V ZB 14/00
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Saarbrücken 20. April 2004 5 W 208/04-50 BGB § 1004; WEG §§ 10 Abs. 2, 14 Nr. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1; FGG §§ 22, 27, 29 Bestimmtheitsgrundsatz bei skizzenhaftem Lageplan Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Bei der Auslegung von Grundbucherklärungen, und damit auch von Pfandfreigabeerklärungen, ist auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Die Auslegung muss im Hinblick auf die Anforderungen des Grundbuchverkehrs an Klarheit und Bestimmtheit des objektiven Inhalts einer Grundbucherklärung zu einem dieser Bestimmtheit entsprechenden eindeutigen Ergebnis führen ( BayObLGZ 1986, 327 /329 f.). b) Die Pfandfreigabe in der notariellen Urkunde vom 31.7.2001 bezieht sich auf die „veräußerten“ Stellplatzflächen. Trotz des Bestimmtheitsgebots von Grundbucherklärungen ist die in der Urkunde vom 31.7.2001 enthaltene Freigabeerklärung der Auslegung zugänglich. Diese ergibt, dass sich die Pfandfreigabe auf alle Grundstücke bezieht, die von der unter II. der notariellen Urkunde vom 31.7.2001 festgehaltenen Absicht betroffen sind, auf den Stellplatzflächen Garagen zu errichten. Werden Pfandfreigaben (wie hier und üblich) vor Erstellung des Veränderungsnachweises eingeholt, muss sich aus der Freigabebewilligung ergeben, dass sie sich auch auf die aufgrund des Veränderungsnachweises ergebende Teilfläche bezieht; hinsichtlich der genauen Beschreibung dieser Teilfläche genügt eine Bezugnahme auf den Kaufvertrag. Zulässig ist aber auch eine Freigabe der aufgrund des aufzustellenden Veränderungsnachweises sich ergebenden Teilfläche ( BayObLGZ 1986, 327 /330; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 887). Hier ergibt sich die genaue Bestimmung der Grundstücke, auf die sich die Freigabe bezieht, aus folgenden Umständen: Die Gläubiger haben der notariellen Urkunde vom 31.7.2001 insgesamt zugestimmt. Die Gläubiger wussten somit, dass die Fläche eines Stellplatzes rechnerisch auf die übrigen Stellplätze aufgeteilt würde und dazu eine Neuvermessung der Stellplätze erforderlich ist. Die Gläubiger wussten ferner, dass die neuen Teilflächen größer als die alten sind. Ob den Gläubigern außerdem bewusst war, dass die katastermäßige Neubildung der von der BGB-Gesellschaft auf die Eigentümer zu übertragenden Grundstücke durch Zerlegung und Verschmelzung der ursprünglichen Grundstücke vorgenommen würde, ist unerheblich. Dies ergibt sich schon daraus, dass durch diesen Vorgang eine Wertminderung der jeweiligen Haftungsobjekte, also der Stellplatzgrundstücke, nicht eingetreten ist (vgl. BayObLGZ 2003, 202 ). Für die Gläubiger ist es somit ohne Interesse, auf welche katastermäßige Weise die Veränderung vorgenommen wurde, um das in der Urkunde vom 31.7.2001 umschriebene Ziel der Errichtung von Garagen auf den Stellplätzen zu erreichen. 7. BGB § 1004; WEG §§ 10Abs. 2, 14 Nr. 1, 43Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1; FGG §§ 22, 27, 29 (Bestimmtheitsgrundsatz bei skizzenhaftem Lageplan) Nimmt die Teilungserklärung auf einen Lageplan Bezug, so verlangt der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz jedenfalls eine Skizze, in der die Grenzen der betroffenen Fläche so deutlich gekennzeichnet sind, dass im Streitfall die Grenzen in der Natur durch Vermessung festgelegt werden können. