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IX ZR 181/99

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 17. Juli 2002 3 W 82/02 BGB § 2265 Gemeinschaftliches Testament in getrennten Urkunden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Vor diesem Hintergrund verdient die vorliegende Entscheidung des LG München volle Zustimmung: Die Eltern übertrugen nach dem mitgeteilten Sachverhalt offenbar aus steuerlichen Erwägungen Bruchteile eines Grundstücks an ihre Tochter und wollten sich die Erträge hieran vorbehalten, jedoch in der Weise, dass diese jedem der Übergeber zunächst für seinen übertragenen Miteigentumsanteil zustehen sollten und erst nach dessen Ableben dem überlebenden Elternteil. Daher wurde der Nießbrauch nur an dem jeweils übertragenen ursprünglichen Miteigentumsanteil von 1/18 bestellt. Dafür spricht nicht zuletzt die Übertragung und Nießbrauchseinräumung in getrennten Urkunden. Auch wenn die Tochter (Nießbrauchsbesteller) im Grundbuch als Eigentümer eines dann (insgesamt) 1/9-Miteigentumsanteils eingetragen wurde, war eine Bruchteilsbelastung dieses einheitlichen Miteigentumsanteils zulässig. Aus den oben genannten Gründen entstand hier auch nicht ein einheitliches Recht in der Form eines Nießbrauchs in Bruchteilsgemeinschaft, sondern nebeneinander bestehende, selbständige Nießbrauchsberechtigungen an unterschiedlichen Teilen dieses Miteigentumsanteils. Das gleiche Recht wurde daher nicht unterschiedlich belastet, wie es für ein Rangverhältnis notwendig ist, vielmehr wurden eigenständige Belastungen an verschiedenen Miteigentumsbruchteilen begründet. Damit bleibt aber kein Raum für ein Rangverhältnis (Staudinger/Kutter, BGB, Bearb. 2000, Rdnr. 6; KGJ 52, 213). Ein solches bestand nur zwischen den für den Übergeber und aufschiebend bedingt für dessen Ehepartner bestellten Nießbrauchsrechten an den ursprünglichen Miteigentumsanteilen. Der Rangvermerk zwischen den Rechten in Abt. II lfd. Nr. 10 und 11 einerseits und Nr. 12 und 13 andererseits war damit im vorliegenden Fall nicht nur überflüssig, sondern inhaltlich unzulässig, so dass sich an die Eintragung ein Gutglaubenserwerb nicht anschließen konnte und damit auch der Weg zur Beschwerde eröffnet war. Notar Dr. Johann Frank, Amberg 5. EheG a. F. §§ 15 a, 17 Abs. 2 (EGBGB n. F. Art. 13 Abs. 3 Satz 2; BGB n. F. § 1310); GGArt. 6Abs. 1 (Unwirksame Eheschließung durch Geistlichen und anwaltliche Hinweispflicht) Eine vor einem nicht gemäß § 15 a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusammenleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden. BGB §§ 675, 276, 1310 Abs. 1 (EheG a. F. § 11 Abs. 1) Den Grundsatz, dass Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muss jeder Rechtsanwalt beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät. BGB §§ 675, 249, 254, 839 Abs. 2 Satz 1 Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regelmäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass auch das Familiengericht das Vorliegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte abweisen müssen. BGH, Urteil vom 13.3.2003, IX ZR 181/99; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH 494 MittBayNot 6/2003Bürgerliches Recht 6. BGB § 2265 (Gemeinschaftliches Testament in getrennten Urkunden) 1. Ein gemeinschaftliches Testament scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Ehegatten in zwei getrennten Urkunden testiert haben. 2. Haben die Eheleute ohne Bezugnahme aufeinander in getrennten Schriftstücken ihre letztwilligen Verfügungen getroffen, liegt ein gemeinschaftliches Testament jedoch nur dann vor, wenn den beiden Testamentsurkunden selbst eine gemeinschaftliche Erklärung zu entnehmen ist (Anschluss an Senat, FGPrax 2000, 244 ). Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.7.2002, 3 W 82/02; mitgeteilt von Wilfried Hengesbach, Richter am OLG Aus den Gründen: (…) 1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Erblasserin ihr eigenhändiges Testament vom 29.11.1987, in dem sie die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt hatte, durch das notarielle Testament vom 5.9.2000 wirksam widerrufen hat. Sie war dabei nicht durch ein gemeinschaftliches Testament in ihrer Testierfreiheit beschränkt. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, dass die von der Erblasserin am 29.11.1987 und von ihrem vorverstorbenen Ehemann am 6.10.1987 inhaltsgleich errichteten letztwilligen Verfügungen nicht als ein gemeinschaftliches Testament im Sinne von § 2265 BGB anzusehen seien. Nur ein solches Testament hätte jedoch wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von § 2270 Abs. 1 und 2 BGB enthalten können, an die die Erblasserin gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB gebunden gewesen wäre. