkeit des Vertrages kann nicht festgestellt werden. Zinsen in gesetzlicher Höhe (§§ 291, 288 Abs.1 BGB) sind deshalb ab dem Tag des o.g. Schreibens zu entrichten. Das dem Beklagten zustehende Zurückbehaltungsrecht führt zu seiner Verurteilung Zug um Zug (§ 274 Abs. 1 BGB). Gegenüber seinem Rückforderungsanspruch zu berücksichtigende Nutzungen sind nicht erkennbar. Die von dem Kläger angeführten Vorgänge beziehen sich auf den Tankstellenbetrieb, betreffen also die H GmbH, was auch der Kläger sieht (Bl. 150 GA). Da allerdings auch der Kaufpreis von 120.000 DM für die Tankstelle nur von der H GmbH zurückgefordert werden kann, steht dem Beklagten mangels Gläubigerstellung insoweit ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht nicht zu. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO . V. Der Streitwert wird auf 800.000 DM festgesetzt. Maßgeblich für den Wert des ausschlaggebenden Feststellungsantrages ist der Wert der Leistung, von deren Erbringung der Kläger befreit werden will. Dies ist der Verkehrswert des zu übertragenden Grundstückes. Diesen schätzt der Senat unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers (Bl. 59 GA) und der im Vertrag vereinbarten Gegenleistungen auf 800.000 DM. Beschwer für den Kläger: 22.500 DM, für den Beklagten: 800 000 DM. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 13.02.2000 Aktenzeichen: 9 U 115/99 Erschienen in: DNotI-Report 2000, 152-153 MittBayNot 2000, 546 MittRhNotK 2000, 339-341 Normen in Titel: BGB § 313