VII ZR 109/59
OLG, Entscheidung vom
2mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 17. Oktober 2002 8 U 3144/02 BGB § 1018 Anpassung einer Dienstbarkeit an entwicklungsbedingteVeränderungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Käufer das Recht zubilligt, die Kaufsache anzunehmen und anschließend Mängelrechte geltend zu machen (bis zur Grenze des § 464 BGB a.F.). Es verweist ihn nicht auf die Möglichkeiten, die die allgemeinen Normen der §§ 320 ff. BGB bieten. Daher ist es gerade die Frage, ob ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss diese Folge haben soll. Wollen die Parteien von dieser gesetzlichen Regelung, die die beiderseitigen Interessen angemessen gewichtet, abweichen, müssen sie dies deutlich machen. Anderenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass einem Haftungsausschluss, für den ohnehin der Grundsatz einer engen Auslegung gilt (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1960, VII ZR 109/59, WM 1960, 1119, 1120; Senat, Urt. v. 26.1.1962, V ZR 168/60, WM 1962, 511, 512; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 223), solch weitreichende Folgen beigemessen werden sollten (vgl. Soergel/Huber a.a.O.; Staudinger/Honsell, § 476 a.F. Rdnr. 11; Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., vor § 459 Rdnr. 71; a.A., doch ohne näheres Eingehen auf die Problematik, Tiedtke, NJW 1995, 3081 , 3084; ihm im Grundsatz folgend OLG Hamm, MDR 1999, 1189 ). Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung ( BGHZ 114, 34 , 39) ohne weiteres davon ausgegangen ist, dass ein vergleichbarer Gewährleistungsausschluss generell auch die nach Vertragsschluss auftretenden Mängel erfasst, wird daran nicht festgehalten. (...) Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu die Anmerkung von Amann, zur Veröffentlichung vorgesehen in DNotZ, Heft 5 oder 6/2003 4. GBO § 81; ZPO §§ 46, 574 (Kein Rechtsmittel gegen OLG-Entscheidung im Grundbuchverfahren) Gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht im Grundbuchverfahren die Ablehnung eines mit der weiteren Beschwerde befassten Richters für unbegründet erklärt, findet kein Rechtsmittel statt. BGH, Beschluss vom 19.12.2002 – V ZB 61/02 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Aus den Gründen: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar. Das gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des Bundesgerichtshofs außerhalb des Vorlegungsverfahrens ( § 28 Abs. 2 FGG , § 79 Abs. 2 GBO) nicht vorgesehen ist. Diese Beschränkung des Rechtsmittelzuges trägt einerseits dem Rang Rechnung, der den Oberlandesgerichten und ihren Entscheidungen zukommt, andererseits aber auch dem Bedürfnis nach einer Entlastung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 13.11.1991, IV ZB 10/91, NJW-RR 1992, 383 = FamRZ 1992, 426 ). An dieser Rechtslage hat sich durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) am 1.1.2002 nichts geändert. Eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wurde einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722, S. 69). (...) 219MittBayNot 3/2003 Bürgerliches Recht 5. BGB § 1018 (Anpassung einer Dienstbarkeit an entwicklungsbedingte Veränderungen) Der Umfang einer Grunddienstbarkeit steht nicht für alle Zeiten fest, sondern richtet sich nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklung. Eine dadurch bedingte Erweiterung der Nutzung wird erst dann unzulässig, wenn sie neue Vorteile bringt, also der Nutzungszweck, der der ursprünglichen Grunddienstbarkeit zugrunde lag, erweitert wird. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG München, Urteil vom 17.10.2002 – 8 U 3144/02 –, mitgeteilt von Rechtsanwalt Klaus Wirth, Passau Aus den Gründen: Die Berufung der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zum Neuerlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund des dinglichen Geh- und Fahrtrechts berechtigt ist, von den Beklagten zu verlangen, es zu unterlassen, Personen daran zu hindern, das Grundstück der Beklagten zu nutzen, soweit sie mit dem Pausenverkauf auf dem Schulgrundstück befasst sind. 1. Das zu Gunsten des Grundstücks der Klägerin bestehende Geh- und Fahrtrecht am Grundstück der Beklagten darf die Klägerin auch insoweit in Anspruch nehmen, als Personen das Geh- und Fahrtrecht nutzen, die den Pausenverkauf in einem für diese Zwecke erstellten Pavillon auf dem Schulgrundstück der Klägerin tätigen, obwohl dieser Verkaufspavillon erst 1990 errichtet wurde und sich auf einem Teil des Grundstücks befindet, den die Klägerin erst nach Eintragung der Grunddienstbarkeit (4.10.1978) hinzuerworben hat. 2. Zwar beschränkt sich eine Grunddienstbarkeit grundsätzlich auf den Grundstückteil, der ursprünglich damit belastet war (BGH Rpfleger 78, 52 ), sodass die Vereinigung des ursprünglichen Grundstücks mit einem neuen Grundstücksteil den Bestand und den Umfang der dinglichen Berechtigung unberührt lässt (BGH Rpfleger 74, 148 , 150). Die Benutzung des ursprünglich dienenden Grundstücks für Zwecke eines hinzuerworbenen Grundstücks ist deshalb in der Regel widerrechtlich (BGHZ, 44, 171, 175). 3. Zu Recht lässt der Bundesgerichtshof in der zuletzt genannten Entscheidung jedoch offen, ob sich hieraus eine nur gegenständliche Beschränkung des Dienstbarkeits-(ausübungs-)Rechts ergibt oder sein völliger Untergang. Der Senat ist im Einklang mit dem Bundesgerichtshof der Auffassung, dass das Ausübungsrecht lediglich die Benutzung auf ein Maß zu beschränken hat, das dem Durchschnittsmaß der Nutzung des dienenden Grundstücks in der Zeit vor der Ausdehnung des Grundstücks entspricht und das nicht zu einer wesentlichen Mehrbelastung des dienenden Grundstücks führt. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat eine bestimmte Ausübung der Grunddienstbarkeit zu dulden, soweit er zum Zeitpunkt der Begründung der Grunddienstbarkeit nach Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks mit einer solchen Nutzung rechnen musste. Dabei hat der Verpflichtete Fortschritte in der Technik oder gesellschaftliche und soziale Veränderungen im Rahmen des Zumutbaren hinzunehmen. Der Senat entnimmt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 44, 171 ff. = NJW 65, 2340 ff.), dass der Umfang der Grunddienstbarkeit nicht für alle Zeiten feststeht, sondern Rechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht sich nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklung ergibt. Die Nutzung des Geh- und Fahrtrechts wird ingesamt erst dann unzulässig, wenn eine Erweiterung der Nutzung neue Vorteile für das hinzugekaufte Grundstück bringt, also der Nutzungszweck, der der ursprünglichen Grunddienstbarkeit des herrschenden Grundstücks zu Grunde lag, erweitert wird. 4. Der Umfang der Ausübung der Grunddienstbarkeit richtet sich zwar nach den Vereinbarungen, die den Inhalt der Dienstbarkeit bilden, und zwar zur Zeit der Bestellung. Jedoch wird bei nachträglicher Steigerung der Bedürfnisse nicht auf den Augenblick der Bestellung abgestellt werden