III ZB 48/00
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 15. Mai 2001 15 W 21/01 BGB §§ 126, 129 Abs.1 S. 2; HGB § 12, GmbHG § 8 Abs. 5, BeurkG §§ 39, 40 Anmeldung einer Gesellschaft und Zeichnung der Unterschrift Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Sinn und Zweck der Vorschriften des §17 GmbHG – wie auch des § 5 GmbHG – ist es, die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils zu erschweren. Es soll vermieden werden, dass die bei der GmbH vorausgesetzte verhältnismäßig geringe Zahl von Mitgliedern unangemessen erweitert wird; eine Vervielfältigung der Geschäftsanteile und der Handel mit ihnen sollen erschwert werden (vgl. RGZ 105, 152 /154; BGHZ 11, 124/126; BGH WM 1966, 472 /473; OLG Hamm DB 1976, 907/908; OLG Frankfurt/Main DB 1977, 2180 ; Scholz/Winter a.a.O. Rdnr. 1; Knoob/Seefeldt, GmbHR 1961, 140 ). Insbesondere durch die Normierung eines Mindestnennbetrages von 500 DM wird die Bildung von Kleinstgeschäftsanteilen und eine damit einhergehende Vervielfältigung der Zahl von Gesellschaftern verhindert. 2. Der vorgenannte Zweck der §§17Abs. 4, 5Abs. 3 GmbHG, die Bildung von Geschäftsanteilen mit einem Nennbetrag von unter 500 DM zu verhindern, wird jedoch durch die im vorliegenden Fall vorgenommene Bildung und Abtretung eines Teilgeschäftsanteils von 100 DM nicht verletzt. Zwar behielten die gebildeten mehreren Geschäftsanteile gemäß §15Abs. 2 GmbHG zunächst ihre rechtliche Selbstständigkeit, nachdem sie auf den neu eintretenden Gesellschafter übergegangen waren. Die Gesellschafter haben jedoch unmittelbar im Anschluss an die Übertragung des Teilgeschäftsanteils von 100 DM sowie der weiteren Teilgeschäftsanteile auf den Neugesellschafter unter dessen Beteiligung die Vereinigung der jeweils von ihnen innegehaltenen Geschäftsanteile beschlossen. Eine solcheVereinigung bzw. Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile ist nach allgemeiner Meinung zulässig, wenn die Geschäftsanteile voll eingezahlt sind und nach dem Gesellschaftsvertrag keine Nachschusspflicht besteht (vgl. RGZ 142, 36; BGHZ 42, 89 /92; Priester GmbHR 1976, 130 ; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., §15 Rdnr. 18 m.w.N.). Dies war vorliegend ausweislich der Beurkundungsniederschrift der Fall. Infolge der danach wirksam vorgenommenen Zusammenlegung der auf einen Gesellschafter entfallenden Teilgeschäftsanteile ging auch der dem Neugesellschafter übertragene Teilgeschäftsanteil von 100 DM in dem entstandenen einheitlichen Geschäftsanteil von 13.600 DM auf. Damit war er nach Abschluss des Beurkundungsvorgangs nicht mehr als selbstständiger Geschäftsanteil rechtlich existent und seine selbstständige erneute Abtretung ausgeschlossen (vgl. Scholz/Winter a.a.O. § 15 Rdnr. 1 m.w.N.). Der genannte Gesetzeszweck, eine Vervielfältigung der Zahl von Gesellschaftern durch Bildung und Abtretung von Kleinstgeschäftsanteilen zu verhindern, wird daher durch das gewählte Vorgehen nicht berührt. 3. In der obergerichtlichen Rechtsprechung gerade auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ist mit Recht anerkannt, dass für die Auslegung und Anwendung des Gesetzes nicht allein dessen Wortlaut maßgebend ist, es vielmehr wesentlich auf dessen Zweck ankommt. Daher ist der Zweck des Gesetzes bei seiner Auslegung und Anwendung zu berücksichtigen mit der Folge, dass bestimmte Sachverhalte bzw. Fallgruppen, die zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes, nicht aber nach seinem Zweck seinem Anwendungsbereich unterfallen, im Wege teleologischer Reduktion aus diesem herauszunehmen sein können. So hat der Bundesgerichtshof in seiner die Vergleichbare Problematik der Auslegung des Begriffs der „Gleichzeitigkeit“ in §17 Abs. 5 GmbHG betreffenden Entscheidung