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II R 107/87

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 20. August 2003 14 Wx 75/02 EWGRL 69/335/EWG Art. 10; EGV Art. 220, 234; GG Art. 3, 70, 105, 106, 138; AO § 3 Abs. 1; KostO §§ 36 Abs. 2, 142, 143 Kostenansatz bei Beurkundung durch badischen Amtsnotar: Reichweite der europäischen Gesellschaftsteuerrichtlinie Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die Vorlage einer Urkunde bei Gericht sofort vorzunehmen, sondern unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (Keidel/ Winkler, a. a. O., § 53 Rdnr. 17 m. w. N.). Bei der Frage, ob eine Verzögerung gegenüber dem sofortigen Handeln in diesem Sinne schuldhaft ist, ist das Interesse der Beteiligten an einem baldigen Vollzug gegenüber den sich aus der Notwendigkeit der büroorganisatorischen Sicherstellung der Einhaltung der an den Notar gestellten hohen Sorgfaltsanforderungen ergebenden Erfordernissen abzuwägen. Zwar wäre es grundsätzlich wünschenswert, dass bei besonders risikobehafteten Fällen eine bevorzugte Bearbeitung stattfindet, um die Gefahr zu verringern, dass – wie hier geschehen – ein anderer Gläubiger Minuten vorher zum Nachteil des Vertragsbeteiligten einen Antrag beim Grundbuchamt einreicht. Ganz ausschließen ließe sich aber auch durch eine beschleunigte Bearbeitung diese Gefahr nicht. Es gilt daher, dass selbst unter Berücksichtigung der besonderen Eilbedürftigkeit der hier vorliegenden, seltenen Fallgestaltung einer gänzlich ungesicherten Vorleistung es nicht als zwingend erforderlich angesehen werden kann, eine organisatorische Möglichkeit für die vorrangige Bearbeitung bestimmter Vorgänge gegenüber anderen, grundsätzlich auch ohne schuldhaftes Zögern zu bearbeitenden zu schaffen. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, da der übliche Geschäftsgang beim Beklagten es sicherstellt, die regelmäßige Vorlagefrist von zehn Tagen sogar zu unterschreiten. Ein besonderer Hinweis auf die zwar theoretisch denkbare, praktisch aber nicht durchgeführte Möglichkeit einer beschleunigten Bearbeitung kann daher nicht verlangt werden. Kostenrecht 21. KostO §§ 30 Abs. 1, 65, 131 Abs. 2 (Geschäftswert für Eintragung eines Nacherbenvermerks) 1. Für die Festsetzung des Geschäftswerts eines Beschwerdeverfahrens mit dem Gegenstand der Zurückweisung der Eintragung eines Nacherbenvermerks kommt es beiAusübung des Ermessens nach § 30Abs. 1 Halbsatz 2 KostO auf die Bedeutung der Beschwerde für die Beteiligten und das mit der Beschwerde verfolgte Interesse sowie auf alle sonstigen Umstände des Einzelfalles an. In der Regel ist, wenn mit der Beschwerde dasselbe Ziel wie in erster Instanz verfolgt wird, wie dort ein Bruchteil des Wertes des betroffenen Grundstücks oder Rechts anzusetzen. 2. Beruht die beantragte Eintragung eines Nacherbenvermerks auf einer letztwilligen Verfügung nach dem Recht des US-Bundesstaats Kansas, deren Rechtswirkungen nach deutschem Recht nicht eindeutig sind, und lasten auf dem betroffenen Grundstück Grundschulden in beträchtlicher Höhe, erscheinen 10 % des Beziehungswerts als Geschäftswert angemessen. BayObLG, Beschluss vom 1.10.2003, 3Z BR 193/03; mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 212 MittBayNot 3/2004Kostenrecht 22. EWGRL 69/335/EWG Art. 10; EGV Art. 220, 234; GG Art. 3, 70, 105, 106, 138; AO § 3 Abs. 1; KostO §§ 36 Abs. 2, 142, 143 (Kostenansatz bei Beurkundung durch badischen Amtsnotar: Reichweite der europäischen Gesellschaftsteuerrichtlinie) 1. Kostenansätze nach der KostO für die Beurkundung durch einen badischen Amtsnotar sind nur dann mit der Gesellschaftsteuerrichtlinie (RL) unvereinbar, wenn der Beurkundungsvorgang von einem der Verbotstatbestände des Art. 10 RL erfasst wird (gegen AG Freiburg, BWNotZ 2002, S. 89 f. = ZMR 2002, S, 360 f.). 