XII ZR 343/99
OLG, Entscheidung vom
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 07. Januar 2001 3 Wx 402/00 WEG §§ 10 Abs. 1, 16 Abs. 2; BGB § 242 Bemessung der Miteigentumsanteile bei Aufteilung nach WEG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Folglich stimmt das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage überein, so dass auch ein Anspruch auf Eintragung eines Widerspruchs nicht besteht ( §§894, 899 BGB ). 6. WEG §§10 Abs. 1, 16 Abs. 2; BGB §242 (Bemessung der Miteigentumsanteile bei Aufteilung nach WEG) 1. Der Umfang der einzelnen Miteigentumsanteile kann ohne Bindung an gesetzliche Vorschriften sowie an Wert, Größe und Nutzungsmöglichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers festgelegt werden. 2 Führt die Festlegung der Miteigentumsanteile oder eine nachträglich bauliche Veränderung (Vergrößerung einer Wohnung) zu unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung, so besteht u.U. ein Anspruch auf Änderung der Miteigentumsanteile (oder des Verteilerschlüssels). 3 Eine Differenz von 15% bei der Kostenverteilung begründet einen solchen Anspruch (noch) nicht. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.1.2001 – 3 Wx 402/00 – 7. WEG § 8; GBO § 13 („Begründung“ von Sondernutzungsrechten ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer) Der teilende Alleineigentümer kann gemäß § 8 WEG einseitig ein Sondernutzungsrecht an einer erst künftig auf gemeinschaftlichem Eigentum zu errichtenden Penthousewohnung begründen, wenn durch die Teilungserklärung diejenigen Eigentümer, die nicht Berechtigte sind, vom Mitgebrauch ausgeschlossen werden und dem Berechtigten das inhaltlich klar und eindeutig bezeichnete Benutzungsrecht zugestanden wird. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.5.2001– 3Wx101+123/01–, mitgeteilt von Dr. Johannes Schütz, Richter am OLG Zum Sachverhalt: Die Beteiligte zu 1 hat das mit einem Mehrfamilienhaus und einer Tiefgarage bebaute Grundstück in Benrath, eingetragen im Grundbuch von Benrath Blatt … aufgrund der Teilungserklärung vom 4.8.1997 nebst deren Ergänzung bzw. Änderung vom 18.12.1997 in Wohnungs- und Teileigentum geteilt. § 5 der Teilungserklärung enthält folgende Regelung: „1. Sollte nach Maßgabe baurechtlicher Festsetzungen künftig die Erstellung einer Penthousewohnung auf dem Dach des Hauses möglich sein, kann an Wohnungs- und Teileigentümer im Hause im Rahmen der Zuweisung eines Sondernutzungsrechtes gemäß §15 WEG mit Rechtsnachfolgewirkung gemäß §10 WEG das Sondernutzungsrecht zuerkannt werden, unter Freistellung der übrigen Eigentümer, auf dem Dach des Hauses eine Penthousewohnung unter Berücksichtigung architektonischer, statischer und bautechnischer Erfordernisse zu errichten. … 4. Sollte im Rahmen der Dachgeschossaufstockung behördlicherseits die Errichtung einer Feuerwehrzufahrt oder die Errichtung von weiteren Kfz-Stellplätzen für die neue Dachgeschosswohnung gefordert werden, so ist der Begünstigte berechtigt, auf eigene Kosten die Feuerwehrzufahrt und die Stellplätze auf dem Grundstück zu errichten und an den Stellplätzen Sondernutzungsrechte zu begründen und seiner Einheit zuzuordnen.“ Die Teilungserklärung ist am 23.1.1998 ins Grundbuch eingetragen worden. Die Beteiligte zu 2 hat durch notariellen Kaufvertrag vom 26.5.1999 von der Beteiligten zu 1 Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten im Kellergeschoss sowie an zwei PkwStellplätzen in der Tiefgarage erworben. In dem Vertrag haben die Beteiligten zu 1 und 2 weiterhin folgende Vereinbarung getroffen: „Mit dem Verkauf wird dem Käufer das Sondernutzungsrecht zur Erstellung einer Penthousewohnung auf dem Dach des Hauses nach Maßgabe des §5 Ziffer 1 der Teilungserklärung vom 17.8.1997 – UR.-Nr.: 3337/97, des amtierenden Notars auf Grund der Zuweisungsermächtigung des Verkäufers gemäß §5 Ziff. 3 der Teilungserklärung (bestätigt durch alle bisherigen Erwerber in den Kaufverträgen) zugewiesen.“ Durch notariellen Kaufvertrag vom 24.8.1999 hat der Beteiligte zu 3 die vorgenannten Teileigentumseinheiten verbunden mit dem Sondernutzungsrecht zur Erstellung einer Penthousewohnung auf dem Dach des Hauses nach Maßgabe der Teilungserklärung von der Beteiligten zu 2 erworben. In diesem Vertrag wird Bezug genommen auf einen Bauvorbescheid, der die Errichtung einer Penthousewohnung, unterteilt in drei Einheiten baurechtlich für zulässig erklärt. Der Beteiligte zu 3 hat deshalb in dem notariellen Kaufvertrag erklärt, die Baudurchführung unter Aufteilung in drei Einheiten zu beabsichtigen. Dieser Vertrag ist durch notarielle Urkunde vom 18.9.2000 wie folgt ergänzt worden: „Der Verkauf der Teileigentumseinheiten Benrath Blatt … und … einschließlich der Sondernutzungsrechte zur Erstellung der Penthousewohnung und Schaffung zusätzlicher drei Einstellplätze im Außenbereich wird aufrechterhalten und hiermit bestätigt … Unter Bezugnahme auf die genehmigten Baupläne wird von der H. … mit Zustimmung der übrigen Beteiligten dieses Vertrages die Zuweisung des Sondernutzungsrechtes zur Erstellung des in drei Einheiten aufgeteilten Penthouses als gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht zu den Teileigentumseinheiten Benrath Blatt … und Benrath Blatt … bestätigt und vorsorglich wiederholt.