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R 827/98

olg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück ArbG Düsseldorf 16. Februar 2003 12 Ca 6918/02 BGB § 613a; BNotO §§ 47; 48; 56; KSchG § 1 Abs. 1, 2 Anwendung des § 613 a BGB bei Amtswechselin Sozietät Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Ehefrau zum Erfolg gereichen wird: Verstößt es gegen die guten Sitten, sich falsche Angaben über den Ablauf des Trennungsjahres gegen Übertragung des Miteigentumsanteils zum hälftigen Wert abhandeln zu lassen, so verstößt es ebenso gegen die guten Sitten, die Übertragung des Miteigentumsanteils aufgrund einer solchen Abmachung anzunehmen. Hierzu ordnet § 817 Satz 1 BGB zwar zunächst die Herausgabe dieser Leistung an; indes ist eine Rückforderung gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein solcher Verstoß gleichfalls zur Last fällt. Ebendies müsste sich die klägerische Ehefrau entgegenhalten lassen. Denn es macht keinen Unterschied, ob man sich eine Falschangabe zum Trennungsjahr im Scheidungsverfahren „abkaufen“ lässt oder sich umgekehrt eine solche „erkauft“; beides ist nach dem Vorhergehenden als gleichermaßen sittenwidrig anzusehen, zumal im Scheidungsverfahren beide Parteien insoweit zusammenwirken müssen. Notarassessor Dr. Jochen Mues, Düsseldorf 9. Notarrecht – Anwendung des § 613 a BGB bei Amtswechsel in Sozietät (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. 2. 2003 – 12 Ca 6918/02 – mitgeteilt von Notar Dr. Klaus Oertel, Düsseldorf – mit Anmerkung Palm, Aachen) BGB § 613 a BNotO §§ 47; 48; 56 KSchG § 1 Abs. 1, 2 Bei Bestellung eines Amtsnachfolgers liegt kein Betriebsübergang i. S. des § 613 a BGB vor. Dies gilt auch für eine Sozietät, wenn einer der Notare sich bereits mit dem ausgeschiedenen Notar zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden hatte. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 31. 7. 2002. Die Bekl., die ständig mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen, betreiben ein Notariat. Die Kl. war zunächst vom 1. 7. 1999 bis zum 28. 2. 2000 im Notariat Dr. S und Dr. H als Rezeptionssekretärin tätig. Zu ihren Aufgaben gehörten jedenfalls die Entgegennahme und Weiterleitung der Telefonanrufe, die Terminvergabe und Betreuung des Empfangs. Zudem erledigte die Kl. Sekretariatsarbeiten. Zum 28. 2. 2002 legte der Notar Dr. H sein Amt nieder. Zum 1. 3. 2002 ernannte der Justizminister Herrn Dr. O zum Notar. Mit Wirkung zum 1. 3. 2002 verbanden sich die Notare Dr. S und Dr. O zur gemeinsamen Berufsausübung. Über diese Umstände wurden die Angestellten des Notariates Dr. S und Dr. H mehrfach informiert, zuletzt im Rahmen einer Versammlung mit Herrn Dr. O im Anschluss an seine Ernennung zum Notar. Herr Dr. O führte Besprechungen mit allen Mitarbeitern durch und erläuterte die Inhalte ihrer zukünftigen Beschäftigung. Die Bekl. entschieden sodann, ein Arbeitsverhältnis mit der Kl. als Rezeptionssekretärin zu begründen. Die Parteien vereinbarten, die Kl. als Rezeptionssekretärin zu beschäftigen. Als Tätigkeitsbereich wurde jedenfalls die Entgegennahme und Weiterleitung ankommender Anrufe, die Terminvergabe, der Empfang von Mandanten, die Öffnung der Eingangspost und die Materialbeschaffung im Rahmen des laufenden Bürobetriebs vereinbart. Die Kl. wurde förmlich als Angestellte des neuen Notariats verpflichtet. Im Juli 2002 trafen die Bekl. die Entscheidung, die Stelle einer reinen Rezeptionssekretärin aufzugeben und die mit der Stelle verbundenen Personalkosten einzusparen. Der unternehmerischen Entscheidung lag die Planung zu Grunde, die eingehenden Anrufe künftig von den jeweiligen Sachbearbeitern bzw. den im Notariat tätigen Fachkräften entgegennehmen zu lassen. Der Empfang der Mandanten, die Postöffnung und Sekretariatsarbeiten sollten künftig von den insgesamt 10 Fachkräften miterledigt werden. Den Materialeinkauf übertrugen die Bekl. der Buchhalterin. Mit Schreiben von 31. 7. 2002 kündigten die Bekl. das Arbeitsverhältnis zum 30. 