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass ein gemeinschaftliches Testament im Sinne von § 2265 BGB nicht schon deshalb ausscheidet, weil die Eheleute in zwei getrennten Urkunden testiert haben. Das ist richtig, denn die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden wird allgemein für zulässig erachtet (BayObLG, FamRZ 1991, 1485 , 1486; FamRZ 1993, 240 , 241; Palandt/ Edenhofer, BGB, 61. Aufl., Einf. vor § 2265 Rdnr. 9). b) Haben Eheleute ihren letzten Willen – wie hier – ohne Bezugnahme aufeinander in getrennten Schriftstücken niedergelegt, liegt ein gemeinschaftliches Testament jedoch nur dann vor, wenn ihr Wille, gemeinsam letztwillig über ihren Nachlass zu verfügen, zu einer gemeinschaftlichen Erklärung geführt hat, die aus den beiden Einzeltestamenten selbst nach außen erkennbar ist. Diese – vom Senat geteilte – Auffassung beruht auf der Erwägung, dass sich nur auf diese Weise sowohl eine unnötige Formstrenge vermeiden als auch die der Rechtssicherheit entsprechende zuverlässige Wiedergabe des Willens des Erblassers sicherstellen lässt ( BGHZ 9, 113 , 115 ff.; Senat, FamRZ 2001, 518 ; BayObLG, jew. a. a. O.; OLG Köln, OLGZ 1968, 321 , 322 ff.; OLG Celle, OLGZ 1969, 84 , 87; OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1978, 267 , 268 ff.; OLG Hamm OLGZ 1979, 262 , 265 f.; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., vor § 2265 Rdnr. 7; Palandt/Edenhofer, a. a. O.). Die Ausführungen von Pfeiffer ( FamRZ 1993, 1266 ), auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, geben dem Senat schon deshalb keinen Anlass zu einer Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung, weil dort die auch von den Gerichten vertretene Andeutungstheorie nicht in Frage gestellt wird (a. a. O., S. 1271). Die von der weiteren Beschwerde hervorgehobene Rechtsprechung Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht Kritik an der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11.2.1991, BReg. 1 a Z 66/90 (FamRZ 1991, 1485) knüpft lediglich an die Umstände des dort entschiedenen Einzelfalles an (vgl. Pfeiffer, a. a. O.; ebenso Soergel/Wolf, a. a. O., § 2265 Rdnr. 3). Erbscheins nicht deshalb entbehrlich ist, weil die Beteiligten nicht nur Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin sind, sondern auch durch die ihnen erteilte notarielle Generalvollmacht vom 11.2.1993 zu ihrer Vertretung über ihren Tod hinaus bevollmächtigt worden sind. aa) Das Landgericht hat es rechtsfehlerfrei abgelehnt, aus dem Inhalt der eigenhändigen Testamente vom 6.10. und 29.11.1987 den Schluss zu ziehen, die Eheleute hätten gemeinschaftlich testiert. Eine gemeinschaftliche Erklärung ist nämlich, auch wenn man alle von der Rechtsbeschwerde angeführten Umstände zusammennimmt, den beiden Testamenten der Ehegatten selbst nicht zu entnehmen. Dass sie am selben Ort in einem zeitlichen Abstand von knapp acht Wochen errichtet worden sind und sich nach Inhalt und Fassung in allen wesentlichen Punkten gleichen, ist angesichts der entscheidenden Tatsache, dass die Eheleute nicht als gemeinschaftlich handelnd (erklärend) aufgetreten sind, unerheblich. Nach außen sind die beiden Testamente selbständige Einzelverfügungen geblieben und in keiner Weise – jedenfalls nicht aus den Urkunden selbst erkennbar – als Einheit anzusehen. Jeder Ehegatte hat sein Testament für sich ohne Bezugnahme auf die letztwillige Verfügung des anderen errichtet. So haben beide Eheleute etwa die Worte „ich“ und „mein gesamtes Vermögen“ verwendet (vgl. BGHZ 9, 17 ; BayObLG, FamRZ 1991, 1485 , 1486; FamRZ 1993, 240 , 241; OLG Köln, OLGZ 1968, 321 , 322; OLG Hamm, OLGZ 1979, 262 , 266 f.). a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30.5.2000, 1 W 931/99 ( FGPrax 2000, 249 ) dargelegt hat, ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten vornimmt, die Rechtsnachfolge regelmäßig durch öffentliche Urkunden (vgl. § 415 ZPO ) nachzuweisen, Es ist nicht Aufgabe des Registergerichts, die Rechtsnachfolge zu prüfen und darüber zu entscheiden, sondern Sache des Anmeldenden, diese nachzuweisen. Ebenso wenig ist es befugt, die Eintragung einer Rechtsnachfolge allein aufgrund der Angaben in der Anmeldung vorzunehmen. Soweit die Erbfolge auf gesetzlichem Erbrecht oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht, ist sie daher regelmäßig