II ZR 118/98
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. Mai 2000 II ZR 118/98 GmbHG §§ 30, 31 Kein Erlöschen des Erstattungsanspruchs gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG durch "Zweckerreichung" Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass es sich bei den wirksam nach § 2247 BGB errichteten Verfügungen der Eheleute um ein gemeinschaftliches Testament handelt. Insofern verlangt die h.M., dass sich bei getrenntem. Testieren in Form zweier privatschriftlicher Einzeltestamente zusätzlich der Wille beider Ehegatten zum gemeinschaftlichen Testieren ergeben muss ( BGHZ 9, 114 ; OLG Frankfurt OLGZ 78, 2267 ). Kann der Testamentsurkunde der Errichtungszusammenhang der Verfügung entnommen werden, dann stellt diese letztwillige Verfügung ein gemeinschaftliches Testament dar, das die Formanforderung des § 2247 BGB erfüllt (Rötelmann, RPfleger 1958, 146; AK BGB, Schaper, Rn. 23 und 24 zu § 2267). Ein solcher Errichtungszusammenhang ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer gegeben. Die Bet. zu 1) und der Erblasser haben die jeweils von ihnen getroffene Verfügung auf demselben Bogen Papier geschrieben, die Erklärungen sind inhaltlich aufeinander abgestimmt und sind, wie sich aus der Urkunde ergibt, am selben Tag und am selben Ort verfasst, sodass der gemeinsame Testierwille der Eheleute feststeht. Entgegen der Vermutung der Bet. zu 2) ist dieses Testament auch nicht nachträglich unwirksam geworden durch einen Widerruf in Form der Errichtung eines neuen Testaments mit widersprechendem Inhalt gern. § 2258 BGB . Die von der Bet. zu 2) vorgetragenen Mutmaßungen geben keinen Anlass, die Wirksamkeit des Testaments ernsthaft zu bezweifeln, da es sich insofern um reine Spekulationen handelt. Da demnach die Existenz eines neueren Testaments weder schlüssig dargetan noch glaubhaft gemacht ist, ist von der uneingeschränkten Wirksamkeit des Testaments auszugehen. Die Bet. zu 1) ist daher nach dem eindeutigen Wortlaut der formwirksamen Urkunde zur Alleinerbin eingesetzt worden. Die Beschwerde der Bet. zu 2) war demnach zurückzuweisen. B. Handels-/Gesellschaftsrecht — Kein Erlöschen des Erstattungsanspruchs gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG durch „Zweckerreichung" (BGH, Urteil vom 29. 5. 2000 — II ZR 118/98) GmbHG §§ 30; 31 § 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30 Abs. 1 GmbHG voraus und ordnet generell die Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen an. Ein einmal wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt daher nicht von Gesetzes wegen, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist (Aufgabe von BGH, Urteil vom 11. 5. 1987 — II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113 = DNotZ 1988, 44 ). Zum Sachverhalt: Der KI. war Vergleichsverwalter der P. GmbH und nimmt als Treuhänder der Vergleichsgläubiger den Bekl. aus abgetretenem Recht der Gesellschaft gern. § 31 Abs. 1 GmbHG auf Erstattung von Gewinnausschüttungen in Anspruch. Der Bekl. war bis zur Veräußerung seines Anteils im August 1990 an der P. GmbH beteiligt. Im März 1990 erhielt er aufgrund eines entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlusses für das Jahr 1989 von der Gesellschaft eine Auszahlung. Weiterhin beschloß die Gesellschafterversammlung zwei Vorabausschüttungen auf das Geschäftsjahr 1990, die durch den Gewinnverwendungsbeschluß für das Jahr 1990 im März 1991 bestätigt wurden. (...) Im August 1994 wurde über das Vermögen der P. GmbH das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet und der KI. zum Vergleichsverwalter bestellt. Dem lag folgendes Geschehen zugrunde: Geschäftsgegenstand der P. GmbH war der Ankauf von Forderungen im Wege des Factoring. Weitaus größter Kunde der Gesellschaft waren die B. AG und deren Tochtergesellschaften, die weltweit im Sportplatz- und Stadionbau tätig waren. Im Mai 1994 stellte sich heraus, daß es sich bei den seit 1983/84 erworbenen Forderungen der B.