2. § 140 KostO ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Modelo; Gründerzentrum) nicht außer Kraft gesetzt worden (gegen AG Freiburg, a. a. O.). 3. Die Anwendung der KostO auch auf nicht von der Gesellschaftsteuerrichtlinie erfasste Beurkundungen durch badische Amtsnotare ist weder aufgrund des Gleichheitssatzes ( Art. 3 GG ) noch aufgrund der bundesstaatlichen Finanzverfassung ( Art. 105, 106 GG ) ausgeschlossen. 4. Der Inhalt europarechtlicher Begriffe ist mit dem in der Übersetzung gleich lautender nationaler Rechtsbegriffe nicht notwendigerweise deckungsgleich. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.8.2003, 14 Wx 75/02; mitgeteilt von Dr. Ernst-Friedrich Krauß, Richter am OLG Der Notar beim Notariat X hat am 16.4.1996 in einer aus zwei Teilen bestehenden Urkunde zwei Verträge beurkundet, die vom Kostenschuldner Nr. 5 – Notar beim Notariat Y – vorbereitet worden waren. In dem mit „Auseinandersetzungs- und Kaufvertrag“ überschriebenen Teil 1 der Urkunde setzte sich eine Erbengemeinschaft, welcher der Kostenschuldner Nr. 3 angehörte, bezüglich des Hausgrundstücks S-straße 59 in F. auseinander. Sie übertrug einen Miteigentumsanteil an den Kostenschuldner Nr. 3, der seinerseits einen halben Anteil hiervon an seine Ehefrau, die Kostenschuldnerin Nr. 4, als ehebedingte unbenannte Zuwendung übertrug. Weiter verkauften die Erben Miteigentumsanteile an die zwischen den Kostenschuldnern Nr. 1 und Nr. 2 bestehende BGB-Gesellschaft sowie Miteigentumsanteile an den Kostenschuldner Nr. 5. In dem mit „Gesellschaftsvertrag und Nutzungsregelung“ überschriebenen Teil II der Urkunde ließen die Kostenschuldner Nr. 1 bis 5 einen Vertrag über die Gründung einer aus ihnen bestehende BGBGesellschaft protokollieren, deren Zweck es gemäß § 1 Abs. 1 ist, „das Anwesen S-straße 59 um- und auszubauen, insbesondere die nachfolgend beschriebenen Baumaßnahmen gemeinschaftlich durchzuführen“. In § 2 des Vertrags werden die geplanten Baumaßnahmen im Einzelnen aufgeführt. In § 12 wird eine „als Vereinbarung nach § 1010 BGB “ bezeichnete Nutzungsregelung getroffen. 2. Unter dem 17.4.1996 hat die Kostenbeamtin des Notariats X für die Beurkundung des Vertragswerks eine Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO in Ansatz gebracht und dabei einen Geschäftswert von insgesamt 2.800.000 DM zugrunde gelegt. Die den Beteiligten anteilsmäßig in Rechnung gestellten Kosten sind bezahlt. 3. Die Bezirksrevisorin hat die Geschäftswertfestsetzung in Bezug auf die den Wert des Gesellschaftsvertrags (Teil II der Urkunde) bildenden Faktoren beanstandet. Mit Schreiben vom 8.7.1997 hat auch der Kostenschuldner Nr. 5 den Kostenansatz beanstandet, wobei er sich insbesondere gegen die Bemessung des Gegenstandswertes des Gesellschaftsvertrags wandte. 4. Nachdem die daraufhin vom Notariat durchgeführten Maßnahmen zur Wertermittlung nicht weitergeführt hatten und der Kostenschuldner Nr. 5 um die Einleitung des gerichtlichen Wertfestsetzungsverfahrens gebeten hatte, hat die Bezirksrevisorin beim AG Freiburg die gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts bezüglich der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gemäß Teil II der Urkunde beantragt ( §§ 31, 142 KostO ). Das Amtsgericht hat sodann weitere diesbezügliche Ermittlungen angestellt. Auf Grundlage des Ergebnisses dieser Ermittlungen hat die Beziksrevisorin Anträge zur Geschäftswertberechnung gestellt. Rechtsprechung 04-Umbruch03 16.04.2004 9:54 Uhr Seite 212 16.04.2004 9:54 Uhr Seite 213 MittBayNot 3/2004 Kostenrecht Mit Beschluss vom 7.3.2001 hat das Amtsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auf die Vorlage des Amtsgerichts Müllheim vom 20.6.2000 unter Bezugnahme auf die darin enthaltenen Ausführungen ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom LG Freiburg aufgehoben. 