durch Erbschein ( § 2353 BGB ) nachzuweisen. Letzteres ist vorliegend der Fall; die Erblasserin hat ihre Erben durch das privatschriftliche Testament vom 5.8.1998 bestimmt, während die eingereichten notariellen Erbverträge lediglich die Aussetzung von Vermächtnissen betrafen. bb) Geben – wie hier – Einzeltestamente von Eheleuten selbst keinen Anhalt dafür, dass es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, kommt es nach der vom Senat geteilten Auffassung der Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Wille der Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, auf andere Weise, d. h. durch außerhalb der Testamente liegende Umstände, erweisbar ist (vgl. die Zitate unter Ziff. 1. b). Insoweit kommt es auf die von der weiteren Beschwerde vorgetragenen Indizien für eine übereinstimmende Willensbildung der Eheleute nicht an. Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht 7. BGB § 168; HGB §§ 12 Abs. 2, 162 Abs. 1 und 3 (Nachweis der Erbfolge in Kommanditanteil durch Erbschein auch bei Generalvollmacht über den Tod hinaus) Bei der Anmeldung des Ausscheidens des verstorbenen Kommanditisten und des Eintritts seiner Erben in die Gesellschaft ist die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis einer auf privatschriftlichem Testament beruhenden Erbfolge auch dann regelmäßig erforderlich, wenn die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten des verstorbenen Kommanditisten aufgrund einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht erfolgt. KG, Beschluss vom 12.11.2002, 1 W 462/01 Aus den Gründen: (…) 2. (…) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Erbfolge nach der verstorbenen Kommanditistin vorliegend gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen ist und die Vorlage eines b) Weiter zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ein Erbnachweis auch nicht im Hinblick auf die angeordnete Testamentsvollstreckung entbehrlich ist. Denn das von den Beteiligten eingereichte Testamentsvollstreckerzeugnis vom 22.9.1999 bezeugt gemäß §§ 2368 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 2353 BGB nur ihre Rechtsstellung als Testamentsvollstrecker, nämlich ihre wirksame Ernennung sowie den Umfang ihrer Befugnisse über den Nachlass, die entsprechend der Anordnung der Erblasserin im Testament vom 5.8.1998 auf die Auseinandersetzung des Nachlasses beschränkt sind (s. a. zum Umfang der Anmeldebefugnis des bloßen Abwicklungsvollstreckers Senat, OLGZ 1991, 261 /265 m. w. N.). Es bezeugt jedoch nicht die Personen der Erben, die Gesamtrechtsnachfolger in den Kommanditanteil der Erblasserin geworden und als solche im Handelsregister einzutragen sind (vgl. Senat, FGPrax 2000, 249 /250 m. w. N.). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB bedarf es daher weiterhin der Vorlage eines Erbscheins. Dies entspricht im Übrigen der Rechtslage im Grundbuchberichtigungsverfahren, auf die sich die Beteiligten in anderem Zusammenhang berufen. Auch soweit der Testamentsvollstrecker die Eintragung der Erben selbst im Grundbuch beantragt, hat er gemäß § 35 Abs. 1 GBO nach ganz einhelliger Auffassung regelmäßig einen Erbschein vorzulegen. Denn er ist kraft seines Amtes nicht dazu ermächtigt, aufgrund eigener verantwortlicher Prüfung die Erbfolge selbst verbindlich festzustellen. Diese Prüfung obliegt vielmehr dem Grundbuchamt. Eine Ausnahme gilt lediglich für den grundbuchmäßigen Vollzug von Verfügungen des Testamentsvollstreckers über ein Nachlassgrundstück, bei denen es gemäß § 40 GBO keiner Voreintragung der Erben (anstelle des Erblassers) bedarf (vgl. zu Vorstehendem KG, JW 1938, 122; OLG Köln, Rpfleger 1992, 342 ; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 35 Rdnr. 4 und 9). Eine vergleichbare Ausnahme besteht für die Übertragung eines Kommanditanteils durch die Erben des Kommanditisten nicht, sondern es bedarf zunächst deren Eintragung als Gesamtrechtsnachfolger. c) Schließlich hat das Landgericht frei von Rechtsfehlern die Vorlage eines Erbscheins auch nicht im Hinblick auf die den Beteiligten seitens der verstorbenen Kommanditistin erteilte Generalvollmacht vom 11.2.1993 als entbehrlich angesehen, durch die sie zu ihrer Vertretung in allen ihren Angelegenheiten, bezogen auf alle Rechtsgeschäfte und RechtsRechtsprechung MittBayNot 6/2003 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 17.07.2002 Aktenzeichen: 3 W 82/02 Rechtsgebiete: Gemeinschaftliches Testament Erschienen in: MittBayNot 2003, 494-495 FGPrax 2002, 231-232 ZEV 2002, 414 Normen in Titel: BGB § 2265