VII ZR 370/98
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 26. Januar 2003 5 WF 210/02 EGBGB Art. 3 Abs 2 Satz 1, Art. 17 Art. 17 Abs. 3 EGBGB keine „ordre public“-Klausel Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau kapital in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe der Gesellschaft zur freien Verfügung steht. Dadurch werden auch Umstände abgedeckt, die sich negativ auf den Vermögensbestand der GmbH auswirken, indes aus einem (bzw. gerade diesem) Kontoauszug nicht ersichtlich sind. Keinesfalls ist der neue Geschäftsführer bei der wirtschaftlichen Neugründung durch die Verfügung des Registergerichts zur Abgabe der Versicherung in einem solchen Fall unbillig benachteiligt. Handelt es sich nämlich, wie die Antragstellerin meint, tatsächlich lediglich um eine „Formalie“ – was das Registergericht nicht beurteilen kann –, so ist kein Grund ersichtlich, warum die Erklärung nicht umgehend abgegeben wird. Die Antragstellerin wird daher Gelegenheit haben, in einem neuen Antrag den Anforderungen des § 8 Abs. 2 GmbHG zu entsprechen; alsdann würde der beabsichtigten Eintragung – zumindest insoweit – kein Hinderungsgrund mehr entgegenstehen. 13. GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 10 (Unternehmensgegenstand „Handel mit Waren aller Art“ unzulässig) Die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit „der Handel mit Waren aller Art“ kann wegen unzureichender Individualisierung nicht im Handelsregister eingetragen werden. BayObLG, Beschluss vom 8.1.2003 – 3Z BR 234/02 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 14. GBO § 20 (Grundbuchfähigkeit von Kapitalgesellschaften aus dem EU-Ausland) Einer Kapitalgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat des EG-Vertrags wirksam gegründet wurde und dort als rechtsfähig anerkannt ist, kann die Rechtsfähigkeit und damit die Grundbuchfähigkeit in Deutschland auch dann nicht versagt werden, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz in Deutschland liegt. BayObLG, Beschluss vom 19.12.2002 – 2Z BR 7/02 = BayOLGZ 2002 Nr. 71 –, mitgeteilt von Johann Demharter Richter am BayObLG Zum Sachverhalt: Die Beteiligte zu 2 ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Hausgrundstücks, einer Eigentumswohnung und eines Doppel-DuplexStellplatzes zu einem Miteigentumsanteil von 1/4 eingetragen. Am 26.7.2000 wurden von einem Notar in Paderborn Kaufverträge beurkundet, in denen die Beteiligte zu 2 diese drei Immobilien an die Beteiligte zu 1, eine englische „private limited company“, verkaufte. Zugleich wurde die Eintragung von Eigentumsvormerkungen für die Beteiligte zu 1 bewilligt und beantragt und die Auflassung erklärt. Am 3.8.2000 wurden die Eigentumsvormerkungen für die Beteiligte zu 1 in den drei Grundbüchern eingetragen. Am 26.3.2001 wurden die notariellen Urkunden vom 26.7.2000 bei dem Grundbuchamt eingereicht und die Eintragung der Beteiligten zu 1 als neue Eigentümerin unter Löschung der Eigentumsvormerkungen beantragt. Mit Zwischenverfügungen hat das Grundbuchamt u.a. Zweifel an der Rechtsfähigkeit der Beteiligten zu 1 geäußert und ihr aufgegeben, Nachweise vorzulegen für eine geschäftliche Tätigkeit der Beteiligten zu 1, insbesondere durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags, 232 MittBayNot 3/2003Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht des Geschäftsberichts für das Jahr 2000 und der Steuernummer, ferner Nachweise über die Anmietung von Geschäftsräumen in London, Einstellung von Personal, Einrichtung eines Bankkontos sowie von Telefon- und Telefaxanschlüssen in Großbritannien. Da die Beteiligte zu 1 die geforderten Auskünfte und Urkunden als Interna bezeichnete und nicht vorlegte, hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – die Eintragungseinträge der Beteiligten zu 1 abgewiesen. Hiergegen ging die Beteiligte zu 1 vor. Aus den Gründen: (…) 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Beteiligte zu 1 kann als neue Eigentümerin nur eingetragen werden, wenn sie aus der Sicht des deutschen Rechts rechtsfähig ist. Dabei handelt es sich um eine weitere Eintragungsvoraussetzung im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO , unabhängig