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II R 51/98

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Schleswig 19. Juli 2000 2 W 112/00 BauGB § 22, BGB § 1010 Reichweite des Genehmigungsvorbehaltes einer Fremdenverkehrssatzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau berufung eines oder mehrerer Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Bestellung eines oder mehrerer neuer Geschäftsführer angemeldet werden. Zum Teil wird dazu die Auffassung vertreten, es liege nur eine einzige Anmeldung vor, die denselben Gegenstand i.S.v. §44 Abs. 1 Satz 1 KostO betreffe (vgl. OLG Celle JurBüro 1966, 691; OLG Stuttgart Justiz 1979, 383; OLG Köln JurBüro 1987, 88; OLG Düsseldorf MDR 1988, 786 ; Rohs/Wedewer KostO S 44 Rdnr. 10). Teilweise wird aber auch das Vorliegen verschiedener Verfahrensgegenstände bejaht, deren Werte gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KostO zusammenzurechnen seien (vgl. OLG Karlsruhe RPfleger 1963, 56; OLG Frankfurt DNotZ 1967, 332 ; OLG Hamm RPfleger 1971, 156; KG FGPrax 2000, 163 ; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO 14. Aufl. §26 Rdnr. 57 und §44 Rdnr. 163; Bayerische Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung 4. Aufl. Rdnr. 440; Tiedtke MittBayNot 1997, 14 ). b. Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Die Entlassung eines Geschäftsführers und die Berufung eines neuen sind jeweils voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte, die kostenrechtlich nicht so eng miteinander zusammenhängen, dass sie als gegenstandsgleich behandelt werden könnten. Soweit die Gegenansicht hervorhebt, die Anmeldung beziehe sich letztlich immer auf die organschaftliche Vertretung, wobei lediglich in der Person des Vertreters ein Wechsel erfolge (so etwa OLG Düsseldorf a.a.O.), lässt sie außer Acht, dass nach dem Gesetzeswortlaut des §39 Abs. 1 GmbHG jede Veränderung in den Personen der Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden ist. Die Anmeldepflicht bezieht sich somit nicht auf die abstrakte Geschäftsführung, sondern auf die konkreten Personen der Geschäftsführer und die bei diesen Personen eingetretenen Änderungen (vgl. KG a.a.O.; Korintenberg/Reimann a.a.O.). Auf die Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 3 KostO, die für Fälle mehrerer Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung von Verwaltungsträgern Gegenstandsgleichheit fingiert, lässt sich die Annahme eines gleichen Gegenstandes ebenfalls nicht stützen (so aber OLG Karlsruhe, OLG Stuttgart und OLG Köln, jeweils a.a.O.). Die Vorschrift ist als Ausnahme vom kostenrechtlichen Regelfall eng auszulegen (vgl. KG, OLG Karlsruhe, OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Veränderungen in den Personen der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen nicht auf einer Wahl i.S.v. § 27 Abs. 3 Satz 2 KostO beruhen, sind aber gleichwohl zum Handelsregister anzumelden (vgl. dazu KG a.a.O.). Selbst dann, wenn man den Begriff Wahl i.S.v. §27 Abs. 3 Satz 3 KostO jedenfalls auf solche Fälle bezieht, bei denen Veränderungen in den Personen der Geschäftsführer auf einer Gesellschafterversammlung beruhen, rechtfertigt dies die Annahme von Gegenstandsgleichheit nicht. Der Umstand, dass über Abberufung und Neubestellung in einer einzigen Versammlung entschieden wird, ändert nichts daran, dass der Verlust oder Erwerb des Amtes letztlich auf verschiedenen Beschlüssen beruht, die rechtlich voneinander zu trennen sind (vgl. dazu KG a.a.O. m.w.N.). c. Für die im hier zu entscheidenden Fall vorgenommene Registeranmeldung lagen somit drei selbständige Verfahrensgegenstände vor. Sie waren gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO zunächst jeweils mit 50.000 DM zu bewerten und sodann für die Erhebung der Gebühr aus §38 Abs. 2 Nr. 7 KostO gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KostO zu einem einheitlichen Betrag von 150.000 DM zusammenzufassen. 25. KostO § 156 Abs. 3 Satz 1; BGB § 218 (Verjährung von Notargebühren) Für die Verjährung des Gebührenanspruchs eines Notars gilt § 218 BGB entsprechend, wenn dessen Kostenberechnung gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO unanfechtbar geworden ist (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 3.10.1980 – 3 W 100/80 –, veröffentlicht MittBayNot 1981, 208 ). Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 1.9.2000 – 3 W 193/00 – mitgeteilt vom 3. Zivilsenat des OLG Aus den Gründen: (…) Wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat, wird die Frage, ob für die Verjährung des Gebührenanspruchs eines Notars §218 BGB gilt, wenn die Kostenberechnung nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß §156 Abs. 3 Satz 1 KostO unanfechtbar geworden ist, in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt. Der Senat hat sich damit in seinem Beschluss vom 3.10.1980 (veröffentlicht MittBayNot 1981, 208 ff.) eingehend auseinandergesetzt und eine entsprechende Anwendung des §218 BGB befürwortet. Hieran wird nach erneuter Überprüfung der für die eine oder andere Auffassung sprechenden Argumente weiterhin festgehalten. 26. BauGB, § 22, BGB § 1010 (Reichweite des Genehmigungsvorbehaltes einer Fremdenverkehrssatzung) Die Aufteilung eines Wohngrundstückes nach §1010 BGB (statt nach WEG) unterliegt nicht dem Genehmigungsvorbehalt nach § 22 BauGB und stellt auch kein verbotenes Umgehungsgeschäft dar. (Schl.-Holst. OLG, 2. Zivilsenat, Beschl. v. 19.7.2000 – 2 W 112/00 – Zum Sachverhalt: Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im o. a. Grundbuch verzeichneten – mit einem Wohnhaus mit drei Wohnungen bebauten – Grundstücks, das in einem Gebiet mit Fremdenverkehrsfunktion liegt, für das die Stadt W. in einer Satzung für die Sicherung und Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr bestimmt hat, dass die Begründung und Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum ( § 1 WEG ), Wohnungs- und Teilerbbaurechten ( § 30 WEG ) und Dauerwohnungsrechten und Dauernutzungsrechten ( §31 WEG ) dem Genehmigungsvorbehalt nach §22 BauGB unterliegen. Die Beteiligte zu 1. verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 2.12.1999 an die Beteiligten zu 2. „einen Miteigentumsanteil von 56/100stel an dem Flurstück 71/5 verbunden mit dem alleinigen Nutzungsrecht an den in den Bauzeichnungen, die der Urkunde als Anlage beigefügt sind, mit Nr. 1 bezeichneten Räumen im Erd- und Dachgeschoss nebst dem mit Nr. 2 bezeichneten Spitzbodenraum sowie verbunden mit dem alleinigen Nutzungsrecht an den mit Nr. 2 bezeichneten Gartenflächen und dem mit Nr. 2 bezeichneten PKWStellplatz“. In dem Vertag ist u. a. bestimmt: „Soweit Räume oder Flächen nicht einem bestimmten Eigentümer zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind, sind alle Eigentümer zur gleichberechtigten Nutzung befugt. Dem Käufer ist bewusst, dass er mit diesem Vertrag kein Wohnungseigentum gemäß WEG erwirbt, sondern einen Bruchteil an 578 MittBayNot 2000 Heft 6 einem Eigentumsrecht, verbunden mit die übrigen Eigentümer ausschließenden Nutzungsrechten an den im vorstehenden Abs. 2 beschriebenen Räumen und Grundstücksflächen …“ § 2 des Vertrages lautet: „(Ausgestaltung der Gemeinschaft) Zur Ausgestaltung der Miteigentümergemeinschaft vereinbaren Käufer und Verkäufer hiermit die Verwaltungs- und Benutzungsregelung, die diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist und die mit verlesen wurde ...“ § 8 des Vertrages enthält folgenden Hinweis: „(2) Die Parteien wurden über die §§ 22 ff. BauGB unterrichtet. Der Notar wies insbesondere darauf hin, dass es sich nicht um den Verkauf von Wohnungseigentum handelt, sondern um Miteigentum mit Nutzungsregelung, da die Stadt W. die nach § 22 erforderliche Genehmigung zur Aufteilung in Wohnungseigentum zurzeit nicht erteilt.“ (…) Am 18.2.2000 hat der Notar gem. §15 GBO neben der Umschreibung der Miteigentumsanteile ausdrücklich beantragt, „die Benutzungsregelung und den Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB in das Grundbuch einzutragen“. