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I R 17/74

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 27. März 2001 20 W 146/97 BGB §§ 196, 201, 222; KostO §§ 46 Abs. 5 Verjährung der Kostenforderung bei unrichtiger Wertangabe Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass das vorliegend gewählte Verfahren die zivilgerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die offenbar noch nicht beendet ist, weder verkürzen noch ersetzen kann. (...) Kostenrecht 23. BGB §§ 196, 201, 222; KostO §§ 46 Abs. 5 (Verjährung der Kostenforderung bei unrichtiger Wertangabe) 1. Bei Beurkundung einer letztwilligen Verfügung sind für die Berechnung der Gebühren des Notars in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Geschäftswert zu Grunde zu legen. Hat der Verfügende unrichtige Angaben gemacht, beginnt die Verjährung eines Nachforderungsbetrages erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung eröffnet oder zurück gegeben ist ( § 46 Abs. 5 KostO ). 2. Lässt der Notar die Verjährungsfrist ungenutzt verstreichen, kann er sich im Hinblick auf die zu niedrige Wertangabe des Verfügenden nicht auf die Einrede rechtsmissbräuchlichen Verhaltens berufen. (Leitsätze der Schriftleitung) OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.3.2001 – 20 W 146/97 – Aus den Gründen: Der angefochtene Beschluss ist aus Rechtsgründen (§§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 550 ZPO) nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der von den Kostenschuldnern erhobenen Verjährungseinrede der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ( § 242 BGB ) nicht entgegen steht. Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 196 Abs. 1 Ziffer 15, § 201 BGB verjährt der Gebührenanspruch des Kostengläubigers spätestens zwei Jahre nach Rückgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung, d. h. mit Ablauf des 31.12.1995. Die Kostenschuldner sind daher berechtigt, die Leistung zu verweigern ( § 222 Abs. 1 BGB ). Hiergegen greift die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung nicht durch. Hat der Kostenschuldner durch arglistiges Verhalten vor Ablauf der Verjährung die Erhebung der Kosten verhindert, so kann der Notar der von dem Kostenschuldner später erhobenen Einrede der Verjährung mit Erfolg die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen (KG, DNotZ 1942, 381; OLG, Hamm Rpfleger 62, 26 ; BayObLG, JurBüro 1970, 332/336; OLG, Düsseldorf JurBüro 1994, 164 ; Rohs/ Wedewer, KostO, 2. Aufl., § 143 Rdnr. 5 b; Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl., § 143 Rdnr. 8; Göttlich/ Mümmler, KostO, 14. Aufl. „Verjährung“ Ziffer 2.4). Sie setzt voraus, dass die Berufung auf die Verjährung angesichts des früheren Verhaltens des Schuldners gegenüber dem Gläubiger als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Schuldner von vornherein beabsichtigt hat, den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten; es genügt, wenn der Schuldner unabsichtlich ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das dazu beigetragen hat, dass der Gläubiger die Frist hat verstreichen lassen (OLG, Hamm a.a.O.; BayObLG, a.a.O.; OLG, Düsseldorf 412 MittBayNot 5/2002Kostenrecht/Steuerrecht Beschluss vom 28.9.2000 – 10 W 54/2000). Ein derartiges Verhalten der Erblasserin der Kostenschuldner liegt nicht vor. Zwar hat die Erblasserin bei Beurkundung des notariellen Testaments vom 12.8.1993 einen zu niedrigen Geschäftswert bezüglich des zu vererbenden Vermögens angegeben. Das Landgericht hat aber zu Recht darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber dieses Verhalten in § 46 Abs. 5 Satz 2 KostO bereits dadurch sanktioniert, dass der Beginn des Laufs der Verjährung nach hinten hinausgeschoben wird und erst mit Ablauf des Jahres einsetzt, in welchem die Verfügung eröffnet oder zurückgegeben wird. Könnte sich in allen Fällen, in denen der Kostenschuldner zu niedrige Wertangaben gemacht hat, der Kostengläubiger auf die Einrede rechtsmissbräuchlichen Verhaltens berufen, so wäre die Regelung in § 46 Abs. 5 Satz 2 KostO obsolet. Der Senat teilt daher die Auffassung des Landgerichts, dass über die bloße falsche Wertangabe hinaus ein Verhalten des Kostenschuldners hinzutreten muss, das den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Rechtes abhält (so auch LG Berlin, DNotZ 42, 275 /277 und die darauf ergangene Entscheidung des KG, DNotZ 42, 381 ). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Kostengläubiger von der Rücknahme des Testaments Kenntnis erhält oder nicht. Die Unkenntnis des Gläublgers hindert den Beginn der Verjährung nicht; der Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Verjährungsfrist für einen Anspruch ist ein objektives, sich in der Zeit abspielendes Geschehen, das keine subjektiven Elemente enthält (Schneider, Verjährungseinrede und unzulässige Rechtsausübung, JurBüro 1965, 586 ; OLG, Hamm DNotZ 73, 51 ). Etwaige sich aus der Unkenntnis ergebenden Unbilligkeiten hat der Gesetzgeber jedoch im Interesse der Rechtssicherheit bewusst in Kauf genommen, um der Behelligung mit veralteten Ansprüchen ein Ende zu setzen (BGH, NJW 1968, 1381 , 1382 = MDR 1968, 568 ). Fälle, in denen die Notare nicht eingeschaltet werden und keine Kenntnis von der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung oder der Eröffnung erhalten, werden dadurch reduziert, dass § 36 Kostenverfügung den Kostenbeamten im Rahmen einer Sollvorschrift anweist, den beurkundenden Notar von der Feststellung einer beträchtlichen Erhöhung oder Verminderung des der Berechnung der Gerichtsgebühr für die Verwahrung zu Grunde gelegten Wertes zu verständigen. Die wenigen Fällen, die dann noch übrig bleiben, rechtfertigen keine Sonderregelung zu Gunsten des Kostengläubigers über den Ausnahmetatbestand des § 242 BGB . Steuerrecht 24. EStG § 15 Abs. 1, EStDV § 7 Abs. 1, UmwStG 1977 § 24 (Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft) 1. Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens gegen ein ausgewogenes (drittübliches) Mischentgelt, d.h. gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstige Ausgleichsleistungen, in die Personengesellschaft ein, so ist die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter bei der aufnehmenden Personengesellschaft nach den Grundsätzen des „Einbringungsurteils“ (BFH-Urteil vom 15.7.1976 – I R 17/74, BFHE 119, 285 , BStBl II 1976, 748) nur insoweit möglich, als die Übertragung gegen die GeRechtsprechung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 27.03.2001 Aktenzeichen: 20 W 146/97 Erschienen in: MittBayNot 2002, 412 Normen in Titel: BGB §§ 196, 201, 222; KostO §§ 46 Abs. 5