9. 2002. Gegen diese Kündigung wendet sich die Kl. mit ihrer Klage. Aus den Gründen: Die Klage ist unbegründet. Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn die Bekl. hat das Arbeitsverhältnis wirksam durch die der Kl. zugegangene Kündigung aufgelöst. 1. Die Kündigungsfrist ist gewahrt. Selbst unter Zugrundelegung der von der Kl. behaupteten Betriebszugehörigkeit seit dem 1. 7. 1999 wahrt die Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Gem. § 622 Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Eine weitere Erhöhung der Kündigungsfrist erfolgt erst nach fünf Jahren. 2. Die Kündigung ist nicht gem. § 1 KSchG rechtsunwirksam, denn das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung. Die Kl. war noch nicht länger als sechs Monate im Betrieb der Bekl. beschäftigt. Insofern konnte von einer Prüfung der Sozialwürdigkeit der Kündigung abgesehen werden. Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 ff. KSchG entfällt. Gem. § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Gem. § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da das Arbeitsverhältnis der Kl. im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch keine sechs Monate bestand. a) Das mit der Kl. bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die Bekl. nach der Auflösung des Notariates Dr. S und Dr. H neu begründet. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages haben die Parteien nicht die Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit mit den Notaren Dr. S und Dr. H vereinbart. Dies hat die Kl. selbst nicht vorgetragen. Rechtsprechung RNotZ 2003, Heft 9 467 RNotZ 2003, Heft 9 b) Eine Anrechung der Beschäftigungszeit seit dem 1. 7. 1999 erfolgt auch nicht auf der Grundlage von § 613 a BGB . aa) Gem. § 613 a BGB tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt eines Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Indes lag ein Betriebsübergang vom Notariat Dr. S und Dr. H auf die Bekl. nicht vor. Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs ist die Kl. darlegungs- und beweispflichtig. Ein Betriebsübergang i. S. des § 613 a BGB liegt vor, wenn die Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit bei der Veräußerung gewahrt bleibt. Unter wirtschaftlicher Einheit wird dabei die organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung verstanden. Dabei hat eine Gesamtwürdigung alle Umstände zu erfolgen, die für einen Betriebsübergang sprechen würden: Die Art des Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, den Wert der immateriellen Aktiva zur Zeit des Betriebsübergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft, eine mögliche Kundschaft, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten sowie ähnliche oder gleiche Betriebsmethoden. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, ist ein Betriebsübergang möglich, wenn eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellt, die ihre Identität über den Übergang hinaus bewahrt hat. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl- und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, dass sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Der Übergang eines Betriebes setzt dessen Fortbestehen voraus, dass heißt ein Übergang ist ausgeschlossen, wenn der Betriebsinhaber den Betrieb in seinem Substrat zuvor aufgelöst hat, wenn also der Betrieb als funktionsfähige arbeitstechnische oder wirtschaftliche Einheit nicht mehr besteht (BAG NZA 2000, 371 ). bb) Bei der Anwendung dieser Grundsätze liegt der Übergang des Arbeitsverhältnisses vom Notariat Dr. S und Dr. H auf die Bekl. nicht vor. Wie das BAG in seiner Entscheidung ( NZA 2000, 371 ) zutreffend ausführt, kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei einem Nurnotariat angesichts der mit ihm verbundenen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben überhaupt um einen Betrieb i. S. des § 613 a BGB handelt. Denn die organisatorische Einheit „Notariat“ ist mit der Entlassung des