OffeneUrteileSuche

IX ZR 104/82

OLG, Entscheidung vom

15mal zitiert
6Zitate

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 30. April 2004 FS I Ges. über das Erlöschen der Familienfideikommisse usw. §§ 1, 2 Auflösung eines Familienfideikommisses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau weise vorgetragene Einwand der Revision, der Kaufvertrag sei spätestens durch die von B. erteilte Genehmigung vom 2.5.2002 wirksam geworden, könnte dann keinen Erfolg haben, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Liquidatoren ursprünglich zur Einzelvertretung oder lediglich zur Gesamtvertretung befugt waren. b) Jedoch konnte das Berufungsgericht allein auf der Grundlage des Schreibens des Klägers zu 2 vom 8.9.1992 nicht davon ausgehen, dass E. wirksam zur Erteilung der Genehmigung im Sinne des § 177 Abs. 2 BGB aufgefordert worden ist. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift obliegt die Zuständigkeit zur Aufforderung dem „anderen Teil“, also dem Vertragsgegner des Vertretenen. Besteht er aus mehreren Personen, so müssen diese sämtlich an der Aufforderung mitwirken, wenn sich nicht aus deren Innenverhältnis, beispielsweise aufgrund bestehender Vertretungsmacht, etwas anderes ergibt (so zu dem in § 1829 Abs. 2 BGB geregelten Parallelfall der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung KGJ 36, A 160; Damrau/ Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1829 Rdnr. 19; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1829 Rdnr. 7; MünchKommBGB/Wagenitz, 4. Aufl., § 1829 Rdnr. 27; Soergel/ Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1829 Rdnr. 14; Staudinger/ Engler, BGB [1999], § 1829 Rdnr. 35; Dölle, Familienrecht, S. 800; Huken, DNotZ 1966, 388 , 392 f.; vgl. im Übrigen zur Zuständigkeit einer Erbengemeinschaft bei der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 326 BGB a. F. Senat, BGHZ 143, 41 , 45). Aus dem Innenverhältnis der Kläger ergeben sich keine Umstände, die eine Mitwirkung der Klägerin zu 1 an der Aufforderung verzichtbar erscheinen lassen. Die Kläger wollten die vertragsgegenständlichen Gebäude zu Miteigentum erwerben. Damit stand ihnen auch der im Kaufvertrag begründete Übereignungsanspruch gem. §§ 432, 741 BGB in Bruchteilsgemeinschaft zu (BGH, Urt. v. 3.11.1983, IX ZR 104/82, NJW 1984, 795 , 796; BayObLGZ 1992, 131 , 136; MünchKommBGB/K. Schmidt, § 741 Rdnr. 20; vgl. im Übrigen zu „Hausherstellungsverträgen“ BGHZ 94, 117 , 119). Nach den für die Bruchteilsgemeinschaft maßgeblichen Regeln war die Mitwirkung der Klägerin zu 1 erforderlich, da die Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand darstellt (Huken, a. a. O.; zur Fristsetzung nach § 326 BGB a. F. vgl. Senat, BGHZ 143, 41 , 45; BGHZ 114, 360 , 366), eine solche aber nur durch die Teilhaber gemeinschaftlich erfolgen kann ( § 747 Satz 2 BGB ). Nur eine gemeinschaftliche Zuständigkeit steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Rechtsgedanken des § 356 BGB a.F. ( § 351 BGB n. F.), der im Falle des Rücktrittsrechts die Kompetenz zur Auflösung des Vertrags ebenfalls der Gesamtheit der Mitglieder einer Vertragspartei zuordnet (vgl. KG, a.a.O.). Enthält das Aufforderungsschreiben des Klägers zu 2 somit keine wirksame Aufforderung im Sinne des § 177 Abs. 2 BGB, kommt es auf das Bestreiten des Zugangs dieses Schreibens durch die Beklagte nicht an. (…) 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO ). Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revisionserwiderung, der Kaufvertrag sei nach § 178 BGB aufgelöst worden, weil er der Genehmigung beider Liquidatoren bedurft habe und vor der Genehmigung durch den Liquidator B. von den Klägern widerrufen worden sei. Dabei bedarf es auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob die Liquidatoren der Beklagten nur gesamtvertretungsberechtigt waren. Im Fall der Gesamtvertretung reicht es aus, dass ein Vertreter 434 MittBayNot 6/2004Bürgerliches Recht bei Abschluss des Rechtsgeschäfts für den Vertretenen formgerecht mitgewirkt und der andere Gesamtvertreter das Geschäft nachträglich formlos genehmigt hat, sofern der erste Vertreter im Zeitpunkt der Genehmigung noch an seiner Willenserklärung festhält (BGH, Urt. v. 16.11.1987, II ZR 92/87, NJW 1988, 1199 , 1200; Urt. v. 14.6.1976, III ZR 105/74, WM 1976, 1053, 1054; Urt. v. 10.3.1959, VIII ZR 44/58, LM § 164 Nr. 15). Nach diesen Grundsätzen scheitert eine Vertragsauflösung gemäß § 178 BGB jedenfalls daran, dass der Kaufvertrag zum Zeitpunkt eines möglichen Widerrufs, den die Kläger entweder im Schriftsatz vom 17.4.2002 oder aber spätestens in der Berufungsbegründung vom 19.7.2002 sehen, durch den zweiten Liquidator B. bereits genehmigt und damit wirksam zustande gekommen war. Eine konkludente Genehmigung durch B. könnte bereits in den von der Beklagten unter seiner Mitwirkung Ende 2000 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Kläger liegen; spätestens ist sie für die Kläger im Rahmen der von ihnen mit der Klageschrift eingereichten vorprozessualen Korrespondenz zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und B. deutlich geworden. Anhaltspunkte dafür, dass E., der damals noch Liquidator der Beklagten war, im Zeitpunkt der Genehmigung an dem Kaufvertragsabschluss nicht mehr festhielt, sind von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden. 3. Ges. über das Erlöschen der Familienfideikommisse usw. §§ 1, 2 (Auflösung eines Familienfideikommisses) Zur Unterscheidung zwischen einem Familienfideikommiss und einer Familienstiftung. Die Bezeichnung „Stiftung“ steht der Annahme eines Fideikommisses nicht entgegen. Die Möglichkeit, einen Familienfideikommiss zu errichten, ist vor dem Bayer. Fideikommissedikt von 1818 nicht auf adelige Familien beschränkt. Zur Auflösung eines Familienfideikommisses. (Leitsätze des Einsenders) OLG München – Fideikommisssenat –, Beschluss vom 30.4.2004, FS I; mitgeteilt von Notar Franz Edler von Koch, Ingolstadt Das Grundbuch enthält in Abteilung I – Eigentümer – folgende Eintragung: „Die K’sche Jahrtagsstiftung (Eigentümerin seit unfürdenklicher Zeit mit der Maßgabe, dass die Nutzung zusteht dem jeweils ältesten Angehörigen bzw. Nachkommen der K’schen Familie)“. Der Bevollmächtigte der Antragsteller beantragte, einen Fideikommissauflösungsschein folgenden Inhalts auszustellen: „Es wird festgestellt, dass es sich bei dem als K’sche Jahrtagsstiftung im Grundbuch vorgetragenen Vermögen richtig um einen Fideikommiss handelt. Dieser Fideikommiss ist seit 1.1.1939 kraft Gesetzes aufgelöst und erloschen. Eigentümer des vorgetragenen Grundbesitzes ist mit Auflösung des Familienfideikommisses Herr V., verstorben 1952, geworden.