III R 54/01
OLG, Entscheidung vom
1mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 16. Februar 2004 15 W 315/03 KostO § 20 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Bewertung einer Bauverpflichtung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau beiten müssten zum Schaden der Beteiligten für erheblich mehr als vereinbart vergeben werden. Das Landgericht hat diese bei ihm eingereichten Einwendungen als Kostenbeschwerde behandelt, die es zurückgewiesen hat, ohne vorher die Notarkasse zu hören. Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten. Aus den Gründen: (…) II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie führt wegen eines verfahrensrechtlichen Mangels zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Notarkasse hatte bisher keine Gelegenheit, zu der zur Überprüfung stehenden Angelegenheit Stellung zu nehmen. In einem Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Kostenberechnung eines Notars (§ 156 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 6 Satz 1 KostO) muss der Notarkasse (§ 113 Abs. 1 BNotO) eine solche Gelegenheit eingeräumt werden (vgl. BayObLGZ 2003, 190 /191 = MittBayNot 2003, 500 = FGPrax 2003, 237 ). Der Begründung des Landgerichts für ein Absehen von dieser Anhörung kann nicht gefolgt werden. Zum einen stehen gebührenrechtliche Fragen auch dann im Raum, wenn der Schwerpunkt der Rechtsfragen im Falle einer Aufrechnung, von der das Landgericht ausgeht, bei der Forderung, mit der aufgerechnet wird, liegt. Immerhin wäre denkbar, dass die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, nicht oder nicht in dieser Höhe besteht oder dass etwa ein Aufrechnungsverbot vorliegt. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Beteiligung der Notarkasse zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden, zumal die Präsidentin des Landgerichts ( § 156 Abs. 1 Satz 2 KostO ) von einer Stellungnahme abgesehen hat. 20. KostO § 20 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 (Bewertung einer Bauverpflichtung) Eine Bauverpflichtung, die bei der privaten Vermarktung von Baugrundstücken von dem Käufer unmittelbar gegenüber der Gemeinde übernommen wird, kann nicht lediglich mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO bewertet werden, wenn auf diese Weise der Verkäufer eine von ihm inhaltsgleich in einem anderen Vertrag gegenüber der Gemeinde übernommene Bauverpflichtung an den Käufer weitergibt. OLG Hamm, Beschluss vom 17.2.2004, 15 W 315/03; mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1 war Eigentümer landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Plangebiet der Bebauungspläne L I und II der Gemeinde S, die eine Wohnhausbebauung vorsehen. Mit Vertrag vom 16.6.1998 des Notars T veräußerte er mehrere Teilflächen dieses Grundbesitzes an die Gemeinde, behielt jedoch Grundstücksflächen im Umfang von etwa 15 künftigen Baugrundstücken zur privaten Vermarktung zurück. Im Hinblick darauf ist in Ziff. III des notariellen Vertrages u. a. folgende Regelung getroffen: „Im Interesse einer geordneten Entwicklung übernimmt der Verkäufer gegenüber der Gemeinde weiter die nachfolgenden Verpflichtungen für diejenigen Grundflächen der Bebauungsplangebiete I und II, die in seinem Eigentum verbleiben: 380 MittBayNot 5/2004Kostenrecht Der Verkäufer verpflichtet sich, die gem. Bebauungsplan entstehenden Bauplätze mit Wohnhäusern entsprechend diesem Bebauungsplan zu bebauen, wofür eine Frist von fünf Jahren vereinbart wird, die mit Fertigstellung der Baustraßen beginnt. Sofern der Verkäufer solche Bauplätze an Dritte veräußert oder ein Erbbaurecht daran bestellt, hat er die Erwerber zu verpflichten, die Grundstücke innerhalb einer Frist von zwei Jahren mit einem Wohnhaus entsprechend dem Bebauungsplan zu bebauen, die mit dem jeweiligen Vertragsabschluss beginnt.