können, sondern auf die Vorstellungen der Verkehrsauffassung vom Rahmen des Charakters des herrschenden Grundstücks. Insoweit kann auch nichts anderes gelten, wenn der Berechtigte sein Grundstück durch Hinzukauf erweitert. Damit wird die Ausübung des Wegerechts nicht unzulässig. Vielmehr muss nun der Umfang der zulässigen Benutzung unter den geänderten Umständen ermittelt werden. Es ist in einem solchen Falle festzustellen, welche Nutzung auf das herrschende Grundstück gegenwärtig entfallen würde, wenn das Gebäude und der Betrieb sich ausschließlich auf ihm befänden (vgl. hierzu Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., 1991, B § 31, 15). Weil aber das von der Klägerin hinzugekaufte Grundstück – jedenfalls was den Betrieb des Verkaufspavillons angeht – den Zwecken des ursprünglichen Grundstücks dient (Schulbetrieb) und somit auch die Nutzung im Rahmen des Geh- und Fahrtrechtes dem Interesse des ursprünglichen Grundstücks dient, liegt allein deshalb noch keine Überschreitung der Ausübung des Geh- und Fahrtrechts vor. 5. Entscheidend ist hier der Umstand, dass sich zur Zeit der Begründung des Geh- und Fahrtrechts auf dem Grundstück der Klägerin bereits eine Schule mit vergleichbaren Schülerzahlen befand. Es kann dahingestellt bleiben, ob 1978 ein geregelter Pausenverkauf für Schüler und Lehrer dem Schulbetrieb immanent war. Jedenfalls gehört heute zu einem geregelten Schulbetrieb auch eine Einrichtung, die in den Pausen Speisen und Getränke zum Erwerb anbietet. Mag 1978 sich ein solches Angebot auf Milch, Kakao und Semmeln beschränkt haben können, so wird nach den heutigen Gepflogenheiten ein Sortiment von verschiedenen nicht alkoholischen Getränken sowie verschiedene Süßigkeiten und ein kleiner Imbissverkauf als üblich bezeichnet werden müssen. Daraus folgt, dass die Klägerin die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts auf dem Grundstück der Beklagten nicht über Gebühr ausgedehnt hat, soweit sie in dem 1990 erstellten Verkaufspavillon den Pausenverkauf durchführt. Der Pausenverkauf dient schulischen Zwecken und ist Bestandteil eines geordneten Schulbetriebs, mag auch der Umfang des Pausenverkaufs im Hinblick auf die gestiegenen Bedürfnisse von Schülern und Lehrern sowohl mengenmäßig als auch bezüglich des Sortiments zugenommen haben. Da der Pavillon ausschließlich schulischen Zwecken dient, betreffen dessen Nutzungen ausschließlich die Schule selbst, die sich auf dem Grundstücksteil befindet, für den das Gehund Fahrtrecht bereits 1978 eingetragen worden ist. Obwohl der Pavillon selbst auf dem hinzuerworbenen Grundstücksteil errichtet worden ist, liegt eine widerrechtliche Benutzung jedenfalls so lange nicht vor, als sich die Nutzung in einem solchen Rahmen hält, dass es keinen Unterschied ausmachte, wenn sich der Pavillon nicht auf dem hinzugekauften, sondern auf dem ursprünglichen Grundstück befände (vgl. BGH NJW 65, 2340 , 2342). Nur wenn die Klägerin eine willkürliche oder unvorhersehbare Veränderung der Nutzung des MittBayNot 3/2003 Grundstücks insgesamt vornehmen würde, wäre nach der hypothetischen Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts nicht mehr zulässig, Insoweit liegt kein konkreter Vortrag der Beklagten vor, nach dem wesentliche Veränderungen im Nutzungszweck der Schule vorgenommen worden wären oder der Umfang der Nutzung sich unangemessen erhöht hätte. Für die Prüfung des Inhalts und des Umfangs der Dienstbarkeit ist aber nicht die Veränderung in der Größe des Pavillons, sondern