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.4.2004, 5 W 208/04-50 43MittBayNot 1/2005 Bürgerliches Recht Der Antragsteller zu 1 und die Antragsgegner sind Gründungsmitglieder, die Antragsteller zu 2 und 3 weitere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das gesamte Anwesen besteht aus drei durch Brandmauern getrennten Gebäuden, die jeweils Sondereigentum der Antragsteller zu 2 und 3 (Haus A), des Antragstellers zu 1 (Haus B) und der Antragsgegner (Haus C) sind. Durch die Teilungserklärung vom 7.4.1987 sind den jeweiligen Eigentümern Sondernutzungsrechte an den Grundstücksflächen zugewiesen worden, die die in ihrem Sondereigentum stehenden Gebäude umgeben und die in einem der Teilungserklärung beigefügten Ergänzungsplan mit 1 (betr. Haus A), 2 (betr. Haus B) und 3 (betr. Haus C) gekennzeichnet sind. Die Sondernutzungsrechte sind als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen. Die Antragsgegner errichteten 1988 auf der Fläche zwischen ihrem Sondereigentum und der Grundstücksgrenze eine Hecke, deren geringster Abstand zum Nachbargrundstück 1,85 m bzw. 2,00 m beträgt und an die sich im weiteren Verlauf parallel zur Grundstücksgrenze eine Betonmauer anschließt. Die zwischen Hecke bzw. Mauer einerseits und der Grenze zum Nachbargrundstück andererseits verbleibende Grundstücksfläche stellt die einzige Zufahrt zu drei Kfz-Stellplätzen dar, an denen durch die Teilungserklärung ebenfalls im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrechte für die jeweiligen Sondereigentümer der drei Häuser begründet worden sind. Im Juni 1989 schlossen der Antragsteller zu 1, die Antragsgegner und die Rechtsvorgänger der Antragsteller zu 2 und 3 eine Nutzungsvereinbarung mit den damaligen Eigentümern des Nachbargrundstücks, durch die diese den Wohnungseigentümern unter Vorbehalt eines Kündigungsrechtes die vordere linke Ecke ihres Grundstücks (ca. 2 m2) zur Abrundung bzw. Zufahrt zur Verfügung stellten. Im April 2001 wurde die weitere Nutzung des Nachbargrundstücks von dessen jetziger Eigentümerin untersagt. Die Antragsteller haben behauptet, die Antragsgegner hätten durch die Hecke die Zufahrt zu den Stellplätzen derart verengt, dass eine Zufahrt ohne die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht möglich sei. Die Antragsgegner haben behauptet, Hecke und Mauer seien auf dem Teil des Grundstücks errichtet, an welchem ihnen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden sei. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den auf Rückverlegung der Heckenanlage in Richtung auf das Sondereigentum der Antragsgegner gerichteten Antrag zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, die von ihnen in oder an der Zufahrt zu den Stellplätzen errichtete Heckenanlage zu beseitigen, soweit diese in den Bereich der Pkw-Zufahrt hineinrage, deren Lage und Ausmaß das Landgericht durch einen dem Beschluss beigefügten Lageplan gekennzeichnet hat. Zur Begründung ist ausgeführt: Den Antragstellern stehe ein Beseitigungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB , 14 Nr. 1 WEG zu. Die Hecke beeinträchtige das gemeinschaftliche Eigentum der Parteien. Nach dem Willen der ursprünglichen Wohnungseigentümer sei der Grundstücksstreifen zwischen der Sondernutzungsfläche Nr. 3 und der Grundstücksgrenze als Zufahrt zu den Kfz-Stellplätzen gedacht gewesen. Diesen Zweck könne der Grundstücksstreifen nur erfüllen, wenn er die für das Befahren mit einem Pkw erforderliche Breite aufweise. Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige P. habe ermittelt, dass der der Teilungserklärung beigefügte Ergänzungsplan hinsichtlich des Abstandes zum Nachbargrundstück nicht maßstabgerecht sei, sondern der Abstand zwischen der Sondernutzungsfläche Nr. 3 und der Grundstücksgrenze geringer sei als eingezeichnet. Zwar entspreche der Abstand zwischen der im Ergänzungsplan eingezeichneten äußeren Grenze der Sondernutzungsfläche Nr. 3 und Haus C dem tatsächlichenAbstand zwischen der Hecke und Haus C. Die zwischen Hecke und Nachbargrundstück verbliebene Grundstücksbreite von 1,85 m bzw. 2,00 m sei aber so eng, dass die beabsichtigte Zufahrt mit Personenkraftwagen zu den Stellplätzen ohne Überfahren des