XIV ZR 192/95
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 17. September 2003 4 U12/03 BeurkG § 54 a; BNotO §§ 19 Abs. 1; 23; 24 Abgrenzung zwischen der notariellen und anwaltlichen Tätigkeit des Anwaltsnotars Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ehemaligen Eigentçmerin fçr die Vorbereitung des Kaufvertrages çberlassen worden ist. Dort wird lediglich die damalige Rechtslage wiedergegeben, dass nåmlich nach dem Ausbau der Straße die Kosten auf die Anlieger quotenmåßig umgelegt werden. Hieraus låsst sich keine weitere Aufklårungs- und Belehrungspflicht fçr das Jahr 1993 çber noch ausstehende Erschließungsmaßnahmen ableiten. II. Die Klage auf Freistellung von weiteren, zukçnftigen Erschließungsbeitragskosten ist zulåssig (§§ 523, 264 Nr. 2 ZPO a. F.). Sie ist ebenfalls unbegrçndet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen noch nicht bezifferbarer Erschließungskosten fçr Maßnahmen vor Abschluss des Kaufvertrags besteht aus den oben dargelegten Grçnden ebenfalls nicht. Das OLG D. hat die diesbezçgliche Feststellungsklage des Kl. gegen die Erben rechtskråftig mangels konkreten Vortrags abgewiesen. Ûber die Lasten erst danach begonnener Erschließungsmaßnahmen musste – wie oben ausgefçhrt – der Notar nicht belehren. Ihn trifft deshalb auch keine Verpflichtung, fçr die bei der endgçltigen Herstellung und Abrechnung noch entstehenden Beitråge zu haften. 9. Notarrecht – Abgrenzung zwischen der notariellen und anwaltlichen Tåtigkeit des Anwaltsnotars (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17. 9. 2003 – 4 U 12/ 03 – mitgeteilt von Notar Thomas Wachter, Osterhofen) BeurkG § 54 a BNotO §§ 19 Abs. 1; 23; 24 1. Ein Rechtsanwalt und Notar wird immer dann als Notar tåtig, wenn er Handlungen vornimmt, die dazu bestimmt sind, Amtsgeschåfte i. S. der §§ 20–23 BNotO bezeichneten Art vorzubereiten oder auszufçhren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist im Zweifel anzunehmen, er sei lediglich als Rechtsanwalt tåtig geworden. Wenn jedoch nach den objektiven Umstånden, insbesondere nach der Art der Tåtigkeit, eine Aufgabe zu erfçllen war, die in den Bereich notarieller Amtståtigkeit fållt, bestehen solche Zweifel nicht. 2. Ein Notar darf nur dann als Treuhånder tåtig werden, wenn ein objektives Sicherungsinteresse fçr die Anleger an der Verwahrung von Geld durch einen Notar besteht. Liegt der Treuhandtåtigkeit ein Mittelverwendungs-Treuhandvertrag zugrunde, so kann dieser geeignet sein, einen ordnungsgemåßen Sicherungszweck zugunsten der Anleger zu erfçllen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Notar ausreichenden Einfluss auf die Einhaltung des Mittelverwendungsplans hat. (Leitsåtze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Der Kl. verlangt von dem Bekl. in Hæhe von 46 016,27 E Schadensersatz gemåß § 19 Abs. 1 BNotO wegen schuldhafter Verletzung von Amtspflichten aus einem Treuhandvertrag. Gemåß § 2 des Mittelverwendungs-Treuhandvertrags hatte der Bekl. als Treuhånder çber das Zeichnungskapital gemåß dem Mittelverwendungsplan fçr die Gesellschaft zu verfçgen. Dabei hatte der Bekl. die Rechnungen eines Lieferanten oder Dienstleistungsunternehmens çber erbrachte Leistungen zu prçfen, ferner dass bestimmte Mittel, deren Einsatz durch den