Notars Dr. H aus dem Amt erloschen. Das BAG formuliert in der genannten Entscheidung u. a. zutreffend wie folgt: „Die konkrete Befugnis des Nurnotars zur hauptberuflichen Amtsausübung des Notaramtes erlischt gem. § 47 Nr. 2 BNotO mit Wirksamwerden der Entlassung ( § 48 BNotO ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 56 Abs. 1 BNotO über die sich an das Erlöschen des Notaramtes anschließende Notariatsverwaltung. Dieses Rechtsprechung bedeutet kein Fortbestehen der bisherigen Notarstelle bzw. des Notaramtes. Sie ist vielmehr ein selbständiges öffentliches Amt. Die Notarstelle als abstrakt-organisatorische Einheit besteht ebenfalls nicht fort. Es gibt keinen Grundsatz der Stellenkontinuität. Erlischt das Amt des Notars gem. § 47 BNotO , ist nach allgemeinen organisationsrechtlichen Maßstäben zu entscheiden, ob Rechtspflegebelange es erfordern, einen neuen Notar zu bestellen. Wird diese Frage bejaht, ist die Notarstelle neu zu errichten. Wird dies verneint, ist sie eingezogen. . . . Die Notarstelle ist nicht nachfolgefähig, weil sie nicht selbstständig ohne das Notaramt als höchstpersönliche Befugnis denkbar ist. Es bedarf immer der Übertragung des Notaramtes, um die Rechtspflegeaufgaben erfüllen zu können. . . . Wesentliches Substrat des Notariats ist die höchstpersönliche Notarbefugnis. Mit ihrem Erlöschen ist das bisherige Notariat aufgelöst. Aus der Übernahme des gesamten Personals kann deshalb das Vorliegen eines Betriebsübergangs nicht hergeleitet werden. Auch wenn es sich um eine Dienstleistung für den Mandanten handelt, ermöglicht die Beschäftigung des bisherigen Personals nicht das Betreiben eines Notariats. . . . Demnach kommt auch der Übertragung des Notariats bestehend aus den Geschäftsräumen und dem Büroinventar keine eigenständige, einen Betriebsübergang begründende Bedeutung zu. Die Kanzlei bildet nämlich lediglich das sächliche Substrat der Berufsausübung. Die sächlichen und persönlichen Betriebsmittel stellen ohne die Notarbefugnis kein funktionsfähigen Betrieb dar und sind somit lediglich Hilfsmittel zur Ausübung des Notariats. . . . Dies gilt auch für die Übernahme von Akten. . . . Aus alldem folgt, dass die Neuerteilung der Notarbefugnis allenfalls eine Funktionsnachfolge begründet, die jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BAG ein Betriebsübergang nicht darstellt“ Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an. Schließlich fehlt es auch an einem Rechtsgeschäft i. S. von § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB . Die Neuerrichtung und die Neuvergabe des Notaramtes erfolgen jeweils nicht durch ein Rechtsgeschäft. Die Weitervermietung der Geschäftsräume und die Übernahme des Personals reichen zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs nicht aus. Der Begriff des Rechtsgeschäftes ist weit zu verstehen und erfasst alle Fälle, in denen die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtung gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher oder sonst rechtlicher Beziehung wechselt, ohne dass unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber bestehen müssen. Die Errichtung einer Notarstelle ist indes ein verwaltungsinterner Vorgang. Die Übertragung der Notarbefugnis erfolgt durch ein Hoheitsakt, nämlich einen begünstigenden Verwaltungsakt der Landesjustizverwaltung. Ein solches Verwaltungshandeln kann einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang i. S. von § 613 a BGB nicht begründen (BAG a.a.O.). Auch dem schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an. cc) An den vom BAG aufgestellten Grundsätzen ändert sich nichts dadurch, dass einer der Notare, Herr Dr. S, bereits im vorigen Notariat tätig war und sich mit dem ausgeschiedenen Notar Dr. H zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden hatte. Denn auch insoweit liegt keine Kontinuität i. S. des Fortbestehens der arbeitsorganisatorischen Einheit vor. Die Kl. war schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht ausschließlich für das Notariat Dr. S tätig. Vielmehr hatten sich Dr. S und Dr. H zu einer gemeinsamen Notariatsausübung verbunden. Mit Erlöschen des Amtes des Notars Dr. H ist nicht nur die abstrakt organisationsrechtliche Einheit des Notariates Dr. H, sondern zugleich auch die organisatorische Einheit des Notariates Dr. S und Dr. H untergegangen. Da es keinen Grundsatz der Stellenkontinuität für das Amt eines Notars gibt, ist diese arbeitsorganisatorische Einheit insgesamt erloschen. Diese ergibt sich aus den Besonderheiten des Notaramtes. Die Notarstelle ist als solche nicht nachfolgefähig, weil sie nicht selbstständig ohne das Notaramt als höchstpersönliche Befugnis denkbar ist. Es bedarf immer auch zugleich der Übertragung des Notaramtes, um die Rechtspflegeaufgaben erfüllen zu können. Insofern ist mit Erlöschen der höchstpersönlichen Notarbefugnis von Herrn Dr. H das bisherige Notariat insgesamt aufgelöst worden. Zum 1. 3. 2003 wurde sodann durch die Ernennung von Dr. O zum Notar ein neues Notaramt begründet und Dr. S und Dr. O verbanden sich zur gemeinsamen Berufsausübung zu einer neuen arbeitsorganisatorischen Einheit. Anmerkung: Die Rechtsprechung des BAG zum Betriebsübergangstatbestand des § 613 a BGB ist umfangreich. Soweit ersichtlich, hat sich das BAG bislang aber nur einmal mit der Frage beschäftigt, ob die Voraussetzungen des § 613 a BGB erfüllt sind, wenn ein neuer Notar die Kanzlei und das Personal eines aus dem Amt entlassenen Notars übernimmt. Das BAG hat diese Frage verneint. Wesentliches Substrat des Notariats sei die höchstpersönliche Notarbefugnis. Mit ihrem Erlöschen sei das bisherige Notariat aufgelöst. Der Weiterbeschäftigung des bisherigen Personals und der Übertragung der Kanzlei bestehend aus den Geschäftsräumen und dem Büroinventar komme keine eigenständige, einen Betriebsübergang begründende Bedeutung zu. Zudem erfolge die Übertragung der Notarbefugnis durch einen Hoheitsakt, nämlich einen – begünstigenden – Verwaltungsakt der Landesjustizverwaltung. Ein solches Verwaltungshandeln könne einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang i. S. von § 613 a BGB nicht begründen (BAG v. 26. 8. 1999 – 8 AZR 827/98, NZA 2000, 371 = DNotZ 2000, 540 m. Anm. Hermanns/Bezani). Diese Rechtsprechung des BAG korrespondiert mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendbarkeit der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen vom 14. 2. 1997 (77/187/EWG). So hat der Europäische Gerichtshof immer betont, dass diese Richtlinie nur in Fällen anwendbar sei, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche, natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtung gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Ferner hat RNotZ 2003, Heft 9 der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 77/187 auch dann nicht auf die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf eine andere Stelle angewendet werden kann, wenn sie mit dem Übergang von Personal und Sachmitteln verbunden ist. Die Neufassung der Richtlinie hat dies durch die generelle Aussage bestätigt, dass es sich bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer Behörde auf eine andere nicht um einen Übergang i. S. der Richtlinie handele. Auch eine analoge Anwendung des § 613 a BGB auf die „Nachfolge“ in ein Notariat scheidet aus. Der bloße Übergang einer Tätigkeit, einer Funktion, reicht nicht aus. Ferner beruht die Nachfolge in eine Notarstelle nicht auf einem Rechtsgeschäft, sondern auf Hoheitsakt. Schließlich handelt es sich nicht um eine wirtschaftliche, sondern um eine hoheitliche Tätigkeit. Das Fehlen dieser grundlegenden Voraussetzungen kann nicht durch einen Analogieschluss wettgemacht werden. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG hat auch das Arbeitsgericht Düsseldorf in dem von ihm am 17. 2. 