die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks insgesamt maßgebend. Es gehört zu den Verkehrsbedürfnissen eines Grundstücks, auf dem eine Schule steht, dass diejenigen, die den Pausenverkauf in einem Pavillon durchführen, die Zufahrt zur Schule im Rahmen des Üblichen benutzen können. (…) Anmerkung: 1. Das Urteil des OLG München betrifft den in der Praxis häufiger vorkommenden und immer streitträchtigen Fall der entwicklungsbedingten Veränderungen bei einer Dienstbarkeit: Für das Schulgrundstück der klagenden Gemeinde bestand ein Geh- und Fahrtrecht am dienenden Grundstück des Beklagten. Im Jahre 1990 errichtete die Gemeinde einen Pavillon für Zwecke des Verkaufs von Getränken und sonstigen Waren in der Pause und zwar auf einem Teil des Grundstücks, den sie erst nach der Einräumung der Grunddienstbarkeit hinzuerworben hatte. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks setzte sich nunmehr dagegen zur Wehr, dass das Gehund Fahrtrecht von Personen ausgeübt wird, die den Pausenverkauf tätigen. Ob er dies wegen einer zulässigen entwicklungsbedingten Veränderung der Grunddienstbarkeit dennoch zu dulden hat, kommt unter zwei Gesichtspunkten in Betracht: Zum einen geht es um die Zulässigkeit der Erstreckung der Benutzung über die Grenzen des ursprünglich bei der Rechtseinräumung vorhandenen herrschenden Grundstücks hinaus (örtliche Komponente); zum anderen ist zu prüfen, ob der nunmehr erfolgende Pausenverkauf eine unzulässige Änderung der Benutzungsart des herrschenden Grundstücks darstellt (sachliche Komponente). Diese Gesichtspunkte sind allerdings ineinander verwoben. Das OLG München hat im konkreten Fall zu Gunsten des Dienstbarkeitsberechtigten entschieden. Man kann dies auch anders sehen. Für die gestalterische Praxis zeigt der Fall zugleich, welch subtile Erwägungen hierzu von der Rechtsprechung angestellt werden. 2. Zunächst ist festzuhalten, dass Inhalt und Umfang von Dienstbarkeiten nicht von vornherein für alle Zeiten festgelegt sind, insbesondere wenn sie nicht zeitlich begrenzt wurden. Sie können sich vielmehr nach dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstücks unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung ändern, insbesondere auch mit einer Bedarfssteigerung wachsen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 1959, 2060 = DNotZ 1959, 240, 241; BGHZ 44, 171 , 172 f. = NJW 1965, 2340 ; BGHZ 106, 348 , 350 = NJW 1989, 1607 ; BGH NJW-RR 1988, 1229, 1230 = DNotZ 1989, 562 , MünchKomm/ Falckenberg, BGB, 3. Aufl. 1997, § 1018 Rdnr. 51; Bauer/v. Oefele/Bayer, GBO, 1999, AT III Rdnr. 356). Dies ergibt sich aus der dienenden Funktion der Dienstbarkeit und dem Umstand, dass sie im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis wurzelt, das im besonderen Maß vom Gebot der Rücksichtnahme und den Grundsätzen von Treu und Glauben bestimmt ist. Methodisch gesehen steht diese Konkretisierung des Leistungsinhalts der ergänzenden Vertragsauslegung nahe (MünchKomm/Falckenberg § 1018 Rdnr. 52; G. Schmidt, Die Anpassung der Grunddienstbarkeit an entwicklungsbedingte Veränderungen, Diss. München 1970, 89 ff.). der Grunddienstbarkeit gilt jedoch zunächst: Wird dem herrschenden Grundstück ein anderes nicht berechtigtes Grundstück als Bestandteil zugeschrieben oder damit vereinigt ( § 890 BGB ), so wirkt die Grunddienstbarkeit nicht ohne weiteres zugunsten des zugeschriebenen Teils, wie sich bereits aus dem Rechtsgedanken des § 1025 Satz 2 ergibt (vgl. BayObLGZ 1974, 5 = Rpfleger 1974, 148 , 150 [keine BGH-Entscheidung, wie das OLG zitiert]; KG JFG 13, 314; BayObLG D JZ 1933, 1439 ; Staudinger/J. Mayer, BGB, Bearb. 