IX ZR 138/84
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 06. Januar 2004 20 W 438/2003 GBO § 13; GBV § 15 Abs. 1 a; ZPO § 867 Abs. 1 lit. a Eintragungsvoraussetzungen bei Zwangssicherungshypothekfür Wohnungseigentümergemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau chen behaupten, über die er keine positive Kenntnis hat und im Regelfall auch nicht haben kann, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich und möglich hält (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1985, IX ZR 138/84, NJW 1986, 246 , 247 und ständig). Nur eine willkürliche, „ins Blaue hinein“ aufgestellte Behauptung einer Forderung ohne jeden Anhaltspunkt für ihr Bestehen ist unbeachtlich. Davon kann bei der Bezeichnung von Ansprüchen des Schuldners gegen drei an seinem Wohnsitz tätige Geldinstitute nicht gesprochen werden. Soweit das Vollstreckungsgericht aufgrund des gleichartigen Vorgehens des Gläubigers gegen verschiedene Schuldner in Parallelverfahren am Bestehen der zu pfändenden Forderungen gezweifelt und deshalb ergänzende Angaben verlangt hat, beruht dies auf einer unzulässigen Amtsermittlung. Die §§ 829 ff. ZPO sehen – wie oben unter 3. a) dargestellt worden ist – eine materielle Prüfung der zu pfändenden Ansprüche nicht vor, wenn diese nach dem Sachvortrag des Gläubigers im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren bestehen und pfändbar sein können. Eine „Forderungspfändung auf Verdacht“ ist bis zur Grenze einer Ausforschungspfändung wegen des durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Befriedigungsrechts des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung (vgl. BGHZ 141, 173 , 177) nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar könnte der Gläubiger zunächst die Sachpfändung durchführen und nach deren Fruchtlosigkeit im Rahmen des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ( §§ 807, 900 ff. ZPO ) ausforschen, ob und welche Ansprüche dem Schuldner gegen Geldinstitute zustehen. Bei einem solchen Vorgehen besteht aber – worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist – die Gefahr, dass der Schuldner, der nach der Bezeichnung seiner Konten im Vermögensverzeichnis mit Pfändungen rechnen muss, diese räumt, so dass die spätere Pfändung ins Leere geht (vgl. Schulz, S. 107). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts werden dadurch weder die schützenswerten Interessen der als Drittschuldner beteiligten Geldinstitute noch die des Schuldners in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Wer als Geldinstitut Konten führt, muss und wird sich auf Pfändungen von Guthaben einstellen. Im Normalfall ist für ein Geldinstitut, das über einen voll eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt, die Drittschuldnererklärung ( § 840 ZPO ) nicht mit einem ins Gewicht fallenden zusätzlichen personellen und sachlichen Aufwand verbunden, weil es die erforderlichen Erklärungen mit Hilfe moderner Datentechnik leicht abgeben kann (vgl. Schulz, S. 106). Der Schuldner, der die Ursache für die Zwangsvollstreckung gesetzt hat, muss die für ihn durch ins Leere gehende Pfändungen möglicherweise eintretenden Nachteile im vorrangigen Interesse des Gläubigers hinnehmen. 21. GBO § 13; GBV § 15 Abs. 1 a; ZPO § 867 Abs. 1 lit. a (Eintragungsvoraussetzungen bei Zwangssicherungshypothek für Wohnungseigentümergemeinschaft) Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die vollstreckungsrechtlichen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu überprüfen. Zu den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen gehört auch bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften die Angabe der Geburtsdaten sämtlicher als Vollstreckungsgläubiger auftretender Wohnungseigentümer. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7.1.2004, 20 W 438/2003 464 MittBayNot 6/2004Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht Die Antragsteller beantragten die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem betroffenen Grundbesitz. Mit Zwischenverfügung verlangte das Grundbuchamt die Angabe des Geburtsdatums zur Überprüfung der Identität des Vollstreckungsschuldners bzw. eingetragenen Eigentümers. Ferner wurde die Eintragung von der Angabe aller Geburtsdaten (Geburtsname und -datum) der Vollstreckungsgläubiger und des Anteilsverhältnisses der Gläubiger untereinander nach § 47 GBO abhängig gemacht und beanstandet, dass die eingereichte Liste der Gläubiger nicht mit dem Vollstreckungsbescheid durch Siegel verbunden sei. Das Grundbuchamt wies schließlich den Antrag zurück, nachdem die Zwischenverfügung unerledigt geblieben war. Die dagegen von den Antragstellern eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Das Landgericht hat zwar die Angabe des Geburtsdatums des Vollstreckungsschuldners nicht für erforderlich erachtet. Im Übrigen hat es aber ausgeführt, von der Angabe der nach § 15 Abs. 1 lit. a GBV zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch vorgeschriebenen Angabe jedenfalls des Geburtsdatums der Gläubiger könne nicht abgesehen werden; die entsprechende Ermittlung sei auch nicht die Aufgabe des Grundbuchamts. Die nach § 47 GBO erforderliche, in den Vollstreckungstiteln aber fehlende Angabe des Anteilsverhältnisses der Gläubiger könne zwar durch formlose Angabe im Eintragungsantrag ersetzt werden. Da diese fehlende Angabe aber auch nach Zwischenverfügung nicht nachgeholt wurde, sei die Zurückweisung des Eintragungsantrags berechtigt. Aus den Gründen: (…) Die weitere Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 1 GBO, aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 78 GBO , 546 ZPO). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zwangssicherungshypothek nicht vorliegen. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek selbständig zu überprüfen, ob sowohl die Vollstreckungsvoraussetzungen nach der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungserfordernisse gegeben sind (Demharter, GBO, 24. Aufl., Anhang zu § 44 Rdnr. 67; Bauer/von Oefele, GBO, AT I Rdnr. 124; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 867 Rdnr. 1). Dabei sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund eines Titels, der die Wohnungseigentümer als Vollstreckungsgläubiger ausweist, auch diese persönlich als Berechtigte der beantragten Zwangssicherungshypothek nach §§ 1115, 1184 BGB , 866 ff. ZPO einzutragen sind. Weder kann die Gemeinschaft als solche als Berechtigte eingetragen werden, da sie nach derzeit überwiegender Ansicht (Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 10 Rdnr. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., Überblick vor § 1 WEG Rdnr. 12; Demharter, § 19 Rdnr. 106; Bauer/von Oefele, AT I Rdnr. 29 mit Fußnote 178 zum Meinungsstand) nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, also auch nicht grundbuchfähig ist, noch kann die Verwalterin als Berechtigte eingetragen werden, da sie den Titel nicht als Verfahrensstandschafterin der Wohnungseigentümer (vgl. hierzu BGH, NJW 2001, 3627 ) im eigenen Namen erwirkt hat. Wie grundbuchrechtlich die Eintragung der Berechtigten zu erfolgen hat, bestimmt der § 15 Abs. 1 lit. a GBV zwingend und unabhängig von den Anforderungen an die Bestimmtheit der Parteibezeichnung im Erkenntnisverfahren. Danach sind zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname – nicht auch der Geburtsname, dessen Angabe das Grundbuchamt verlangt hat –), der Beruf, der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale (zum Beispiel das Geburtsdatum) anzugeben. Dabei