“ Mit notariellem Vertrag vom 12.4.2000 hat die zwischenzeitlich als Eigentümerin eingetragene Beteiligte zu 1 das Grundstück an die Beteiligten zu 2 zum Preis von 49.870 DM zuzüglich übernommener Vermessungskosten in Höhe von 1.930 DM verkauft und aufgelassen. In § 4 des Vertrages haben die Parteien Vereinbarungen getroffen, aus denen die Gemeinde S unmittelbare Ansprüche erwerben soll. Darin haben die Beteiligten zu 2 die Verpflichtung übernommen, innerhalb von zwei Jahren auf dem Grundstück ein Wohnhaus entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu errichten und die Veräußerung des unbebauten Grundstücks zu unterlassen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen haben sie sich zur Übereignung des Grundstücks an die Gemeinde S verpflichtet und zur Sicherung dieses bedingtenAuflassungsanspruchs die Eintragung einer Vormerkung bewilligt. Der Notar hat den Beteiligten zu 2 eine notarielle Kostenberechnung erteilt, in der er den Geschäftswert wie folgt ermittelt hat: a) Kaufpreis 49.870 DM b) Vermessungskosten 1.930 DM c) Bebauungsverpflichtung (gem. § 30 Abs. 1 KostO; 10 % der voraussichtlichen Baukosten, geschätzt 300.000 DM) 30.000 DM Summe 81.800 DM Der Präsident des Landgerichts hat den Ansatz des Geschäftswertes beanstandet und den Notar angewiesen, insoweit die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Seiner Auffassung nach darf der Geschäftswert für die Bauverpflichtung lediglich mit dem Regelbetrag gem. § 30 Abs. 2 KostO von (zum Zeitpunkt der Beurkundung) 5.000 DM bemessen werden. Entsprechend der ihm erteilten Anweisung hat Notar T beim Landgericht Beschwerde erhoben, der er aus eigenem Recht entgegengetreten ist. Das Landgericht hat die angefochtene Kostenberechnung aufgehoben und die Sache zur Erstellung einer neuen Kostenberechnung an den Notar zurückverwiesen. Ferner hat das Landgericht in seiner Entscheidung die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3, der als Notariatsverwalter ( § 56 BNotO ) des zwischenzeitlich erloschenen Amtes des Notars T bestellt ist. Aus den Gründen: (…) II. Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3 folgt daraus, dass das Landgericht die angefochtene Kostenberechnung zu seinem Nachteil aufgehoben hat. In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht ( § 156 Abs. 2 Satz 3 KostO ). Die weitere Beschwerde führt zur Zurückweisung der Anweisungsbeschwerde und damit zur Wiederherstellung der angefochtenen Kostenberechnung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO zulässigen Anweisungsbeschwerde des Notars T ausgegangen. Der Gegenstand der diesem erteilten Anweisung des Präsidenten des Landgerichts vom 23.8.2001 bezieht sich auf die erhobene Beanstandung des Geschäftswertes in der Kostenberechnung, Rechtsprechung und zwar hinsichtlich des Ansatzes der Teilposition von 30.000 DM für die Bauverpflichtung. Dementsprechend beschränkt sich die sachliche Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts auf diese Beanstandung. Im Verfahren nach § 156 KostO kann eine sachliche Entscheidung über die von dem Notar berechneten Kosten nur dann ergehen, wenn er dem Kostenschuldner eine den förmlichen Anforderungen des § 154 Abs. 1 und 2 KostO entsprechende Kostenberechnung mitgeteilt hat (Senat, DNotZ 1971, 756 ). In diesem Zusammenhang kann der Senat dahingestellt bleiben lassen, ob die Kostenberechnung des Beteiligten zu 3 in ihrer ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte, wobei Bedenken allenfalls hinsichtlich der Zitierweise der den Ansätzen zugrunde liegenden Vorschriften bei den Auslagenpositionen bestehen konnten. Jedenfalls hat der Beteiligte zu 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde seiner Kostenberechnung mit Schreiben vom 11.2.2004 eine Neufassung gegeben, die gemessen an dem Informationsbedürfnis der Kostenschuldner durch die Hinzufügung von Sachbezeichnungen solche Bedenken ausräumt. Eine verfahrensrechtlich beachtliche Neufassung der – hinsichtlich ihrer Form vom Landgericht nicht beanstandeten – Kostenberechnung konnte auch noch im Verfahren der weiteren Beschwerde erfolgen (Senat, JMBl NW 1994, 226, 227). Die Sachentscheidung hängt ausschließlich davon ab, ob und in welcher Höhe bei der Berechnung des Geschäftswertes über die unbeanstandet gebliebenen Ansätze für den Kaufpreis und die Vermessungskosten hinaus ein Betrag für die von den Beteiligten zu 2 übernommene Bauverpflichtung zu berücksichtigen ist. Eine vom Käufer übernommene