2002, § 1018 Rdnr. 44; s. auch KG HRR 1936 Nr. 804). Die Ausübung ist hier also grundsätzlich nur zu Gunsten des realen Teils zulässig, der ursprünglich berechtigt war (Staudinger/ Gursky, Bearb. 2002, § 890 Rdnr. 33; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl. 1997, § 5 GBO Rdnr. 79; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 637). Zutreffend hat daher das OLG München die Grundsatzentscheidung von BGHZ 44, 171 = NJW 1965, 2340 (ähnlich BayObLG NJW-RR 1998, 304, 307) für seine Entscheidung herangezogen. Dort ging es um einen ähnlichen Fall: Nach dem Krieg wurde das herrschende Grundstück wieder bebaut, jedoch zusammen mit einem bislang nicht berechtigten Nachbargrundstück, wobei ein einheitliches Geschäftsgebäude entstand. Wird das Geh- und Fahrtrecht dann – was in diesen Fällen zwangsläufig erfolgt – in einem Umfang ausgeübt, dass es nicht nur dem herrschenden Grundstück selbst Vorteile bietet, sondern auch dem mitbebauten Nachbargrundstück, geht die Benutzung über den Umfang der Dienstbarkeit hinaus. Die Benutzung für Zwecke des nicht berechtigten Nachbargrundstücks ist daher an sich widerrechtlich. Entgegen der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts zum gemeinen Recht (RGZ 27, 164, 166 f.) hat dies jedoch nicht den völligen Untergang des Ausübungsrechts der Dienstbarkeit zur Folge. Nach der neueren Rechtsprechung ergibt sich daraus nur eine Beschränkung des Ausübungsrechts der Dienstbarkeit ( BGHZ 44, 171 , 175 f. [entgegen dem OLG München dort nicht offen gelassen], BayObLG NJW-RR 1998, 304 , 307; so auch bereits RG SeuffA 80 Nr. 169; zustimmend aus der Literatur etwa MünchKomm/Falckenberg § 1018 Rdnr. 53). Für die Bestimmung des Umfangs der Beschränkung entstehen allerdings Abgrenzungsprobleme. Der BGH löst sie unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die unter dem Stichwort „hypothetischer Nutzungsbedarf“ diskutiert wird: Für den Umfang der zulässigen Dienstbarkeitsausübung ist dabei maßgebend, welche Nutzungen auf das herrschende Grundstück in der Gegenwart dann entfallen würden, wenn sich das Gebäude oder der Betrieb lediglich auf dem herrschenden Grundstück befände. Dabei komme es wiederum auch auf die hypothetische Entwicklung an, die das herrschende Grundstück und sein Nutzungsbedarf unter Berücksichtigung des Fortschritts von Technik, Wirtschaft und Verkehr ohne willkürliche oder unvorhersehbare Veränderung durch seinen Eigentümer genommen hätte ( BGHZ 44, 171 , 177). Dies alles hat das OLG München berücksichtigt, jedoch übersehen, dass der BGH für diese Prüfung eine Einschränkung gemacht hat: Die Feststellung des „hypothetischen Nutzungsbedarfs“ ist nach der ausdrücklichen Feststellung des BGH nur dann erforderlich aber auch nur dann möglich, „wenn wegen der Einheitlichkeit des Gebäudes oder Geschäftsbetriebs auf den mehreren Grundstücken eine gesonderte Feststellung desjenigen Nutzungsteils, der wirklich auf das herrschende Grundstück entfällt, nicht möglich ist …“. Hier hätte man m.E. im vorliegenden Fall zunächst ansetzen müssen. Der Verkaufspavillon steht nicht nur auf einem real noch abgrenzbaren Grundstücksteil, sondern für seine Nutzung erfolgt eine abgrenzbare Benutzung des dienenden Grundstücks mit dem Befahren durch Verkaufs- und LieferBürgerliches Recht fahrzeuge, die sich gerade deutlich von der sonstigen