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat mit Zwischenverfügung vom 9.3.2000 den Notar aufgefordert, „zur Heilung der Vereinbarung nach § 1010 BGB die Genehmigung nach §22 BauGB binnen zwei Wochen vorzulegen. Diese Zwischenverfügung vom 9.3.2000 hat das Landgericht auf Beschwerde der Beteiligten hin mit dem angefochtenen Beschluss dahin geändert, dass „zur Heilung der Vereinbarung nach § 1010 BGH die Genehmigung nach § 22 BauGB oder ein Negativattest binnen zwei Wochen vorzulegen ist“. Dagegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde. Diese hatte Erfolg. Aus den Gründen: (…) 2. (…) § 22 Abs. 1 S. 1 BawGB bestimmt, dass die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen können, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend für die in §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte. Nach § 22 Abs. 6 S. 1 BauGB darf bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen Satzung nach Abs. 1 liegt, das Grundbuchamt die von Abs. 1 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, dass eine Genehmigung als erteilt gilt oder nicht erforderlich ist, vorgelegt wird. Die Satzung der Stadt W. über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr bestimmt in §2 unter der Überschrift „Genehmigungsvorbehalte für die Begründung oder Teilung von Rechten nach dem Wohnungseigentumgesetz“: „Für die Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung unterliegen die Begründung und/oder Teilung von 1. Wohnungseigentum oder Teileigentum ( § 1 WEG ), 2. Wohnungs- oder Teilerbbaurechten ( § 30 WEG ) und 3. Dauerwohnungsrechten oder Dauernutzungsrechten (§ 31 WEG) dem Genehmigungsvorbehalt nach § 22 BauGB .“ MittBayNot 2000 Heft 6 Die Satzung führt die Begründung von Bruchteilseigentum nach §§ 741 ff. BGB i.V.m. §§ 1008 ff. BGB – im Folgenden: sog. „ § 1010 BGB -Regelung“ – nicht auf. Sie ist auch nicht in § 22 BauGB genannt. Auf die „ § 1010 BGB -Regelung“ kann angesichts dieses eindeutigen Wortlauts §22 BauGB nicht unmittelbar angewendet werden. Danach ist eine Genehmigungspflicht nämlich nur für die darin genannten Fälle, dagegen nicht für Bruchteilseigentum oder für die Miete sowie sonstige Nutzungsrechte, wie z. B das dingliche Wohnrecht ( § 1093 BGB ) an Zweitwohnungen eingeführt worden (s. Grziwotz, Anm. z. Beschl. des Landgerichts vom 30.5.2000 Az.: 5 T 144/00 in ZflR 2000, 569 f.). Eine analoge Anwendung scheidet schon deshalb aus, weil es insoweit an einer planwidrigen Lücke fehlt (Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. Einleitung Rdnr. 40 i.V.m. Rdnr. 47 f.). Der Gesetzgeber wollte ersichtlich nur Rechtsvorgänge nach dem Wohnungseigentumsgesetz regeln. Im Bericht des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau des Deutschen Bundestages – Drucksache 10/6166 heißt es unter III. „Zu den Schwerpunkten des Gesetzesentwurfs“ zu Nr. 14. „Fremdenverkehr“ ausdrücklich, „dass die Vorschriften des §22 BauGB wegen der besonderen Problematik in Fremdenverkehrsorten nach dem ausdrücklich in § 22 BauGB festgelegten Anwendungsbereich nicht auf andere Sachverhalte, insbesondere nicht auf die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in den Städten übertragen werden können.“ Erfasst werden soll nur die reale Teilung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 22 Rdnr. 37 m.w.N.). Eine „Gesamtregelung“ war nicht beabsichtigt. Aus diesem Grunde wird wohl in sämtlichen Kommentaren zum Baugesetzbuch die Frage einer analogen Anwendung der Vorschrift des § 22 BauGB nicht erörtert (so Grziwotz a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist für Rechtsvorgänge der hier in Rede stehenden Art – „ § 1010 BGB -Regelung“ – auch die Annahme eines verbotenen Umgehungsgeschäfts zu verneinen. § 22 BauGB enthält kein ausdrückliches Umgehungsverbot (s. zum ausdrücklichen Umgehungsverbot Staudinger/Sack BGB 13. Bearb. 134 Rdnr. 148). Ob ein allgemeines Umgehungsverbot als selbständiges Rechtsinstitut postuliert werden kann (s. Staudinger/Sack a.a.O. Rdnr. 151 m.w.N.), kann dahinstehen; denn der BGH hat bei der Umgehung eines Verbotsgesetzes § 134 BGB nur für anwendbar erklärt, wenn durch andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Zweck des betreffenden Verbotsgesetzes vereitelt wird (s. Staudinger/Sack a.a.O. Rdnr. 149 m.w.N.). Wird ein vom Gesetz mißbilligter Erfolg mit an sich zulässigen Mitteln erreicht, so kommt es darauf an, ob durch Auslegung der Verbotsgesetzes dargetan werden kann, dass dieses in Wahrheit auch der scheinbar zulässigen