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VIII ZR 349/03

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 19. Januar 2004 I-3 Wx 367/03 -- Auslegung des Begriffs „gemeinsamer Tod“ in einem gemeinschaftlichen Testament Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rn. 214 m. w. N.). Geht es – wie hier – um die Feststellungslast für die Echtheit eines Testaments, so trägt sie im Zweifel derjenige, wer aus dem Testament ein Erbrecht herleitet (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 837 , 838; Palandt/Edenhofer, 62. Aufl. 2003, § 2247 BGB Rn. 19 f.). Verbleiben nach ausreichenden Ermittlungen Zweifel daran, ob die Veränderungen einer Testamentsurkunde vom Erblasser selbst vorgenommen worden sind, so gehen diese Zweifel im Erbscheinsverfahren zu Lasten desjenigen, der sich zur Begründung des von ihm beanspruchten Erbrechts auf die Veränderungen beruft (vgl. BayObLGZ 1983, 204 , 207). bb) Wenn vorliegend feststünde, dass die Streichungen – von wem auch immer – nach der Unterschriftleistung vorgenommen worden sind, die Urheberschaft aber trotz sämtlicher Ermittlungen offen bleibt, so hätte dies zur Folge, dass der Bet. zu 1) der von ihr beantragte Erbschein mit einer Erbquote von 4,5 % nicht erteilt werden könnte, weil ein Erbrecht in dieser Quote nicht feststünde. Auf der anderen Seite würde sich dies zugunsten der Bet. zu 2) dahingehend auswirken, dass von der von ihr für sich in Anspruch genommenen Erbquote von 3 % auszugehen wäre. Dass ihre zunächst eingeräumte Erbenstellung nachträglich vom Erblasser widerrufen worden ist, bliebe offen und würde ihre Erbenstellung insoweit nicht mehr beseitigen. Auf dieser Grundlage sind die Ausführungen des LG zu der Feststellungslast im vorliegenden Verfahren zu verstehen, wobei das LG allerdings bislang keine Feststellungen zu dem Zeitpunkt der Vornahme der Streichungen getroffen hat. cc) Die Feststellungslast würde sich allerdings anders darstellen, wenn der Zeitpunkt der hier streitigen Streichungen ebenfalls offen bleiben würde. Wenn nämlich die Möglichkeit bestünde, dass die Streichungen von dem Erblasser vor Leistung der Unterschrift vorgenommen wurden, würde sich eine Unaufklärbarkeit der Urheberschaft der Streichungen nicht nur zu Lasten der Bet. zu 1), sondern auch zu Lasten der Bet. zu 2) und des von ihr gestellten Erbscheinsantrages sowie zu Lasten ihrer Erstbeschwerde vor dem LG auswirken, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres eigenen Erbscheinsantrages durch das AG wendet. Insoweit findet nämlich die oben angesprochene Grundregel Anwendung, wonach die Feststellungslast für die Echtheit eines Testamentes derjenige trägt, der Rechte aus dieser Urkunde herleitenwill. Wennabernicht auszuschließenist, dassdie Unterschrift erst nach der Streichung erfolgt ist, bleibt auch offen, ob die Bet. zu 2) überhaupt jemals eine – widerrufbare – Erbenstellung erlangt hat. Hierfür trägt sie aber die Feststellungslast. Entgegen der Ansicht der Bet. zu 1) in der weiteren Beschwerde würde sich aber auch bei dieser Sachverhaltskonstellation an der Feststellungslast hinsichtlich des von ihr beantragten Erbscheins nichts ändern. Sie kann einen Erbschein mit einer Erbquote von 4,5 % nur dann erlangen, wenn feststeht, dass die Streichungen vom Erblasser stammen. Die Verteilung dieser Feststellungslast ist unabhängig davon, ob die Streichungen von dem Erblasser vor oder nach Unterschriftleistung vorgenommen worden sind. 3. Dem Senat als dem Rechtsbeschwerdegericht ist es verwehrt, die hiernach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen. Die Sache muss deshalb an das LG zurückverwiesen werden, damit es diese Feststellungen nachholt. 7. Erbrecht – Auslegung des Begriffs „gemeinsamer Tod“ in einem gemeinschaftlichen Testament (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. 1. 2004 – I-3 Wx 367/03) Wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament „nach einem plötzlichen gemeinsamen Tod“ einen Dritten zum Erben bestimmen, ist eine Auslegung des Testaments nahe liegend, wonach die Erbeinsetzung nicht auch für den Fall gelten soll, dass ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen den Todesfällen der Ehegatten liegt. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Die Erblasserin hat ein am 5. 