Ausübung des Geh- und Fahrtrechts durch Schüler und Lehrer unterscheidet, und die wegen der damit für den Eigentümer des dienenden Grundstücks verbundenen Beeinträchtigungen der „Stein des Anstoßes“ war. b) Das OLG prüft diese Abgrenzungsmöglichkeit nicht gesondert und erörtert sogleich den zulässigen „hypothetischen Nutzungsbedarf“. Dabei kommt es zu dem Ergebnis, dass nach den „heutigen Gepflogenheiten“ ein Pausenverkauf „schulischen Zwecken“ dient und „Bestandteil eines geordneten Schulbetriebs“ ist, wobei ein „Sortiment von verschiedenen nicht alkoholischen Getränken sowie verschiedene Süßigkeiten und ein kleiner Imbissverkauf als üblich bezeichnet werden müssen“. Dass man dies auch anders sehen kann, insbesondere wenn man sich – nicht zuletzt aufgrund der „Pisa-Studie“ – auf den eigentlichen Zweck des Schulbetriebs besinnt, liegt auf der Hand. Bei einer Ganztagsschule mag dies allerdings anders sein. 3. Gefördert wird die unterschiedliche Problembeurteilung durch die von der h. M. zur Berücksichtigung entwicklungsbedingter Veränderungen bei Dienstbarkeiten entwickelten Kriterien: Voraussetzung für die Anerkennung einer Bedarfsänderung ist danach, dass sich diese in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist ( BGHZ 44, 171 , 172 ff.; BGH NJW-RR 1988, 1229 , 1230; NJW-RR 1995, 15 , 16; NJW-RR 1999, 166 = Rpfleger 1999, 65 ; OLG München MDR 1982, 144; vgl. eingehend dazu MünchKomm/Falckenberg § 1018 Rdnr. 51 ff.). Diese negativ, allein an qualitativen Gesichtspunkten ausgerichtete Abgrenzung führt dazu, dass auch bei relativ geringen Bedürfnissteigerungen keine Umfangserweiterung eintritt, wenn nur die Benutzungsart geändert wird, etwa von der landwirtschaftlichen Nutzung hin zu einer gewerblichen (etwa BGH NJW 1959, 2059 , 2060: Übergang zu einer landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatzgenossenschaft). Wie der vorliegende Fall zeigt, hat sie zudem den Nachteil, dass die Meinungen darüber sehr stark differieren können, je nachdem, wie eng man den Begriff der „Benutzungsart“ auf dem herrschenden Grundstück fasst (nur eigentlicher Unterrichtszweck, auch Pausenbetrieb, auch Pausenverkauf, auch Aufführung von Theaterstücken und kulturellen Veranstaltungen – nur durch die Schüler, auch für Schüler, auch ohne direkten Bezug zu den Schulzwecken, nur, weil die Schule entsprechende Räumlichkeiten bietet?). Hinzu kommt, dass die Beurteilung doch sehr stark aus der Sicht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks erfolgt. Demgegenüber ist für den Eigentümer des dienenden Grundstücks allein bedeutsam, welche Einschränkungen sich für sein Grundstück und dessen Benutzung tatsächlich durch die Bedarfsveränderung des herrschenden Grundstücks ergeben (so zutreffend G. Schmidt, a.a.O., S 108; ähnlich MünchKomm/Falckenberg § 1018 Rdnr. 53, der generell Bedarfssteigerungen zulassen will, die „quantitativ dem ursprünglichen Nutzungsbedarf unter Berücksichtigung des allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Fortschritts entsprechen“). Sachgerechter erscheint mir daher, für die Bestimmung der Rechte aus der Dienstbarkeit infolge tatsächlicher Veränderungen mehr auf die Rechtsfolgen für das belastete Grundstück abzustellen, also insbesondere auf die damit verbundenen Auswirkungen hinsichtlich Umfang und Intensität der Inanspruchnahme dieses Grundstücks (eingehender dazu Staudinger/J. Mayer § 1018 Rdnr. 159). Grad und Maß der Erweiterung der Vertragspflichten spielen auch sonst bei der Rechtsprechung MittBayNot 3/2003 Bürgerliches Recht MittBayNot 3/2003 Zulässigkeit einer ergänzenden Auslegung, um die es auch hier letztlich geht, eine entscheidende Rolle (Staudinger/H. Roth, Bearb. 