Investitionsplan gedeckt sind, innerhalb der nåchsten 10 bis 30 Tage zur Zahlung an Dritte zur Verfçgung stehen mçssen. Gemåß § 2 Ziff. 4 des Mittelverwendungs-Treuhandvertrags musste er allerdings die Mittel nicht proportional entsprechend der Aufstellung çber die vorgesehene Mittelverwendung zur Auszahlung bringen, sondern einzelne Positionen des Investitionsplanes konnten entsprechend dem Geschåftsablauf frçher als andere bedient werden. Nach § 2 Ziff. 5 des Vertrags hatte die Geschåftsfçhrung der Gesellschaft gemåß den Angaben im Beteiligungsprospekt das Recht, die Erlæse aus der Platzierung neu zu verteilen, um auf Verånderungen des Marktes oder der Geschåftspolitik im Interesse der Anleger eingehen zu kænnen. Die Geschåftsfçhrung war lediglich verpflichtet, dem Treuhånder in geeigneter Weise die Plausibilitåt der Kostenverschiebung nachzuweisen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgefçhrt, der Bekl. hafte dem Kl. gemåß § 19 Abs. 1 BNotO wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung fçr einen durch die Auszahlung pflichtwidrig angenommener 90 000,– DM entstandenen Schaden. Dagegen wendet sich der Bekl. mit seiner Berufung. Aus den Grçnden: II. Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begrçndete Berufung, çber die gemåß § 249 Abs. 3 ZPO trotz der Unterbrechung zu entscheiden ist, ist zulåssig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kl. hat gemåß § 19 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit §§ 23, 24 BNotO gegen den Bekl. einen Anspruch auf Schadensersatz in Hæhe der erstinstanzlich zugesprochenen 46 016,27 E (entsprechend 90 000,– DM) wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung als Notar. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der Bekl. als Notar tåtig geworden ist, indem er das vom Kl. eingezahlte Geld verwahrt und spåter darçber verfçgt hat. Nach § 24 Abs. 2 S. 1 BNotO ist anzunehmen, dass ein Rechtsanwalt und Notar immer dann als Notar tåtig wird, wenn er Handlungen der in § 24 Abs. 1 BNotO bezeichneten Art vornimmt, die dazu bestimmt sind, Amtsgeschåfte der in §§ 20–23 BNotO bezeichneten Art vorzubereiten oder auszufçhren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist nach § 24 Abs. 2 S. 2 BNotO im Zweifel anzunehmen, dass er lediglich als Rechtsanwalt tåtig geworden ist. Wenn jedoch nach den objektiven Umstånden, insbesondere nach der Art der Tåtigkeit, eine Aufgabe zu erfçllen ist, die in den Bereich notarieller Amtståtigkeit fållt, bestehen solche Zweifel nicht (BGH NJW-RR 2001, 1639 , 1640; BGH, Urteil vom 21. 11. 1996, XIV ZR 192/95). Vorliegend hat der Bekl. den Eindruck erweckt, als habe er ein notarielles Verwahrungsgeschåft çbernommen, in dem er als „Rechtsanwalt und Notar“ sowie als Treuhånder aufgetreten ist. Daran åndert nichts, dass der Bekl. diese Erklårungen nicht ausschließlich als „Notar“, sondern unter beiden Berufsbezeichnungen abgegeben hat ( BGHZ 134, 100 f. unter II. 1. b = DNotZ 1997, 221 ). Entscheidend ist nåmlich auf die Sicht des Empfångers der abgegebenen Erklårungen abzustellen (BGH a.a.O.), wobei es darauf ankommt, dass nicht eine einseitige Interessenwahrnehmung in Rede steht, sondern eine neutrale unparteiRechtsprechung46 RNotZ 2004, Heft 1–2 Rechtsprechung ische