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II ZR 353/00

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 26. September 2002 1S W 321/01 GmbHG § 39 Abs. 2 Urkundenvorlage bei Anmeldung der Abberufung des Geschäftsführers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau kann das Verhältnis der Beteiligten nicht als „lediglich eine engere freundschaftliche Beziehung“ charakterisiert und dadurch von einem Eltern-Kind-Verhältnis abgegrenzt werden. Die – nach den bisherigen Ermittlungen anzunehmende – unentgeltliche Übernahme sich aus dem Generationenabstand ergebender Aufgaben und Pflichten durch die Beteiligte zu 2 geht über Freundschaft hinaus; sie ist typisch für eine „Beistandsgemeinschaft“ zwischen alt gewordenen Eltern und ihren erwachsenen Kindern (vgl. MünchKomm/Maurer § 1767 Rdnr. 11). (…) 9. BGB §§ 2247, 2084 (Testamentsauslegung unter Verwertung von Anlagen) Haben die Ehegatten in einem privatschriftlichen Testament als Schlusserben „die in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten“ eingesetzt, so kann bei derAuslegung der letztwilligen Verfügung im Hinblick darauf, welche Personen mit dem gewählten Ausdruck bedacht sein sollen, eine dem Testament beigefügte Liste verwertet werden, auch wenn diese als solche nicht der Testamentsform entspricht. OLG Hamm, Beschluss vom 1.10.2002 – 15 W 164/02 –, mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht 10. GmbHG § 39 Abs. 2 (Urkundenvorlage bei Anmeldung der Abberufung des Geschäftsführers) § 39 Abs. 2 GmbHG erfordert nicht, dass der Anmeldung der Abberufung des Geschäftsführers über den Gesellschafterbeschluss hinaus Urkunden in der nach dieser Vorschrift erforderlichen Form beigefügt werden, die den Zugang der Mitteilung der Abberufung gegenüber dem Geschäftsführer belegen. OLG Hamm, Beschluss vom 26.9.2002 – 1S W 321/01 –, mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Zum Sachverhalt: Die Gesellschaft ist seit dem 10.5.1988 im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen. Als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren Herr H und Frau I bestellt. Die alleinige Gesellschafterin Frau I hat am 12.5.2001 eine Gesellschafterversammlung durchgeführt, in der sie den Beschluss gefasst hat, Herrn H als Geschäftsführer abzuberufen und Herrn B zum neuen Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Letzterer hat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 28.12.2001 das Ausscheiden des Geschäftsführers H und seine, des Anmeldenden, Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der Anmeldung beigefügt ist eine von dem Urkundsnotar beglaubigte Kopie des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 12.5.2001, aus der sich die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung ergibt. Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat mit Zwischenverfügung vom 21.1.2002 die Anmeldung u.a. dahin beanstandet, es fehle eine der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG entsprechende Urkunde über den Zugang des Gesellschafterbeschlusses an den abberufenen Geschäftsführer H; zur Behebung des Eintragungshindernisses ist eine Frist von vier Wochen gesetzt worden. 143MittBayNot 2/2003 Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht Gegen diese Beanstandung hat die Gesellschaft mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 22.5.2002 „Erinnerung“ eingelegt, die die Rechtspflegerin des Amtsgerichts als Beschwerde behandelt hat, der sie nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 8.7.2002 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft. Aus den Gründen: (…) In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das in der Zwischenverfügung bezeichnete Eintragungshindernis, also die Frage, ob die nach § 39 Abs. 2 GmbHG der Anmeldung des Ausscheidens des Geschäftsführers H beizufügenden Urkunden sich nicht lediglich auf den Gesellschafterbeschluss über seine Abberufung, sondern auch auf dessen „Zugang“ bei dem abberufenen Geschäftsführer zu erstrecken haben. Nach § 39 Abs. 2 GmbHG sind der Anmeldung einer Änderung in der Person der Geschäftsführer sowie der Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Das Landgericht hat den Nachweis der Erklärung der Abberufung gegenüber dem Geschäftsführer in der Form des § 39Abs. 2 GmbHG mit der Begründung für erforderlich gehalten, die Beendigung seiner Vertretungsbefugnis werde erst wirksam, wenn seine Abberufung dem bei der Beschlussfassung nicht