-Gruppe in zunehmendem Maße und zuletzt zum ganz überwiegenden Teil um nicht existierende, von der B.-Gruppe erfundene „Luftforderungen" handelte, deren Existenz der P. GmbH mit Hilfe gefälschter Unterlagen vorgetäuscht wurde. Nach der Aufdeckung der Täuschungen und dem Konkurs der B. AG stand 1994 fest, daß die P. GmbH wegen der Wertlosigkeit der aufgekauften Forderungen in ganz erheblichem Umfang überschuldet war. Im März 1995 schloß der KI. mit den Gläubigern der P. GmbH einen Liquidationsvergleich, wonach die Gläubigerforderungen bis 100.000,— DM voll, die darüber hinausgehenden Forderungen zu 35 % erfüllt werden sollten. Im übrigen wurden die Forderungen erlassen, soweit sie nicht durch die Verwertung des Vermögens der P. GmbH gedeckt würden. Dieses Vermögen wurde auf den KI. als Treuhänder der Gläubiger übertragen, der es verwerten und die Erlöse an die Gläubiger auskehren sollte. Der Abschluß und die Erfüllung dieses Vergleichs waren dem KI. möglich, weil einerseits die Gläubigerbanken auf Forderungen verzichteten und andererseits die zu 50 % an der P. GmbH beteiligte Hauptgesellschafterin, die A. AG (künftig: A. AG), an die Gesellschaft 220 Mio. DM zahlte. Die eine Hälfte dieses Betrages wurde gegen einen Verzicht der P. GmbH auf alle denkbaren Ansprüche gegen die A. AG, insbesondere solche wegen Kapitalaufbringung und -erhaltung, geleistet; die anderen 110 Mio. DM waren die Gegenleistung der A. AG dafür, daß die übrigen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsverfahrens vorhandenen sieben Gesellschafter ihre Anteile über den KI. auf die A. AG übertrugen. Auch ihnen gegenüber verzichtete der KI. durch Vergleich auf die Geltendmachung jedweden Anspruchs der P. GmbH wegen Kapitalaufbringung und -erhaltung. Die Vereinigung der Anteile der P. GmbH in der Hand der A. AG erfolgte in der Absicht, dadurch den enormen steuerlichen Verlustvortrag der P. GmbH nutzen zu können. Dies geschah in der Folge durch die Veräußerung von mindestens 75 % der P.-Anteile an die R.-Unternehmensgruppe, die schließlich den Verlustvortrag realisieren konnte. Das gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen der P. GmbH wurde nach Erfüllung des Vergleichs im Oktober 1995 aufgehoben. ~ Der KI. verlangt als Inhaber des im Zusammenhang mit dem Liquidationsvergleich auf ihn als Treuhänder der Vergleichsgläubiger übergegangenen früheren Vermögens der P. GmbH vom Bekl. die Erstattung der im Jahre 1990 beschlossenen Ausschüttungen. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt der KI. sein Zahlungsbegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist teilweise begründet. Der KI. hat gegen den Bekl. einen Erstattungsanspruch gern. § 31 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 398 BGB . I.(...) II.Die Abweisung der Klage wird vom Berufungsgericht in erster Linie damit begründet, der KI. habe nicht ausreichend dargelegt, daß das Stammkapital der früher als P. GmbH firmierenden Gesellschaft nicht inzwischen nachhaltig wiederhergestellt sei. Vielmehr sei es in hohem Maße wahrscheinlich, daß nach der Erfüllung des Liquidationsvergleichs und der Übernahme der Anteile durch die bekanntermaßen finanzstarke R.-Unternehmensgruppe die frühere Unterbilanz nunmehr beseitigt sei. Eine nachhaltige Wiederauffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe der Stammkapitalziffer führe nach der Rspr. des erkennenden Senats ( ZIP 1987, 1113 , 1114 m. Anm. Westermann = DNotZ 1988, 44 ) zum Wegfall des Erstattungsanspruchs aus § 31 Abs. 1 GmbHG , weil der mit der Erstattung verfolgte Zweck anderweitig erreicht sei. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Für das Bestehen der Klageforderung ist eine nachträgliche Besserung der Vermögenssituation der P. GmbH ohne Bedeutung. Ein einmal wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch der Gesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt nicht von Gesetzes wegen, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist. An der im Urteil vom 11.5. 