5. Mit Beschluss vom 14.1.2002 ( BWNotZ 2002, 89 f.) hat das AG Freiburg die Kostenansätze vom 17.4.1996 insgesamt aufgehoben und die Gebühren „für die Beurkundung des Teilauseinandersetzungs-, Zuwendungs- und Kaufvertrags vom 16.4.1996“ auf 450 € festgesetzt. Es hat dabei die Auffassung vertreten, im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.9.1999 – Modelo – hätten keine Gebühren nach der KostO, sondern nur eine leistungsbezogene Gebühr – die das Amtsgericht mit der Begründung, der Betrag sei „durchaus angemessen“, mit 450 € angenommen hat – erhoben werden dürfen, denn durch die Rechtsprechung des EuGH sei § 140 Satz 1 KostO für den Bereich des OLG-Bezirks Karlsruhe außer Kraft gesetzt worden. 6. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse hat das Landgericht mit Beschluss vom 12.7.2002 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Geschäftswert der beurkundeten Gegenstände an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es in erster Linie ausgeführt, das Amtsgericht habe über den Kostenansatz nach § 14 KostO nicht entscheiden dürfen, weil ihm nur der Antrag der Bezirksrevisorin bezüglich der Geschäftswertberechnung für die Gründung der BGB-Gesellschaft vorgelegen habe und ein Verfahren über den Kostenansatz nicht anhängig gewesen sei. Hilfsweise hat das Landgericht seine Entscheidung damit begründet, dass der zur Beurteilung stehende Vorgang nicht der Gesellschaftsteuerrichtlinie 69/335/EWG des Rates unterliege; aus Art. 3 GG ergebe sich nichts anderes. 7. Gegen diese Entscheidung richtet sich die – vom Landgericht zugelassene – weitere Beschwerde, die mit einem von den Kostenschuldnern Nr. 3 bis 5 unterschriebenen Schriftsatz, in dessen Briefkopf auch die Kostenschuldner Nr. 1 und 2 aufgeführt sind, eingelegt wurde. Auf entsprechenden Antrag des Kostenschuldners Nr. 5 hat der Notar beim Notariat X mit Beschluss vom 7.1.2003 „die Beurkundungskosten gemäß § 16 KostO niedergeschlagen, soweit sie für die Beurkundung des BGB-Gesellschaftsvertrags entstanden sind und erhoben wurden“. Zur Begründung hat der Notar ausgeführt, es sei versehentlich unterlassen worden, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass für eine – erheblich höhere Beurkundungskosten auslösende – Mitbeurkundung des BGB-Gesellschaftsvertrags keine rechtliche Notwendigkeit bestehe. Die Bezirksrevisorin hat dagegen u. a. mit der Begründung Erinnerung eingelegt, den Notar beim Notariat X habe die vom Kostenschuldner Nr. 5 vorgetragene Belehrungspflicht nicht getroffen, weil der Kostenschuldner Nr. 5 seit mehr als 15 Jahren selbst als Notar tätig sei, und davon viele Jahre als Notar des Notariats Y, wobei sich die Notare der Notariate X und Y seit vielen Jahren gegenseitig vertreten. Über die Erinnerung ist noch nicht entschieden. Aus den Gründen: (…) II. (…) 2. Der vom Amtsgericht vorgenommene Kostenansatz war indessen fehlerhaft, weil die ihm zugrunde liegende Auffassung, wonach die KostO hier keine Anwendung findet, unzutreffend ist. a) Gemäß § 140 Satz 1 KostO bestimmen sich die Kosten der Notare grundsätzlich nach der KostO, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Dies gilt – wie sich aus den §§ 142, 143 KostO ergibt – uneingeschränkt auch für die Amtsnotare im badischen Rechtsgebiet, deren Gebühren zwar zur Landeskasse fließen, denen aber gem. §§ 8, 9 LJKG i. d. F. vom 25.3.1975 (GBl S. 261, 580) außer den Dienstbezügen auch Gebührenanteile zustehen (vgl. Korintenberg/Bengel/ Tiedtke, a. a. O., § 143, Rdnr. 1–3). b) Die somit gesetzlich gebotene Anwendung der KostO ist hier weder aufgrund europarechtlicher noch aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen: aa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Kostenerhebung nach der KostO im vorliegenden Fall schon deshalb nicht unvereinbar mit der Regelung gem. Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.6.1985 („Gesellschaftsteuerrichtlinie“), weil die Beurkundungshandlung von keinem der Verbotstatbestände des Art. 10 der Richtlinie erfasst wird. Insbesondere handelt es sich bei der BGB-Gesellschaft nach Teil II der Urkunde vom 16.4.1996 weder um eine Gesellschaft mit Erwerbszweck, noch war die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gesetzlich vorgeschrieben. Demgemäß ist die von den Kostenschuldnern zur Begründung ihrer weiteren Beschwerde mitgeteilte Auffassung, es sei „davon auszugehen, dass innerhalb des staatlich organisierten Notariats für Vorgänge, die unter die Richtlinie fallen, nur aufwandsbezogene Gebühren nach europäischem Recht zulässig sind“ ([…] Hervorhebung nicht im Original), zwar richtig aber nicht weiterführend, weil der hier zu beurteilende Vorgang eben nicht unter die Richtlinie fällt. bb) Entgegen der vom Amtsgericht in seinem Beschluss vom 14.1.2002 vertretenen Auffassung ist § 140 KostO durch die Rechtsprechung des EuGH nicht „außer Kraft gesetzt“ worden mit der Folge, dass „jetzt völlig andere Kostenberechnungsgrundsätze als bisher“ gelten (Amtsgericht Freiburg, a. a. O.). Insbesondere hat der EuGH die genannte Vorschrift weder durch seinen Beschluss vom 21.3.2002 – Gründerzentrum – (ZIP 2002, S. 663 ff.) noch – und erst recht nicht – durch das sich mit portugiesischen Gebühren befassende Urteil vom 29.9.1999 – Modelo –, auf das sich das Amtsgericht ebenfalls stützt, unwirksam werden lassen. Hierzu hätte der EuGH auch gar nicht die Kompetenz gehabt. Ausschließliche Aufgabe des EuGH ist es gemäß Art. 220 EGV nämlich, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EGV zu sichern, was bedeutet, dass er die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der EU zu garantieren hat. Dem entspricht es, dass das Gericht im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV – was in dessen Satz 1 auch unmissverständlich zum Ausdruck kommt – lediglich solche Auslegungsfragen zu entscheiden hat, die das primäre und das sekundäre Gemeinschaftsrecht betreffen (hierzu Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl. 2002, Art. 234 Rdnr. 6); nicht dagegen ist der EuGH zur Auslegung oder Anwendung nationalen Rechts befugt (Geiger, a. a. O., Art 234 Rdnr. 5), und erst recht nicht kann er nationales Recht außer Kraft setzen. Dementsprechend gehen sowohl der Tenor als auch die Gründe der beiden vom Amtsgericht zum Beleg für seine Auffassung herangezogenen EuGH-Entscheidungen jeweils nicht etwa auf eine Außerkraftsetzung von § 140 KostO – und sei es auch nur für das badische Rechtsgebiet –, sondern dahin, dass „die Gebühren für die notariellen Beurkundungen eines unter die Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts … in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt“ (Urteil vom 29.9.1999 – Modelo –, Tz. 23) bzw. „in einem Rechtssystem, in dem die Notare Beamte sind und ein Teil der Gebühren dem Staat zufließt, der der Dienstherr der Notare ist und der diese Einnahmen für die Finanzierung seiner Aufgaben verwendet“ (Beschluss vom 21.3.2002 – Gründerzentrum –, Tz. 34) „als Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335/EWG anzusehen“ sind (Hervorhebung nicht im OriRechtsprechung 04-Umbruch03 Rechtsprechung 16.04.2004 9:54 Uhr Seite 