Nachbargrundstücks nicht möglich sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die an der Teilungserklärung beteiligten Wohnungseigentümer dies gewollt hätten. Deshalb könne sich die das Gemeinschaftseigentum störende Hecke nicht auf der Grundstücksteilfläche befinden, die im Sondernutzungsrecht der Antragsgegner stehe, sondern müsse auf sondernutzungsfreiem Gemeinschaftseigentum errichtet sein. Das Beseitigungsbegehren der Antragsteller belaste die Antragsgegner nicht unzumutbar. Ihre Befürchtung, nach der Verbreiterung der Zufahrt nicht mehr auf ihrer sondergenutzten Fläche an der zur Zufahrt hin gelegenen Ecke des Hauses C vorbeiRechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht gehen zu können, sei nicht gerechtfertigt, weil der verbleibende Abstand der Hausecke zur Durchfahrt noch 70 cm betrage. Dagegen sei für die Zufahrt eine Durchfahrtsbreite von mindestens 2,45 m erforderlich, weil zum Erreichen der Abstellplätze eine Kurvenfahrt durchgeführt werden müsse. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsgegner mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Sie machen geltend, die Hecke stehe auf der Fläche, an der ihnen durch die Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden sei. Selbst wenn ein Sondernutzungsrecht mit dinglicher Wirkung nicht begründet worden sei, sei durch langjährige einverständliche Übung ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht der Antragsgegner vereinbart worden dadurch, dass bereits im Jahr 1988 im Einvernehmen sämtlicher damaliger Wohnungseigentümer eine von den Antragsgegnern allein zu nutzende Fläche des Grundstücks abgegrenzt worden sei. Schließlich habe das Landgericht den von ihm angestrebten Interessenausgleich zwischen dem Sondernutzungsrecht der Antragsgegner und dem Zufahrtsinteresse der Antragsteller nicht sachgerecht vorgenommen: Die Antragsgegner zögen es vor, zur Vermeidung der stärkeren Annäherung der Zufahrt an ihre Hausecke einen Teil ihres Sitzplatzes zu verlieren. Der deshalb von ihnen unterbreitete alternative Lösungsvorschlag für die Zufahrt sei den Antragstellern zumutbar und vom Landgericht mit dem Hinweis auf eine noch stärkere Krümmung und eine nicht unerhebliche Erschwerung der Zufahrt grundlos zurückgewiesen worden. Im Übrigen seien die Antragsgegner nicht Störer und könnten deshalb nicht zu den gesamten entstehenden Kosten herangezogen werden. Aus den Gründen: II. Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG , §§ 27, 29, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht – jedenfalls im Ergebnis – nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG). Den Antragstellern steht gemäß § 14 Nr. 1 WEG in Verbindung mit § 1004 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Hecke in dem vom Landgericht näher bestimmten Zufahrtsbereich zu. 1. Die Hecke beeinträchtigt die Antragsteller in ihrem Recht auf Mitgebrauch derjenigen Grundstücksfläche, die für eine ordnungsgemäße Zufahrt benötigt wird. Sie ist auf gemeinschaftlichem Eigentum errichtet, an dem den Antragsgegnern ein gegenüber allen Antragstellern wirkendes Sondernutzungsrecht nicht zusteht. a. Für die Bestimmung der Grenzen derjenigen Grundstücksfläche, an denen den Antragsgegnern durch die Teilungserklärung und die Eintragung im Grundbuch ein Sondernutzungsrecht mit dinglicher Wirkung auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern ( § 10 Abs. 2 WEG ) eingeräumt worden ist, kommt es allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, was die Begründer des Wohnungseigentums mit der Teilungserklärung beabsichtigt haben, soweit dies in der Urkunde, d. h. in der Eintragungsbewilligung in Nr. III der Teilungserklärung, und in der auf die Eintragungsbewilligung Bezug nehmenden ( § 7 Abs. 3 WEG ) Eintragung im Grundbuch