6. 2000 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtetes gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt hinterlassen: „Wir, die Eheleute F und E, geborene L, wohnhaft in X, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein. So dass der längst Lebende von uns frei über unser gemeinsam erworbenes Vermögen verfügen kann. Nach einem plötzlichen gemeinsamen Tod soll Folgendes in Kraft treten: Unser Haus, X, Eigentümerin E, geborene L, soll Frau C, geborene L, wohnhaft in X1, erben. Als Ersatzerben setzen wir ihren Sohn T ein. Unser Haus X, Eigentümer F, soll der Neffe H, wohnhaft in X2, erben. Als Ersatzerbe setzen wir seinen Sohn O ein. Den übrigen Nachlass sollen sich unsere beiderseitigen Geschwister vernünftig teilen. Für die Haupterben Frau C – H ergeht hiermit die Verpflichtung, in angemessener Weise für unsere Grabstätte zu sorgen.“ Der Bet. zu 1) hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, nach dem die Bet. zu 2) und er Erben zu je 1/2-Anteil seien. Er hat dazu vorgetragen, die für den Fall eines gemeinsamen plötzlichen Todes der Eheleute getroffene testamentarische Regelung habe auch für den Fall gelten sollen, dass der Überlebende keine anderweitige Verfügung mehr treffen würde, denn es sei der Wille der Ehegatten gewesen, dass aus beiden „Linien“ eine Person je als Haupterbe ein Haus bekommen sollte. Der Bet. zu 3) ist dem entgegengetreten. Er hat die Erteilung eines Erbscheins begehrt, welcher ihn und die Bet. zu 2) sowie 4) bis 8) als Erben zu gleichen Teilen ausweist, und die Auffassung vertreten, mangels testamentarischer Regelung sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Das AG hat den Antrag des Bet. zu 1) zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist beim LG ohne Erfolg geblieben. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Bet. zu 1) sein Begehren weiter. Aus den Gründen: II. Das zulässige Rechtsmittel des Bet. zu 1) hat keinen Erfolg, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung i. S. des § 27 FGG . Rechtsprechung RNotZ 2004, Heft 12 585 RNotZ 2004, Heft 12 1. Das LG hat ausgeführt, nach dem Tod der Erblasserin sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, denn in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute sei für den Fall, dass einer der Ehegatten den anderen um – wie hier – 2 1/2 Jahre überlebe, bezüglich des Nachlasses des Letztversterbenden keine Regelung getroffen worden. Die in dem Testament gebrauchte Formulierung „plötzlicher gemeinsamer Tod“ schließe zwar nicht aus, dass die damit verbundene Erbeinsetzung auch dann gelten sollte, wenn die Eheleute zwar nicht gemeinsam, aber doch so kurz hintereinander versterben sollten, dass der Überlebende eine neue letztwillige Verfügung nicht mehr habe errichten können, das könne aber hier bei einem zeitlichen Abstand des Ablebens von rund 2 1/2 Jahren nicht mehr gelten. Ein entsprechender Wille der Eheleute sei im Testament auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen. 2. Diese Erwägungen des LG halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand. Bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ist die Feststellung dessen, was erklärt ist, ausschließlich Sache des Tatrichters. Die tatrichterliche Auslegung von Willenserklärungen bindet das Rechtsbeschwerdegericht, solange sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist – sie muss nicht zwingend sein –, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (Keidel/ Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 27 FGG Rn. 49). Diese Grundsätze gelten auch und insbesondere für die Auslegung von Testamenten, bei denen die speziellen gesetzlichen Auslegungsregeln zu beachten sind und deren Anwendung nachzuprüfen ist. Die Auslegung des gemeinschaftlichen Testamentes durch das LG lässt keinen derartigen Rechtsfehler erkennen. Das LG hat alle zur Auslegung gehörenden Fragen in seine Überlegungen einbezogen und dem Testament keinen mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarenden Inhalt beigemessen. Die Auslegung des Testaments durch das LG dahin, dass die für den Fall des plötzlichen gemeinsamen Todes der Ehegatten vorgesehene Regelung, nämlich die Einsetzung der Bet. zu 