II ZR 365/98
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 14. Juni 2000 3 W 92/00 HGB §§ 15 Abs. 2, 12 Abs. 2, FGG §§ 20 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 3 Eintragung der Übertragung von Kommanditanteilen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau rater zu Lebzeiten des Erblassers ausgeübten Vermögensverwaltung kein notwendiges Hilfsgeschäft darstellt, sondern mit Blick auf die veränderte Zielrichtung eine neue, eigenständige Tätigkeit, ist allerdings apodiktisch und zu wenig differenzierend. Dort wo der Steuerberater bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine treuhänderische vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt hat, kann es ihm vernünftigerweise nicht verwehrt sein, die selbe Tätigkeit in anderem rechtlichen Gewand – als Testamentsvollstrecker – nach dem Tode des Erblassers fortzusetzen. Denn der Erblasser könnte ohne Anordnung der Testamentsvollstreckung das gleiche wirtschaftliche Ergebnis erreichen, indem er dem zu Lebzeiten geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag eine entsprechend lange, über seinen Tod hinausreichende Laufzeit gibt, sodass die Erben hieran gebunden wären. Allerdings wird diese Feststellung nur in Ausnahmefällen zur Zulässigkeit der gewerbsmäßigen Testamentsvollstreckung durch Steuerberater führen. Insbesondere für die Beratungspraxis und der Abfassung von Testamenten birgt sich hier ein erhebliches Risikopotenzial, da die Mandantenbeziehung des Erblassers zu seinem Steuerberater nur schwer einschätzbar sein wird. 6. Was bleibt als Fazit? Die Einsetzung eines Steuerberaters zum Testamentsvollstrecker, die wegen seiner Berufsverschwiegenheit und Sachkunde oftmals gerade gewünscht ist, bleibt weiterhin zulässig, wenn der Steuerbrater nicht gewerbsmäßig handelt oder die Einsetzung durch das Nachlassgericht auf entsprechendes Ersuchen des Erblassers geschieht. Nach hier vertretener Auffassung ist die Ernennung auch dann zulässig, wenn sie sich letztlich als Fortsetzung der bereits zu Lebzeiten des Erblassers ausgeübten Tätigkeit des Steuerberaters für diesen nach seinem Tod darstellt. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Testamentsvollstreckung, wenn sie gewerbsmäßig betrieben wird, aufgrund des RBerG weitgehend den Rechtsanwälten vorbehalten ist. Abhilfe kann hier nur eine Korrektur des RBerG schaffen, wozu der Gesetzgeber, nicht die Rechtsprechung aufgerufen sind. Das letzte Wort dürfte in der Sache noch nicht gesprochen sein, zumal auch in der Antwort der Bundesregierung auf die große Anfrage der FDP betreffend die Zukunft der Rechtsberatung deutlich wird, dass auch die Bundesregierung in der Testamentsvollstreckung durch Sparkassen und Banken keine Fehlentwicklung erkennen kann (Grunewald, ZEV 2000, 460, 461). Notar Dr. Bernhard Schaub, München Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht 20. GmbHG §§5 Abs. 4, 19 Abs. 5 (Gegenstand der Sacheinlage bei vorzeitiger Überlassung an GmbH) 1. Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH bereits vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss überlassen worden ist, können nur dann als Sacheinlage eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind. 2. Ist das nicht der Fall, kommt als Sacheinlage lediglich eine dem Gesellschafter zustehende Erstattungs- oder Ersatzforderung in Betracht (im Anschluss an BGHZ 51, 157). 3. Ob die Vorleistung von im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht mehr vorhandenen Gegenständen und Sachwerten im Sanierungsfall unter bestimmten engen Voraussetzungen als Sacheinlage anerkannt werden kann, bleibt offen. 4. Eine Firma kann als Sacheinlage zusammen mit einem Betriebsteil eines Unternehmens eingebracht werden, wenn dieser für sich allein als Unternehmen geführt wird und somit selbstständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann. BGH, Urteil vom 18.9.2000 – II ZR 365/98 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH 21. §§15 Abs. 2, 12 Abs. 2 HGB , 20 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 3 FGG (Eintragung der Übertragung von Kommanditanteilen) 1. Die Eintragung einer Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Sonderrechtsnachfolge ist von der Versicherung der vertretungsberechtigten Gesellschafter und des übertragenden Kommanditisten persönlich abhängig zu machen, dass eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen weder gewährt noch versprochen worden ist. 2. Eine vom Notar eingelegte Beschwerde gilt im Zweifel als im Namen der Beteiligten eingelegt, für die er als Notar tätig geworden ist. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.6.2000 – 3 W 92/00 – Beurkundungs- und Notarrecht 22. RBerG Art. 1 § 1; BNotO § 14 Abs. 2, BeurkG § 4 (Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes auf Erwerbermodelle) 1. Wer ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Genehmigung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Verfügt er darüber nicht, ist ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig. 2. Einem Notar, der im Jahre 1993 einen derartigen Vertrag beurkundete, kann die Unkenntnis des Erfordernisses der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht als schuldhaft vorgeworfen werden. BGH, Urteil vom 28. 9.2000 – IX ZR 279/99 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt den verklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung bei einer Beurkundung auf Schadensersatz in Anspruch. Durch einenVerkaufsprospekt einer HB. GmbH (im Folgenden: HBT) wurde das Interesse des Klägers an einem von diesem Unternehmen initiierten „Modernisierungsobjekt“ geweckt. Gegenstand dieses Vorhabens waren der Umbau und die Modernisierung eines Gebäudes durch eine K. Bau- und Immobilienvertriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: K.) als Bauträger und die Aufteilung in Wohnungseigentum. Der Kläger wollte eine noch fertigzustellende Eigentumswohnung erwerben. Er unterzeichnete am 24.11.1993 einen entsprechenden Vermittlungsauftrag an eine Firma H. 91MittBayNot 2001 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 14.06.2000 Aktenzeichen: 3 W 92/00 Erschienen in: MittBayNot 2001, 91 FGPrax 2000, 208 Rpfleger 2002, 156 Normen in Titel: HGB §§ 15 Abs. 2, 12 Abs. 2, FGG §§ 20 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 3