IV ZB 24/00
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 30. August 2001 7 U 21/01 BGB §§ 242, 1569 ff.; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 Belehrungspflicht bei Verzicht auf nachehelichen Unterhalt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 454 RNotZ 2001, Heft 10 Rechtsprechung Höhe der Hälfte des von der Bekl. erzielten Kaufpreises von 250.000,— DM zuzusprechen ist. Hierbei ist im vorliegenden Fall entscheidend darauf abzustellen, dass beiden im bzw. kurz vor dem Rentenalter stehenden Eheleuten außer dem der Bekl. vom Kl. zugewendeten Grundstück im Wesentlichen kein Vermögen verblieben ist. Die ausgezahlten Lebensversicherungssummen wurden weitgehend einvernehmlich den Kindern der Parteien zugewandt, so dass sie nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Kl. kann billigerweise insoweit schon deshalb nicht auf eventuelle Ansprüche gegenüber den Kindern verwiesen werden, weil die Bekl. ihrerseits unstreitig das Grundstück zu einem wesentlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis an eines der Kinder veräußert hat. Während der Ehe hat die Zuwendung beiden Eheleuten gedient, beide Eheleute haben innerhalb Ihres Aufgabenbereichs in gleicher Weise zum Erhalt und zur Vermehrung des Vermögens beigetragen. Es entspricht in einer Gesamtschau der Billigkeit, dass beide Eheleute in gleicher Weise an dem durch den Verkauf des Grundstücks erzielten Erlös teilhaben. Entsprechend hätte der Kl. bei Fortbestand der Zugewinngemeinschaft von der Bekl. als Zugewinnausgleich in etwa die Hälfte des am Stichtag für das Endvermögen vorhandenen Verkaufserlöses beanspruchen können. (... ) 5. Familienrecht — Belehrungspflicht bei Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (OLG Köln, Urteil vom 30. B. 2001 —7 U 21/01 — mitgeteilt von Notar Dr. Frank Schürmann, Köln) BGB §§ 242; 1569 ff. BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 Der Notar muss im Rahmen seiner Belehrungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG bei Beurkundung eines gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzichts zukünftiger Eheleute darauf hinweisen, dass der Verzicht möglicherweise im Falle einer notwendigen Versorgung gemeinsamer Kinder nicht eingreift, der beabsichtigte Erfolg also nicht zweifelsfrei erreicht werden kann (im Anschluss an OLG Düsseldorf DNotZ 1997, 656 ). (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der Kl. macht einen Schadensersatzanspruch aus Notarhaftung wegen fehlerhafter Belehrung im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Ehevertrages geltend. Der Bekl. beurkundete einen Ehevertrag zwischen dem Kl. und Frau F. Unter „IV. Unterhaltsvereinbarung" wurde Folgendes vereinbart: „Unter der aufschiebenden Bedingung, dass aus unserer Ehe Kinder hervorgehen, verpflichtet sich der Ehemann an die Ehefrau eine monatliche, jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu entrichtende Unterhaltsrente in Höhe von 500,00 DM zu zahlen, längstens jedoch für einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren bzw. bis zur Kindergartenfähigkeit des jüngsten Kindes, und erstmals für den Monat, der auf die Rechtskraft der Scheidung folgt. (...) Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe verzichten die Erschienenen im Übrigen gegenseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche — auch für den Fall des Notbedarfs — und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. Über die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung und Tragweite dieses wechselseitigen Unterhaltsverzichts wurden wir vom Notar eingehend belehrt. Uns ist bewusst, dass jeder von uns bei einer Scheidung unserer Ehe wirtschaftlich auf sich alleine angewiesen ist und für seinen Unterhalt auch dann alleine zu sorgen hat, wenn er infolge Krankheit oder aus anderen Gründen zu einer eigenen Erwerbs- oder Berufstätigkeit nicht in der Lage sein sollte." Der Kl. und Frau F heirateten. Es wurde der gemeinsame Sohn D geboren. Einige Monate später trennten sich die Eheleute. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens forderte Frau F vom Kl. die Zahlung nachehelichen Unterhalts wegen Kindesbetreuung gem. § 1570 BGB . Auf Hinweis des Gerichts, dass der Unterhaltsverzicht „im Wesentlichen unwirksam sein dürfte", erkannte der Kl. einen Unterhaltsanspruch in Höhe von DM 1.000,— DM an. Durch das inzwischen rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil wurde der Kl. dementsprechend verpflichtet. Der Kl. hat aus erster Ehe 3 weitere Kinder. Für diese sowie für seinen Sohn D zahlt er monatlich Kindesunterhalt. Das LG hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. gem. § 19 BNotO i. V. mit § 839 BGB in erster Instanz mit der Begründung verneint, es fehle jedenfalls an der vom Kl. darzulegenden und zu beweisenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und behauptetem Schaden. Die Frage, ob der Bekl. eine ihm obliegende Belehrungspflicht schuldhaft verletzt hat, hat das LG dabei mit folgender Begründung ausdrücklich offen gelassen: .. In Übereinstimmung mit der st. Rspr. des BGH geht die Kammer davon aus, dass der durch den Bekl. im Ehevertrag beurkundete nacheheliche Unterhaltsverzicht zwar wirksam, aber unter Umständen in seiner Durchsetzbarkeit gehemmt ist. Danach kann die Berufung auf einen vereinbarten Unterhaltsverzicht nach Treu und Glauben verwehrt sein, wenn und soweit das Wohl eines gemeinschaftlichen, von dem anderen Ehegatten betreuten Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht erfordert (vgl. BGH FamRZ 1992, 1403 = NJW 1992, 3164 = DNotZ 1993, 524 = MittRhNotK 1992, 244 ; BGH NJW 1995, 1148 ; BGH FamRZ 1997, 873 ). Auf der Grundlage dieser Rspr. hat das OLG Düsseldorf ( DNotZ 1997, 656 ) in einem vergleichbaren Fall eine Pflichtverletzung bejaht und entschieden, dass der Notar im Rahmen seiner Belehrungspflicht gem. § 17 Abs. 1 BeurkG bei Beurkundung eines gegenseitigen nachehelichen Unterhaltsverzichts zukünftiger Eheleute darauf hinweisen muss, dass der Verzicht möglicherweise im Falle einer notwendigen Versorgung gemeinsamer Kinder nicht eingreift, der beabsichtigte Erfolg also nicht zweifelsfrei erreicht werden kann. Gegen die Annahme einer Belehrungspflichtverletzung spricht aber, dass der vereinbarte Unterhaltsverzicht nicht unwirksam ist, sondern grundsätzlich voll wirksam, jedoch unter Umständen zeitweise einredebehaftet. Das Risiko, das sich verwirklicht hat, rührt nicht aus der rechtlichen Gestaltung des Geschäfts, sondern aus dem „Geschäft" Ehe und Kinder, mithin aus außerhalb des Geschäfts anzusiedelnden Umständen. Eine rechtliche Gestaltung, die das Risiko sicher umgeht, konnte der Bekl. gar nicht vorschlagen. Selbst wenn er von der Eheschließung abgeraten hätte, hätte dies keine Sicherheit gebracht, da wegen § 1615 1 BGB auch der Vater eines unehelichen Kindes unter Umständen zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Mutter verpflichtet ist. Der Bekl. hätte somit in letzter Konsequenz von der Kinderzeugung abraten müssen. Ehe- oder sogar Familienberatung in diesem Sinne kann aber nicht Sache des Notars sein." Rechtsprechung Aus den Gründen: Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die vom LG offen gelassene Frage, ob dem Bekl. eine Amtspflichtverletzung gem. § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO zur Last fällt, ist nach Auffassung des Senats allerdings zu bejahen. Der Senat folgt, was die Belehrungspflicht des Notars hinsichtlich der begrenzten Wirkung eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt im Falle einer notwendigen Versorgung gemeinsamer Kinder betrifft, der Rspr. des OLG Düsseldorf ( DNotZ 1997, 656 ). Im Ergebnis hat das angefochtene Urteil dennoch Bestand, weil der Kl. nicht in der Lage ist, den ihm obliegenden Kausalitätsbeweis zu führen. Insoweit ist, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, zu fragen, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn der Notar seiner Belehrungspflicht nachgekommen wäre. Seine diesbezügliche Behauptung, dass er dann den aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Sohn nicht gezeugt hätte, kann der Kl. nicht unmittelbar beweisen. Vielmehr ist er darauf angewiesen, Hilfstatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die den Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache rechtfertigen. (...) Es kann als richtig unterstellt werden, dass dem Kl. der Unterhaltsverzicht, wie er geltend macht, „sehr wichtig" war und dass er dies auch in Gesprächen mit Kollegen und anderen als Zeugen benannten Personen zum Ausdruck gebracht hat. Diese Haltung ist im Hinblick darauf, dass aus seiner ersten Ehe bereits drei Kinder hervorgegangen waren, denen er Unterhalt zu zahlen hatte, ohne weiteres nachvollziehbar. Die Frage ist aber nicht nur, wie wichtig ihm der Unterhaltsverzicht war. Von ebenso großer Bedeutung ist, welches Gewicht für ihn andererseits die bevorstehende neue Ehe und der Kinderwunsch seiner neuen Partnerin hatte. Dass er auch hierüber mit den von ihm benannten Zeugen gesprochen hat, trägt der Kl. nicht vor. Auch die weiteren