1996, § 157 Rdnr. 40 m.w.N.). Die Rechtsprechung zum „hypothetischen Nutzungsbedarf“ geht in diese Richtung (zutreffend MünchKomm/Falckenberg § 1018 Rdnr. 53). Dieser Auffassung steht auch das jüngst zu diesem Problemkreis vom BGH erlassene Urteil nicht entgegen: Darin hat er sich dagegen ausgesprochen, bei nicht voraussehbaren qualitativen Nutzungsänderungen eine inhaltliche Ausweitung der Dienstbarkeiten unter der Voraussetzung zuzulassen, dass sich die Nutzungsintensität hierdurch nicht erhöht; denn eine solche inhaltliche Erweiterung entferne sich zu weit von dem durch das Grundbuch und die Eintragungsbewilligung vorgegebenen Nutzungsrahmen und führe u.U. zu einer uferlosen Ausweitung des dinglichen Rechts (NJW 2000, 3206, 3207). Jedoch ist richtigerweise die „quantitative“ Frage der Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Grundstücks nur ein weiteres einschränkendes Tatbestandsmerkmal neben den Voraussetzungen, die nach der h. M. für die Berücksichtigung einer entwicklungsbedingten Veränderung ohnehin vorliegen müssen. erlischt die Berechtigung an der Grunddienstbarkeit für das durch Vereinigung mit dem ursprünglich herrschenden Grundstück verbundene Grundstück. In dem vom OLG München entschiedenen Fall besteht zudem die Besonderheit, dass sich sowohl der örtliche (Ausdehnung des herrschenden Grundstücks) als auch der sachliche Umfang der Ausübung der Dienstbarkeit infolge der entwicklungsbedingten Veränderungen des Rechts zu Lasten des betroffenen Eigentümers doppelt nachteilig auswirken würde. Dies muss zu seinen Gunsten besonders berücksichtigt werden, bildet doch die unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstandes die Grenze für eine ergänzende Auslegung (MünchKomm/Mayer/Maly/Busche, BGB, 4. Aufl. 2001, § 157 Rdnr. 46; Staudinger/H. Roth § 157 Rdnr. 39 f.) und dies würde hier gleichsam mehrfach erfolgen. Zudem wäre nach der Lehre vom „hypothetischen Nutzungsbedarf“ m. E. der Pausenverkauf für eine erweiternde Auslegung des Gehund Fahrtrechts nur dann beachtlich, wenn auf dem ursprünglich herrschenden Grundstück ein solcher nach dessen ursprünglichen räumlichen Dimensionen überhaupt möglich und damit vorhersehbar gewesen wäre. LG Kassel, Beschluss vom 3.9.2002 – 3 T 359/02 und 3 T 365/02 –, mitgeteilt von Notarassessor Alexander Krafka, München 4. Für die Beratungspraxis bleibt festzustellen, dass sich die Zulässigkeit entwicklungsbedingter Veränderungen bei Dienstbarkeiten kaum einschätzen lässt. Soweit wie möglich sollte daher bei einer wesentlichen Vergrößerung der herrschenden Grundstücke der Dienstbarkeitsinhalt durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung immer entsprechend erweitert werden, wenn dieser für die hinzuerworbene Fläche nur irgendwie bedeutsam werden kann, was allerdings die Bereitschaft und Mitwirkung des Eigentümers des dienenden Grundstücks erfordert. Notar Dr. Jörg Mayer, Pottenstein 6. GBO § 5, BGB §§ 890, 1018, 1025 (Auswirkungen der Grundstücksvereinigung auf Dienstbarkeit) Wird das herrschende Grundstück einer Grunddienstbarkeit mit einem Grundstück vereinigt, erstreckt sich die Berechtigung aus der Grunddienstbarkeit formal auf das Gesamtgrundstück. Die Ausübung der Berechtigung ist aber zu Gunsten des Teils des Gesamtgrundstücks beschränkt, der das