Bauverpflichtung ist regelmäßig als zusätzliche Leistung für die Überlassung des Grundstücks im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KostO anzusehen und daher wertmäßig dem Kaufpreis hinzuzurechnen, sofern sie von eigenem wirtschaftlichem oder ideellem Wert ist (vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723 = Rpfleger 1994, 520 m. w. N.). Nach allgemein anerkannter Auffassung ist für die Bewertung einer solchen Bauverpflichtung allein das Interesse des Berechtigten, dem gegenüber die Verpflichtung übernommen worden ist, an der Errichtung des Gebäudes maßgebend (Senat, JurBüro 1979, 420; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rdnr. 14; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., „Bauverpflichtung“ Anm. 2). Das Interesse des Verkäufers kann wirtschaftlicher oder ideeller Art oder aus beiden Gesichtspunkten zusammengesetzt sein. Im ersteren Fall ist der Wert nach freiem Ermessen gemäß § 30 Abs. 1 KostO, im zweiten Fall gemäß § 30 Abs. 2, Abs. 3 KostO und im dritten Fall durch Zusammenrechnen der Werte beider Interessen zu bestimmen (Senat, JurBüro 1979, 420 ; Beschl. v. 27.2.2003, 15 W 297/01 = JMBl NW 2003, 183 = MittBayNot 2004, 65 ; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., § 30 Rdnr. 17). Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen. Die Kammer hat weiter ausgeführt, für die Bewertung der Bauverpflichtung sei maßgebend der Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO heranzuziehen, und zwar unabhängig davon, ob in diesem Zusammenhang auf die Interessen der Beteiligten zu 1 als Verkäuferin oder diejenigen der Gemeinde S abzustellen sei. Die Beteiligte zu 1 als Verkäuferin habe im Hinblick auf die von den Beteiligten zu 2 übernommene Bauverpflichtung keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Denn ihr sei es lediglich darum gegangen, die von ihr selbst in dem Kaufvertrag mit der Gemeinde S eingegangene Bauverpflichtung an die Käufer weiterzugeben. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beteiligten zu 1 ergebe sich auch nicht aus einer Verbesserung der Vermarktungsaussichten, die sich für Kostenrecht die von ihr selbst zum Verkauf angebotenen Grundstücke des Bebauungsplangebiets aus einer von den Erwerbern übernommenen Bauverpflichtung ergeben könne. Das Interesse der Gemeinde S an einer zügigen Bebauung der Grundstücke des Bebauungsplangebiets sei ausschließlich ideeller Art und könne deshalb ebenfalls nicht mit einem den Regelwert übersteigenden Betrag bewertet werden. Die Ausführungen des Landgerichts enthalten Erwägungen zur Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung des Geschäftswertes gem. § 30 KostO . Die Entscheidung unterliegt insoweit im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 27; Rohs/Wedewer, § 30 Rdnr. 3). Dieser rechtlichen Nachprüfung hält die Entscheidung des Landgerichts in einem für die Entscheidung maßgebenden Punkt nicht stand. Der Bewertung im Rahmen des § 30 KostO unterliegen nur die Interessen der unmittelbar an dem Vertrag beteiligten Personen, deren Ausgleich die geschlossenen vertraglichen Regelungen dienen. Das Interesse der Gemeinde S an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der Erschließung und Bebauung eines neuen Bebauungsplangebiets ist berücksichtigt in dem zwischen dieser Gemeinde und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1 geschlossenen Grundstückskaufvertrag, in dem dieser hinsichtlich der zurückbehaltenen Bauplätze eine eigene Verpflichtung zu einer Bebauung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren übernommen hat. Erkennbar sollten also die zurückbehaltenen Grundstücke ebenso wie die von der Gemeinde verkauften Bauplätze zügig einer geordneten Bebauung zugeführt und zugleich eine spekulative Grundstücksverwertung ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der von dem damaligen Grundstückseigentümer übernommenen Bebauungsverpflichtung ist die mit der Gemeinde S getroffene vertragliche Regelung zwar erkennbar darauf zugeschnitten, dass die Bebauungsverpflichtung von den jeweiligen Erwerbern in den mit diesen noch zu schließenden Grundstückskaufverträgen