Berçcksichtigung der Belange såmtlicher Bet. (BGH a.a.O.). Davon ist nach der Tåtigkeit, die der Bekl. hier erbringen sollte, aus der Sicht der Anleger auszugehen, obwohl der Mittelverwendungsvertrag auf der Rçckseite der Beitrittserklårung nur den „Rechtsanwalt – nachfolgend Treuhånder genannt“ erwåhnt. Allerdings ist in dieser Erklårung der als Treuhånder fungierende Rechtsanwalt noch nicht namentlich genannt. Fçr die Anleger waren deswegen in erster Linie die Beitrittserklårungen selbst maßgeblich mit der darin enthaltenen Bezeichnung „Rechtsanwalt und Notar“. Als juristische Laien gehen die Anleger grundsåtzlich davon aus, dass ein Rechtsanwalt und Notar ein so genanntes Treuhandkonto in seiner Funktion als Notar fçhren werde. Die Anleger durften davon ausgehen, dass der Bekl. nicht nur im Interesse der Verantwortlichen handelt, sondern auch in ihrem Interesse als Anleger und kçnftige stille Gesellschafter. Dies folgt auch daraus, dass der Bekl. in dem Prospekt çber den Fonds in der Rubrik „weitere Vorteile“ nochmals als „Treuhånder (Rechtsanwalt und Notar)“ hervorgehoben wird (vgl. auch hierzu BGH NJW-RR 2001, 1639 f.) und dadurch belegt wird, dass er jedenfalls auch im Interesse der Anleger tåtig wird. In dem seinerzeitigen Vertriebsvertrag ist unter Ziff. 3. sogar ausschließlich vom Notariat die Rede. Der Senat folgt dem LG weiter darin, dass nach § 54 a Abs. 2 BeurkG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 BNotO ein objektives Sicherungsinteresse fçr die Anleger an der Verwahrung von Geld durch einen Notar bestehen muss und eine nicht bestehende Sicherheit nicht lediglich vorgetåuscht werden darf, um ein solches Verwahrungsgeschåft çberhaupt durchfçhren zu dçrfen (Eylmann/Vaasen, § 54 a BeurkG Rn. 22; Keidel/Winkler, 14. Aufl., § 54 a BeurkG Rn. 42). Insbesondere soll der Notar nicht lediglich als „Geldsammelstelle“ benutzt werden. So liegt es hier aber nicht. Denn eine Mittelverwendungskontrolle ist durchaus geeignet, einen ordnungsgemåßen Sicherungszweck zugunsten des Anlegers zu erfçllen. Die hier dem Bekl. çbertragene Mittelverwendungskontrolle ist nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung dazu jedoch nicht in der Lage. Der Mittelverwendungs-Treuhandvertrag der Parteien auf der Rçckseite der jeweiligen Beitrittserklårung enthålt zwar Regelungen çber die Annahme der Gelder, die Mittelverwendungskontrolle sowie die Voraussetzungen der Auszahlung. Diese Regelungen und Anweisungen fçr die Auszahlung der Gelder sind jedoch unzureichend und die Verwahrung damit von vornherein ungeeignet, dem angestrebten Zweck der Anleger zu dienen (vgl. hierzu OLG Frankfurt OLG Report 2003, 25 ff.). § 2 Ziff. 4 und 5 des Mittelverwendungs-Treuhandvertrags lassen nåmlich nicht nur zu, dass der Bekl. die Gelder nicht proportional entsprechend der Aufstellung çber die vorgesehene Mittelverwendung zur Auszahlung bringen muss, sondern die Geschåftsfçhrung der Gesellschaft hatte gemåß den Angaben im Beteiligungsprospekt auch das Recht, die Erlæse aus der Platzierung neu zu verteilen; sie hatte „die freie Befugnis“, innerhalb des Plans „die Schwerpunkte zu setzen“. Mit diesen der Geschåftsfçhrung zur Verfçgung stehenden Ønderungsbefugnissen des Mittelverwendungsplanes war dem Bekl. eine zuverlåssige Wahrung der Sicherungsinteressen der Anleger aber nicht mæglich, weil er bei den von ihm vorgenommenen RNotZ 2004, Heft 1–2 Auszahlungen noch gar nicht zu çbersehen vermochte, ob die Vorgaben des Mittelverwendungsplanes im Ergebnis erreicht werden. Tatsåchlich betrug der Anteil der Produktions- und Vorkosten nach der dem Kl. erstmals unter dem 2. 