“ Der Antrag wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem Vermögen handele es sich entgegen der Bezeichnung im Grundbuch nicht um eine „Familienstiftung“, sondern um einen Fideikommiss. Dieser sei nach § 1 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen kraft Gesetzes am 1.1.1939 erloschen. Gemäß § 2 dieses Gesetzes sei das Fideikommissvermögen freies Vermögen des letzten Fideikommissbesitzers geworden. Am 1.1.1939 sei Herr V. Fideikommissbesitzer gewesen. Rechtsprechung Bürgerliches Recht Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat Versicherungen an Eides Statt dafür vorgelegt, dass Herr V. zum 1.1.1939 Fideikommissbesitzer gewesen sei. Der Fideikommisssenat des Oberlandesgerichts München hat die beim Stadtarchiv ermittelten Unterlagen zur K’schen Jahrtagsstiftung beigezogen und transkribieren lassen. Anfragen beim Vermessungsamt, beim Staatsarchiv und beim Bayerischen Hauptstaatsarchiv haben ergeben, dass dort keine Akten zur K’schen Jahrtagsstiftung vorhanden sind. Die Stiftungsaufsicht hat mitgeteilt, dass ihr keine Erkenntnisse über die K’sche Jahrtagsstiftung vorliegen. Aus den Gründen: (…) II. 1. Feststellung, dass es sich bei der K’schen Jahrtagsstiftung um einen aufgelösten Familienfideikommiss handelt a) Die Zuständigkeit des Fideikommisssenats des Oberlandesgerichts München für die beantragte Feststellung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6.7.1938 (RGBl I, 825) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vom 20.3.1939 (RGBl I, 509) und § 2 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren in Fideikommiss- und Stiftungssachen vom 22.10.1948 (GVBl 1948, S. 241). b) Nach den durchgeführten Ermittlungen ist der Senat der Überzeugung, dass es sich bei der K’schen Jahrtagsstiftung nicht um eine Familienstiftung, sondern um einen – nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienkommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6.7.1938 mit Beginn des 1.1.1939 aufgelösten – Familienfideikommiss handelt. aa) Es ist davon auszugehen, dass die K’sche Jahrtagsstiftung ein unveräußerliches Sondervermögen darstellt, das der Familie zugute kommen soll. Ausweislich der Transkription der beigezogenen Unterlagen des Stadtarchivs (…) sollte jeweils der Älteste aus der Familie die betreffenden Grundstücke innehaben und nutznießen. Im Gegenzug war er verpflichtet, die Kosten dafür zu tragen, dass für die Familie ein Jahrtag mit Gottesdienst und zwei Messen pro Jahr (…) gehalten wurde (…). Die K’sche Jahrtagsstiftung passt daher im Ausgangspunkt unter die Begriffsbestimmung des Familienfideikommisses als „Sondergut, das kraft einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden privaten Willenserklärung zugunsten einer adeligen Familie der Erhaltung ihres Namens und Ansehens wegen derart unveräußerlich ist, dass es nur innerhalb dieser Familie auf alle oder doch mehrere Geschlechtsfolger nach der gesetzlich zulässigen Sukzessionsordnung übergeht“ (vgl. Stoiss, Das Bayerische Fideikommissrecht, München 1909, S. 13 m. w. N.; ähnlich Koehler/ Heinemann, Das Erlöschen der Familienfideikommisse, Berlin 1940, S. 69 ff.). bb) Aus Sicht des Senats kann das Sondervermögen „K’sche Jahrtagsstiftung“ rechtlich weder als so genannter römischrechtlicher Fideikommiss noch als Familienstiftung eingeordnet werden: Gegen eine Einordnung als römisch-rechtlicher Fideikommiss spricht, dass derartige Fideikommisse rein erbrechtlicher Natur (Nacherbschaft) und auf die Dauer von vier Generationen (vier Sukzessionen) beschränkt sind (vgl. Koehler/Heinemann, S. 76). Für eine Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von Sukzessionen ist bei der K’schen Jahrtagsstiftung, die ausweislich der Transkription der beigezogenen Unterlagen des Stadtarchivs (…) aus der Zeit vor 1698 stammt, nichts ersichtlich (…). Gegen eine Einordnung als Familienstiftung spricht, dass nach den durchgeführten Ermittlungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass bei der K’schen Jahrtagsstiftung