übernommen werden sollte. Damit war den städtebaulichen Interessen der Gemeinde Rechnung getragen. Der Gesichtspunkt, dass sich der damalige Grundstückeigentümer zur Erfüllung der von ihm selbst übernommenen Bebauungsverpflichtung der einzelnen Grundstückserwerber bedienen konnte und sollte ( § 278 BGB ), ändert jedoch nichts daran, dass die Verpflichtung gegenüber der Gemeinde S einen liquiden und einklagbaren Anspruch begründet, den jener ggf. selbst zu erfüllen hatte. Deshalb kann der Senat nicht der Beurteilung des Landgerichts folgen, die Weitergabe der Bauverpflichtung an die Erwerber in den einzelnen Kaufverträgen begründe kein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beteiligten zu 1. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Die Möglichkeit, die wirtschaftliche Belastung durch eine selbst eingegangene Bauverpflichtung an einen Grundstückserwerber abwälzen zu können, begründet vielmehr ein fassbares und nahe liegendes eigenes wirtschaftliches Interesse, das im Rahmen des § 30 Abs. 1 KostO im Wege der Schätzung bewertet werden kann und muss. Dies ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt (OLG Frankfurt, DNotZ 1965, 366 f.; Senat, JurBüro 1979, 419, 420). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Diese verbietet sich insbesondere nicht deshalb, weil die vertragliche Regelung im Ergebnis der Rechtsprechung MittBayNot 5/2004 Steuerrecht MittBayNot 5/2004 Erfüllung ideeller Interessen der Gemeinde S an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dient. Denn dem vertraglichen Leistungsaustausch zwischen Privatpersonen wird nicht dadurch der Charakter wirtschaftlicher Interessenverfolgung genommen, dass er mittelbar auch der Umsetzung öffentlicher Ziele dient. Deshalb kann für die Bewertung der Vereinbarung auch nicht entscheidend sein, dass die Beteiligten zu 2 die Bauverpflichtung nicht lediglich im Innenverhältnis gegenüber der Beteiligten zu 1, sondern in der Weise übernommen haben, dass durch die vertragliche Regelung unmittelbar im Sinne des § 328 BGB Rechte der Gemeinde S begründet worden sind. Bereits unter diesem Gesichtspunkte ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Wertschätzung nach § 30 Abs. 1 KostO, die zu einer Abweichung von dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO führen. Vom abweichenden Standpunkt des Senats ist die Geschäftswertberechnung des Notars jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten zu 1 in der Freistellung von ihrer eigenen Bauverpflichtung besteht, erscheint es hier zumindest vertretbar, dass der Notar als Orientierungspunkt für die Bewertung die mit 300.000 DM grob geschätzten Baukosten für das zu errichtende Wohnhaus herangezogen und davon einen maßvollen Anteil von 10 % als Geschäftswert angesetzt hat. Aus dieser Sicht kommt es nicht darauf an, ob ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beteiligten zu 1 auch darin bestehen kann, durch die Vereinbarung von Bauverpflichtungen in den Kaufverträgen mit allen Erwerbern die Vermarktungsaussichten für die in ihrem Eigentum verbliebenen Bauplätze insgesamt zu erhöhen. Es kann deshalb offen bleiben, ob für eine entsprechende Bewertung hinreichende Anhaltspunkte bestehen, wenn im Gegensatz zur Durchführung eines Gesamtvorhabens durch einen privaten Vorhabenträger, wie es Gegenstand der bereits herangezogenen Entscheidung des Senats vom 27.2.2003 war, der ursprüngliche Grundstückseigentümer sich auf die Vermarktung einiger ihm verbliebener Bauplätze im Rahmen des von der Gemeinde durchgeführten Gesamtvorhabens beschränkt. Steuerrecht 21. EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 3 (Eigenheimzulage für Erwerb einer Wohnung aus der Konkursmasse des Ehegatten) Erwirbt ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter, liegt keine (nicht begünstigte) Anschaffung „vom“ Ehegatten i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG hat der erwerbende Ehegatte daher Anspruch auf eine Eigenheimzulage. BFH, Urteil vom 19.2.2004, III R 54/01 Über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit notariellem Kaufvertrag vom 8.7.1996 veräußerte der Konkursverwalter das im