XI ZR 37/03
OLG, Entscheidung vom
1mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 26. Mai 2004 9 U 58/03 BGB § 242; VerbrKrG § 9 Einwendungsdurchgriff nach VerbrKrG als abschließende Sonderregelung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau oder sonst ein nicht „massiv“, d. h. „Stein auf Stein“, gebautes Haus. Indessen geht es bei der Beschaffenheitsvereinbarung auch nicht um allgemeine Mängel, sondern um die Vereinbarung von Eigenschaften, die das konkret veräußerte Objekt haben soll. Und im Rahmen der allgemeinen Verkehrsanschauung ist es ein durchaus beachtlicher Gesichtspunkt, auf welche Weise ein Haus gebaut ist. Die Beklagten selbst weisen in der Berufungsbegründung darauf hin, dass in der Gebäudeversicherung/Feuerversicherung sehr wohl von Bedeutung ist, ob das versicherte Haus „massiv“ gebaut ist. Aber auch unabhängig davon gibt es zahlreiche Gründe, mögen sie letztlich auch unterschiedlichen individuellen Geschmack betreffen, aus denen sich Interessenten für oder gegen Fertighäuser, Fachwerkhäuser oder Massivhäuser entscheiden. So mag mancher wegen der – gerade auch im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich des Dachstuhls auch konkret aufgetretenen – Anfälligkeit eines Fachwerkhauses gegen Holzschädlinge ein Massivhaus vorziehen. Ähnliches würde auch gelten mit Rücksicht auf den Umstand, dass sich in einem Lehmgefächer mit Strohmatten eines Fachwerkhauses Dübel schlecht anbringen lassen und deshalb schwere Einrichtungsgegenstände nur an den Balken des Fachwerks selbst befestigt werden könnten. Das sind Gesichtspunkte – weitere könnten hinzugefügt werden –, aus denen der Käufer eines Hauses durchaus Wert darauf legen kann, ein massives Haus und eben nicht ein Fachwerkhaus, Fertighaus oder sonst in nicht massiver Art errichtetes Haus zu erwerben. Nach alledem betrifft die „garantierte Beschaffenheit“ des Hauses als „Massivhaus“ einen wesentlichen Punkt. Ebenso wie gegenüber einer zugesicherten Eigenschaft nach altem Recht greift gegenüber einer garantierten Beschaffenheit nach §§ 434 Abs. 1, 443 BGB n. F. der im Übrigen vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht durch, § 444 BGB . Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagten wegen der unzutreffenden Bezeichnung des Hauses als „massiv gebaut“ unter dem vom Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt der „Angaben ins Blaue hinein“ der Vorwurf einer Arglist trifft. Nach alledem war die Klägerin zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es noch weiterer formaler Anforderungen bedurfte. Die Beklagten bestreiten nachhaltig ihre Haftung für die fehlende Beschaffenheit des verkauften Hauses als „Massivhaus“, und an dieser fehlenden Beschaffenheit lässt sich im Nachhinein auch ohnehin nichts mehr ändern. (…) c) Ist nach alledem der Rücktritt wirksam erklärt, steht der Vollstreckung aus der Unterwerfungsklausel des Kaufvertrages nicht etwa nur ein Zurückbehaltungsrecht entgegen. Vielmehr fehlt es bereits an der der Vollstreckungsklausel zugrunde liegenden Kaufpreisforderung, so dass die Vollstreckungsabwehrklage schon aus diesem Grund Erfolg haben muss. Auch wenn sich die Klägerin in der notariellen Urkunde wegen „aller Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag“ der Vollstreckung unterworfen hat, wären wegen des Bestimmtheitsgebots für Unterwerfungsklauseln nur die Kaufpreisforderung und die auf sie entfallenen Zinsen erfasst, nicht aber andere Zahlungsverpflichtungen wie etwaige Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, die den Beklagten selbst bei einem wirksamen Rücktritt zustehen könnten, denn solche anderen Forderungen ließen sich aus der Urkunde nicht berechnen (Zöller/Stöber, ZPO, § 794 Rdnr. 26 b). Da es nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag bereits an einer Grundlage für die Vollstreckung der Restkaufpreisforderung fehlt, stellt sich nicht mehr die mit der Berufungsbegründung aufgeworfene Problematik einer Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 322 BGB bei der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. 437MittBayNot 6/2004 Bürgerliches Recht 5. BGB § 242; VerbrKrG § 9 (Einwendungsdurchgriff nach VerbrKrG als abschließende Sonderregelung) 1. Neben dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG kommt ein allgemeiner Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB nicht in Betracht, weil § 9 VerbrKG als abschließende Sonderregelung zu sehen ist (Anschluss an BGH vom 27.1.2004, XI ZR 37/03, NJW 2004, 1376 ). 