ist das Rechtsprechung Geburtsdatum stets anzugeben, wenn es sich aus den Eintragungsgrundlagen ergibt. Wird das Geburtsdatum angegeben, bedarf es nicht der Angabe des Berufs und des Wohnortes. Vorliegend enthält die den Vollstreckungstiteln beigefügte Eigentümerliste weder Geburtsdaten noch Angaben zu den Berufen der Wohnungseigentümer, genügt demnach den mit Rücksicht auf die besonderen Sicherheitsinteressen des Grundbuchverkehrs verschärften Anforderungen des § 15 Abs. 1 lit. a GBV nicht (Demharter, Anhang zu § 44 Rdnr. 6, § 13 Rdnr. 20, § 19 Rdnr. 106; Bauer/von Oefele, § 13 Rdnr. 58). Trotz ihrer Bezeichnung handelt es sich bei der GBV um eine Rechtsverordnung (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 32), zu deren Einhaltung das Grundbuchamt verpflichtet ist. Allerdings sind die Angaben von Namen, Beruf und Wohnort nicht in jedem Fall unabdingbare Voraussetzungen der Eintragung, wenn der Zweck der Vorschrift, eine zweifelsfreie Identifizierung der eingetragenen Berechtigten sicherzustellen, auf andere Weise erreicht werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob dafür entsprechend der Auffassung des OLG Köln ( Rpfleger 1994, 496 = MDR 1995, 36 ) die Angabe der Grundbuchblattnummer, unter der die jeweiligen Gläubiger als Eigentümer eingetragen sind, neben Name und Wohnort ausreichend wäre. Vorliegend sind diese Angaben in der Eigentümerliste ebenfalls nicht enthalten, sondern Telefonnummern – nicht bei allen Gläubigern – und die Lage der jeweiligen Wohnung, z. B. Haus … 1. OG links. Diese Angaben sind jedenfalls nicht ausreichend anstelle des Geburtsdatums, da sie nicht in gleicher Weise auf Dauer einer Person zugeordnet sind. Für die Telefonnummer liegt dies bei der zunehmenden Verbreitung des Handy-Telefons und daraus resultierenden mehrfachen Telefonnummern für dieselbe Person auf der Hand. Bei der Angabe der konkreten Lage der Wohnung entfällt die Verbindung zu der Person des Gläubigers im Fall einer Veräußerung des Wohnungseigentums, die auch bereits zwischen dem Erlass des Titels und der Eintragung erfolgt sein kann. Ein Absehen von der Einhaltung des § 15 Abs. 1 lit. a GBV , weil die Angabe der Geburtsdaten unmöglich oder ihre Beschaffung nur mit ungewöhnlichen, nicht zumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre, hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Jedenfalls ohne entsprechende Regelung dieses seit Jahrzehnten bekannten Problems der Eintragung großer Eigentümergemeinschaften als Berechtigte einer Zwangshypothek im Grundbuch durch den Gesetzgeber können reine Praktikabilitätsgründe nicht dazu führen, im Interesse der Rechtssicherheit des Grundbuchverkehrs begründete zwingende Vorschriften wie den § 15 Abs. 1 lit. a GBV nicht anzuwenden. Vorliegend treten die Antragsteller jeweils persönlich als Vollstreckungsgläubiger auf, es liegt deshalb an ihnen, ihr eigenes Geburtsdatum anzugeben. Auch wenn es sich um ca. 150 Antragsteller handelt, ist die Schwierigkeit für jeden einzelnen nicht anders, als wenn nur ein Vollstreckungsgläubiger Antragsteller wäre. Soweit in der Begründung der weiteren Beschwerde auf die Belastung des Verwalters mit entsprechenden Ermittlungen abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass bei dem betroffenen Grundbuchamt das elektronische Grundbuch eingeführt ist. Dabei besteht die Möglichkeit, am Bildschirm die sich aus dem Bestandsverzeichnis des betroffenen Grundbuchblattes ergebenden Eintragungen der weiteren Miteigentumsanteile in Blatt … bis … einzusehen und der Eintragung in Abteilung I die Geburtsdaten der Antragsteller zu entnehmen. Da es sich um ein Antragsverfahren handelt, ist das Grundbuchamt zu eigenen Ermittlungen weder berechtigt noch verpflichtet, § 12 Beurkundungs- und