XII ZB 53/98
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Jena 17. April 2002 6 W 166/02 GBO §§ 15, 19, 22 Vollmacht zur Löschungsbewilligung bei Auflassungsvormerkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gesichts der Regelung zur Kostentragung in der Teilungserklärung ist ein Vertrauen darauf, dass es bei der bisherigen Praxis der getrennten Abrechnung bleiben würde, rechtlich nicht schutzwürdig. Schließlich ist auch die Auffassung der Kammer zutreffend, dass eine Gesamtschau aller Umstände zu keinem anderen Ergebnis führt. Im Übrigen lässt sich auch dem Umstand, dass die ursprüngliche Teilungserklärung vom 31.1.1984 durch Vereinbarung vom 21.3.1985 (…) geändert worden ist, und zwar auch im Hinblick auf die Größe von zwei Miteigentumsanteilen, nicht entnehmen, dass eine Veränderung des Kostenverteilungsschlüssels geboten ist. 9. GBO §§ 15, 19, 22 (Vollmacht zur Löschungsbewilligung bei Auflassungsvormerkung) Eine neben der üblichen Vollzugsvollmacht dem Notar erteilte weitere Vollmacht zur uneingeschränkten Vertretung der Beteiligten im Grundbuchverfahren ermächtigt diesen, die Löschung einerAuflassungsvormerkung bei nicht durchgeführtem Kaufvertrag zu bewilligen. (Leitsatz der Schriftleitung) Thür. OLG, Beschluss vom 17.4.2002, 6 W 166/02 Zum Sachverhalt: Die Beteiligten zu 1) haben die verfahrensbetroffenen Grundstücke aus dem Vermögen der Treuhandanstalt erworben. Mit notariellem Vertrag vom 3.2.1997 haben die Beteiligten zu 1) die Grundstücke an J verkauft und aufgelassen. In dieser Urkunde ist in Abschnitt III Nr. 2 bestimmt: „Um den vertragsgemäßen Eigentumsübergang zu sichern, bewilligt der Veräußerer und beantragt der Erwerber die Eintragung einer Vormerkung. Der Erwerber bewilligt und beantragt schon jetzt wieder die Löschung der Vormerkung bei Eigentumsumschreibung …“ In Abschnitt VIII Nr. 2 ist bestimmt: „Der Notar wird ermächtigt, den Vollzug dieser Urkunde umfassend zu betreiben … Zudem ist der Notar ermächtigt, die Beteiligten im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten. Er darf insbesondere Bewilligungen, Anträge und Rangbestimmungen abgeben, klarstellen und zurücknehmen.“ Am 16.4.1997 hat der Notar eine Vereinbarung zwischen J als Ersterwerber, der Beteiligten zu 2) als Zweiterwerberin und den Beteiligten zu 1) als Veräußerer beurkundet, wonach die Beteiligte zu 2) sämtliche Rechte und Pflichten aus dem am 3.2.1997 beurkundeten Rechtsgeschäft übernimmt. Die Urkunde vom 16.4.1997 vermerkt: „Diese Urkunde (vom 3.2.1997) lag bei Beurkundung in Urschrift vor, sie ist den Beteiligten bekannt, sie verzichten auf nochmalige Verlesung sowie auf Beifügen einer beglaubigten Abschrift. Auf sie wird Bezug genommen. Der Vertrag ist noch nicht vollzogen, der Kaufpreis ist noch nicht entrichtet.“ In Abschnitt IV Nr. 2 b der Urkunde vom 16.4.1997 ist bestimmt: „Um den … Eigentumsübergang zu sichern, bewilligt der Veräußerer und beantragt der Zweiterwerber die Eintragung einer Vormerkung … Der Zweiterwerber bewilligt und beantragt schon jetzt wieder die Löschung der Vormerkung bei Eigentumsumschreibung …“ In Nr. V der Urkunde werden „insbesondere die dem Notar erteilten Vollzugsvollmachten von allen Beteiligten nochmals ausdrücklich bestätigt“. Die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2) ist am 15.9.1997 unter der laufenden Nr. 1 in Abt. II des Grundbuchs eingetragen worden. Die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2) ist nicht beantragt worden. 298 MittBayNot 4/2003Bürgerliches Recht Am 7.8.2001 hat der Notar dem Grundbuchamt eine Eigenurkunde vom 2.8.2001 zum Vollzug vorgelegt. Darin erklärt der Notar: „Aufgrund der mir in den Urkunden vom 3.2.1997 und vom 16.4.1997 erteilten umfassenden Vollzugsvollmacht bewillige und beantrage ich hiermit namens der Beteiligten die Löschung der Belastung II/1 im Grundbuch …“ Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat mit Zwischenverfügung vom 11.9.2001 dem Notar die Vorlage einer Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2) aufgegeben, weil der Notar zu einer solchen Erklärung keine Vollmacht habe. Aus den Gründen: (…) 3. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die Löschungsbewilligung vom 2.8.2001 ist vollziehbar. a) Die Löschung der am 15.9.1997 zugunsten der Beteiligten zu 2) eingetragenen Vormerkung ist nicht von der Beteiligten zu 2) als Löschungsbetroffene selbst bewilligt. Zwar hat die Beteiligte zu 2) in der Urkunde vom 16.4.1997 eine Löschungsbewilligung in Bezug auf die hier fragliche Auflassungsvermerkung erklärt. Diese Bewilligung ist jedoch in ihrer Vollziehbarkeit davon abhängig gemacht, dass die vormerkungsberechtigte Beteiligte zu 2) als Grundstückseigentümerin eingetragen ist, so dass die Vormerkung infolge Erfüllung des gesicherten Anspruchs gegenstandslos geworden ist. Dieser Fall ist hier nicht gegeben. b) Die Löschungsbewilligung ist jedoch wirksam durch Notar (…) als Vertreter der Beteiligten zu 2) erklärt worden. Notar (…) hat erkennbar als Stellvertreter der Beteiligten zu 2) die Löschung bewilligt. Er hat hierzu auch Vertretungsmacht. Die Vollmacht ergibt sich aus einer Zusammenschau des Inhalts der Notarurkunde vom 16.4.1997 mit dem der Notarurkunde vom 3.2.1997. Der insoweit maßgebliche Abschnitt VIII der Urkunde vom 3.2.1997 enthält zunächst nur die sog. Vollzugsvollmacht. Diese ist eng auszulegen und auf die Durchführung eines beurkundeten Geschäfts ihn zur Grundbucheintragung als dem das Geschäft vollendenden Element begrenzt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 376 ). Zu der bloßen Vollzugsvollmacht tritt jedoch gemäß dem Inhalt der in Abschnitt VIII der Urkunde vom 3.2.1997 beurkundeten Erklärungen der Beteiligten zu 2) eine weitere Vollmacht, denn „zudem“ wird der Notar zur uneingeschränkten Vertretung der Beteiligten im Grundbuchverfahren ermächtigt. Diese Vollmacht ist im Außenverhältnis wirksam. Es steht den Beteiligten frei, den Urkundsnotar gelegentlich eines Beurkundungsvorganges zu Rechtshandlungen zu ermächtigen, die nicht unmittelbar die rechtliche Vollendung des beurkundeten Geschäftswillens herbeiführen. Ob eine neben einer Vollzugsvollmacht „uneingeschränkt“ erteilte Vertretungsmacht jedwedes Vertreterhandeln trägt oder ob sie auch ohne besondere Bestimmung dort ihre Grenzen findet, wo eine Rechtshandlung zu dem beurkundeten Ausgangsrechtsgeschäft keinen Bezug mehr hat, kann hier offen bleiben. Die Löschung einer Auflassungsvormerkung vor Eigentumsübergang steht mit dem beurkundeten Kaufvertrag jedenfalls in enger Verbindung, weil eine Bewilligungsvollmacht, indem sie den Eigentümer des Unrichtigkeitsnachweises enthebt, die Grundbuchberichtigung dort erleichtert, wo die Vormerkung infolge des Erlöschens des gesicherten Anspruchs vor der Vertragserfüllung gegenstandslos geworden ist. Mit diesem, auch eine Löschungsbewilligung vor Vertragsdurchführung umfassenden Inhalt ist die Bestimmung in Abschnitt VIII der Urkunde vom 3.2.1997 nach Abschnitt V der Rechtsprechung Urkunde vom 16.4.1997 übernommen worden. Dort ist zwar von „Vollzugsvollmachten“ die Rede. Damit ist jedoch weder der Inhalt des Abschnitts VIII der Urkunde vom 3.2.1997 durch die Beteiligten authentisch im Sinne des angefochtenen Beschlusses festgelegt worden, noch haben die Vertragsbeteiligten den Umfang der am 16.4.1997 beurkundeten Vollmachtserklärungen gegenüber der Vollmachterteilung vom 3.2.1997 eingrenzen wollen. Dieses ergibt sich zweifelsfrei aus dem Einleitungsteil der Urkunde (…) [vom 16.4.1997] wie auch aus den anderen Passagen dieser Urkunde sowie aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärungen. Auch bei dem am 16.4.1997 beurkundeten Vorgang ging es darum, für ein aus dem DDR-Volkseigentum stammendes Erholungsobjekt erheblicher Größe (Gesamtfläche der Grundstücke: 46 727 m2) nach gescheiterten Versuchen einen geeigneten Investor zu verpflichten. Das Risiko, dass auch der mit der Beteiligten zu 2) abgeschlossene Kaufvertrag vorzeitig scheitern kann, war bereits bei Vertragsabschluss deutlich, so dass auch vor dem am 16.4.1997 beurkundeten Vertrag neben der reinen Vollzugsvollmacht im eigentlichen Sinn eine Rückabwicklungsvollmacht nahe lag und gewollt ist. c) Die Löschungsbewilligungsvollmacht für Notar (…) ist in diesem Umfang dem Grundbuchamt und auch in Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen. Indem bei der Beurkundung am 16.4.1997 in Bezug auf die am 3.2.1997 erstellte Urkunde die Voraussetzungen des § 13 a BeurkG gewahrt sind, stehen aufgrund öffentlicher Urkunde die Erklärungen fest, aus denen die Löschungsbewilligungsvollmacht des Notars (…) sich ergibt. Demgemäß kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. 