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VII ZR 370/98

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 25. März 2003 3 W 21/03 EGBGB IntGesR; EGV Art. 43, 46, 48; HGB §§ 13d Abs. 1 und 2, 13e, 13g Eintragung der Zweigniederlassung einer im EU-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft trotz tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10293 letzte Aktualisierung: 03.04.2003 3w21_03 OLG Zweibrücken 3 W 21/03 26.03.2003 EGV Art. 43, 46, 48; HGB §§ 13d Abs. 1 und 2, 13e, 13g Handelsregisterrecht: Eintragung der Zweigniederlassung einer im EU-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland Der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die in einem Mitgliedstaat des EG-Vertrages wirksam gegründet und dort als rechtsfähig anerkannt ist (hier: limited nach englischem Recht), kann die Eintragung ins Handelsregister auch dann grundsätzlich nicht versagt werden, wenn der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft von Beginn an in Deutschland liegt (Abweichung von BayObLGZ 1998, 195 ). Gründe I. Die betroffene Gesellschaft ist eine beschränkt haftende Kapitalgesellschaft englischen Rechts (limited), die mit der deutschen GmbH vergleichbar ist. Sie wurde am 4. Dezember 2001 gegründet und im Gesellschaftsregister für England und Wales unter der Firmennummer ... eingetragen. Gegenstand des Unternehmens, das im Vereinigten Königreich nicht erwerbend tätig ist, ist die Herstellung und der Vertrieb von Video-CD-ROMs und DVDs. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100 britische Pfund. Mit Notarurkunde vom 24. Januar 2002 meldete der Direktor (Geschäftsführer) der Gesellschaft T... F... zur Eintragung ins Handelsregister eine Zweigniederlassung mit dem Sitz in Frankenthal (Pfalz) an. Nach Anhörung der am Verfahren weiter beteiligten IHK lehnte das Amtsgericht am 14. Juni 2002 die Eintragung mit u.a. der Begründung ab, dass die Gesellschaft nicht rechtsfähig sei, weil sie im Ausland nur einen statuarischen Sitz habe. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Gesellschaft ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben In der sie zurückweisenden Entscheidung vom 6 Dezember 2002, veröffentlicht in NJW 2003, 762 und BB 2003, 542 , wird ausgeführt: Zwar sei die Gesellschaft im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 5 November 2002 in der Rechtssache „Überseering" in Deutschland als rechts- und parteifähig anzuerkennen. Indes folge daraus nicht zugleich, dass ihre Eintragung ins Handelsregister als beschränkt haftende Ge sellschaft nach englischem Recht erfolgen müsse. Unabhängig davon stehe der beantragten Eintragung einer Zweigniederlassung entgegen, dass es mangels wirtschaftlicher Betätigung der Gesellschaft im Vereinigten Königreich bereits begrifflich an einer Hauptniederlassung fehle. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft, mit der sie ihren Eintragungsantrag weiterverfolgt. Sie hält die Entscheidungen der lnstanzgerichte für europarechtswidrig und beruft sich dafür auf die in den Art. 43 und 48 EGV garantierte Niederlassungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft. II. 1. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft ( § 27 FGG ) und formgerecht eingelegt ( § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG ). Die betroffene Gesellschaft ist, wie im Weiteren noch auszuführen ist, nach ihrem dafür maßgebenden Gründungsstatut rechtsund damit am Verfahren beteiligtenfähig. Ihre Befugnis zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich gemäß §§ 20 Abs. 2, 29 Abs. 4 FGG schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde. 2. Das sonach zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zu einem jedenfalls vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist aufzuheben, weil er wie bereits die Entscheidung des Amtsgerichts - auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Aus den von den Vorinstanzen angeführten Gründen darf die beantragte Eintragung der betroffenen Gesellschaft in das Handelsregister nicht abgelehnt werden. Im Einzelnen gilt dazu folgendes: a) Für die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer beschränkt haftenden Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland in da Handelsregister gelten die §§ 13d Abs. 1 und 2, 13e, 13g HGB . Ist - wie im vor1iegenden Fall - eine Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat des EG-Vertrages betroffen, sind die Vorschriften im Lichte der Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrecht auszulegen und anzuwenden. b) Im Ausgangpunkt ist richtig, dass die Registereintragung das rechtliche Bestehen, also die Rechtsfähigkeit, der betreffenden ausländischen Gesellschaft voraussetzt (BayObLGZ 1998, 195, 197 = NJW-RR 1999, 401 ). Das deutsche internationale Privatrecht enthält keine Reglungen des internationalen Gesellschaftsrechts. Die nationale deutsche Rechtsprechung hat