Notarrecht FGG gilt insoweit nicht (Demharter, § 13 Rdnr. 5; Schöner/ Stöber, Rdnr. 16, 152; BayObLG, NZM 2001, 775 = FGPrax 2001, 93). Da die Zurückweisung des Eintragungsantrages bereits wegen der fehlenden Angabe der Geburtsdaten der Antragsteller gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben, ob auch die fehlende Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses nach § 47 GBO in dem Eintragungsantrag die Zurückweisung gerechtfertigt hätte. Nur zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung der Antragsteller als Wohnungseigentümer im Vollstreckungstitel nicht die Auslegung erlaubt, die Antragsteller seien als Berechtigte in Bruchteilsgemeinschaft im Grundbuch einzutragen. Die titulierte Wohngeldforderung, für die die Zwangssicherungshypothek eingetragen werden soll, steht den übrigen Wohnungseigentümern als Mitgläubigern im Sinn von § 432 BGB zu und geht auf Zahlung an alle. Dementsprechend wären alle Antragsteller mit dem Zusatz „Mitgläubiger gemäß § 432 BGB in Wohnungseigentumsgemeinschaft“ als Berechtigte der Zwangssicherungshypothek einzutragen (Palandt/Bassenge, § 16 Rdnr. 19; Demharter, § 19 Rdnr. 106; Schöner/Stöber, Rdnr. 2182; KG, OLGZ 86, 47 ). Beurkundungs- und Notarrecht 22. BNotO §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1, 24 (Vollzugsauftrag bei Beglaubigung ohne Entwurf) 1) Zur Feststellung eines von dem Notar übernommenen Auftrags zum Vollzug einer Eintragungsbewilligung, für die er lediglich eine Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden ohne Entwurf vorgenommen hat. 2) Der Notar ist in dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht gehindert, seine Ablehnung der Amtshandlung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht näher zu begründen, und zwar auch durch solche Tatsachen, deren Wahrnehmung Gegenstand seiner Verschwiegenheitspflicht sind. OLG Hamm, Beschluss vom 5.2.2004, 15 W 475/03; mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Der Beteiligte zu 4 war neben weiteren Personen Mitgesellschafter der H mit Sitz in R, deren wesentliches Vermögen aus Gesellschaftsanteilen an der mit ihr durch einen Beherrschungsvertrag verbundenen J bestand. Dieser wiederum gehörte ein Grundstücksareal in R, das als Gewerbegebiet vermarktet werden sollte. Für die letztgenannte Gesellschaft sind im Grundbuch von R Grundstücke eingetragen, an denen am 24.11.2000 im Nachrang nach anderweitigen Belastungen in Abt. III Nr. 6 für den Beteiligten zu 4 eine Buchgrundschuld mit einem Grundschuldkapital von 7.500.000 DM nebst Zinsen eingetragen worden war. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25.1.2002 veräußerten der Beteiligte zu 4 sowie drei weitere Mitgesellschafter ihre Gesellschaftsanteile an der H an die U, die durch die Beteiligten zu 2 und 3 als Geschäftsführer vertreten wurden, zum Kaufpreis von 1 DM für jeden übertragenen Geschäftsanteil. Der Vertrag enthält in § 3 eine Aufstellung der Hauptverbindlichkeiten der H bzw. der J gegenüber verschiedenen Bankinstituten. Im Zuge der vorgenannten Beurkundungsverhandlung unterzeichneten die Beteiligten zu 2 (dieser zusätzlich als Vertreter der Beteiligten zu 1, 3 und 4) eine von letzterem entworfene Vereinbarung, in der sie sich über die Abtretung der oben genannten Grundschuld in drei Teilbeträgen von 2.000.000 DM, 1.750.000 DM und 3.750.000 DM an die Beteiligten zu 1, 2 und 3 einigten; die Unterschriften der Beteiligten wurden von der Notarin Rechtsprechung MittBayNot 6/2004 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 06.01.2004 Aktenzeichen: 20 W 438/2003 Rechtsgebiete: Grundbuchrecht Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: MittBayNot 2004, 464 Normen in Titel: GBO § 13; GBV § 15 Abs. 1 a; ZPO § 867 Abs. 1 lit. a