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VII ZR 370/98

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 04. November 2002 20 W 400/02 Art. 3 § 2 Ziffer 4 EuroEG, § 4 Abs. 2 und 5 EGAktG, § 229 Abs. 2 AktG Erleichterte Kapitalherabsetzung bei Euro-Umstellung nur soweit erforderlich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau des faktischen Sitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen entschieden hat, ergibt sich doch aus den Erwägungen des Gerichts (insbes. Textziff. 80, 81, 92, 95), dass das Diskriminierungsverbot der Art. 43, 48 EG auch die Fälle ergreift, in denen eine Gesellschaft wirksam nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurde und dort Rechtsfähigkeit erlangt hat, ihren faktischen Sitz aber stets nur in Deutschland hatte (s. dazu Eidenmüller ZIP 2002, 2233 /2244). Das von den Vorinstanzen angenommene Eintragungshindernis besteht also nicht. Die Entscheidungen des Amtsgerichts – Grundbuchamt – und des Landgerichts sind aufzuheben. (…) Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch das Urteil BGH VII ZR 370/98 vom 13.3.2003 in MittBayNot Aktuell. 15. Art. 3 § 2 Ziffer 4 EuroEG, § 4 Abs. 2 und 5 EGAktG , § 229 Abs. 2 AktG (Erleichterte Kapitalherabsetzung bei Euro-Umstellung nur soweit erforderlich) Eine Kapitalherabsetzung im Zuge der Euro-Umstellung kann unter den erleichterten Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 5 EGAktG nur dann erfolgen, wenn sie sich auf diejenige Herabsetzung des Grundkapitals beschränkt, welche zur Glättung der Nennbeträge der Aktien auf den nächstniedrigeren Betrag in vollen Euro erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Kapitalherabsetzung, mit der ein „runder“ – etwa durch 10 teilbarer – Nennbetrag der Aktien in Euro erreicht werden soll, kann nur nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen der § 229 ff. AktG vorgenommen werden. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 5.11.2002 – 20 W 400/02 – Internationales Privatrecht 16. EGBGB Art. 3 Abs 2 Satz 1, Art. 17 (Art. 17 Abs. 3 EGBGB keine „ordre public“-Klausel) Art. 17 Abs. 3 EGBGB (Versorgungsausgleich) stellt keine „ordre public“-Klausel dar und wird daher – auch bei längerer Ehedauer und Kinderbetreuung – von Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Iran und dem Deutschen Reich verdrängt. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.1.2003 – 5 WF 210/02 –, mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Riering, Würzburg Aus den Gründen: Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf die veröffentlichte Judikatur überzeugend begründet, dassArt. 8Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Iran und dem Deutschen Reich gemäß Art 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB den Art. 17 EGBGB verdrängt, mit der Folge, dass auch die Scheidungsfolgen nach iranischem Recht zu beurteilen sind, das aber den Versorgungsausgleich nicht kennt. Art. 17 Abs. 3 EGBGB stellt gerade keine spezielle „ordre public“-Klausel dar, die 233MittBayNot 3/2003 Internationales Privatrecht · Beurkundungs- und Notarrecht sich gegen das Niederlassungsabkommen durchsetzen könnte. Das konkrete Ergebnis ist aus der Sicht des deutschen Rechts auch nicht unerträglich, zumal der Versorgungsausgleich eine Besonderheit des deutschen Rechts darstellt und weltweit wenig verbreitet ist. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs mag in dem hier zu beurteilenden Fall wegen längerer Ehedauer und Kinderbetreuung als billig empfunden werden, jedoch führt die Nichtdurchführung des VA zu keinem unerträglichen Ergebnis. Würde die Beschwerdebegründung tragen, nach der die Nichtdurchführung des VA als Diskriminierung der Frauen gewertet wird, wenn diese den Haushalt führen und Kinder betreuen, dann wäre die mit dem Abkommen vereinbarte Verbindlichkeit hinfällig; regelmäßig müsste der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Der Senat folgt aber der Rechtsansicht des OLG Köln, FamRZ 2002, 613-614. Der Staatsvertrag und die daraus sich ergebende völkerrechtliche Bindung können nicht dadurch unterlaufen werden, dass Art. 17 Abs. 3 EGBGB als spezielle „ordre public“-Vorbehaltsklausel angesehen wird. Dies muss auch im Falle lang andauernder Ehen mit Kinderbetreuung gelten (OLG Köln, a.a.O.). Beurkundungs- und Notarrecht 17. BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1 (Keine Unterzeichnung mit Vornamen) Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten abgegebenen Erklärungen zur Folge. BGH, Urteil v. 25.10.2002 – V ZR 279/01 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27.4.1998 erwarben der an den Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 von der Klägerin ein Grundstück zum Preis von 4,5 Mio. DM. Beim Abschluss des Vertrags wurde der Beklagte zu 1 von seinem ersten Vorsitzenden M. Y. vertreten; dieser unterschrieb die Urkunde lediglich mit seinem Vornamen „M.“. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Teilbetrags von 100.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; der Beklagte zu 1 hat das Urteil nicht angefochten. Die Berufung des Beklagten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er sein Ziel der Klageabweisung weiter. Aus den Gründen: (...) II. 3. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – ist vielmehr § 313 Satz 1 BGB a.F. Danach bedarf ein Grundstückskaufvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Welche Anforderungen an dieses Formerfordernis zu stellen sind, regeln § 128 BGB und die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes. Nur auf letztere kommt es hier an, weil ein Fall des § 128 BGB nicht vorliegt. 4. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG muss die von einem Notar errichtete Niederschrift in seiner Gegenwart von den Rechtsprechung Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 04.11.2002 Aktenzeichen: 20 W 400/02 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Erschienen in: MittBayNot 2003, 233 RNotZ 2003, 198-199 Rpfleger 2003, 252-253 Normen in Titel: Art. 3 § 2 Ziffer 4 EuroEG, § 4 Abs. 2 und 5 EGAktG, § 229 Abs. 2 AktG