bisher die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften nach der so genannten Sitztheorie beurteilt. Diese besagt, dass sich die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft nach dem Recht desjenigen Staates beurteilen, in dem sich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung, der effektive Verwaltungssitz befindet ( BGHZ 97, 269 , 271; BGHZ 151, 204 , 206 = ZIP 2002, 1763 = WM 2002, 1929, jew. m. w. N.). auch nach eigener Darstellung im Vereinigten Königreich nicht geschäftlich tätig ist und ihr deshalb in Deutschland die rechtliche Anerkennung zu versagen wäre (so noch BayObLGZ 1998 aaO). c) An dieser Rechtsauffassung kann indes, jedenfalls soweit es um Gesellschaften geht, die in einem Mitgliedstaat t der Europäischen Gemeinschaft wirksamgegründet worden sind und dort ihren satzungsmäßigen Sitz haben nicht festgehalten werden. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bereits in seiner Entscheidung „Centros" vom 9. März 1999 in der Rechtssache C 212/97 (abgedruckt in NJW 1999, 2027 = DB 1 999, 625 = ZIP 1999, 438 ) festgestellt, dass eine Sachlage, in der eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmassigen Sitz hat, gegründete Gesellschaft eine Zweigniederlassung in einen anderen Mitgliedstaat gründen will, unter das Gemeinschaftsrecht fällt. Dass die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur errichtet wurdet um sich in dem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll, ist dabei ohne Belang (Centros Rdnr 17) Verweigert ein Mitgliedstaat die Eintragung einer solchen Zweigniederlassung in das Handelsregister, wird diese an der Wahrnehmung ihres Niederlassungsrechts aus den Art. 43 und 48 EGV (Amsterdamer Fassung) gehindert (Centros Rdnr. 21). Ein Mitgliedstaat ist zwar berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsargehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen (Centros Rdnr. 24). Für sich allein stellt es aber keine missbräuchliche Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Staatsangehöriger, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften ihm die größte Freiheit lassen, und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen gründet. Denn das Recht, eine Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats zu er richten und in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen zu gründen, ist im Binnenmarkt unmittelbarer Ausfluss der vertraglich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit (Centros Rdnr. 27). Die Eintragung einer solchen Zweigniederlassung darf deshalb grundsätzlich nicht verweigert werden (Centros Rdnr. 38). Auf Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2000 ( DB 2000, 1114 ) hat der Europäische Gerichtshof seine „Centros-Rechtsprechung" in dem Urteil „Überseering" vom 5 November 2002 in der Rechtssache C-208/00 (abgedruckt in NJW 2002, 3614 = ZIP 2002, 2037 = WM 2002, 2372 = BB 2002, 2402 = DNotZ 2003, 139 ) dahin fortentwickelt, dass es gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründeten und dort satzungsgemäß ansässigen Gesellschaft im Anschluss an die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes im Aufnahmemitgliedstaat die Rechts- und Parteifähigkeit abgesprochen wird. Vielmehr sind die Mitgliedstaaten nach Art. 43, 48 EGV verpflichtet, die Rechtsfähigkeit „zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates besitzt" (Überseering Rdnr. 94, 95). durch den Europäischen Gerichtshof in der Sache „Überseering" ist der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich gefolgt. Er hat mit Urteil vom 13. März 2003 (VII ZR 370/98, bislang unveröffentlicht; zitiert nach Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 32/2003 und ZIP aktuell Nr. 71, Heft 1212003) entschieden, dass eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, berechtigt ist, ihre Rechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitglied Staat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsrechtsfähig ist. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei deshalb für die Rechtsfähigkeit der ausländischen Gesellschaft deren Personalstatut maßgebend. d) Aufgrund der vorerwähnten Entscheidungen des EuGH und des BGH in der Sache „Überseering" darf somit die beantragte Eintragung der betroffenen Gesellschaft nicht mit der Begründung ihrer angeblich fehlenden (inländischen) Rechtsfähigkeit als Limited nach englischem Recht abgelehnt werden. Zwar hat der EuGH in der Sache „Überseering" unmittelbar nur über die Verlegung des faktischen Sitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen entschieden. Aus der Begründung der Entscheidung (Rdnr. 80, 81, 93, 95) ergibt sich jedoch, dass die Niederlassungsfreiheit der Art. 43, 48 EGV auch die Fälle erfasst, in denen - wie hier - eine Gesellschaft wirksam nach denn Recht eines Mitgliedstaates gegründet und dort Rechtsfähigkeit erlangt hat, ihren faktischen Sitz aber stets nur in Deutschland hatte