Einzeltatsachen, die der Kl. durch Zeugen unter Beweis stellt, sind nicht hinreichend aussagekräftig. So sollen mehrere Zeugen bekunden, dass er der Ehe und der Zeugung eines Kindes nur unter der „Voraussetzung" zugestimmt habe, dass sein Unterhalt begrenzt wird. Weiter betont er mehrfach, wie „essentiell" für ihn der Unterhaltverzicht war und welche „ganz besondere Bedeutung" dieser für ihn hatte. Ferner verweist er auf die Sterilisation, der er sich unterzog, nachdem er vom FamG auf die Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts hingewiesen worden war, und benennt eine weitere Zeugin dafür, dass er diesen Schritt getan habe, um in Zukunft sicher zu gehen, keinen Unterhaltsansprüchen mehr ausgesetzt zu werden. Weiter trägt er unter Benennung von Zeugen vor; dass er sich schon vor seiner zweiten Ehe eine Sterilisation gewünscht und nur „aufgrund des streitgegenständlichen Ehevertrages davon Abstand genommen" habe. Aus alledem geht nicht ausreichend deutlich hervor, wie sich der Kl. in dem anzunehmenden Fall tatsächlich verhalten hätte. Der Kl. befand sich vor der Eingebung seiner zweiten Ehe in einem Abwägungsprozess. Er wollte einerseits seine Unterhaltspflichten in Grenzen halten, sich andererseits aber dem Kinderwunsch seiner neuen Partnerin nicht verRNotZ 2001, Heft 10 455 schließen. Der von ihm und seiner Partnerin gefundene Kompromiss bestand darin, dass der in Betracht kommende Unterhaltsanspruch streng limitiert, nämlich der Höhe nach auf 500,00 DM und zeitlich auf 3 1/2 Jahre beschränkt werden sollte. Die Frage, was geschehen wäre, wenn sich dieser Kompromiss als nicht praktikabel erwiesen hätte, hängt auch und nicht zuletzt davon ab, wie sich die Partnerin und spätere zweite Ehefrau des Kl. in diesem Fall entschieden hätte, ob sie nämlich ihren Kinderwunsch oder ihrem Ehewunsch den Vorrang eingeräumt hätte. Zu dieser Frage lässt der Kl. jedes Vorbringen vermissen. Auch bei seiner Anhörung durch den Senat hat er dazu keine weiteren Tatsachen mitzuteilen vermocht, sondern ausdrücklich eingeräumt, dass er nicht beurteilen könne, wie sich seine zweite Ehefrau verhalten hätte. Wenn aber ernsthaft in Betracht kommt, dass seine damalige Verlobte von der Erfüllung ihres Kinderwunsches nicht nur die Eingehung der Ehe, sondern auch den Fortbestand ihrer Partnerschaft mit dem Kl. abhängig gemacht hätte, dann stellt sich die Frage, was dem so vor die Wahl gestellten Kl. wichtiger gewesen wäre, die Erfüllung seines Ehewunsches oder die Abwehr von Unterhaltsansprüchen. Hiernach befragt, hat der Kl. bei seiner Anhörung zwar mit Nachdruck erklärt, dass die Unterhaltsproblematik für ihn vorrangig gewesen sei und dass er dafür auch die Beendigung der Beziehung in Kauf genommen hätte. Der Senat habe aber schon aufgrund der Anhörung erhebliche Zweifel, dem Kl. in dieser Selbsteinschätzung zu folgen. Jedenfalls lässt der Kl. zu dieser entscheidenden Frage die erforderlichen Beweisantritte vermissen. 6. Erbrecht — Kein Eintritt der Nachlassspaltung bei Miterbenanteil an Immobilienvermögen in der ehemaligen DDR (BGH, Beschluss vom 24. 1. 2001 — IV ZB 24/00 — mit Anmerkung Schmellenkamp, Leverkusen) BGB § 2032 ff. DDR ZGB § 400 ff. DDR RAnwG § 25 Abs. 2 Ist der nach BGB beerbte Erblasser nicht Eigentümer eines Grundstücks in der DDR, sondern daran nur gesamthänderisch im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, tritt insoweit grundsätzlich eine Nachlassspaltung nicht ein. Zum Sachverhalt: Die Bet. streiten um die Erbfolge hinsichtlich des Anteils des 1980 mit letztem Wohnsitz im damaligen Westteil Berlins gestorbenen Erblassers an einer ungeteilten Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück in der ehemaligen DDR gehörte. Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der ebenfalls in Westberlin wohnenden Eltern des Erblassers. Der Vater starb 1974 und wurde von der Mutter allein beerbt. Diese starb im Mai 1978. Kraft Gesetzes wurden ihre drei Söhne, darunter der Erblasser, ihre Erben. Der Erblasser errichtete im Juli 1978 das folgende eigenhändige Testament: „Hiermit setze ich ... meine Freundin (Braut) ...[die Bet. zu 2)] und die Tochter meines Bruders ...[die Bet. zu 1)] als Erben ein. Meine Wohnung, Sparkonto, Girokonto, BSV-Konto, Bausparvertrag, Aktien und Schmuck. Das soll zu 2 gleichen Teilen geteilt werden ...... Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 30.08.2001 Aktenzeichen: 7 U 21/01 Erschienen in: RNotZ 2001, 454-455 Normen in Titel: BGB §§ 242, 1569 ff.; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1