keinen Niederschlag gefunden hat. Nach Nr. III Buchst. b der Teilungserklärung sind die Sondernutzungsrechte der Parteien zum Inhalt des Sondereigentums gemacht worden ( § 5 Abs. 4 WEG ) und in das Grundbuch eingetragen ( § 10 Abs. 2 WEG ). Gegenstand und Inhalt des Wohnungseigentums der Antragsgegner einschließlich ihres Sondernutzungsrechts ergeben sich damit aus der Eintragung im Grundbuch. Grundbucherklärungen sind ausschließlich objektiv auszulegen, weshalb der Senat sie als Rechtsbeschwerdegericht selbständig auslegen kann. Abzustellen ist allein auf den Wortlaut und Sinn der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen MittBayNot 1/2005 ergeben. Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Darauf, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an ( BGHZ 130, 159 , 166; 113, 374, 378; BayObLG, WE 2001, 71 , 72; OLG Hamm, WE 2000, 126 , 127 f.). Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die Eintragungsbewilligung (als Grundlage des Eintragungsvermerks und – infolge der Bezugnahme – als Teil der Eintragung) klar und eindeutig bezeichnet, an welcher Fläche das Sondernutzungsrecht bestehen soll. Den Anforderungen kann wahlweise durch eine Beschreibung der Fläche in der Teilungserklärung oder durch Bezugnahme auf einen Lageplan, der nicht zwingend Teil des Aufteilungsplans sein muss, Rechnung getragen werden. Es genügt, dass die Sondernutzungsfläche bestimmbar ist (OLG Hamm, WE 2000, 126 , 128; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1168 , 1169; BayObLG, Rpfleger 1994, 294 ; Rpfleger 1989, 194 ). Jedoch erfordert die Bestimmbarkeit jedenfalls eine Skizze, in der die Grenzen der betroffenen Fläche so deutlich gekennzeichnet sind, dass im Streitfall die Grenzen in der Natur durch Vermessung festgelegt werden können (Schreiber, Rpfleger, 1998, 9, 15). Entspricht die Bezeichnung diesen Anforderungen nicht, ist ein dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht nicht wirksam entstanden (OLG Hamm, WE 2000, 126 , 128; BayObLG, Rpfleger 1994, 294 , 295). So liegen die Dinge hier. Zur näheren Bestimmung der Sondernutzungsrechte der Parteien ist in der Teilungserklärung auf den beigefügten sog. Ergänzungsplan Bezug genommen. Dabei handelt es sich um eine bloße Skizze, in der die die Häuser A, B und C umgebenden Sondernutzungsflächen Nr. 1, 2 und 3 durch Linien gekennzeichnet sind, die aber keinerlei Maßangaben – weder einen Maßstab noch Entfernungsangaben noch Flächenmaße – enthält. Eine solche Skizze mag zur Bestimmung der Flächen, an denen Sondernutzungsrechte begründet werden sollen, unter Umständen genügen, wenn sie sowohl hinsichtlich der Grundstücksgrenzen als auch hinsichtlich der überbauten Fläche maßstabgerecht ist und lediglich den Maßstab nicht mitteilt, dieser sich aber durch Vermessung ermitteln lässt. Unter diesen Voraussetzungen kann durch eine Vermessung auch der Verlauf der eingezeichneten Grenzen von Sondernutzungsflächen eindeutig bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn die Grenzen der Sondernutzungsflächen in der Skizze anhand von Merkmalen in der Natur gekennzeichnet sind, die auch ohne maßstabgerechte Zeichnung eindeutig sind. An einer solchen eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit fehlt es hier indes. In dem Ergänzungsplan hat ein Teil der eingezeichneten Grenze der Sondernutzungsfläche 3 (ebenso wie derjenigen der Sondernutzungsfläche 2) einen frei gewählten Verlauf zwischen Haus und Grundstücksgrenze, der nicht durch Merkmale in der Natur bestimmt ist. Außerdem gibt die Skizze nach den Feststellungen des Landgerichts den Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen dem Sondereigentum der Antragsgegner (Haus C) und dem Nachbargrundstück falsch wieder mit der Folge, dass der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze und Haus C tatsächlich geringer ist als in der Skizze. Damit ist – selbst wenn die Skizze von diesem Fehler abgesehen maßstabgerecht sein sollte – völlig unklar, ob für die Begrenzung der Sondernutzungsfläche 3 der eingezeichnete Abstand zum Haus oder der eingezeichnete Abstand zur Grundstücksgrenze maßgeblich ist. Dass es auf den Abstand zur Grundstücksgrenze ankommt, ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser Teil des Grundstücks die – einzige – Zufahrt zu den lässt verschiedene Möglichkeiten für eine Abgrenzung der Sondernutzungsfläche 3 von der Zufahrt offen. Da mithin die Fläche, an der das Sondernutzungsrecht 3 bestehen soll, aufgrund der Eintragungsbewilligung und des darin in Bezug genommenen Ergänzungsplans weder bestimmt noch auch nur eindeutig bestimmbar ist, ist das Sondernutzungsrecht 3 nicht mit dinglicher Wirkung entstanden. Ob wegen der genannten technischen Defizite des Ergänzungsplans das Gleiche auch für die Sondernutzungsrechte 1 und 2 gilt, bedarf für den vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. b. Offenbleiben kann auch, ob durch die Teilungserklärung oder durch das von den Antragsgegnern behauptete Einverständnis der ursprünglichen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Errichtung der Hecke zumindest eine schuldrechtlich wirkende Vereinbarung über den Ausschluss des Mitbenutzungsrechtes der anderen Wohnungseigentümer an der das Sondereigentum der Antragsgegner umgebenden Grundstücksfläche bis zur Hecke getroffen worden ist (vgl. BGH, B. v. 13.9.2000, V ZB 14/00, MDR 2001, 80). Denn eine solche Vereinbarung würde wegen § 10 Abs. 2 WEG jedenfalls nicht die Antragsteller zu 2 und 3 binden, die erst später durch Sonderrechtsnachfolge in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten sind (vgl. OLG Köln, MDR 2001, 1404 ). Dass sie die Bindung an ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegner durch Vereinbarung mit dem Voreigentümer ihres Sondereigentums oder durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung mit den Antragsgegnern – in Kenntnis der Tatsache, dass die verbliebene Grundstücksfläche als Zufahrt zu schmal ist – übernommen hätten, machen diese selbst nicht geltend. 2. Die Antragsteller sind nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der von der Hecke ausgehenden Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet, weil den Antragsgegnern auch ein Anspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts an dem Teil des Grundstücks, der für eine ordnungsgemäße Zufahrt benötigt wird, nicht zusteht. Es spricht allerdings viel dafür, dass die Antragsgegner von den Antragstellern eine Änderung bzw. Ergänzung der Teilungserklärung in der Weise verlangen können, dass ihnen ein – dinglich wirkendes – Sondernutzungsrecht an der ihr Sondereigentum umgebenden Grundstücksfläche eingeräumt wird, das der im Ergänzungsplan eingezeichneten Fläche möglichst nahe kommt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Miteigentümer ausnahmsweise verpflichtet ist, einer Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Teilungserklärung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (BGH v. 13.7.1995, V ZB 6/94, NJW 1995, 2791, 2793 m. w. N.). Für die Bejahung dieser Voraussetzungen ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen, weil Versuchen entgegen getreten werden muss, die die Wohnungseigentümer bindenden Regelungen der Teilungserklärung vorschnell unter Billigkeitsgesichtspunkten beiseite zu schieben. Diese engen Voraussetzungen können aber insbesondere dann vorliegen, wenn die in der Teilungserklärung getroffene Regelung sich von Anfang an als verfehlt oder unzweckmäßig erweist (OLG Hamm, WE 2000, 126 , 128; OLG Köln, NZM 1998, 484, 485; BayObLG, NJW-RR 1992, 