jemals eine juristische Person (Stiftung) als Trägerin des Sondervermögens bestand. Kennzeichnendes Merkmal der Familienstiftung ist, dass das Sondervermögen auf eine gesonderte juristische Person übertragen wird, die das Vermögen verwaltet und die Erlöse an den Nutzungsberechtigten abführt (vgl. Koehler/Heinemann, S. 75; Stoiss, S. 20). Demgegenüber steht beim Familienfideikommiss dem jeweiligen Genussberechtigten als Eigentümer ein unmittelbares gegen jedermann wirksames Recht an dem Fideikommissvermögen zu, das allerdings durch die Rechte der Anwärter beschränkt ist, soweit es die Erhaltung des Vermögens erfordert (vgl. Koehler/Heinemann, S. 70; Stoiss, S. 20; Beschluss des Preußischen Landesamts für Familiengüter vom 22.4.1921, abgedruckt bei Koehler/Heinemann, S. 490 f.). Die Auswertung der transkribierten Unterlagen des Stadtarchivs (…) führt zu dem Ergebnis, dass eine Stiftung (als juristische Person) im Fall der K’schen Jahrtagsstiftung nicht feststellbar ist. Auch den Antragstellern ist von einer derartigen Stiftung nichts bekannt (…). Ferner spricht die Formulierung im Schreiben des Königlichen Rentamts (…), wonach der Älteste aus der Familie die genannten Grundstücke „innehaben“ solle, gegen das Vorliegen einer Familienstiftung und für einen Familienfideikommiss. Schließlich muss die Bezeichnung „Jahrtagsstiftung“ nicht als Hinweis auf die rechtliche Einordnung als Familienstiftung verstanden werden. Die Bezeichnung „Jahrtagsstiftung“ kann ebenso gut daher rühren, dass die Nutznießung der genannten Grundstücke mit der Auflage verbunden war, jährlich „Messen zu stiften“. cc) Da somit im Ergebnis ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der K’schen Jahrtagsstiftung um einen römischrechtlichen Fideikommiss oder um eine Familienstiftung handelt, bleibt letztlich nur die rechtliche Einordnung als Familienfideikommiss. Ein erhebliches Indiz für die Einordnung der K’schen Jahrtagsstiftung als Familienfideikommiss ist außerdem, dass die betroffenen Grundstücke in einem Auszug aus dem „renovirten Grundsteuer-Kataster“ der Steuergemeinde (…) als „Fideikomiss Grundstücke“ bezeichnet werden. Im Verlauf der Ermittlungen haben sich auch keine Gesichtspunkte ergeben, die gegen das Vorliegen eines Familienfideikommisses sprechen könnten. Insbesondere ist nach der Transkription der beigezogenen Unterlagen des Stadtarchivs (…) davon auszugehen, dass die K’sche Jahrtagsstiftung aus der Zeit vor 1698 stammt. Das Bayerische Fideikommissedikt von 1818, das für Familienfideikommisse einschränkende Voraussetzungen vorsah, z. B. nur Fideikommisse adeliger Familien zuließ, findet daher auf die K’sche Jahrtagsstiftung keine Anwendung. 2. Feststellung, dass Eigentümer des Grundbesitzes mit Auflösung des Familienfideikommisses am 1.1.1939 Herr V. geworden ist a) Die Zuständigkeit des Fideikommisssenats des Oberlandesgerichts München für diesen Feststellungsantrag ergibt sich aus § 35 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6.7.1938 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vom 20.3.1939 und § 2 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren in Fideikommiss- und Stiftungssachen vom 22.10.1948. b) Nach den durchgeführten Ermittlungen ist der Senat der Überzeugung, dass V. mit der Auflösung des Familienfideikommisses am 1.1.1939 Eigentümer der FideikommissGrundstücke (…) geworden ist: Rechtsprechung MittBayNot 6/2004 Bürgerliches Recht MittBayNot 6/2004 Gemäß § 2 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6.7.1938 wird mit dem Erlöschen des Fideikommisses das