1. 2001 çbermittelten Mitteilung çber den Stand der Ausgaben von mehr als 2 Millionen DM nach Abzug des Agios dann auch lediglich 59,52 % statt der vorgesehenen 70 %, wåhrend etwa 30 % auf Planung und Vertrieb sowie Fonds/Werbekosten entfielen, obwohl dafçr nach dem Mittelverwendungsplan lediglich 15 % vorgesehen waren. Hinzu kommt, dass der Bekl. gemåß § 2 Nr. 1 b auszuzahlen hatte, wenn der Geschåftsfçhrer durch die Vorlage von Vertrågen oder Bestellungen den Nachweis erbringt, dass bestimmte Mittel, deren Einsatz durch den Investitionsplan gedeckt sind, innerhalb der nåchsten zehn bis dreißig Tage zur Zahlung an Dritte zur Verfçgung stehen mçssen. Der Bekl. ist damit als Treuhånder zur Auszahlung zu einem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem er noch nicht çbersehen kann, welche Mittel insgesamt eingezahlt werden und ob die in dem Mittelverwendungsplan vorgesehene prozentuale Verteilung auf die einzelnen Zwecke erreicht werden kann. Da das Vertragswerk die fçr den Anleger erforderliche Sicherheit nicht bot und Missbrauchsmæglichkeiten eræffnete, håtte der Bekl. entweder auf entsprechende Abånderung des Treuhandvertrags hinwirken mçssen oder, falls die Gesellschaft dem nicht nachgekommen wåre, es ablehnen mçssen, als Treuhånder tåtig zu werden (OLG Frankfurt OLG Report 2003, 63 ff., 65). Die Amtspflichtverletzung des Bekl. besteht bereits darin, dass er sich den Anlegern çberhaupt als Treuhånder zur Verfçgung gestellt hat, obwohl eine ordnungsgemåße Mittelverwendungskontrolle nach dem Vertragswerk nicht gewåhrleistet war. Wie der Bekl. selbst vortrågt, sollte die Anlageverwaltung fçr die Anleger eine græßere Sicherheit bieten. Eben dies war nicht erreichbar. Ob der Bekl. Auszahlungen vorgenommen hat, bei denen die Voraussetzungen nach dem Mittelverwendungsvertrag nicht vollståndig erfçllt waren oder er im Rahmen der ihm eingeråumten Mæglichkeiten noch versucht hat, seiner Aufgabe gerecht zu werden, kann deswegen dahingestellt bleiben. Ebenso wenig braucht der Frage weiter nachgegangen zu werden, ob der Bekl. seiner jåhrlichen Rechenschaftspflicht gegençber den Anlegern nachgekommen ist, nachdem der am 24. 11. 1998 beigetretene Kl. erstmals unter dem 2. 1. 2001 eine Mitteilung çber den Stand der Ausgaben erhielt, die allerdings die Erfordernisse eines ordnungsgemåßen Rechenschaftsberichts nicht erfçllt. Die Ûbernahme der Funktion als Treuhånder gegençber den Anlegern trotz des nicht ausreichenden Einflusses auf die Einhaltung des Mittelverwendungsplans erfolgte schuldhaft. Der Bekl. handelte jedenfalls fahrlåssig, denn er håtte erkennen kænnen, dass er nach der Fassung des Mittelverwendungs-Treuhandvertrages den Anlegern keine græßere Sicherheit zu bieten vermochte, weil er ohne ausreichenden Ûberblick çber das Verhåltnis zwischen den Verwaltungskosten und den Aufwendungen der Gesellschaft fçr etwa getåtigte Geschåfte die Gelder der Anleger