10. BGB § 1587 (Ausgleich von Anrechten aus Renten-Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht bei Scheidung) Zum Ausgleich von Anrechten aus einem Renten-Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausübt. BGH, Beschluss vom 5.2.2003, XII ZB 53/98; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Die am 20.8.1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18.12.1991 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 22.1.1993 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 3.7.1993) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.8.1965 bis 30.11.1991; § 1587 Abs. 2 BGB ) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die am 12.12.1942 geborene Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (weitere Beteiligte zu 2., LVA) in Höhe von 148,21 DM und der am 17.2.1938 geborene Antragsgegner bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 1.) in Höhe von 716,77 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30.11.1991. Daneben ist für den Ehemann eine Rentenanwartschaft mit Kapitalwahlrecht aus einem Lebensversicherungsvertrag bei der V. Lebensversicherungs-AG (weitere Beteiligte zu 3.) festgestellt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Bundesknappschaft in Höhe von 284,28 DM, monatlich und bezogen auf den 30.11.1991, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es zu Lasten der Rentenanwartschaft des Ehemannes bei der V. Lebensversicherungs-AG auf einem bei dieser einzurichtenden Konto eine Rentenanwartschaft in Höhe von 85,52 DM, monatlich und bezogen auf den 30.11.1991, begründet. Bürgerliches Recht Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes, mit der er u. a. den Ausgleich seiner Anwartschaft bei der V. Lebensversicherungs-AG beanstandet hat, zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 2.10.1996 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil das Beschwerdegericht die Realteilung durchgeführt habe, ohne der Frage nachzugehen, ob und in welcher Weise die V. Lebensversicherungs-AG für die Realteilung der bei ihr bestehenden Anrechte ein bestimmtes Teilungsverfahren vorgeschrieben habe. Mit einem an die V. Lebensversicherungs-AG gerichteten Schreiben vom 21.1.1998 hat der Ehemann sein Wahlrecht ausgeübt und die Auszahlung des Kapitals bei Fälligkeit beansprucht. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die vom Amtsgericht getroffene Regelung des Versorgungsausgleichs teilweise dahin abgeändert, dass die Realteilung der Rentenanwartschaft des Ehemannes bei der V. Lebensversicherungs-AG ersatzlos entfällt. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau. Aus den Gründen: (…) II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts unterliegt die Anwartschaft des Ehemannes aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der V. Lebensversicherungs-AG nicht mehr dem Versorgungsausgleich, nachdem der Ehemann sein Kapitalwahlrecht ausgeübt habe. Der Umstand, dass die Option erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wahrgenommen worden sei, ändere daran nichts. Diese Ansicht ist frei von Rechtsirrtum. Für den Ausgleich von Lebensversicherungen, die dem Berechtigten für den Versicherungsfall die Wahl zwischen einer Kapital- und einer Rentenleistung eröffnen, ist nach der Rechtsprechung des Senats zu unterscheiden: Ein Anrecht aus einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht unterliegt dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das Anrecht aus dem Versicherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einen Rentenanrecht wird ( BGHZ 88, 386 , 393; Senatsurteil vom 15.1.1992, XII ZR 247/90, FamRZ 1992, 411, 412; Senatsbeschluss vom 13.1.1993, XII ZB 75/89, FamRZ 1993, 684 , 685; zur Maßgeblichkeit des Rechtshängigkeitszeitpunkts auch für den Versorgungsausgleich: BGHZ, a. a.O.). Umgekehrt bleibt ein solches Anrecht dem Zugewinnausgleich unterworfen, wenn der Berechtigte erst nach dem genannten Stichtag von seinem Wahlrecht Gebrauch macht (Senatsurteil vom 15.1.1992, a. a.O.): Die Fortgeltung des Zugewinnausgleichs bereitet keine Probleme; das Anrecht kann ohne weiteres mit seinem sich aus der vereinbarten Kapitalleistung ergebenden und auf den Stichtag bezogenen Wert in das Endvermögen des Anrechtsinhabers eingestellt werden. Ein Anrecht aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht, wie es hier vorliegt, unterfällt dem Zugewinn- und nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und das Anrecht aus dem Versicherungsvertrag damit vor diesem Stichtag zu einem Kapitalanrecht wird (Senatsbeschluss vom 10.2.1993, XII ZB 80/88, FamRZ 1993, 793 , 794). Fraglich ist indes, ob sich auch dieser Satz umkehren lässt, ein Anrecht aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht also nicht dem Zugewinn-, sondern weiterhin dem Versorgungsausgleich unterliegt, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und die Versicherung somit erst nach diesem Stichtag in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt wird. Rechtsprechung MittBayNot 4/2003 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Jena Erscheinungsdatum: 17.04.2002 Aktenzeichen: 6 W 166/02 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2003, 298-299 Normen in Titel: GBO §§ 15, 19, 22