und dies von Anfang an so beabsichtigt war. Auch für den hier zu entscheidenden Fall der Eintragung einer Zweigniederlassung kann im Ergebnis nichts anderes gelten (vgl. insoweit EuGH Schlussanträge des Generalanwalts Albar vom 30. Januar 2003 in der Rechtssache C-167/01‚ „lnspire Art Ltd.", dort insbesondre Rdnr. 76, 99,103, abgedruckt, in DB 2003, 377 ff.). e) Soweit das Landgericht meint, der Eintragung einer Zweigniederlassung der betroffenen Gesellschaft stehe nach deutschem Recht schon begrifflich das Fehlen einer Hauptniederlassung entgegen, wird verkannt, dass es in diesem Zusammenhang allein auf den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung an kommt. Dieser setzt, wie dem Centros-Urteil des EuGH zu entnehmen ist, das Bestehen einer Hauptniederlassung nicht voraus (vgl. dort Rdnr. 14, 17, 21, 29; ebenso bereits EuGH, Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 79/85 "Seegers", Rdnr. 16, abgedruckt in NJW 1987, 571 ‚ 572; siehe auch Stellungnahme des Generalanwalts Albar in der Sache lnspire Art, dort Rdnr. 99, 103; Leible/Hoffmann, BB 2003, 543 , 544). f) Nach Art. 46 EGV kann das Recht der freien Niederlassung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeschränkt werden, die eine Sonderregelung für Ausländer aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorsehen. Des weiteren ist eine missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (vgl. Centros Rdnr. 24, 38). darin liegt, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, der eine Gesellschaft gründen möchte, diese in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ihm die größere Freiheit lassen (Rdnr. 27). Der von der weiter beteiligten IHK in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes ist in Art. 46 EGV nicht ausdrücklich erwähnt. Nach ständiger Rechtsprechung des EUCH fällt er als Schutz wirtschaftlicher Interessen auch nicht unter die Begriffe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (Centros Rdnr. 32, 34). Er vermag deshalb die Versagung der Registereintragung nicht zu rechtfertigen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Albar in Inspire Art Rdnr. 113). Ein der Eintragung einer durch die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages geschützten Gesellschaft entgegenstehender Missbrauch kann danach allenfalls dann angenommen werden, wenn ein Inländer, dem aufgrund einer gemeinschaftsrechtskonformen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung untersagt ist, ein bestimmtes Gewerbe zu führen, sich einer „Scheinauslandsgesellschaft" bedienen will, um die ihm untersagte Tätigkeit trotzdem im Inland auszuüben (vgl. Knapp, DNotZ 2003, 85 , 89 m w N). Anhaltspunkte in diese Richtung sind in Bezug auf die verantwortlichen Personen der betroffenen Gesellschaft nach den bisher getroffenen Feststellungen allerdings nicht ersichtlich. Dem Eintragungsantrag der betroffenen Gesellschaft wird danach voraussichtlich zu entsprechen sein (ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November: 2002, 3 Wx 111/02; OLG Naumburg, Beschluss vom 6. Dezember 2002 7 Wx 3/02; OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - 9 W 168/01; vgl. weiter auch BayObLG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 2 ZB R 7/02‚ abgedruckt in ZflR 2003, 200, betreffend die bejahte - Grundbuchfähigkeit einer im EU-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland; Leibte/Hoffmann, BB 2003, aaO; Meilicke, DB 1999, 627 ). III. Mit seiner Entscheidung setzt sich der Senat in Widerspruch zu dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. August 1998 - 3 ZB 78/98 - (BayObLGZ 1998, 195 = NJW-RR 1999, 401 ). Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist jedoch nicht veranlasst. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat aaO in einer vom Tatsächlichen her gleich gelagerten Fallgestaltung die Ablehnung der Registereintragung als rechtens erachtet, weil die dort betroffene englische Limited in Anwendung der Sitztheorie nicht als rechtsfähig anerkannt wurde. Diese Entscheidung ist jedoch durch das mittlerweile ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2003 (VII ZR 370/98) zumindest für Gesellschaften aus den Mitgliedstaaten der EU überholt. Nachdem der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde in Übereinstimmung mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof erkennt, wäre eine Vorlage nicht zulässig (vgl. BayObLGZ 1986, 253 , 259; Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 28 Rdnr. 21 m. w. N.). Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO entsprechend der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landgericht bestimmt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 25.03.2003 Aktenzeichen: 3 W 21/03 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Erschienen in: MittBayNot 2003, 496-498 Normen in Titel: EGBGB IntGesR; EGV Art. 43, 46, 48; HGB §§ 13d Abs. 1 und 2, 13e, 13g