Regelung entgegensteht. Der Gesetzgeber hat aber die Nutzung von Zweitwohnungen trotz der von ihnen ausgehenden negativen Wirkungen nicht insgesamt verhindern wollen (Grziwotz a.a.O. m.w.N.). § 22 BauGB enthält keine Verbotsvorschrift über die Nutzung von Wohnungen als Zweitwohnungen, d. h. es wird nicht, wie sonst im Bauplanungsrecht üblich, die Nutzung (hier: einer Wohnung als Zweitwohnung) als unzulässig festgesetzt; es sollen stattdessen sachenrechtliche Vorgänge unterbunden werden, die nach den Erfahrungen der Praxis in der Regel den Einstieg in die Nutzung als Zweitwohnung darstellen, nämlich die Begründung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, insbesondere von Wohnungseigentum. Der Vorschrift liegt aufgrund der Erfahrung der Praxis die Überlegung zugrunde, dass die Begründung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz an Wohnzwecken dienenden und einer Nutzung als Zweitwohnung mit der weiteren Folge führt, dass diese Gebäude und Räume der Nutzung durch einen wechselnden Personenkreis von Feriengästen entzogen werden. Regelungsgegenstand des § 22 BauGB ist mithin allein die Untersagung bestimmter Rechtsformen des Eigentums aus Gründen der Erhaltung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen. Die Vorschrift erfasst bestimmte städtebauliche Gebiete und verbindet diese mit der Genehmigungspflicht und der Versagung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Söfker a.a.O. § 22 Rdnr. 9). Außerdem bestehen zwischen der Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz und den sog. Miteigentümermodellen gravierene Unterschiede, die eine Gleichstellung nicht zu rechfertigen vermögen. Auch wenn die Vertragwerke den bei der Begründung von Wohnungseigentum verwendeten Texten ähnlich sind, bieten sie jedoch nicht die gleiche Sicherheit für den Erwerber wie das Wohnungseigentum. Der Bestand der Eigentümergemeinschaft kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Aufhebung nicht gesichert werden. Zudem droht bei Pfändung oder Versteigerung eines Miteigentumsanteils die Teilversteigerung des gesamten Objektes, die jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Schließlich sind Miteigentumsanteile im Grundstücksverkehr schwerer als Wohnungseigentum zu veräußern (s. Grziwotz a.a.O.). Der Landrat hat deshalb mit Schreiben vom 16.6.2000 dem Notar auf Anfrage mitgeteilt, dass die Bildung von Bruchteilseigentum nicht den Regelungen des § 22 BauGB unterliege und daher für das von ihnen gewünschte Negativattest keine Notwendigkeit bestehe. Angesichts dieses eingeschränkten „Verbots“zwecks des § 22 BauGB können Rechtsvorgänge nach der „§ 1010 BBG-Regelung“ – ebenso wie auch die Begründung etwa von Wohnrechten nach § 1093 BBG – nicht mit Hinweis auf den Reglungszweck des § 22 BauGB verboten werden. 27. GrEStG 1983 § 11 Abs. 1, § 23; BGB § 1629, § 1643 Abs. 1, §1821, §1828, §1829 Abs. 1 Satz 2 (Erwerbszeitpunkt bei vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung) 1. Wurde die für einen im Jahr 1996 abgeschlossenen Kaufvertrag erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erst im Jahr 1997 erteilt, so unterliegt der Kaufvertrag dem erhöhten Grunderwerbsteuersatz von 3,5 v.H., weil bis zur wirksamen Erteilung der Genehmigung der Erwerbsvorgang i.S. von § 23 GrEStG 1983 noch nicht verwirklicht worden ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18.5.1999 II R 16/98, BStBl II 1999, 606). 2. Ein Erwerbsvorgang, der der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist auch dann nicht vor deren Erteilung verwirklicht, wenn die Vertragsbeteiligten den beurkundenden Notar beauftragen und ermächtigen, die Genehmigung für den Vormund (gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen) entgegenzunehmen und den anderen Vertragsbeteiligten mitzuteilen sowie zugleich diese Mitteilung für die anderen Vertragsbeteiligten zu empfangen (sog. Doppelermächtigung). BFH, Urteil vom 8.2.2000 – II R 51/98 – MittBayNot 2000 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Schleswig Erscheinungsdatum: 19.07.2000 Aktenzeichen: 2 W 112/00 Erschienen in: MittBayNot 2000, 578-580 RNotZ 2001, 45-47 Normen in Titel: BauGB § 22, BGB § 1010