214 Kostenrecht ginal). Damit hat der EuGH – seinen Kompetenzen entsprechend – den Begriff „Steuer im Sinne der Gesellschaftsteuerrichtlinie“ ausgelegt und auf der Grundlage dieser Auslegung sodann gefolgert, dass die Erhebung derartiger Gebühren für die Beurkundung unter die Richtlinie fallender Rechtsgeschäfte verboten ist (vgl. Modelo, Tz. 28, und Gründerzentrum, Tz. 34). Dass die Erhebung solcher Gebühren auch für die Beurkundung nicht unter die Richtlinie fallender Rechtsgeschäfte unzulässig sei, ist damit auch nicht andeutungsweise gesagt. cc) Aus den obigen Ausführungen zu bb) folgt zugleich, dass die genannte EuGH-Rechtsprechung auch nicht mittelbar zur Unanwendbarkeit der KostO für Beurkundungen der hier in Rede stehenden Art führt. Bei den für die Beurkundungen badischer Amtsnotare zu erhebenden Abgaben nach der KostO handelt es sich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Gebühren und nicht etwa – wovon die Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 offenbar ausgehen – um Steuern ohne hinreichende Rechtsgrundlage. Zur Begründung ihrer weiteren Beschwerde haben die Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 zwar die Auffassung vertreten, ausgehend vom „Gleichlauf der deutschen mit der europäischen Rechtsordnung“ gebe es „keinen Grund, nur die Abgaben als Steuern zu qualifizieren, die der Richtlinie 69/335/EWG unterfallen, während anderen Abgaben, die aufgrund sonstiger notarieller Dienstleistungen dem Staat geschuldet werden, dieser Charakter abgesprochen werden soll“ (…). Dies ist indessen schon im Ansatz verfehlt. Der durch Auslegung einer EU-Richtlinie ermittelte Inhalt eines in dieser Richtlinie verwendeten Rechtsbegriffs besagt nämlich nichts darüber, welchen Sinn ein – in der entsprechenden Übersetzung – gleich lautender Begriff im nationalen Recht hat. Mit anderen Worten und auf den Fall bezogen: Was unter den in der deutschen Fassung der europäischen Gesellschaftsteuerrichtlinie als „Steuer“ bezeichneten Begriff zu subsumieren ist, ist nicht notwendigerweise auch „Steuer“ nach deutschem Recht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO ). Denn entgegen der Prämisse der Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 sind die gemeinschaftsrechtlichen Wortbedeutungen nicht mit denen in den einzelnen Mitgliedsstaaten identisch. Dies ist die zwingende Folge dessen, dass Rechtsinstitute der – mehreren verschiedenen Rechtskreisen zugehörigen – nationalen Rechtsordnungen schon wegen der unterschiedlichen Strukturen der verschiedenen Gemeinschaftssprachen häufig voneinander abweichen. Deshalb können sie mit den in den verschiedenen Amtssprachen der EG zur Verfügung stehenden Rechtsbegriffen auch nicht exakt erfasst werden. Demgemäß bedient sich der EuGH zur Auslegung europarechtlicher Rechtsbegriffe notwendigerweise vor allem der teleologischen Auslegungsmethode, die – ausgehend vom Wortlaut in seiner gewöhnlichen (also nicht einer in den verschiedenen Amtssprachen oft unterschiedlichen rechtstechnischen) Bedeutung – für die Sinnermittlung an den Zweck der auszulegenden Norm anknüpft (ähnlich Geiger, a. a. O., Art. 220 EGV Rdnr. 11; vgl. auch Bleckmann, Zu den Auslegungsmethoden des Europäischen Gerichtshofes, NJW 1982, 1177 ff., 1180). Gemeinschaftsrechtliche Wortbedeutungen sind daher zwar vor dem Hintergrund der ihnen zugrunde liegenden mitgliedsstaatlichen Vorstellungsbilder zu sehen, müssen aber zur Wahrung eines einheitlichen EGRechts zu einem gemeinsamen „EG-Wortsinn“ verschmolzen werden (Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 579 l), der dann aber für die Auslegung nationalen Rechts nichts hergibt (eingehend Groux, Festschrift für Pescatore, 