“ Unter dem 23.10.2000 haben die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragt, die Sondernutzungszuweisung vom 18.9.2000 einzutragen, die Eigentumsumschreibung zugunsten des Beteiligten zu 3 vorzunehmen und die zu dessen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu löschen. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag durch Zwischenverfügung vom 8.11.2000 beanstandet. Es hat gemeint, ein Sondernutzungsrecht sei in der Teilungserklärung nicht verdinglicht worden, da die Miteigentümer darin nicht vom Mitgebrauch der Dachfläche oder weiterer Grundstücksflächen für ggf. weiter notwendige Stellplätze ausgeschlossen worden seien. Die Regelung in der Teilungserklärung stelle sich lediglich als Handlungsvollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1 dar, ersetze jedoch nicht die Zustimmung der dinglich Berechtigten. Diese Vollmacht verhalte sich darüber hinaus lediglich über die Zuweisung einer, nicht aber dreier Penthousewohnungen. Zur Einräumung und Zuweisung des Sondernutzungsrechts an drei Wohnungen nebst drei Stellplätzen sei eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung unter Beteiligung sämtlicher Miteigentümer nebst Zustimmung aller dinglich Berechtigter in der Form des § 29 GBO notwendig. Die gegen diese Zwischenverfügung von den Beteiligten zu 1 bis 3 eingelegte Beschwerde ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Beteiligten zu 1 bis 3 mit ihrer weiteren Beschwerde. Aus den Gründen: Das zulässige Rechtsmittel ist insoweit begründet als die Vorinstanzen zu Unrecht angenommen haben, das Sondernutzungsrecht an der zu erstellenden Penthousewohnung sei aufgrund der Teilungserklärung wegen fehlenden Ausschlusses der Miteigentümer vom Mitgebrauch nicht entstanden. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. (...) 396 MittBayNot 2001 Heft 4 2.1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bedarf es der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer und dinglichen Berechtigten bei der Zuweisung des Sondernutzungsrechts, an einer auf der Dachfläche des Hauses zu erstellenden Penthousewohnung nicht. Es bestehen keine Bedenken, wenn anstelle von Wohnungseigentum Teileigentum an Kellerräumen verbunden mit Sondernutzungsrechten an Wohnungen begründet wird (vgl. BayObLG NJW 1992, 700 ). Ein solches Sondernutzungsrecht kann nach § 8 WEG durch den teilenden Alleineigentümer einseitig begründet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass durch die Teilungserklärung diejenigen Wohnungseigentümer, die nicht Berechtigte des Sondernutzungsrechts sind, vom Mitgebrauch ausgeschlossen werden (negative Komponente) und dem Berechtigten das ausschließliche Benutzungsrecht zugestanden wird (positive Komponente) und diese Teilungserklärung ins Grundbuch eingetragen wird (vgl. Senat NJW-RR 1987, 1491 , 1492; Rpfleger 1993, 193 , 194; BayObLG Rpfleger 1990, 63 ) Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Senats erfüllt. § 5 der Teilungserklärung kann nach Sinn und Zweck für einen unbefangenen Betrachter nur bedeuten, dass das Recht zur Mitbenutzung der Dachfläche entfällt, wenn diese einem bestimmten Wohnungsoder Teileigentümer zur Errichtung eines Penthouses zugewiesen wird. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht, an die der Senat nicht gebunden ist (vgl. Senat Rpfleger1993, 193; OLG Frankfurt Rpfleger 1998, 20 , 21), ist in der Teilungserklärung nicht bloß die Freistellung der übrigen Miteigentümer von den durch die Bauausführung entstehenden Kosten enthalten, sondern gleichzeitig das Mitbenutzungsrecht ausgeschlossen. Auch ohne ausdrücklichen oder wörtlichen Ausschluss ist für einen Erwerber ohne weiteres erkennbar, dass er im Falle der Zuweisung des Sondernutzungsrechts an einen Dritten, der eine Penthousewohnung auf der Dachfläche errichtet, von dem Mitgebrauch ausgeschlossen ist. Die in § 5 der Teilungserklärung enthaltene Regelung stellt sich hinsichtlich des Ausschlusses der Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch als aufschiebende Bedingung gemäß § 158 BGB