2003 zu entscheidenden Fall einen Betriebsübergang i. S. von § 613 a BGB verneint. Interessant an dieser Entscheidung ist Folgendes: 1. Die Frage nach dem Vorliegen eines Betriebsübergangs steht hier im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin überhaupt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt. So beginnt der allgemeine Kündigungsschutz erst nach Ablauf einer Wartezeit. Das Arbeitsverhältnis muss nach § 1 Abs. 1 KSchG zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden haben. Bei einem Betriebsübergang wird die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht durch einen Wechsel des Betriebsinhabers unterbrochen (vgl. BAG v. 20. 7. 1993 – 3 AZR 99/93, DB 94, 151 ). Der Betriebserwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus dem zur Zeit des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein. Dazu gehört auch die beim Betriebsveräußerer erbrachte Betriebszeit. Die bisherige Betriebszugehörigkeit setzt sich von Gesetzes wegen automatisch fort. Läge bei „Übernahme eines Notariats“ ein Betriebsübergang i. S. des § 613 a BGB vor, so wäre die bei dem aus dem Amt geschiedenen Notar verbrachte Betriebszugehörigkeit bei der Feststellung der Wartezeit zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Düsseldorf jedoch erkannt, dass die ursprüngliche arbeitsorganisatorische Einheit mit dem Ausscheiden eines Notars aus dem Amt erloschen ist. Mangels Unternehmenseinheit sind die früheren Beschäftigungszeiten nicht anzurechnen. 2. Das Arbeitsgericht Düsseldorf überträgt die vom BAG im Urteil vom 26. 8. 1999 aufgestellten Grundsätze zu Recht eins zu eins auf eine Sozietät von Notaren. Die Notare sind hier gemeinschaftlich Arbeitgeber (vgl. BAG v. 16. 10. 1974 – 4 AZR 29/74, DB 1975, 309 ; BAG v. 6. 7. 1989 – 6 AZR 771/87, DB 1989, 1973 ). Bei gemeinsamer Notariatsausübung liegt keine Kontinuität i. S. des Fortbestehens der arbeitsorganisatorischen Einheit vor, wenn ein Notar aus der Sozietät ausscheidet und ein neu ernannter Notar eintritt. Vielmehr wird eine neue organisatorische Einheit begründet. Die ursprüngliche Einheit erlischt. RNotZ 2003, Heft 9 Der Praxis ist zu raten, bei Ausscheiden eines Notars aus dem Amt und Eintritt eines neuen Notars neue Arbeitsverträge mit den bisherigen Angestellten zu schließen, in denen die zukünftigen Aufgaben innerhalb der neuen arbeitsorganisatorischen Einheit definiert werden. Von Bezugnahmen auf die bisherigen Anstellungsverträge sollte abgesehen werden. Auch sind die Mitarbeiter förmlich als Angestellte des neuen Notariats zu verpflichten. Rechtsanwältin Susanne Palm, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Aachen 10. Notarrecht – Nachweisfunktion des Handelsregisters (LG Berlin, Beschluss vom 4. 2. 2003 – 86 T 325/03) BNotO § 21 GBO § 32 HGB § 15 Abs. 2 Die Nachweisfunktion sowohl des Handelsregisters als auch der auf diesem beruhenden Notarbescheinigung ist im Grundbuchverfahren nicht auf den Tag der Einsichtnahme beschränkt, sondern wirkt in der Regel für einen Zeitraum von sechs Wochen fort, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Mit Schriftsatz hat der Notar unter Bezugnahme auf § 15 GBO und zugleich ausdrücklich auch namens der Gl. beantragt, in dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuch eine Grundschuld zugunsten der Bet. einzutragen. Hierzu hat er eine Ausfertigung seiner UR-Nr. vom 20. 12. 2001 eingereicht, eine entsprechende Bewilligungserklärung, abgegeben durch die Notariatsangestellte im Namen der eingetragenen Eigentümerin und der X., enthaltend. Was die Vollmacht der Notariatsangestellten anbetrifft, so hat der Notar folgende Urkunden vorgelegt: – Ausfertigung der UR-Nr. des Notars, ein an die eingetragene Eigentümerin gerichtetes Kaufangebot der X hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsrecht enthaltend, nebst Belastungsvollmacht für die Käuferin und Durchführungsvollmacht u. a. für die Notariatsangestellte. – Ausfertigung der UR-Nr. des Notars, eine Annahmeerklärung und die Wiederholung der in der Angebotsurkunde geregelten Vollmachten enthaltend. Die Erklärungen wurden abgegeben durch A, dieser handelnd als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B, diese wiederum handelnd als persönlich haftende Gesellschafterin der eingetragenen Eigentümerin. Zugleich bescheinigte der Notar aufgrund Handelsregistereinsicht vom 6. 