2) und 1) zu „Haupterben“ nicht auch für den Fall gelten sollte, dass die Ehegatten zwar nicht „plötzlich gemeinsam“ sterben sollten, sondern ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen dem beiderseitigen Ableben lag, der Letztlebende aber keine eigene letztwillige Verfügung treffen würde, ist nicht nur möglich, sondern auch nahe liegend. Hätten die Eheleute über den „geregelten Fall“ hinaus den Eintritt gesetzlicher Erbfolge nach dem Tode des Längstlebenden verhindern wollen, so hätte es lediglich eines kleinen Zusatzes nach den Worten „nach einem plötzlichen gemeinsamen Tod“ bedurft, z. B. „und für den Fall, dass der Längstlebende keine letztwillige Verfügung trifft“. . . Dass sie dies unterlassen haben, spricht dafür, dass der Überlebende die ihm im ersten Abschnitt des Testamentes eingeräumte freie Verfügungsbefugnis über das gemeinsam erworbene Vermögen nach dem Erstversterbenden auch in der Form sollte nutzen dürfen, dass er unter Verzicht auf eine ausdrückliche letztwillige Verfügung gesetzliche Erbfolge eintreten ließ. Es kann dahinstehen, ob die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemannes gegenüber dem Bet. zu 1) erklärt hat, Rechtsprechung sie sehe das Testament in der vorliegenden Form, nämlich „die Erbeinsetzung der beiden Stämme“ auch nach dem Tode ihres Ehemannes als ihren letzten Willen an, denn dies führte nicht zwingend zu dem Schluss, dass dieser Wille der Erblasserin auch schon bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes und auch bei ihrem Ehemann vorgelegen hat. Wäre dies nämlich der Fall gewesen, so hätte die im ersten Absatz des Testamentes stehende Klausel, der Längstversterbende könne über das gemeinsam erworbene Vermögen frei verfügen, keine Berechtigung. Nach allem kann die am Wortlaut und der Bewertung der einzelnen Umstände orientierte mögliche Auslegung der letztwilligen Verfügung der Eheleute durch das LG – selbst wenn man sie nicht als zwingend ansehen wollte, jedenfalls aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. 8. Handels-/Gesellschaftsrecht – Vereinbarung über Gewinnbeteiligung in einem Geschäftsanteilskaufvertrag (BGH, Urteil vom 30. 6. 2004 – VIII ZR 349/03) GmbHG § 29 Abs. 2 1. Haben die Parteien in einem Kaufvertrag über GmbH-Geschäftsanteile vereinbart, dass der für einen bestimmten Stichtag festzustellende Gewinn der Gesellschaft dem Verkäufer zustehen soll, so ist es den Gesellschaftern im Regelfall verwehrt, gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG eine anderweitige Gewinnverwendung zu beschließen. 2. Vereiteln die Gesellschafter durch einen Beschluss über eine anderweitige Gewinnverwendung den Gewinnauszahlungsanspruch des Anteilsverkäufers, so sind sie diesem gegenüber unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadenersatz verpflichtet. Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten über einen Gewinnauszahlungsanspruch aus einem Vertrag über den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen. Die Kl. waren Gesellschafterinnen der im Jahre 1993 gegründeten G. GmbH (künftig: GmbH). Mit notarieller Urkunde vom 27. 12. 1996 boten sie den Bekl. den Abschluss eines Geschäftsanteilskaufvertrages über die von ihnen gehaltenen Anteile an der GmbH an; an dieses Angebot hielten sie sich bis zum 31. 12. 1996 gebunden. In den §§ 3 und 4 des vorgesehenen Kaufvertrages waren die Übertragung der einzelnen Geschäftsanteile sowie die Höhe und Fälligkeit des Kaufpreises geregelt. § 5 enthielt neben weiteren Bestimmungen für die Durchführung des Vertrages folgende Klausel: „2. Jeder Erwerber ist ab 1. 1. 1997 mit dem erworbenen Geschäftsanteil am Gewinn und Verlust beteiligt.“ Mit notarieller Erklärung vom 30. 12. 1996 nahmen die Bekl. das Angebot der Kl. ohne Änderungen oder Einschränkungen an. Nach dem Jahresabschluss 1996 betrug der Gewinn der GmbH in diesem Jahr 129 892,21 DM. In der Gesellschafterversammlung vom 14. 11. 1997 stellten die Bekl. den Gewinn in dieser Höhe fest und beschlossen zugleich, ihn zur Bildung einer Rücklage in Höhe von 136 000,– DM zu verwenden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 19.01.2004 Aktenzeichen: I-3 Wx 367/03 Erschienen in: RNotZ 2004, 585-586 ZEV 2004, 202 Zerb 2004, 227-228 Normen in Titel: --