auszuzahlen hatte. Die in dem Treuhandvertrag enthaltene Beschrånkung der Haftung des Bekl. auf VorRNotZ 2004, Heft 1–2 satz und grobe Fahrlåssigkeit ist unwirksam. Eine solche Beschrånkung der Notarhaftung ist auch im dispositiven Tåtigkeitsbereich nach §§ 23, 24 BNotO unzulåssig, weil sie mit der Ûbernahme einer Amtspflicht nicht vereinbar ist (Schippel/Haug, 7. Aufl., § 19 BNotO Rn. 78 u. 79). Auf der mangelnden Mæglichkeit einer ordnungsgemåßen Mittelverwendungskontrolle beruht der Schaden des Kl., der unter anderem dadurch zu der Anlage veranlasst worden ist, dass mit der Tåtigkeit des Bekl. und der damit vorhandenen vermeintlichen Sicherheit fçr den Anleger geworben wurde. Nimmt man die erforderliche Prçfung vor, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemåßem Verhalten des Bekl. genommen håtten und wie die Vermægenslage des Kl. dann wåre (vgl. hierzu BGH DNotZ 1990, 661 f. unter II. 2. a; BGH NJW 1996, 3343 ff. unter II. 1.), so ist festzustellen, dass der Kl. keine Einzahlung geleistet håtte, weil die Sicherheit durch einen Treuhånder fehlte. Tatsåchlich hat der Kl. durch die Einzahlung und anschließende Auszahlung seines Geldes ohne eine ausreichend mægliche Mittelverwendungskontrolle durch den Bekl. das gesamte Kapital verloren, weil die Gesellschaft ihre vorgesehene Geschåftståtigkeit in der Musikbranche nie aufgenommen hat und inzwischen wegen Vermægenslosigkeit bereits gelæscht ist. Ein Mitverschulden des Kl. ist aus den zutreffenden Grçnden der angefochtenen Entscheidung zu verneinen. Der Bekl. kann sich nicht darauf berufen, dass in dem Werbeprospekt der Gesellschaft auf das hohe wirtschaftliche Risiko der Anlage hingewiesen worden ist, weil es nach den vorliegenden Unterlagen nie zu der Aufnahme einer wirtschaftlichen Tåtigkeit gekommen ist, sondern die eingenommenen Gelder im Wesentlichen unter beteiligten Firmen verteilt worden sind und dies auf der fehlenden Mæglichkeit zur Ûberprçfung der Mittelverwendung seitens des Bekl. beruht. Das Risiko der Anlage selbst hatte mit dem Fehlverhalten des Bekl. nichts zu tun. Unerheblich ist auch, dass in dem Anlageprospekt erklårt wird, der Treuhånder çbe nur eine sehr grobe Kontrolle aus. Ist dies der Fall, håtte der Bekl. aus den oben dargelegten Grçnden die Treuhånderschaft nicht çbernehmen dçrfen, weil die in dem Treuhåndervertrag vorgespiegelte Sicherheit eben nicht erreicht werden konnte. Der Bekl. haftet hiernach fçr den aufgrund seiner schuldhaften Pflichtverletzung verursachten Schaden des Kl. ungeachtet anderweitiger Ersatzmæglichkeiten, weil die Einschrånkungen der Notarhaftung aus § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO bei Amtsgeschåften der in §§ 23, 24 BNotO bezeichneten Art im Verhåltnis zu dem Kl. als Auftraggeber nicht gelten. 10. Notarrecht – Hinweispflicht des Notars auf Nachabfindungsansprçche weichender Erben (OLG Celle, Urteil vom 26. 9. 2003 – 3 U 158/03 – nicht rechtskråftig – AZ BGH III ZR 302/03) BeurkG § 17 BNotO §§ 14 Abs. 1; 19 Abs. 1 HæfeO § 13 Bei Beurkundung eines Kaufvertrages çber eine zu einem Hof i. S. der HæfeO gehærenden Hofstelle hat der Rechtsprechung Notar den Verkåufer çber Inhalt und Dauer der Nachabfindungspflicht zu belehren. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Der Kl. nimmt den bekl. Notar wegen Amtspflichtverletzung gemåß § 19 Abs. 1 BNotO auf Schadensersatz in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, der Bekl. håtte ihn anlåsslich der Beurkundung eines Kaufvertrages, mit dem der Kl. eine zu einem Hof i. S. der Hæfeordnung gehærende Hofstelle veråußert hat, auf die fçr Nachabfindungsansprçche der weichenden Erben maßgebliche 20-Jahresfrist des § 13 HæfeO hinweisen mçssen. Nach dem Inhalt des notariell beurkundeten Vertrages war die Ûbergabe des Grundbesitzes nach Zahlung des vollen Kaufpreises zum 15. 10. 1998 vereinbart. Hiernach sollte die Auflassung erklårt und die Eigentumsumschreibung veranlasst werden, mit der nach Vorbringen des Bekl. bei reibungsloser Abwicklung noch im November 1998 zu rechnen gewesen wåre, die sich jedoch aus vom Kl. zu vertretenen Grçnden verzægerte und erst am 10. 2. 1999 erfolgte. Die Frist fçr Nachabfindungsansprçche nach § 13 HæfeO lief am 27. 2. 1999 ab. In der Folgezeit hat der Kl. aufgrund gerichtlicher Inanspruchnahme Nachabfindungen in Hæhe von 20 000,– E geleistet; weitergehende Ansprçche sind geltend gemacht. Das LG hat den Bekl. antragsgemåß verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Bekl. Aus den Grçnden: II. Die zulåssige Berufung des Bekl. ist nicht begrçndet; sein Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Allerdings fållt dem Bekl. kein Verstoß gegen die sich aus § 17 BeurkG ergebende Belehrungspflicht zur Last. Gemåß § 17 BeurkG soll der Notar den Willen der Bet. erforschen, den Sachverhalt klåren, die Bet. çber die rechtliche Tragweite des Geschåfts belehren und ihre Erklårungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. § 17 BeurkG soll gewåhrleisten, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde çber den wahren Willen der Bet. errichtet (BGH DNotZ 1987, 157 f.). Die Pflicht zur Rechtsbelehrung geht deshalb nur soweit, wie eine Belehrung fçr das Zustandekommen der rechtswirksamen, dem Willen der Bet. entsprechenden Urkunde erforderlich ist (BGH, a.a.O., 158; Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Aufl., Rn. 465; Winkler, 15. Aufl., § 17 BeurkG Rn. 224; Lerch/Sandkçhler, 4. Aufl., § 14 BNotO Rn. 123). Die Belehrung çber die rechtliche Tragweite i. S. des § 17 BeurkG umfasst daher hinsichtlich der Rechtswirkungen nur die unmittelbaren, also erstrebten Folgen des Rechtsgeschåfts. Um solche handelt es sich hier nicht. Der Ergånzungsanspruch nach § 13 Abs. 1 HæfeO ist eine mittelbare Folge des Kaufvertrages, die zwar unmittelbar mit der Durchfçhrung des zu beurkundenden Vertrages entsteht, die sich jedoch aus der Rechtsbeziehung des Klågers zu einem Dritten ergibt und nicht Regelungsgegenstand des Kaufvertrages ist. 2 a) Ûber die sich aus § 17 BeurkG hinaus ergebende Verpflichtung zur Errichtung einer rechtswirksamen, dem Willen der Parteien entsprechenden Urkunde hinaus ist jedoch der Notar aufgrund der erweiterten Belehrungspflicht aus Betreuungsverpflichtung gemåß § 14 Abs. 1 BNotO zur Aufklårung und Belehrung verpflich Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 17.09.2003 Aktenzeichen: 4 U12/03 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Erschienen in: RNotZ 2004, 46-48 Normen in Titel: BeurkG § 54 a; BNotO §§ 19 Abs. 1; 23; 24