Alleineigentum des Ehemannes stehende Hausgrundstück, das teilweise vermietet war und teilweise von den Eheleuten bewohnt wurde, an die Klägerin (Kaufpreis 450.000 DM). Die den Erwerb finanzierende Kreissparkasse bestätigte den Eheleuten im späteren finanzgerichtlichen Verfahren, das Wohnhaus habe im Rahmen des Konkurses zur Verwertung angestanden; es habe durchaus zu einer Zwangsversteigerung bzw. zu einem Verkauf an Dritte außerhalb des Verfahrens kommen können. Drittinteressenten seien seinerzeit vorhanden gewesen. Die Klägerin habe das Wohnhaus erworben, um es nicht zur Zwangsversteigerung bzw. zum Verkauf an Dritte kommen zu lassen. Die Klägerin beantragte eine Eigenheimzulage ab 1996 aus den anteiligen, auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Anschaffungskosten, welche die Höchstbemessungsgrundlage von 100.000 DM überstiegen. Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil die Anschaffung einer Wohnung vom Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG nicht begünstigt sei. Soweit eine Eigenheimzulage gewährt werde, wenn der Ehegatte das Eigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erwerbe, beruhe dies darauf, dass das Eigentum nicht vom Eigentümer-Ehegatten, sondern durch Hoheitsakt übertragen werde. Dieser Grundsatz sei auf den Erwerb einer dem Ehemann gehörenden Wohnung vom Konkursverwalter nicht entsprechend anwendbar. Der Einspruch der Klägerin war erfolglos. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab ( EFG 2002, 521 ). Aus den Gründen: (…) II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur antragsgemäßen Festsetzung der Eigenheimzulage (§§ 126 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. 100 Abs. 2 Satz 1 FGO; vgl. BFH, Urteil vom 21.3.2002, III R 30/99, BFHE 198, 184, BStBl II 2002, 547 m. w. N.). Zu Unrecht hat das FG keine Eigenheimzulage für den Erwerb des Einfamilienhauses aus der Konkursmasse des Ehemannes gewährt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG ist eine Wohnung, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, nicht begünstigt, wenn – wie im Streitfall – bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht, kein dauerndes Getrenntleben) vorliegen. a) Unter Anschaffung im Sinne der Vorschriften zur Förderung des Wohneigentums ist der entgeltliche Erwerb des bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums zu verstehen (BFH, Urteil vom 23.9.1992, X R 159/90, BFHE 169, 328, BStBl II 1993, 152, zu § 10 e EStG ). b) Der Anspruchsberechtigte schafft die Wohnung vom Ehegatten an, wenn der Ehegatte kraft seiner Position als Eigentümer das Eigentum an der Wohnung auf den Anspruchsberechtigten überträgt. Ist über das Vermögen des Ehemannes das Konkursverfahren eröffnet worden und erwirbt der Anspruchsberechtigte das zur Konkursmasse des Ehemannes gehörende Einfamilienhaus vom Konkursverwalter, liegt kein Erwerb vom Ehegatten i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor. Denn mit Eröffnung des Konkursverfahrens hat der Ehemann die Befugnis verloren, sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 6 Abs. 1 KO; vgl. z. B. BGH, Urteil vom 4.6.1996, IX ZR 261/95, WM 1996, 1411). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird durch den Konkursverwalter ausgeübt ( § 6 Abs. 2 KO ). Der Ehemann der Klägerin durfte das konkursbefangene Grundstück daher nicht mehr veräußern. Er blieb zwar Rechtsträger (Eigentümer) des Grundstücks, aber mangels Verfügungsbefugnis war er gehindert, das Eigentum auf einen anderen zu übertragen. Eine Verfügung über das Grundstück wäre den Gläubigern gegenüber unwirksam gewesen ( § 7 KO ). Zum Verkauf war allein der Konkursverwalter berechtigt. Er ist daher im notariellen Grundstückskaufvertrag auch als Verkäufer aufgeführt. An die Rechtshandlungen des Konkursverwalters ist der Gemeinschuldner als Vermögensträger in gleicher Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 16.02.2004 Aktenzeichen: 15 W 315/03 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: MittBayNot 2004, 380-382 RNotZ 2004, 416-418 ZNotP 2004, 495-496 Normen in Titel: KostO § 20 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2