dar. Der Ausschluss vom Mitgebrauch hängt nämlich von der Zuweisungserklärung des teilenden Eigentümers ab. Gegen die Zulässigkeit dieser in der Teilungserklärung enthaltenen aufschiebenden Bedingung bestehen keine Bedenken (vgl. Senat NJW-RR 1987, 1491 , 1492; OLG Frankfurt Rpfleger 1998, 20 , 21). Beruht aber die spätere Zuordnung des Sondernutzungsrechts auf der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung, werden Drittberechtigte durch sie nicht beeinträchtigt mit der Folge, dass ihre Mitwirkung nicht erforderlich ist. 2.2. Die Kammer hat indes zu Recht ein Eintragungshindernis darin gesehen, dass – entgegen der Regelung in § 5 der Teilungserklärung – das Sondernutzungsrecht zur Errichtung nicht nur einer, sondern dreier Penthousewohnungen zugewiesen worden ist. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit bei der Begründung von Sondernutzungsrechten Anforderungen an die Abgeschlossenheit zu stellen sind; soll nämlich das Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen werden, verlangt der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, den Teil des gemeinschaftlichen Eigentums, an dem das Sondernutzungsrecht bestellt werden soll, klar und bestimmt zu bezeichnen (BayObLG NJW 1992, 700, 701). Eine solche Bezeichnung fehlt in der Teilungserklärung für die nunmehr beabsichtigte Errichtung von drei Penthousewohnungen. Insoweit hätte bereits in der Teilungserklärung festgelegt werden müssen, dass SondernutzungsMittBayNot 2001 Heft 4 rechte an drei der Größe und Lage nach genau bezeichneten Penthousewohnungen bestellt werden. Die angefochtene Zwischenverfügung ist daher insofern zu Recht ergangen. 8. BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 (Berücksichtigung der Haushaltsführung als die ehelichen Lebensverhältnisse prägendes Einkommen) In Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner während der Ehe erbrachten Familienarbeit angesehen werden kann, ist dieses Einkommen in die Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode einzubeziehen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. Anrechnungsmethode). (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 13.6.2001 – XII ZR 343/99 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Die 1951 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Anspruch. Ihre am 23.8.1968 geschlossene Ehe wurde am 2.12.1997 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe versorgte die Klägerin den Haushalt und die 1979 geborene gemeinsame Tochter. Nach anfänglich stundenweisen Beschäftigungen war sie ab 1974 etwas mehr als halbtags als selbständige Fußpflegerin tätig. Daraus erzielte sie zuletzt ein monatliches Durchschnittseinkommen von 998 DM, welches, bereinigt um Aufwendungen für Kranken- und Lebensversicherung sowie um einen Erwerbstätigenbonus, monatlich rund 403 DM betrug. Die Klägerin war Alleineigentümerin eines den Parteien als Familienheim dienenden, mit Restschulden belasteten Hauses, welches sie am 1.7.1998 verkaufte. Seither wohnt sie zur Miete. Nach Ablösung von Schulden und Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 85.000 DM an den Beklagten verblieb ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt. Die Tochter ist seit September 1997 nicht mehr unterhaltsbedürftig. Der Beklagte ist nach vorübergehender Arbeitslosigkeit seit Januar 1998 wieder bei einer Firma beschäftigt und verdiente 1998 dort monatlich netto 3.194 DM. Das Kapital aus dem Zugewinnausgleich hat er verbraucht. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Klägerin von je 203 DM für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.1998, je 309 DM für die Zeit vom 1.1. bis 31.5.1999 und von je 419 DM für die Zeit ab 1.6.1999 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den ab 1.6.1999 zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrag auf 398 DM herabgesetzt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der völligen Klagabweisung weiter. Die Revision des Beklagten blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Aus den Gründen: (…) I. 1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugebilligt. Bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat es abweichend vom Amtsgericht auf Seiten des Beklagten dessen 1998 erzieltes monatliches Nettoeinkommen von 3.194 DM, bereinigt um berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von maximal monatlich 330 DM, Kosten der Zusatzkrankenversicherung von monat Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 07.01.2001 Aktenzeichen: 3 Wx 402/00 Erschienen in: MittBayNot 2001, 396 FGPrax 2001, 101-102 ZWE 2001, 388-389 Normen in Titel: WEG §§ 10 Abs. 1, 16 Abs. 2; BGB § 242