1987, 275 ff.). Danach hat die Rechtsprechung des EuGH zur Gesellschaftsteuerrichtlinie nichts daran geändert, dass es sich nach MittBayNot 3/2004 dem für nicht unter die Richtlinie fallende Sachverhalte maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis bei den für die Beurkundungen durch badische Notare zu erhebenden Abgaben nicht um Steuern, sondern – als Gegenleistungen für die besondere Inanspruchnahme bestimmter Amtshandlungen – um Gebühren handelt (zum Gebührenbegriff nach deutschem Recht vgl. zuletzt BVerfG, DÖV 2003, 549 ff. unter Abschnitt C 11. a der Gründe). dd) Entgegen der Auffassung der Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 führt auch Art. 3 GG nicht dazu, dass aufgrund der genannten EuGH-Rechtsprechung nunmehr „alle Gebühren im staatlichen Notariat ausschließlich nach konkretem Aufwand, nämlich dem Kostendeckungsprinzip, zu erheben sind“ (…). Der Gleichheitsgrundsatz gebietet – im Gegenteil –, dass die bundeseinheitliche KostO grundsätzlich, soweit also höherrangiges Recht nichts anderes vorsieht, auch im badischen Rechtsgebiet angewendet wird. Der Gleichheitsgrundsatz besagt, dass wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Ungleichbehandlung ist demnach nur dann zulässig, wenn sie auf einem sachlichen Grund beruht (vgl. etwa die Nachweise bei Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 3 Rdnr. 4 f.). Es ist zwar richtig, dass im badischen Rechtsgebiet solche Protokollierungen, die unter die Gesellschaftsteuerrichtlinie fallen und daher nach konkretem Aufwand zu entgelten sind, gegenüber von der Richtlinie nicht erfassten und daher nach der KostO abzurechnenden Vorgängen gebührenmäßig privilegiert sind. Diese Ungleichheit stellt aber deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, weil sie sich aus dem spezifischen Zweck der Gesellschaftsteuerrichtlinie (hierzu Urteil des EuGH vom 29.9.1999 – Modelo –, Tz. 23) ergibt. Sie zum Anlass zu nehmen, die KostO im früheren Land Baden und im früheren Land Württemberg – in Württemberg aber wiederum nur bezüglich der Bezirks-, nicht auch hinsichtlich der in diesem Landesteil ebenfalls tätigen Nur- und Anwaltsnotare – nicht mehr anzuwenden, hieße, im Gegenteil, den Gleichheitssatz auf den Kopf zu stellen (vgl. hierzu, bezogen auf das Land Baden-Württemberg, den zutreffenden Hinweis von Poetzl, Das Badische Notariat, Festschrift 200 Jahre Badisches Oberhofgericht – Oberlandesgericht Karlsruhe, 2003, S. 185 ff., 198 [Fn. 47], auf die Verhältnisse in der Stadt VillingenSchwenningen mit dem ehemals badischen Stadtbezirk Villingen und dem ehemals württembergischen Stadtbezirk Schwenningen). Denn für die dann bestehende eklatante Ungleichheit innerhalb Deutschlands stellte der Umstand, dass die Notare im früheren Baden aus historischen Gründen (hiezu Poetzl, a. a. O.), mit Billigung des Grundgesetzgebers (vgl. Art. 138 GG ) und ohne dass darin seinerseits ein Verstoß gegen Art. 3 GG läge (hierzu Maunz in Maunz/Dürig, GG, Stand 2003, Art. 138 Anm. 13 m. w. N.), Beamte sind, keinen sachlichen Grund dar. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG erschiene in diesem Zusammenhang allenfalls die Frage als diskussionswürdig, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, von der Gesellschaftsteuerrichtlinie erfasste Vorgänge außerhalb Badens weiterhin nicht nach Aufwand, sondern nach der KostO abzurechnen. Diese vom Bundesgesetzgeber zu entscheidende Frage spielt aber für die Frage der Anwendbarkeit der KostO auf nicht von der Richtlinie erfasste Beurkundungen keine Rolle. Soweit der Kostenschuldner Nr. 5 in seinem – im Briefkopf auch die Kostenschuldner Nr. 1 bis 4 führenden – Schriftsatz vom 24.5.2003 auf