davon, ob die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang wirksam war. Die Rechtsfähigkeit der Beteiligten zu 1 muss nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, weil § 32 GBO für ausländische juristische Personen und Handelsgesellschaften nicht gilt. Demnach muss im Eintragungsverfahren der Nachweis für alle Voraussetzungen erbracht werden, von denen die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Beteiligten zu 1 als ausländischer juristischer Person im Inland abhängt. Die Behandlung einer ausländischen juristischen Person als BGB-Gesellschaft (BGH WM 2002, 1929 ) hilft für das Grundbuchverfahren nicht weiter, weil die BGB-Gesellschaft als solche nicht im Grundbuch eingetragen werden kann ( MittBayNot 2003, 61 = BayObLGZ 2002 Nr. 59 = ZIP 2002, 2175). b) Die Rechtsfähigkeit der Beteiligten zu 1 als ausländische Kapitalgesellschaft ist nach ihrem Personalstatut zu beurteilen. Das deutsche internationale Privatrecht enthält keine gesetzliche Regelung des internationalen Gesellschaftsrechts. Die Rechtsprechung beurteilte bisher die Rechtsfähigkeit einhellig nach der Sitztheorie. Das bedeutet, dass sich die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft nach dem Recht desjenigen Staates beurteilen, in dem sich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung, der effektive Verwaltungssitz, befindet ( BGHZ 97, 269 /271; BGH WM 2002, 1929 ; BayObLGZ 1998, 195/197 f.; OLG Hamm Rpfleger 1995, 153 /154). An dieser Rechtsauffassung kann aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 5.11.2002 in der Sache Überseering ( MittBayNot 2003, 63 = NJW 2002, 3614 = ZIP 2002, 2037) nicht mehr festgehalten werden, soweit Gesellschaften betroffen sind, die in einem Mitgliedstaat des EG-Vertrags wirksam gegründet wurden und dort weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz haben. Denn die Versagung der Rechtsfähigkeit, zu der die Anwendung der Sitztheorie bei einer in einem anderen Staat des EG-Vertrags gegründeten und dort rechtsfähigen Gesellschaft mit faktischem Sitz in Deutschland führen würde, verstößt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5.11.2002 gegen Art. 43 und 48 EG. Diese Vorschriften gewährleisten die Niederlassungsfreiheit für alle Angehörigen der Mitgliedstaaten (Art. 43 EG) und für Gesellschaften, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und innerhalb der Germeinschaft ihren Sitz haben (Art. 48 EG). Die Vorschriften sind unmittelbar anwendbares Recht (Geiger EGV, 3.Aufl.,Art. 43 Rdnr. 8; Scheuer in Lenz EGV-Kommentar, 2. Aufl., Art. 43 Rdnr. 4) und verdrängen entgegenstehendes nationales Recht. Auch wenn der Europäische Gerichtshof unmittelbar nur über die Verlegung Rechtsprechung des faktischen Sitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen entschieden hat, ergibt sich doch aus den Erwägungen des Gerichts (insbes. Textziff. 80, 81, 92, 95), dass das Diskriminierungsverbot der Art. 43, 48 EG auch die Fälle ergreift, in denen eine Gesellschaft wirksam nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurde und dort Rechtsfähigkeit erlangt hat, ihren faktischen Sitz aber stets nur in Deutschland hatte (s. dazu Eidenmüller ZIP 2002, 2233 /2244). Das von den Vorinstanzen angenommene Eintragungshindernis besteht also nicht. Die Entscheidungen des Amtsgerichts – Grundbuchamt – und des Landgerichts sind aufzuheben. (…) Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch das Urteil BGH VII ZR 370/98 vom 13.3.2003 in MittBayNot Aktuell. 15. Art. 3 § 2 Ziffer 4 EuroEG, § 4 Abs. 2 und 5 EGAktG , § 229 Abs. 2 AktG (Erleichterte Kapitalherabsetzung bei Euro-Umstellung nur soweit erforderlich) Eine Kapitalherabsetzung im Zuge der Euro-Umstellung kann unter den erleichterten Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 5 EGAktG nur dann erfolgen, wenn sie sich auf diejenige Herabsetzung des Grundkapitals beschränkt, welche zur Glättung der Nennbeträge der Aktien auf den nächstniedrigeren Betrag in vollen Euro erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Kapitalherabsetzung, mit der ein „runder“ – etwa durch 10 teilbarer – Nennbetrag der Aktien in Euro erreicht werden soll, kann nur nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen der § 229 ff. AktG vorgenommen werden. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 5.11.2002 – 20 W 400/02 – Internationales Privatrecht · Beurkundungs- und Notarrecht sich gegen das Niederlassungsabkommen durchsetzen könnte. Das konkrete Ergebnis ist aus der Sicht des deutschen Rechts auch nicht unerträglich, zumal der Versorgungsausgleich eine Besonderheit des deutschen Rechts darstellt und weltweit wenig verbreitet ist. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs mag in dem hier zu beurteilenden Fall wegen längerer Ehedauer und Kinderbetreuung als billig empfunden werden, jedoch führt die Nichtdurchführung des VA zu keinem unerträglichen Ergebnis. Würde die Beschwerdebegründung tragen, nach der die Nichtdurchführung des VA als Diskriminierung der Frauen gewertet wird, wenn diese den Haushalt führen und Kinder betreuen, dann wäre die mit dem Abkommen vereinbarte Verbindlichkeit hinfällig; regelmäßig müsste der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Der Senat folgt aber der Rechtsansicht des OLG Köln, FamRZ 2002, 613-614. Der Staatsvertrag und die daraus sich ergebende völkerrechtliche Bindung können nicht dadurch unterlaufen werden, dass Art. 17 Abs. 3 EGBGB als spezielle „ordre public“-Vorbehaltsklausel angesehen wird. Dies muss auch im Falle lang andauernder Ehen mit Kinderbetreuung gelten (OLG Köln, a.a.O.). Beurkundungs- und Notarrecht 17. BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1 (Keine Unterzeichnung mit Vornamen) Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten abgegebenen Erklärungen zur Folge. BGH, Urteil v. 25.10.2002 – V ZR 279/01 –, mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Internationales Privatrecht 16. EGBGB Art. 3 Abs 2 Satz 1, Art. 17 (Art. 17 Abs. 3 EGBGB keine „ordre public“-Klausel) Art. 17 Abs. 3 EGBGB (Versorgungsausgleich) stellt keine „ordre public“-Klausel dar und wird daher – auch bei längerer Ehedauer und Kinderbetreuung – von Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Iran und dem Deutschen Reich verdrängt. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.1.2003 – 5 WF 210/02 –, mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Riering, Würzburg Aus den Gründen: Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf die veröffentlichte Judikatur überzeugend begründet, dass Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Iran und dem Deutschen Reich gemäß Art 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB den Art. 17 EGBGB verdrängt, mit der Folge, dass auch die Scheidungsfolgen nach iranischem Recht zu beurteilen sind, das aber den Versorgungsausgleich nicht kennt. Art. 17 Abs. 3 EGBGB stellt gerade keine spezielle „ordre public“-Klausel dar, die Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27.4.1998 erwarben der an den Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 von der Klägerin ein Grundstück zum Preis von 4,5 Mio. DM. Beim Abschluss des Vertrags wurde der Beklagte zu 1 von seinem ersten Vorsitzenden M. Y. vertreten; dieser unterschrieb die Urkunde lediglich mit seinem Vornamen „M.“. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Teilbetrags von 100.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; der Beklagte zu 1 hat das Urteil nicht angefochten. Die Berufung des Beklagten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er sein Ziel der Klageabweisung weiter. Aus den Gründen: (...) II. 3. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – ist vielmehr § 313 Satz 1 BGB a.F. Danach bedarf ein Grundstückskaufvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Welche Anforderungen an dieses Formerfordernis zu stellen sind, regeln § 128 BGB und die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes. Nur auf letztere kommt es hier an, weil ein Fall des § 128 BGB nicht vorliegt. 4. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG muss die von einem Notar errichtete Niederschrift in seiner Gegenwart von den Rechtsprechung MittBayNot 3/2003 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 26.01.2003 Aktenzeichen: 5 WF 210/02 Erschienen in: MittBayNot 2003, 233 Normen in Titel: EGBGB Art. 3 Abs 2 Satz 1, Art. 17