342 ; KG, NJWRR 1991, 1169). Das ist hier der Fall. Die Teilungserklärung zielte ersichtlich darauf, den jeweiligen Sondereigentümern der drei Gebäude unter Ausschluss der Miteigentümer möglichst weitgehende ausschließliche Nutzungsrechte an den einzelnen Häusern zu gewähren und ihnen darüber hinaus Sondernutzungsrechte an Bürgerliches Recht der die Häuser umgebenden Grundstücksfläche einzuräumen. Dem gemeinschaftlichen Gebrauch sollte nach dem Ergänzungsplan nur die Zufahrt zu den Stellplätzen und der rückwärtige Teil des Grundstücks dienen, der sich an die Stellplätze anschließt. Dieses Ziel ist lediglich deshalb verfehlt worden, weil seine technische Umsetzung durch den Ergänzungsplan nicht korrekt durchgeführt worden ist, indem die Bauherrn bzw. der die Teilungserklärung beurkundende Notar es versäumt haben, den Ergänzungsplan für die Abgrenzung der Sondernutzungsfläche 3 von der Zufahrt hinreichend bestimmt auszugestalten. Tatsächlich sind von allen Wohnungseigentümern, auch soweit sie an der Teilungserklärung nicht mitgewirkt haben, während der gesamten Dauer der Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr jeweiliges Sondereigentum umgebenden Flächen in einer Größenordnung, die jedenfalls in etwa dem Ergänzungsplan entspricht, einvernehmlich unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer genutzt worden. Den Antragstellern wird deshalb nichts Unzumutbares abverlangt, wenn sie an der wirksamen Begründung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts für die Sondereigentümer des Hauses C mitwirken müssen. Entsprechendes gilt jeweils für die anderen Miteigentümer zugunsten der übrigen Sondereigentümer. Ein Anspruch der Antragsgegner auf Änderung bzw. Ergänzung der Teilungserklärung mit dem Ziel einer nachträglichen wirksamen Begründung eines Sondernutzungsrechts an der Haus C umgebenden Grundstücksfläche könnte der Berufung der Antragsteller darauf, dass das Sondernutzungsrecht 3 nicht wirksam begründet worden und die Hecke im Zufahrtsbereich deshalb zu entfernen ist, aber allenfalls dann entgegenstehen (vgl. OLG Hamm, WE 2000, 126 , 129), wenn den Antragsgegnern ein Anspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechtes auch in dem Bereich zustünde, den das Landgericht als Zufahrt bestimmt hat. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Die wirksame Begründung des Sondernutzungsrechts 3 durch Änderung bzw. Ergänzung der Teilungserklärung setzt voraus, dass sich die Beteiligten im Wege einer Vereinbarung nunmehr über eine konkrete Grenzziehung zwischen der Sondernutzungsfläche 3 und der beabsichtigten Zufahrt zu den Pkw-Stellplätzen einigen. Eine solche Einigung ist angesichts der in diesem Rechtsstreit geäußerten divergierenden Vorstellungen der Parteien über die Ausgestaltung der Zufahrt nicht zu erwarten. Es bedürfte also gegebenenfalls einer richterlichen Entscheidung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG , weil der Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer resultiert (vgl. zur Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG und des Prozessgerichts Senatsurteil vom 12.2.1998, 5 W 370/97, 121, NJW-RR 1998, 1165 ). Maßstab für eine solche Entscheidung kann nur ein nach billigem Ermessen vorzunehmender Ausgleich zwischen dem Interesse der Antragsteller auf ungehinderte Zufahrt zu den Stellplätzen und dem Interesse der Antragsgegner an einer weitgehenden Erhaltung des tatsächlichen Zustandes sein, der sich an dem im Ergänzungsplan eingezeichneten Abstand zwischen Haus C und äußerer Grenze der Sondernutzungsfläche 3 orientiert. An diesem Maßstab ist die im Rahmen des angefochtenen Beschlusses getroffene Bestimmung des Zufahrtsbereichs ausgerichtet. Dabei ist das Ergebnis des vom Landgericht durchgeführten Interessenausgleichs aus