Fideikommissvermögen freies Vermögen des letzten Fideikommissbesitzers. Im Fall der K’schen Jahrtagsstiftung war stets „das Aelteste aus der Freundschaft“, das heißt der Älteste der Verwandtschaft, Fideikommissbesitzer. Nach einem Beschluss des Magistrats der Stadt (…) vom 7.3.1871 wurde damals J. V. als Berechtigter (Nutznießer des Pachtzinses) ermittelt. Es ist somit davon auszugehen, dass J. V. zu diesem Zeitpunkt Familienältester war. Die gegenwärtigen Nachkommen des J. V. haben im Rahmen des Antrags auf Erteilung eines Fideikommissauflösungsscheins und des Abschlusses eines Auseinandersetzungsvertrags vor dem Notar übereinstimmend erklärt, dass V. am 1.1.1939 Familienältester und zum Fideikommissbesitz berechtigt war. Durch die Versicherung an Eides Statt der Antragsteller (…) wird die Folge der Fideikommissbesitzer nach dem Tod des J. V. bis hin zum letzten Fideikommissbesitzer V. hinreichend belegt. 4. BGB §§ 434, 443, 276 (Formulierung „massiv gebaut“ als Beschaffenheitsgarantie) Wird im Grundstückskaufvertrag ein Haus als „massiv gebaut“ beschrieben, handelt es sich – entsprechend den zur Eigenschaftszusicherung alten Rechts entwickelten Grundsätzen – um eine garantierte Beschaffenheit i. S. v. §§ 434, 443, 276 BGB n. F., für deren Vorliegen der Verkäufer auch bei einem im Übrigen vereinbarten Ausschluss der Gewähr haftet. OLG Celle, Urteil vom 13.5.2004, 4 U 220/03 Die Klägerin hat von der beklagten Erbengemeinschaft ein Haus für 62.500 € unter Gewährleistungsausschluss gekauft, 12.500 € angezahlt und sich wegen des Restes der Vollstreckung unterworfen. Die Beklagten vollstrecken den Kaufpreisrest. Dagegen richtet sich die anhängige Vollstreckungsabwehrklage. Sie macht Holzschädlingsbefall geltend, der über das offenbarte Maß hinausgehe. Ferner sei das Haus als Massivhaus verkauft worden, während es – unstreitig – in Wahrheit ein Fachwerkhaus mit Lehmgefächer und Strohmatten sei; dies sei wegen Verkleidung von innen und außen nicht erkennbar. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge noch offen gelassen, welche Rechte sie im Ergebnis geltend machen wolle, und sich die Entscheidung zwischen Minderung, Schadensersatz und Rücktritt vorbehalten. In jedem Falle habe sie ein Zurückbehaltungsrecht, welches der Vollstreckung entgegenstehe. Aus den Gründen: (…) II. Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klägerin hat wirksam den Rücktritt vom Vertrage erklärt, weil das verkaufte Haus nicht der garantierten Beschaffenheit „massiv gebaut“ entspricht. Wegen des wirksamen Rücktritts fehlt es bereits an einer vollstreckbaren Kaufpreisforderung der Beklagten, so dass schon deswegen die Vollstreckung für unzulässig zu erklären war, ohne dass sich das Problem einer Zug-umZug-Verurteilung gemäß § 322 BGB stellte. Die Klägerin ist auch aus prozessualen Gründen nicht gehindert, sich erstmals im zweiten Rechtszuge auf den erst nach Schluss der ersten Instanz erklärten Rücktritt zu berufen. Im Einzelnen gilt Folgendes: (…) 2. Die Klägerin ist auch wirksam nach § 434 Abs. 1 Satz 1, § 437 Nr. 2, §§ 443, 444, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag der Parteien vom 16.9.2002 zurückgetreten. a) Mit Recht ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Bezeichnung des Kaufobjekts als „massiv gebaut“ eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung i. S. v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Zwar sind bloße Beschreibungen des Kaufobjekts in Zeitungsannoncen oder im Maklerexposé keine Zusicherungen nach § 459 BGB a. F. und wohl auch nicht verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen i. S. v. § 434 BGB n. F. (OLG Celle – erkennender Senat –, MDR 1997, 926; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 564 ). Im vorliegenden Fall ist aber in § 5 des Vertrages die Klausel enthalten: „Hinsichtlich des vorhandenen Zustandes des Kaufobjektes wird Bezug genommen auf die als Anlage zu diesem Protokoll genommene Beschreibung aus dem Exposé der X-GmbH“. Damit handelte es sich darum, dass die Beschaffenheit des Kaufobjekts nicht lediglich im Rahmen der Vertragsanbahnung angepriesen wurde. Vielmehr ist die Zustandsbeschreibung Gegenstand des Kaufvertrages selbst. Die Argumentation der Berufung der Beklagten, die Bezugnahme auf einen vorhandenen Zustand ähnele der üblichen Gewährleistungsausschlussklausel „gekauft wie besichtigt“, überzeugt nicht. Denn wenn bestimmte Eigenschaften des Kaufobjekts überhaupt in den Kaufvertrag aufgenommen werden, dient dies in erster Linie dem Zweck, damit das Kaufobjekt so, wie es verkauft werden soll, zu beschreiben. Wenn es sich um lediglich unverbindliche Angaben hätte handeln sollen, hätte es keinen Sinn gemacht, die Beschreibung aus dem Exposé als Anlage zum Protokoll über die Beurkundung des Kaufvertrages zu nehmen. Wird in einem Kaufvertrag ein Hausgrundstück mit der vertraglich bindenden Erklärung „Massivhaus“ oder – was rechtlich gleichbedeutend ist – „massiv gebaut“ veräußert, so handelt es sich um einen Sachverhalt, bei dem diese Angabe nach altem Recht eine Eigenschaftszusicherung i. S. v. § 463 BGB a. F. darstellte, der gegenüber der im Übrigen vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht durchgriff. Nach dem hier maßgeblichen neuen Recht gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn wenn der Verkäufer das Kaufobjekt vertraglich bindend als „Massivhaus“ oder „massiv gebaut“ veräußert, übernimmt er damit eine Garantie für die vereinbarte Beschaffenheit i. S. v. §§ 443, 276 BGB n. F. Zwar hält das neue Kaufrecht besondere Regelungen über die Eigenschaftszusicherung für entbehrlich, weil die Zusicherung Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung ( § 434 Abs. 1 BGB ) wird und weil die Integration des Kaufrechts in das Leistungsstörungsrecht eine allgemeine Haftung des Verkäufers begründet. Der Verzicht auf besondere kaufvertragliche Regelungen ändert aber nichts daran, dass auf Sachverhalte, die bislang unter die Eigenschaftszusicherung nach § 463 BGB a. F. subsumiert worden sind, in der Regel die neue Regelung des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 443 BGB anzuwenden ist. Wenn nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung die Zusicherung einer Eigenschaft zu bejahen ist, ergibt sich in aller Regel, jedenfalls aufgrund der Vereinbarungen im vorliegenden Fall, dass der Verkäufer für das Fehlen der Eigenschaft auch ohne Verschulden einzustehen hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 276 Rdnr. 29; Palandt/Putzo, § 443 Rdnr. 11; MünchKommBGB/ Grundmann, § 276 Rdnr. 175; BambergerRoth/Grüneberg, BGB, § 276 Rdnr. 40). Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft die Bezeichnung des verkauften Hauses als „Massivhaus“ oder „massiv gebaut“ auch keinen unerheblichen Nebenpunkt. Zwar ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein Fachwerkhaus ebenso wenig ein „mangelhaftes Haus“ wie etwa ein „Fertighaus“ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 30.04.2004 Aktenzeichen: FS I Erschienen in: MittBayNot 2004, 434-436 Normen in Titel: Ges. über das Erlöschen der Familienfideikommisse usw. §§ 1, 2