2. Für einen Wissensvorsprung der Bank, der eine Aufklärungspflichtverletzung begründen kann, kann relevant sein, dass ein ganz erheblicher Teil des Kaufpreises für Provisionen gezahlt wurde und die Bank erkennt, dass dies zu einer so wesentlichen Verschiebung zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, die als sittenwidrige Übervorteilung des Käufers angesehen werden muss (hier: 33 %). OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.5.2004, 9 U 58/03 Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank den Verzicht auf Ansprüche aus Darlehensverträgen, Rückzahlung eines Teils der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftig noch entstehende Schäden zu ersetzen. Die Klägerin kaufte von der Firma ABC Immobilien GmbH (ABC) eine Eigentumswohnung in O1 für 299.988 DM. Der am 18.10.1993 von der Klägerin persönlich vor dem streitverkündeten Notar N1 geschlossene notarielle Kaufvertrag kam auf Vermittlung des Immobilienmaklers Y bzw. dessen Firma Z zustande. Die Eigentumsübertragung ist bis heute nicht vollzogen. Mit Herrn Y schloss die Klägerin unter dem 21.12.1993 zugleich einen „Mietvermittlungs- und Mietgarantievertrag“, der eine Mietzinsgarantie von 1.216 DM monatlich für die Dauer von fünf Jahren enthält. Die ABC hatte das Grundstück 1992 erworben. Eine damals eingetragene Globalgrundschuld über 1 Mio. DM wurde unter dem 2.7.1993 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die X-Bank AG (Bank), abgetreten. Die Bauträgerfinanzierung O1 wurde im Juli 1993 mit einem Kontokorrentkredit über 3,5 Mio. DM durch die Bankmitarbeiter Z1 und Z2 genehmigt. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss die Klägerin – ebenfalls persönlich – mit der Bank am 17.11./23.12.1993 und am 21./23.12.1993 zwei Darlehensverträge über 212.000 DM und 25.000 DM. Diese Verträge kamen auf Vermittlung des Herrn Z3 (bzw. dessen Firma T) zustande, der die erforderlichen Formulare zur Verfügung hatte, nach Ausfüllen bei der Bank einreichte und hierfür von dieser eine Provision erhielt. Die Klägerin widerrief diese Darlehensverträge mit Schreiben vom 10.10.2000. Gegen den Vermittler Z3 und den Streithelfer sind jeweils staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Gegen den Streithelfer ist im Februar 2002 Anklage wegen Bestechlichkeit erhoben worden. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit Urteil vom 2.5.2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Klägerin. Der streitverkündete Notar N1 hat in zweiter Instanz seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten erklärt. Aus den Gründen: (…) II. B. Die Ausführungen des Landgerichts zur Begründetheit der Klage tragen die Klageabweisung aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht. 1. Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass die streitbefangenen Darlehensverträge weder anfänglich unwirksam waren noch nachträglich geworden sind. Für eine anfängliche Unwirksamkeit der Darlehensverträge, insbesondere durch die von der Beklagtenseite selbst an die Vermittler gezahlten Provisionen, bestehen von vornherein keine Anhaltspunkte. Rechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht Die Darlehensverträge sind auch nicht nachträglich durch den Widerruf der Klägerin vom 10.10.2000 unwirksam geworden. Ein Widerruf nach § 7 VerbrKrG scheitert jedenfalls daran, dass die Jahresfrist des § 7 Abs. 2VerbrKrG im Oktober 2000 längst abgelaufen war. Ein Widerruf nach § 1 HWiG käme in Betracht, wenn in Bezug auf den Abschluss der Darlehensverträge eine Haustürsituation vorgelegen hätte, die der Beklagten zugerechnet werden kann. Beides kann jedoch dahinstehen. Geht man zugunsten der Kläger davon aus, dass ein Widerruf nach § 1 Abs. 1 HWiG möglich war und gegenüber der Beklagten wirksam ist, wäre Rechtsfolge die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses nach § 3 HWiG. Danach sind beide Parteien verpflichtet, einander wechselseitig die Leistungen zurückzugewähren, die sie empfangen haben. Der Beklagten stünde damit ein Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten Darlehensvaluta und eine marktübliche Verzinsung zu (BGH, WM 2002, 2501 , 2502 f.; 2003, 64, 66). Wenn der Beklagten aber jedenfalls Rückabwicklungsansprüche aus den Darlehensverträgen zustünden, können die Klageanträge zu I. und II. nicht begründet sein. 2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Klägerin nicht auf den Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen kann. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, muss dies schon deshalb gelten, weil es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag um einen Realkreditvertrag handelt, auf den gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Vorschrift des § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht anwendbar ist. Eine teleologische Reduktion dieses gesetzlichen Anwendungsverbots ist nach Auffassung des BGH nicht möglich, weil es sich insoweit um eine bewusste und abschließende, von der Rechtsprechung zu respektierende Regelung handelt (BGH vom 12.11.02, XI ZR 25/00, BKR 2003, 112 ; BGH vom 23.9.03, XI ZR 135/02, BKR 2003, 893 , 895; anders wohl die Europäische Kommission, NJW 2004, XXX [sic!]). Soweit die Klägerin pauschal einwendet, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sei deshalb nicht einschlägig, weil die Kredite