ursprünglich herrschende Grundstück bildete. Wird die Vereinigung später rückgängig gemacht, BayObLG, Beschluss vom 5.12.2002 – 2Z BR 73/02 = BayObLGZ Nr. 65, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 7. WEG §§ 5 Abs. 4, 10, 15, BGB § 10 18 (Sondernutzungsrecht an Dienstbarkeit, die nur einigen Wohnungseigentumseinheiten zusteht) Auch wenn eine Grunddienstbarkeit nicht für sämtliche, sondern nur für einige Wohnungseigentumseinheiten auf einem Grundstück eingetragen ist, können einzelnen der berechtigten Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte an dem Gegenstand der Dienstbarkeit eingeräumt werden. (Leitsatz der Schriftleitung) Zum Sachverhalt: Mit Teilungserklärung vom 13.3.1998 teilten der Beteiligte zu 1) sowie Herr und Frau K als Eigentümer Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentum auf. Nachdem die Abgeschlossenheitsbescheinigung vorlag, erfolgte durch notariell beurkundeten Vertrag die endgültige Aufteilung des Wohnungs- und Teileigentums, wobei insgesamt acht Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan im Einzelnen bezeichneten Räumen gebildet wurden. Unter Ziffer V. der notariellen Urkunde beantragte der Beteiligte zu 1), zu Lasten des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der neu gebildeten Wohnungs- und Teileigentumsrechte W 4, K 4; W 5, K 5; W 6, K 6 und W 7, K 7 (eingetragen in Blatt 5559 bis 5562) das Recht einzutragen, das belastete Grundstück als Grünfläche zu nutzen und, soweit genehmigt, dort zwei Carports zu errichten, wobei sämtliche Kosten der Unterhaltung der Fläche und der aufstehenden Baulichkeiten sowie die Verkehrssicherungspflichten die jeweiligen Eigentümer der berechtigten Wohnungs- und Teileigentumsrechte tragen sollten. Ferner wurde bestimmt, dass die Carports durch den Beteiligten zu 1) durch Sondernutzungsrechte einzelnen Wohnungs- und Teileigentumsrechten zur alleinigen Nutzung gegen Kostenübernahme in der Form des § 29 GBO zugewiesen werden können und nach dieser Zuweisung die anderen Wohnungs- und Teileigentümer von der Nutzung der Carports ausgeschlossen sind, wobei die Nutzung der Carports auch die entsprechende Zuwegung umfasst. Die maßgebliche Gemeinschaftsordnung enthält in § 2 Abs. 4 folgende Bestimmung: „Der (Beteiligte zu 1)) ist berechtigt, jederzeit einzelnen Einheiten in dem im Lageplan gelb dargestellten Haus (W 4 bis W 7) Sondernutzungsrechte an Carports auf dem Flurstück 4/5 (begründet durch die Grunddienstbarkeiten in dieser Urkunde) zur alleinigen, unentgeltlichen und ausschließlichen Nutzung zuzuordnen. Von den Beschränkungen des § 181 BGB wird Befreiung erteilt. Die Zuweisung der jeweiligen Sondernutzungsrechte erfolgt jeweils gegen Übernahme der hiermit verbundenen Instandhaltungskosten und Verkehrssicherungspflichten. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zur jeweiligen Sondernutzung eines Carparts allein berechtigte Sondereigentümer in vorstehender Form bestimmt wird, sind die jeweils anderen Sondereigentümer von der Nutzung der Carports ausgeschlossen und haben die unentgeltliche Sondernutzung zu dulden.“ Die zu Gunsten der Wohnungseigentumsrechte bewilligte Grunddienstbarkeit (Grünflächennutzungs- und Carportrecht) wurde am 8.3.1999 auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks eingetragen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 17.10.2002 Aktenzeichen: 8 U 3144/02 Rechtsgebiete: Dienstbarkeiten und Nießbrauch Erschienen in: MittBayNot 2003, 219 Normen in Titel: BGB § 1018