anwesenden Geschäftsführer gegenüber erklärt werde. Dieser Auffassung kann sich der Senat im Ergebnis nicht anschließen. Richtig ist allerdings, dass materiell-rechtlich die Beschlussfassung des zuständigen Gesellschaftsorgans, also die körperschaftliche Willensbildung, allein noch nicht zur Beendigung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers führt. Vielmehr bedarf es dazu gegenüber dem bei der Beschlussfassung abwesenden Geschäftsführer einer Mitteilung seiner Abberufung, die das Gesellschaftsorgan, hier die Gesellschafterversammlung, entweder selbst vornehmen oder einem Dritten übertragen kann ( BGHZ 52, 316 , 321, Baumbach/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 38 Rdnr. 19). Daraus folgt indessen nicht zwingend, dass sich auch die nach § 39 Abs. 2 GmbHG der Anmeldung beizufügenden Urkunden auf den Vollzug des Gesellschafterbeschlusses durch Mitteilung an den abberufenen Geschäftsführer zu erstrecken haben. Bereits die Formulierung in § 39 Abs. 2 GmbHG deutet darauf hin, dass sich der urkundliche Nachweis lediglich auf die Beschlussfassung des zuständigen Gesellschaftsorgans zu erstrecken hat. Bei der Berufung des Geschäftsführers ist vorzulegen die Urkunde über seine „Bestellung“. Angesprochen ist damit ersichtlich nur der Gesellschafterbeschluss, nicht jedoch die auch insoweit erforderliche (BGH, a.a.O.) Mitteilung des Beschlusses an den Geschäftsführer, die sich regelmäßig formlos vollzieht. Entsprechendes gilt für den entgegengesetzten Akt der Abberufung des Geschäftsführers. Dasselbe folgt aus dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift des § 39 Abs. 2 GmbHG . Die Vorschrift verdrängt nicht den Grundsatz, dass das Registergericht bei der Anmeldung einer deklaratorischen Eintragung von der Richtigkeit der angemeldeten Tatsache ausgehen kann und nur dann gem. § 12 FGG zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet ist, wenn trotz ordnungsgemäßer Anmeldung begründete Zweifel an der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen. Soweit Rechtsprechung Rechtsprechung Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht nach § 39 Abs. 2 GmbHG der Anmeldung Urkunden beizufügen sind, handelt es sich lediglich um das Mittel, mit dem durch eine ordnungsgemäße Anmeldung die Vermutung für die Richtigkeit der einzutragenden Tatsache begründet wird (vgl. BayObLGZ 1973, 158 , 160). Aus dieser Sicht will § 39 Abs. 2 GmbHG erkennbar nur gewährleisten, dass das Registergericht sachlich prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße Willensbildung im Hinblick auf die Bestellung bzw. Abberufung des Geschäftsführers durch das zuständige Gesellschaftsorgan stattgefunden hat. Demgegenüber vollzieht sich die erforderliche Mitteilung des Gesellschafterbeschlusses gegenüber dem bestellten bzw. abberufenen Geschäftsführer regelmäßig formlos. Dass dem Geschäftsführer der Gesellschafterbeschluss zur Kenntnis gelangt ist, lässt sich – auch im Falle seiner Abberufung – bereits aus der Anmeldung der Beendigung seiner Vertretungsbefugnis entnehmen. Denn für die Gesellschafterversammlung, die einen Geschäftsführer gleich aus welchem Grund abberuft, liegt nichts näher, als diesem die Entscheidung umgehend mitzuteilen, schon um eine weitere Führung der Geschäfte der Gesellschaft durch ihn zu unterbinden. Eine andere Betrachtungsweise würde überdies den Vollzug einer Geschäftsführerabberufung gegenüber einem seiner Abberufung widerstrebenden Geschäftsführer erschweren: Würde dieser sich weigern, seine Kenntniserlangung von dem Gesellschafterbeschluss schriftlich zu bestätigen, bliebe dem Gesellschaftsorgan kein anderer Weg, als ihm die Mitteilung über seine Abberufung nach den §§ 132 BGB , 166 ff. ZPO durch den Gerichtsvollzieher förmlich zustellen zu lassen, nur um dem Registergericht bei der Anmeldung eine der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG genügende Urkunde über die Tatsache der Kenntniserlangung vorlegen zu können; die Eintragung des Ausscheidens des abberufenen Geschäftsführers im Handelsregister könnte dadurch erheblich verzögert werden. Dem entspricht es, dass – so weit ersichtlich – in der Kommentarliteratur sowohl zu § 39 Abs. 2 GmbHG als auch zu der gleich lautenden Vorschrift des § 81 Abs. 2 AktG nirgends die Auffassung vertreten wird, über den Beschluss des Gesellschaftsorgans hinaus sei auch der Zugang des Gesellschafterbeschlusses an den Abberufenen urkundlich nachzuweisen (vgl. Hachenburg/ Mertens, GmbHG, 8. Aufl., § 39, Rdnr. 12; Scholz/Schneider, GmbHG, 9. Aufl., § 39, Rdnr. 15; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 39, Rdnr. 7; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 3. Aufl., § 39, Rdnr. 8; Baumbach/Zöllner, a.a.O., § 39, Rdnr. 9; Gessler/Hefermehl, AktG, § 81, Rdnr. 14; Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 81, Rdnr. 7; Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 5. Aufl., Rdnr. A 98; Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5. Aufl., Rdnr. 756). Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass in der Rechtsprechung für den Fall der Beendigung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers durch Amtsniederlegung der urkundliche Nachweis des Zugangs der Willenserklärung des Geschäftsführers gegenüber dem zuständigen Gesellschaftsorgan gem. § 39 Abs. 2 GmbHG für erforderlich gehalten wird (OLG Naumburg NJW-RR 2001, 1183 ; BayObLGZ 1981, 227 , 230). Denn in einem solchen Fall wird die Beendigung der Vertretungsbefugnis gerade nicht durch Gesellschafterbeschluss, sondern durch die einseitige Willenserklärung des Geschäftsführers herbeigeführt, deren Zugang sowohl zur Wirksamkeit der Erklärung als auch im Hinblick darauf gewährleistet werden muss, dass das zuständige Gesellschaftsorgan die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um anderweitig für die ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft sorgen zu können. (…) MittBayNot 2/2003 11. BGB § 626 Abs. 1 (Außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers) a) Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH ist nicht schon darin zu sehen, dass er sich von ihr offen ausgewiesene Spesen erstatten lässt, welche die Alleingesellschafterin – im Gegensatz zu ihm – nach den einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages nicht für erstattungsfähig hält. b) Die auf geschäftspolitischen Gründen beruhende Entscheidung einer Muttergesellschaft, den Betrieb ihrer Tochtergesellschaft einzustellen, rechtfertigt keine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber deren Geschäftsführer. c) Zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages. BGH, Urteil vom 28.10.2002 – II ZR 353/00 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH 12. GmbHG § 11 (Verlustdeckungshaftung bei Scheitern einer GmbH-Gründung) Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen hat, finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt wird. Werden dementgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen (Ergänzung zu BGHZ 134, 333 , 341). BGH, Urteil vom 4.11.2002 – II ZR 204/00 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Die klagende Baugesellschaft hat aufgrund Vertrages vom 19./ 20.11.1997 als Subunternehmerin für die C. GmbH i.Gr. Bauarbeiten durchgeführt. Lediglich die erste Abschlagsrechnung von gut 116.000,00 DM hat C. bezahlt, der von der Klägerin mit 522.121,94 DM errechnete Restwerklohn ist unbezahlt geblieben. Über das Vermögen der C. ist Ende Juli 1998 das Konkursverfahren eröffnet worden. Wegen des offenen Rechnungsbetrages nimmt die Klägerin die – ursprünglich fünf – Beklagten in Anspruch. Die beiden jetzt noch am Rechtsstreit beteiligten Beklagten zu 1 und zu 2 haben zusammen mit drei weiteren Personen am 16.12.1996 die mit einem Stammkapital von 200.000,00 DM ausgestattete C. gegründet. Jeder Gesellschafter übernahm eine Stammeinlage von 40.000,00 DM. In dem Gesellschaftsvertrag ist u.a. bestimmt: „Die Gesellschafter leisten ihre Stammeinlage durch Einzelübertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter ihres bisher betriebenen Personenunternehmens, an dem alle Gesellschafter mit je 20 vom Hundert beteiligt sind, mit allen Aktiven und Passiven nach dem Stand vom 31.12.1996 gegen Gewährung von Gesellschafterrechten in Höhe von insgesamt 200.000 DM. Ein übersteigender Betrag wird als Gesellschafterdarlehen gewährt. Erreicht der Betrag nicht die Höhe des Stammkapitals der GmbH, sind die Gesellschafter verpflichtet, den Unterschiedsbetrag durch Geldeinlage – ihren Anteilen entsprechend – zu erbringen.“ Bei dem genannten Personenunternehmen handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft, der unstreitig die früheren Beklagten zu 3 bis 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 26.09.2002 Aktenzeichen: 1S W 321/01 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: MittBayNot 2003, 143-144 Normen in Titel: GmbHG § 39 Abs. 2