Rechtsgründen – nur solche können mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden – nicht zu beanstanden. Dass die Antragsgegner eine starke Annäherung der Grenze an ihre Hausecke und damit an ihr mit einer Glaswand versehenes Wohnzimmer hinnehmen müssen, hat das Landgericht angesichts des verbleibenden Abstandes von Rechtsprechung MittBayNot 1/2005 Bürgerliches Recht MittBayNot 1/2005 70 cm zu Recht als zumutbar angesehen. Die angefochtene Entscheidung ist nicht allein deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegner eine andere Führung der Zufahrt bevorzugen würden, selbst wenn diese ihrerseits den Antragstellern zumutbar sein sollte. 8. BGB §§ 288, 1115, 1118 (Eintragungsfähigkeit einer Hypothek mit auf Basiszinssatz Bezug nehmender Zinsklausel) Bei einer Hypothek kann die Vereinbarung eingetragen werden, dass die Hypothek mit dem gesetzlichen Verzugszins gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen ist. Die Angabe eines Höchstzinssatzes ist nicht erforderlich. Eine Bezugnahme auf den gesetzlichen Verzugszins ohne weitere Angabe ist hingegen nicht möglich, da das Gesetz in § 288 BGB zwei verschiedene Verzugszinssätze nennt. (Leitsatz des Einsenders) LG Schweinfurt, Beschluss vom 28.7.2004, 43F T 42/04; mitgeteilt von Notar Paul Michelfeit, Werneck Die Antragsteller schlossen am 8.12.2003 im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung eine notarielle Vereinbarung. Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „Der Erwerber (Antragsteller zu 1) verpflichtet sich, an den Veräußerer (Antragstellerin zu 2) 120.000 € zu zahlen. Dieser Betrag ist spätestens am 31.12.2004 zur Zahlung fällig. Der Erwerber ist zu Teilzahlungen berechtigt. Dieser Betrag bzw. noch nicht gezahlte Teile hiervon sind ab 1.3.2004 mit dem gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Die Beteiligten bewilligen und beantragen, dass gleichzeitig mit dem Eigentumswechsel für den Veräußerer eine Hypothek für den Betrag i. H. v. 120.000 € samt vorvereinbarten Zahlungsbestimmungen sowie die Unterwerfung des jeweiligen Eigentümers unter die Zwangsvollstreckung in das Grundbuch eingetragen wird.“ Die Vereinbarung wurde im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung geschlossen. Ein Höchstzinssatz war in den Eintragungsunterlagen nicht angegeben. Das Grundbuchamt hat die Eintragung mit Zwischenverfügung abgelehnt. Wenn der Zinssatz gleitend sei, müsse zusätzlich ein Höchstzinssatz eingetragen werden. Der Gläubiger bzw. der Notar als Bevollmächtigter könne einen angemessenen Zinssatz selbst einseitig formlos bestimmen. Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legten die Beteiligten Beschwerde ein. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 Abs. 1 GBO zulässig und begründet. Die fehlende Angabe eines Höchstzinssatzes in den Eintragungsunterlagen führt nicht zu einem Eintragungshindernis. Die bewilligte Hypothek ist ohne Höchstzinssatz eintragungsfähig. Ausgangspunkt bei der Eintragung einer Hypothek ist § 1115 BGB, wonach zusätzlich der Zinssatz einzutragen ist, wenn die gesicherte Forderung verzinslich ist. Damit verwirklicht § 1115 BGB den Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht. Der Umstand, dass der geschuldete Zinssatz variabel sein kann, steht einer Eintragung gem. § 1115 BGB nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 1975, 1314 ) ist jedoch ein Höchstzinssatz in das Grundbuch einzutragen. Zweck dieser Rechtsprechung war es, den nachrangigen Gläubigern für die Zukunft die Abschätzung des Betrages zu ermöglichen, für den das Grundstück bereits vorrangig maximal haftet. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die hypothekarisch gesicherte Forderung nach dem gesetzlichen Verzugszins verzinst werden soll. Zwar erschwert die Bezugnahme auf den variablen Basiszinssatz den nachrangigen Gläubigern die Abschätzung des Betrages, für den das Grundstück bereits vorrangig haftet. Jedoch wurde in § 1118 BGB n. F. geregelt, dass das Grundstück kraft Gesetzes für die „gesetzlichen Zinsen der Forderung“ haftet. Dieser Umstand muss nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Zu den gesetzlichen Zinsen i. S. d. § 1118 BGB gehören auch die Verzugszinsen nach § 288 BGB . Durch § 1118 BGB n. F. wurde eine Regelung getroffen, die eine Haftung für variable Zinsen ohne die Eintragung eines Höchstbetrags zulässt. Den nachrangigen Gläubigern wird das Risiko der Schwankung des Basiszinssatzes zugewiesen, wobei der Gesetzgeber die Bezugnahme auf den Basiszinssatz als mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar angesehen hat. Da eine Hypothek somit bereits ohne Eintragung für Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz haftet, ist eine solche Haftung ohne Eintragung eines Höchstzinssatzes möglich, wenn sie eingetragen wird. An rechtsgeschäftlich vereinbarte Zinsen können keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die gesetzlichen Zinsen (Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Mai 2002, Einleitung zu §§ 1113 ff. Rdnr. 41). Im vorliegenden Fall sind daher Zinsen einzutragen, die in der Höhe den gesetzlichen Verzugszins gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht übersteigen. Die Argumente der gegenteiligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur können die Kammer nicht überzeugen. Nach der Auffassung des OLG Schleswig ( DNotZ 2003, 354 ) berechtigt der Umstand, dass für die nachfolgenden Gläubiger im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Verzugs aufgrund von § 1118 BGB ein Risiko hinsichtlich der höchstmöglichen Belastung besteht, nicht, dieses Risiko auch auf die rechtsgeschäftlich, vereinbarten Zinsen auszudehnen. Dagegen spricht, dass an rechtsgeschäftlich vereinbarte Zinsen keine höheren Anforderungen gestellt werden können als an die gesetzlichen Zinsen (Wolfsteiner, a. a. O.). In der Literatur wird zur Begründung angeführt, dass auch der künftige Höchstumfang der Zinshaftung, mit dem nachfolgende Berechtigte zu rechnen haben, vorausschauend grundbuchersichtlich zu sein hat (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 1962). Dagegen ist einzuwenden, dass § 1118 BGB n. F. dieser Auffassung entgegensteht. Des Weiteren ergibt sich aus der von der Kammer vertretenen Auffassung keine unangemessene Benachteiligung der nachrangigen Gläubiger. Im Unterschied zu anderen variablen Zinsen kann sich bei der Bezugnahme auf den Basiszinssatz eine Schwankung des Gesamtzinssatzes allein aus der jeweiligen Höhe des Basiszinssatzes ergeben. Die zusätzliche Eintragung eines Höchstzinssatzes würde für die nachrangigen Gläubiger keine Erkenntnis hinsichtlich des Umfangs der Zinshaftung ergeben. Die nachrangigen Gläubiger müssen mit der Schwankung des Basiszinssatzes kalkulieren, um die tatsächliche Belastung des Grundstücks zu ermitteln. Über die Möglichkeit des Eingreifens von § 1118 BGB besteht daneben jedoch keine Gewähr dafür, dass ein eingetragener Höchstzinssatz den künftigen Höchstumfang der Zinshaftung vorausschauend grundbuchersichtlich macht. Daher ist bei mittelbarer bzw. unmittelbarer Bezugnahme auf den Basiszinssatz die zusätzliche Eintragung eines Höchstzinssatzes nicht erforderlich. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Saarbrücken Erscheinungsdatum: 20.04.2004 Aktenzeichen: 5 W 208/04-50 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein WEG Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2005, 43-46 Normen in Titel: BGB § 1004; WEG §§ 10 Abs. 2, 14 Nr. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1; FGG §§ 22, 27, 29