1987 (a.a.O.) geäußerten gegentei348 Heft Nr. 10 • MittRhNotK • Oktober 2000 ligen Rechtsauffassung hält der Senat nicht fest. Ein solcher Fortfall des Erstattungsanspruchs ist rechtssystematisch kaum zu begründen und führt in der Anwendungspraxis nicht stets zu sachgerechten Ergebnissen. a) Die von der Revision im Anschluss an große Teile des Schrifttums (vgl. Brandner, FS Fleck, S. 23, 32; Hommelhoff, FS Kellermann, S. 165 ff.; Ulmer, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz, S. 363, 385 ff.; Baumbach/Hueck, 16. Aufl., § 31 GmbHG , Rn. 6; Scholz/Westermann, B. Aufl., § 31 GmbHG , Rn. 7; Lutter/Hommelhoff, 15. Aufl., § 31 GmbHG , Rn. 11; Rowedder, 3. Aufl., § 31 GmbHG , Rn. 10) vorgetragenen Bedenken in bezug auf die rechtliche Konstruktion eines Erlöschens des Erstattungsanspruchs durch „Zweckerreichung" sind berechtigt. § 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30 Abs. 1 GmbHG im Zeitpunkt der Auszahlung voraus und ordnet generell die Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen an. Daß der weitere Bestand des Erstattungsanspruchs gleichsam auflösend bedingt vom Fortbestand der Unterbilanz abhängig sein soll, kann weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung entnommen werden. Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG dient der Wiederaufbringung des durch die verbotene Auszahlung verletzten Stammkapitals der Gesellschaft und ist deshalb funktional mit dem Einlageanspruch der Gesellschaft zu vergleichen (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 31, Rn. 3; Hommelhoff, a.a.O., S. 175 ff.), für dessen Bestand es wegen des Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung keine Rolle spielt, ob das Stammkapital der Gesellschaft möglicherweise bereits auf andere Weise gedeckt ist. Für eine davon abweichende Behandlung des Erstattungsanspruchs ist kein Grund ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere auch die Vorschrift des § 31 Abs. 2 GmbHG, wonach der Anspruch nur entfallen soll, wenn der Auszahlungsempfänger gutgläubig war und außerdem die Erstattung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht erforderlich ist. Würde man darüber hinaus den Fortbestand der Erstattungsforderung auch noch von einer weiter bestehenden Unterbilanz abhängig machen, würden diese gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs unterlaufen. b) Eine Abhängigkeit der Erstattungsforderung vom Fortbestand der Unterbilanz würde es der Gesellschaft — wie der vorliegende Fall zeigt — zudem faktisch unmöglich machen, die Erstattungsforderung durch Veräußerung an Gesellschaftsgläubiger oder sonstige Dritte zu verwerten. Der Erstattungsschuldner könnte dem Erwerber der Forderung in diesem Falle entgegenhalten, daß die Forderung inzwischen aufgrund der Zählung des Veräußerungsentgelts oder der Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit als Gegenleistung für die Übertragung der Forderung — und einer damit verbundenen Wiederauffüllung des Stammkapitals — erloschen sei. Die Gesellschaft wäre dann zur Rückzahlung des erhaltenen Entgelts an den Forderungserwerber verpflichtet, so daß das Stammkapital wieder angegriffen wäre. Ein solches Ergebnis wäre wirtschaftlich ohne Sinn und ginge an den Erfordernissen der Geschäftspraxis vorbei, in der es für ein Unternehmen zur Vermeidung eines Liquidationsengpasses durchaus sinnvoll und notwendig sein kann, eine Forderung durch Veräußerung alsbald zu verwerten anstatt sie selbst einzuziehen. 2. Der Bekl. kann der Klageforderung etwaige Erfüllungsansprüche aus den den Auszählungen zugrundeliegenden Gewinnverwendungsbeschlüssen nicht im Wege der Aufrechnung oder der Erhebung des dolo-petit-Einwandes entgegenhalten, denn das widerspräche dem Gebot der realen Kapital(wieder)aufbringung. § 31 GmbHG gebietet dem Empfänger der verbotenen Auszahlung — mit der einzigen Ausnahme des in seinem Abs. 2 geregelten Falles — uneingeschränkt die Rückzahlung des Betrages an die Gesellschaft. Es ist den Gesellschaftern vorbehalten, über die Verwendung der Rückzahlung nach Maßgabe der inneren Verhältnisse der Gesellschaft und etwa bestehender Verpflichtungen zu entscheiden. Heft Nr. 10 • MittRhNotK • Oktober 2000 III. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Klageanspruch nicht der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 2 GmbHG entgegen. Das Berufungsgericht hält die Inanspruchnahme des Bekl. zur Befriedigung der Gläubiger der P. GmbH nicht mehr für erforderlich, weil den Vergleichsgläubigern nach der Beendigung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens keine Ansprüche mehr gegen die Gesellschaft zustünden. Diese Beurteilung trifft nicht zu. Das Vermögen der P. GmbH ist im Rahmen des Liquidationsvergleichs — einschließlich der streitgegenständlichen Erstattungsforderung — zum Zwecke der Verwertung und Befriedigung auf die Gläubiger, vertreten durch den KI., übertragen worden; die Gläubiger haben nur insoweit auf ihre Forderungen gegen die P. GmbH verzichtet, als sie aus diesem Vermögen keine Befriedigung mehr erlangen können. Die Durchsetzung der Erstattungsforderung gegen den Bekl. dient also der Befriedigung bestehender, nicht vom Forderungsverzicht umfaßter Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger (vgl. § 7 Abs. 4 VerglO). (...) Hinweis der Schriftleitung: Vgl. auch die im wesentlichen inhaltsgleichen Urteile des BGH vom 29. 5. 2000 - II ZR 347/97 und II ZR 75/98 —. 9. Handels-/Gesellschaftsrecht — Nichtigkeit des Beschlusses über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils bei Pfändung, hier: Gläubigerdiskriminierung durch Entschädigung zum „Steuerkurswert" (BGH, Urteil vom 19. 6. 2000 — II ZR 73/99) AktG § 242 Abs. 2 GmbHG §§ 34 Abs. 3; 33 Abs. 2; 30 Abs. 1 1. Die Regelung des § 242 Abs. 2 AktG findet auf nichtige Bestimmungen der Ursprungssatzung sowohl im Aktien- als auch im GmbH-Recht entsprechende Anwendung. 2. Die Regelung einer GmbH-Satzung, nach der die Einziehung eines Geschäftsanteils bei dessen Pfändung für ein unter dem Verkehrswert liegendes Entgelt zulässig ist, ist nichtig, wenn für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund nicht dieselbe oder gar keine Entschädigungsregelung getroffen wird (Ergänzung zu BGHZ 32, 151 und BGHZ 65, 22 ). 3. Der Beschluß über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nichtig, wenn bereits bei der Beschlußfassung feststeht, daß die Entschädigung des Gesellschafters ganz oder teilweise nur aus gebundenem Vermögen gezahlt werden kann und der Beschluß nicht klarstellt, daß die Zahlungen nur bei Vorhandensein ungebundenem Vermögen erfolgen darf. Zum Sachverhalt: Der KI. hat zwei Geschäftsanteile an der Bekl. im Nominalwert von 33.000,— DM und 7.000,— DM erworben. Diese Anteile hat die Stadtsparkasse wegen einer ihr gegen den KI. zustehenden Forderung pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Bekl. setzte die Abfindungssumme auf 88.400,- DM fest und zahlte diesen Betrag an die Sparkasse. Die Gesellschafterversammlung der Bekl. beschloß, die Geschäftsanteile des Kl. zum „Steuerkurswert" — darunter verstehen die Parteien den „steuerlichen Einheitswert" — einzuziehen. Dieser Beschluß stützt sich auf § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, der wie folgt lautet: „Sofern ein Geschäftsanteil gepfändet wird oder der Inhaber eines Geschäftsanteils in Konkurs oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren gerät, ist die Gesellschaft befugt, den Geschäftsanteil zum Steuerkurswert zwecks Einziehung zu erwerben." Der KI. wendet sich mit seiner Klage gegen den Einziehungsbeschluß. LG und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der KI. sein Klagebegehren weiter. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.05.2000 Aktenzeichen: II ZR 118/98 Erschienen in: MittRhNotK 2000, 348-349 NJW 2000, 2577-2580 Normen in Titel: GmbHG §§ 30, 31