auf den Zweck der Vorschrift abgestellt, eine willkürliche Vervielfältigung der Geschäftsanteile zu vermeiden, und einen Verstoß dann nicht angenommen, wenn die Aufteilung des Geschäftsanteils geschäftlich bedingt und wirtschaftlich gerechtfertigt ist und dieser Zweck daher nicht berührt wird ( BGHZ 11, 124 /126 ff.; vgl. a. zu § 15 Abs. 2 GmbHG RGZ 142, 36/40 f.; zu §181 BGB BGHZ 56, 97 /101 f.). Auch für die vorliegende Fallgestaltung der Bildung und Abtretung eines nicht den Mindestnennbetrag der §§17 Abs. 4, 5 Abs. 3 GmbHG erreichenden Teilgeschäftsanteils, der unmittelbar anschließend in einem einheitlichen Beurkundungsvorgang mit anderen Teilgeschäftsanteilen zu einem §5 GmbHG genügenden Geschäftsanteil zusammengelegt wird, gebietet es die teleologische Auslegung, einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften zu verneinen, da deren Sinn und Zweck nicht berührt werden, wenn der unzulässige Teilgeschäftsanteil nur vorübergehend zur Neuaufteilung des Stammkapitals gebildet worden ist und im Rechtsverkehr keine selbstständige Bedeutung erlangen kann. Nach alledem ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Zwischenverfügung das Amtsgericht anzuweisen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen. 16. BGB §§ 126, 129 Abs.1 S. 2; HGB § 12, GmbHG § 8 Abs. 5, BeurkG §§39, 40 (Anmeldung einer Gesellschaft und Zeichnung der Unterschrift) 1. Die Eintragung der Gesellschaft darf nicht von der Erfüllung der Zeichnungspflichten nach § 8 Abs. 5 GmbHG abhängig gemacht werden; diese Pflichten können vielmehr vom Registergericht selbstständig gefordert und nötigenfalls nach § 14 HGB in Verbindung mit §132 FGG erzwungen werden. Dabei ist die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift keine bloße Unterschriftsbeglaubigung, weil das Unterschriftsbild zur Aufbewahrung bei Gericht festgehalten werden soll. 2. Für die nach § 12 Abs. 1 HGB einzureichende Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist eine von einem Notar beglaubigte Unterzeichnung durch Handzeichen ausreichend, und zwar auch dann, wenn der Aussteller schreiben und lesen kann. Insoweit ist es ohne Bedeutung, wenn der Notar eine nicht mehr als solche erkennbare Unterschrift im Wege der Beglaubigung nicht als Handzeichen beglaubigt hat. OLG Hamm, Beschluss vom 5.5.2001 – 15 W 21/01 –, mitgeteilt von RiOLG Helmut Engelhardt Zum Sachverhalt: Die beteiligte Verwaltungsgesellschaft ist durch notarielle Urkunde von der Betriebs-Gesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, gegründet worden. lm Anschluss an die Errichtung, bestimmte dieser sich auch zum alleinigen Geschäftsführer der Beteiligten. Diese hat durch ihren Geschäftsführer ihre Gesellschaft und deren Vertretung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. In der Anmeldung hat der Geschäftsführer seine Unterschriften nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils mit den Buchstaben „tt“ und einen durch die Buchstaben geführten Querstrich gezeichnet. Darunter befindet sich der Beglaubigungsvermerk des Notars, der bestätigt, dass die Namensunterschriften des ihm persönlich bekannten Herrn im Text und unter dem Text vor ihm vollzogen worden seien. Das Amtsgericht hat durch Zwischenverfügung unter Ziffer 3. die Unterschrift und Zeichnung des Geschäftsführers beanstandet und die Beteiligte aufgefordert, die Unterschrift oder Zeichnung ordnungsgemäß nachzuholen. Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde 492 MittBayNot 2001 Heft 5 eingelegt. Der Urkundsnotar und Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat geltend gemacht, ihm sei der Geschäftsführer seit mehr als 15 Jahren bekannt; dieser habe in der Vergangenheit stets in der Form seine Unterschrift geleistet, wie sie sich in der von ihm beurkundeten Anmeldung befinde. Die Zeichnung stelle sich nicht als Paraphe dar. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Aus den Gründen: (...) In der Sache selbst führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung und der erstinstanzlichen Zwischenprüfung, weil beide Entscheidungen auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen, § 27 FGG . Das Amts- und das Landgericht haben nämlich nicht hinreichend unterschieden zwischen den Anforderungen, die das Gesetz an die Unterschrift unter die Anmeldung einer Gesellschaft und an die Zeichnung der Unterschrift stellt, und ferner nicht beachtet, dass die Eintragung der Gesellschaft nicht von der Erfüllung der Zeichnungspflichten nach § 8 Abs. 5 GmbHG abhängig gemacht werden darf. (...) Nach § 12 Abs. 1 HGB ist die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Ist durch Gesetz für eine Erklärung eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden ( § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB ); wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die in § 126 Abs. 1 BGB vorgeschriebene Beglaubigung erforderlich und genügend (§ 129 Abs. 1 Satz 2 BGB); nach § 129 Abs. 2 BGB wird die öffentliche Beglaubigung durch die notarielle Beurkundung der Erklärung (§ 128 BGB) ersetzt. Nach Auffassung der Vorinstanzen ist die schriftlich abgefasste Anmeldung von dem Geschäftsführer der beteiligten Vorgesellschaft nicht durch eine Unterschrift, sondern nur durch ein Handzeichen unterzeichnet worden. Dies ist aber nach § 129 Abs. 1 Satz 2 BGB zulässig und ausreichend, und zwar auch dann, wenn der Aussteller schreiben und lesen kann (Keidel/Winkler), BeurkG, 14. Aufl., §40 Rdnr. 74; Palandt/ Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 126 Rdnr. 10). Sie bedarf zum Beweis für die Echtheit des Handzeichens der notariellen Beglaubigung ( §§ 39, 40 BeurkG ), die hier vorliegt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn der Notar etwa eine nicht mehr als solche erkennbare Unterschrift im Wege der Beglaubigung nicht als Handzeichen beglaubigt hat (Keidel/Winkler, a.a.O., § 40 Rdnr. 75). Auf die Frage, ob der Geschäftsführer der Beteiligten die Anmeldung mit seiner vollständigen Unterschrift unterzeichnet hat, kommt es somit nicht entscheidend an, weil er sie wirksam zumindest abgekürzt mit seinem notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet hat. Die Zwischenverfügung kann daher schon insoweit keinen Bestand haben. 2) Soweit das Registergericht die Zeichnung der Unterschrift beanstandet hat, verlangt es mit der Zwischenverfügung die Behebung eines Hindernisses, das der Eintragung der Gesellschaft gar nicht entgegensteht, sondern lediglich die – selbstständig zu beurteilende – Zeichnungspflicht nach § 8 Abs. 5 GmbHG betrifft. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist aber keine Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft; sie MittBayNot 2001 Heft 5 kann vielmehr vom Registergericht selbstständig gefordert und nötigenfalls nach §14 HGB in Verbindung mit §132 FGG erzwungen werden (KG in OLGR 19, 309, 310; Senat OLGZ 1983, 1; Keidel/Winkler, a.a.O., § 41 Rdnr. 5). Als einleitende Verfügung für ein Erzwingungsverfahren nach §§ 14 HGB , 132 FGG, gegen die der Einspruch zulässig gewesen wäre, kann die Zwischenverfügung schon deshalb nicht gewertet werden, weil ihr die wesentlichen Erfordernisse einer derartigen Verfügung fehlen, und zwar die Androhung eines Zwangsgeldes und der Hinweis, dass innerhalb einer bestimmten Frist entweder der Verpflichtung (zur Namenszeichnung) nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen sei. Da die Beanstandung der Namenszeichnung nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung für eine beantragte Eintragung sein kann und der Eintragungsantrag ordnungsgemäß unterzeichnet ist, muss der Senat die angefochtene Beschwerdeentscheidung und – auf die Erstbeschwerde – die Zwischenverfügung des Registerrichters aufheben. Das Amtsgericht wird nunmehr über die Anmeldung neu zu entscheiden haben. III. Hinsichtlich der Namenszeichnung weist der Senat wegweisend und ohne Bindungswirkung auf Folgendes hin: Nach § 8 Abs. 5 GmbHG haben die Geschäftsführer ihre (Namens-)Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen. Diese Zeichnungen sind nach § 12 Abs. 1 HGB in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift ist keine bloße Unterschriftsbeglaubigung; es kommt nämlich nicht nur darauf an, die Echtheit der Unterschrift zu bezeugen, sondern zur Aufbewahrung bei Gericht auch das Unterschriftsbild festzuhalten, um die Prüfung der Echtheit einer Unterschrift im Handelsverkehr zu erleichtern (Keidel/Winkler, a.a.O., § 41 Rdnr. 1). Das dabei zu beachtendeVerfahren regelt § 41 BeurkG . Danach muss die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden, was der Notar in einem unter die Zeichnung gesetzten Beglaubigungsvermerk im Sinne des § 39 BeurkG zu bezeugen hat (Keidel/Winkler, a.a.O., Rdnr. 16). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Eine Unterschrift setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt; Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheinen, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (vgl. BGH NJW 1985, 1227 = LM § 130 ZPO Nr. 11; NJW 1987, 1333 = BGHR ZPO § 130 Nr. 6 – Unterschrift 2; NJW 1989, 588 = LM § 130 ZPO Nr. 14; NJW 1992, 243 = LM H. 3/ 1992 § 130 ZPO Nr. 17; NJW 1994, 55 = LM § 130 ZPO Nr. 19 = BB 1994, 539 = MDR 1994, 91 jeweils m.w.N.). Die Frage, ob es sich bei der Nameszeichnung um eine Unterzeichnung mit einer Buchstabenfolge handelt, die sich als eine Unterschrift oder lediglich als eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt und deswegen dem Formerfordernis nicht genügt, ist eine Tat(BGH, NJW 1982, 1467 ; NJW 1987, 957 ; NJW 1994, 55 ), wobei der Wille des Unterzeichnenden nur insoweit von Bedeutung ist, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH NJW 1994, 55 ). Die Entscheidung dieser Frage obliegt den Tatsacheninstanzen, die das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindet ( § 561 ZPO ) und nur eingeschränkt dahin überprüft werden kann, ob der Tatsachenrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen die Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (vgl. Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., § 27 Rdnr. 42). ständig ist. Wird das Begehren im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend gemacht, so steht einer Verweisung nicht entgegen, dass das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbstständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt. BGH, Beschluss vom 5.4.2001 – III ZB 48/00 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Kostenrecht 19. KostO § 8 Abs. 2 Keine weitere Beschwerde bei Anforderung eines Kostenvorschusses. 17. HGB § 29 (Keine neue Unterschriftszeichnung des Einzelkaufmanns bei bloßer Firmenänderung) BayObLG, Beschluss vom 21.2.2001 – 3Z BR 63/01 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Bei bloßer Änderung seiner Firma muss der Einzelkaufmann seine Namensunterschrift nicht neu „unter Angabe der Firma“ zeichnen. Zum Sachverhalt: (Leitsatz der Schriftleitung) LG Amberg, Beschluss vom 31.1.2001 – 41 HK T 938/00 –, mitgeteilt von Notar Dr. Johann Frank, Amberg Aus den Gründen: (...) Streitig im Zusammenhang mit dieser Neufassung von § 29 HGB (durch das HRefG vom 22.6.1998, Anm. der Schriftleitung) ist, ob der Einzelkaufmann bei bloßer Änderung seiner Firma seine Namensunterschrift „unter Angabe der Firma“ neu zeichnen muss. Die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin findet ihre Stütze bei Gustavus „Handelsregister-Anmeldungen“ (4. Auflage 1999, S. 21) (...). Demgegenüber vertreten Priester ( DNotZ 1998, 710 ) und Schmidt (ZNotP 1998, 483) die Ansicht, dass in einem Falle wie dem vorliegenden die Namenszeichnung nicht wiederholt zu werden braucht. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an: Da es für den Fall der erstmaligen Eintragung bezüglich der Zeichnung der Namensunterschrift „unter Angabe der Firma“ ausreicht, wenn aus dem eingereichten Schriftstück klar ist, für welche Firma die Unterschrift geleistet wird, hat dies auch im Falle der Firmenänderung zu gelten, da es nach der neuen Rechtslage nur noch um die Namenszeichnung einer bestimmten Person geht. Die Anmeldung der Firmenänderung zur Eintragung (...) ist infolgedessen nicht zu beanstanden. (...) Beurkundungs- und Notarrecht 18. GVG § 17 a; BNotO § 15 Abs. 2; ZPO § 935; FGG § 24 Abs. 3 (Zuständigkeit für Beschwerde nach § 15 BNotO ) Nimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die Streitigkeit entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zuDas Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 12.9.2000 die Beteiligten aufgefordert, bis spätestens 12.10.2000 einen Kostenvorschuss von 18.182 DM zu zahlen. Sollte die Zahlung nicht fristgerecht eingehen, werde der Antrag auf Löschung von Grundpfandrechten zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Erinnerung der Beteiligten hat das Grundbuchamt gemäß Beschluss vom 14.11.2000 nicht abgeholfen, das Landgericht hat durch Beschluss vom 11.12.2000 das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Aus den Gründen: 1. Das Rechtsmittel ist zu verwerfen. Gegen den Beschluss des Landgerichts ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft. a) Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, das die Vornahme einer Eintragung von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig macht ( §8 Abs. 2 Satz 1 KostO , §18 Abs. 1 Satz 1 GBO), ist nach §8 Abs. 3 KostO , §71 Abs. 1 GBO , §11 Abs. 1 RPflG die unbefristete Beschwerde statthaft. Dies gilt auch, wenn lediglich die Höhe des Vorschusses beanstandet wird. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen, weil § 8 Abs. 3 KostO nicht auf §§ 26 bis 29 FGG bzw. §§ 78 bis 80 GBO verweist (vgl. BayObLG JurBüro 1994, 166 /167 m.w.N.). b) Die Erstbeschwerde kann nicht in eine Geschäftswertbeschwerde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO umgedeutet werden. Es fehlt bereits ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO (vgl. BayObLGZ 1970, 25/27). Im Übrigen wäre die weitere Beschwerde nach einer Geschäftswertfestsetzung hier ebenfalls nicht statthaft, da sie vom Landgericht nicht zugelassen wurde (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). c) Das Rechtsmittel kann auch im Hinblick auf die Grundsätze zur Anfechtbarkeit greifbar gesetzwidriger Entscheidungen (vgl. Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rdnr. 39) nicht als zulässig erachtet werden. Die Auffassung des Landgerichts entspricht dem Gesetzeswortlaut. Die Rechtsprechung des Senats, wonach in bestimmten Fällen auf die Löschung eines Globalgrundpfandrechts die Gebührenvorschriften für die Entlassung aus der Mithaft entsprechend anzuwenden sind (vgl. BayObLGZ 1992, 247 und 1993, 285), ist umstritMittBayNot 2001 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 15.05.2001 Aktenzeichen: 15 W 21/01 Erschienen in: MittBayNot 2001, 492-494 RNotZ 2001, 400-401 DNotZ 2001, 956-959 Rpfleger 2001, 553-554 Normen in Titel: BGB §§ 126, 129 Abs.1 S. 2; HGB § 12, GmbHG § 8 Abs. 5, BeurkG §§ 39, 40