11. 2001, dass die Angaben über die Vertretungsbefugnisse zutreffend seien. Mit Zwischenverfügung hat das GBA auf folgendes Eintragungshindernis hingewiesen: Die Vertretungsbescheinigung zu der UR-Nr. werde nicht anerkannt, da seit dem Tag der Einsichtnahme eine zu lange Zeit verstrichen sei. Als Anhaltspunkt werde § 15 Abs. 2 HGB angesehen. Hiergegen hat der Notar „Erinnerung“ eingelegt. Das GBA hat nicht abgeholfen. Rechtsprechung Bf. sind die eingetragene Eigentümerin und die Bet. Mangels anderweitiger Angaben des Notars sind als Bf. alle Beschwerdeberechtigten anzusehen, soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt. Im Eintragungsantragsverfahren ist jeder Antragsberechtigte auch beschwerdeberechtigt (Demharter, 24. Aufl., § 71 GBO Rn. 63). Die Antragsberechtigung der Genannten ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 2 GBO , weil die begehrte Eintragung zu ihren Gunsten bzw. Lasten erfolgen soll. Der Antrag ist im Übrigen auch ausdrücklich im Namen der Bet. gestellt worden. Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist aufzuheben, weil das aufgezeigte Eintragungshindernis nicht besteht: Die Vertretungsmacht des A für die eingetragene Eigentümerin ist durch die mit der UR-Nr. vorgelegte Notarbescheinigung i. S. des § 21 Abs. 1 Ziff. 1 BNotO , § 32 GBO in ausreichender Weise nachgewiesen. Der Zeitraum, der zwischen der Einsichtnahme in das Handelsregister und dem für das Bestehen der Vertretungsmacht maßgeblichen Zeitpunkt der Erklärungsabgabe liegt, ist im konkreten Fall nicht zu lang. Dem steht nicht entgegen, dass das Handelsregister grundsätzlich nur Auskunft über den Rechtszustand bis zum Zeitpunkt seiner Einsichtnahme geben kann. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die Nachweisfunktion – sowohl des Handelsregisters als auch der auf ihm beruhenden Notarbescheinigung – nicht auf den Tag der Einsichtnahme beschränkt ist, sondern für einen gewissen Zeitraum nach Einsichtnahme fortwirkt, ohne dass hierfür feste zeitliche Grenzen bestehen (Demharter, a.a.O., § 32 GBO Rn. 12; Meikel/Roth, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 32 GBO Rn. 30 ff.; Bauer/v. Oefele/ Schaub, § 32 GBO Rn. 51 ff.). Sofern keine besonderen Umstände wie etwa ein häufiger Wechsel des Vertretungsberechtigten in der Vergangenheit vorliegen, ist in Anlehnung an § 15 Abs. 2 HGB in der Regel eine Zeitspanne von maximal sechs Wochen als ausreichend anzusehen. Diese Zeitspanne ergibt sich daraus, dass man der in § 15 Abs. 2 HGB geregelten Frist von 15 Tagen ab Bekanntmachung noch einen weiteren Zeitraum von etwa 4 Wochen, der zwischen Vornahme der Handelsregistereintragung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger liegen dürfte, hinzuaddiert (so Bauer/v. Oefele/ Schaub, a.a.O., Rn. 56; Mayer, Rpfleger 1989, 142 , 144; ablehnend: Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rn. 3638 Fn. 2). Vorliegend waren zwischen Handelsregistereinsicht und Beurkundung der UR-Nr. fünf Wochen und zwei Tage vergangen. Sonstige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. 11. Steuerrecht – Auswirkungen einer Vertragsübernahme beim Grundstückskaufvertrag auf die Grunderwerbsteuer (BFH, Urteil vom 22. 1. 2003 – II R 32/01) Aus den Gründen: II. Der als Beschwerde zu wertende Rechtsbehelf ist gemäß §§ 73, 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 7 Tritt ein Dritter durch eine Vertragsübernahme als neuer Käufer in einen noch nicht vollzogenen Grundstücks Art: Entscheidung, Urteil Gericht: ArbG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 16.02.2003 Aktenzeichen: 12 Ca 6918/02 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Erschienen in: RNotZ 2003, 467 Normen in Titel: BGB § 613a; BNotO §§ 47; 48; 56; KSchG § 1 Abs. 1, 2