einen Entwurf des Bundesjustizministeriums für eine Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen hinweist, in dem sich das Ministerium unter Hinweis auf Art. 3 GG auch für die nicht der Gesellschaftsteuerrichtlinie unterstehenden Gebühren „vom Wertgebührensystem 9:54 Uhr Seite 215 MittBayNot 3/2004 Steuerrecht verabschiedet“, ist dem entgegenzuhalten, dass der vom Kostenschuldner Nr. 5 genannte ministerielle Gesetzentwurf nicht die KostO betrifft und Gesetzeswürfe zudem noch kein geltendes Recht sind. reits im Zeitpunkt des Kostenansatzes festgestanden habe, dass die ursprünglich beabsichtigte Bebauung endgültig unterbleiben werde. ee) Schließlich führt auch die Entscheidung des BVerfG vom 19.3.2003, 2 BvL 9 bis 12/98 (DÖV 2003, S. 549 ff.), nicht zur Unanwendbarkeit der KostO im vorliegenden Fall. (…) Der im BGBl I 2003, 530 veröffentlichte Tenor mit Gesetzeskraft besagt, dass § 120 a Abs. 1 Satz 1 des bad.-württ. Universitätsgesetzes mit Art. 70 Abs. 1 i. V. m. Art. 105, 106 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit danach eine Gebühr von 100 DM für die Bearbeitung jeder Rückmeldung zu entrichten ist. Der vom Beteiligten Nr. 5 mit Schreiben vom 24.5.2003 (…) vertretenen Auffassung, aus der genannten Entscheidung des BVerfG ergebe sich, dass „die Notariatsgebühren im staatlich organisierten Notariat den Bestimmungen der Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG “ widersprächen, da die Gebühren den Aufwand überschritten, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine vom BVerfG für § 120 a des bad.-württ. Universitätsgesetzes angenommene und deshalb zur Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift führende Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Landes (BVerfG, a. a. O., Abschnitt C – vor I – der Gründe) liegt bei der KostO schon deshalb nicht vor, weil es sich dabei nicht um ein Landes-, sondern um ein Bundesgesetz handelt, das anzuwenden das Land verpflichtet ist. Dass das Land – wie der Kostenschuldner Nr. 5 vorträgt – aus der Beurkundungstätigkeit seiner Amtsnotare den Aufwand übersteigende Gebühreneinnahmen erzielt, ist Reflex dessen, dass bei einem – grundgesetzlich gebilligten ( Art. 138 GG ) und damit der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechenden – Nebeneinander freier und staatlicher Notariate mit einheitlicher Gebührenordnung bei der Gebührenbemessung auch die betriebswirtschaftlichen Belange der Nur- und Anwaltsnotare zu berücksichtigen sind, und deshalb sowie wegen des sich aus Art. 3 GG ergebenden Grundsatzes der Gebührengleichheit hinzunehmen. Aus den Gründen: II. (…) In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts ( § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO i. V. m. § 546 ZPO ). Vielmehr sind die Ausführungen der Zivilkammer zu den rechtlichen Grundsätzen für die Gebührenberechnung beim grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung in jeder Hinsicht zutreffend. Es ist allgemeine Rechtsauffassung, dass auch bei der Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG (Teilung durch den Alleinberechtigten) vom Grundstückswert im bebauten Zustand nach der völligen Fertigstellung auszugehen ist (BayObLG, Rpfleger 1997, 42 = MDR 1996, 1075 = NJW-RR 1997, 1224 ; OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 364; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 21 KostO Rdnr.14; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15.Aufl., § 21 Rdnr 12; Rohs/Wedewer, KostO, § 21 Rdnr 13). Da im Übrigen maßgebend der Wert ist, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat ( § 18 Abs. 1 KostO ), hier also gemäß § 7 KostO im Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch am 18.2.2002 (vgl. Rohs/Wedewer, a. a. O.), verbietet es der unverändert bleibende Gegenstandswert des Geschäfts auch dann, auf den Wert des unbebauten Grundstücks zurückzugehen, wenn später die ursprünglich beabsichtigte Bebauung unterbleibt (so zutreffend Lappe, Anmerkung zu LG Bremen, Kostenrechtsprechung § 21 KostO Nr. 24). Steuerrecht 23. KostO §§ 7, 14, 18, 21; WEG § 8 (Gebührenbemessungsgrundlage für die Anlegung von Teileigentumsgrundbüchern) Die Gebühr für die Anlegung von Teileigentumsgrundbüchern im Fall des § 8 WEG bemisst sich auch dann nach dem (geschätzten) Wert des Grundstückes im bebauten Zustand, wenn im Zeitpunkt des Kostenansatzes feststeht, dass die beabsichtigte Bebauung unterbleibt. Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5.12.2003, 3 W 257/03; mitgeteilt vom 3. Zivilsenat Mit Notarurkunde vom 5.11.2001 teilte der Beteiligte zu 1) sein dort näher beschriebenes Grundstückseigentum nach § 8 WEG . Die Teilungserklärung wurde am 18.2.2002 im Grundbuch vollzogen. Die von dem Beteiligten zu 1) geplante Wohnanlage war zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichtet. Mit Kostenrechnung vom 7.11.2002 forderte die Landesjustizkasse von dem Beteiligten zu 1) für den Vollzug der Teilungserklärung Gebühren in Höhe von 898,50 €; dabei wurde ein Verkehrswert der geplanten Wohnanlage nach Beendigung der Baumaßnahme in Höhe von 4,5 Mio. DM zugrunde gelegt. Die von dem Beteiligten zu 1) dagegen eingelegte Erinnerung und Erstbeschwerde sind beim Amtsgericht und Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit seiner – zugelassenen – weiteren Beschwerde macht der Beteiligte zu 1) geltend, dass im Streitfall die Gebühr nur nach dem Wert des unbebauten Grundbesitzes zu bemessen sei, weil be24. GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 7 (Rechtsträgerwechsel bei Übernahme eines Grundstückskaufvertrages) Tritt ein Dritter durch eine Vertragsübernahme als neuer Käufer in einen noch nicht vollzogenen Grundstückskaufvertrag ein, verwirklicht sich ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 7 GrEStG. Dieser schließt bezüglich des nämlichen Grundstücks einen Rechtsträgerwechsel vom Verkäufer auf den neuen Käufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aus (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 26.9.1990, II R 107/87, BFH/NV 1991, 482). BFH, Urteil vom 22.1.2003, II R 32/01 Am 3.7.1992 schloss die X-KG (KG), vertreten durch die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Komplementärin, mit einer Erbengemeinschaft sowie der Gemeinde Y einen notariell beurkundeten „Kauf- und Übertragungsvertrag betreffend Grundstückseigentum und Restitutionsansprüche“ hinsichtlich mehrerer in Y belegener Grundstücke, die dem Erblasser gehört hatten, diesem aber zugunsten einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft entzogen worden waren. Hinsichtlich dieser Grundstücke hatten die Erben Restitutionsansprüche geltend gemacht; zugleich hatte die Gemeinde Y beantragt, die Grundstücke nach dem Vermögenszuordnungsgesetz ihr zu übertragen. Gemäß § 1 Nr. 1 und 2 des Vertrages verkauften die Erben an die KG die Grundstücke und die Restitutionsansprüche. Der Verkauf erfolgte unter der auflösenden Bedingung eines negativen Ausgangs des Restitutionsverfahrens. Der vereinbarte Kaufpreis von „vorläuRechtsprechung 04-Umbruch03 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 20.08.2003 Aktenzeichen: 14 Wx 75/02 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: MittBayNot 2004, 212-215 FGPrax 2003, 287-289 Normen in Titel: EWGRL 69/335/EWG Art. 10; EGV Art. 220, 234; GG Art. 3, 70, 105, 106, 138; AO § 3 Abs. 1; KostO §§ 36 Abs. 2, 142, 143