nicht zu marktüblichen Bedingungen gewährt worden seien, ist dies nicht erkennbar. Der Senat ist in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 19.5.2000 (WM 2000, 1287) davon ausgegangen, dass der Käufer und Darlehensnehmer beim finanzierten Kauf gegenüber dem Darlehensgeber trotz rechtlicher Selbstständigkeit des Darlehensvertrages unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Treu und Glauben Einwendungen aus dem Kaufvertrag erheben kann, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Risiken des finanzierten Kaufes anderenfalls nicht angemessen verteilt würden (allgemeiner Einwendungsdurchgriff). An dieser Rechtsauffassung hält er aufgrund der neuen Entscheidung des BGH vom 27.1.2004, XI ZR 37/03 ( NJW 2004, 1376 ), nicht fest. In dieser Entscheidung hat der BGH für einen Parallelfall ausgeführt, dass ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten und später auf fremdfinanzierte Geschäfte anderer Art erweiterten, aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff nicht in Betracht kommen, weil § 9 VerbrKrG als abschließende Sonderregelung zu verstehen sei. 3. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht jedoch, soweit es in dem angefochtenen Urteil – ohne Beweisaufnahme – zu dem Schluss gelangt, dass der Klägerin keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen können. Wenn solche Schadenersatzansprüche bestehen, hätte die MittBayNot 6/2004 Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch, so gestellt zu werden, als sei es nicht zum Abschluss der Darlehensverträge gekommen. Dies könnte sie den Ansprüchen der Beklagtenseite aus den Darlehensgeschäften gemäß § 242 BGB entgegenhalten (dolo-agit-Einwand). a) Die Klägerin begründet ihre Schadenersatzansprüche u. a. mit einer Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten durch die Beklagte. Ein solcher Anspruch würde – soweit er auf culpa in contrahendo gestützt wird – voraussetzen, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt, die sich auf eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises bezieht, denn nur aus diesem Umstand kann der Klägerin überhaupt ein Schaden erwachsen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH, NJW 2000, 3558 ; NJW-RR 2000, 1576 – beide mit weiteren Nachweisen). Die Verwendung des Kredits ist allein Sache des Kreditnehmers. Ihm allein obliegt es, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Das mit der Verwendung des Darlehens verbundene Risiko hat der Darlehensnehmer grundsätzlich allein zu tragen. Bei finanzierten Kapitalanlagen darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater. Dies gilt auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart, WM 2000, 292 ). Nur ausnahmsweise und in besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank in Betracht, nämlich wenn sie ihre Kreditgeberrolle überschreitet, einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft, sich in einer Interessenkollision befindet oder gegenüber dem Anleger einen konkreten Wissensvorsprung hat. Für die Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands oder eine Interessenkollision bestehen keine Anhaltspunkte. Die Doppelfinanzierung des Bauträgers und der Klägerin reicht hierfür nicht aus (OLG Stuttgart, WM 2000, 292 ). Auch ein Überschreiben der Kreditgeberrolle liegt nicht vor. Weil es insoweit um eine Vertrauenshaftung geht, ist eine „Außenwirkung“ erforderlich, d. h. die Klägerin hätte in der Lage sein müssen, zu erkennen, dass die Beklagtenseite sich nicht allein auf ihre Kreditgeberrolle beschränkt. Das behauptet die Klägerin aber selbst nicht. Alles, was sie jetzt vorträgt (Einbindung des Vermittlers Z3 in die … Filiale der Bank, Objektvermittlung durch Bankmitarbeiter, Einflussnahme der Bank auf den Kaufpreis), hat sie erst später – teilweise durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft – erfahren. Soweit sich die Klägerin zur Begründung eines Schadenersatzanspruches jedoch auf einen Wissensvorsprung der Beklagtenseite über die angebliche Unangemessenheit des Kaufpreises bezieht, kann hierüber entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht ohne eine Beweisaufnahme entschieden werden. Allerdings kommt es insoweit nicht auf den Vortrag der Klägerin an, die Beklagtenseite habe hierüber Bescheid gewusst, weil sie 1999 ein Gutachten über den Wert der Wohnung eingeholt habe, in dem der Verkehrswert nur mit 60.000 DM angegeben werde. Aus dem Gutachten kann nämlich nicht auf eine Kenntnis der Bank zum relevanten Zeitpunkt geschlossen werden, weil es erst Jahre nach Abschluss des Darlehensgeschäfts eingeholt wurde. Für einen Wissensvorsprung der Beklagtenseite ist aber relevant, dass von dem Kaufpreis nach 1175 m. w. N.). Ausnahmsweise ist dies aber anders, wenn die Bank erkennt, dass die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, die als sittenwidrige Übervorteilung des Käufers angesehen werden muss (BGH, WM 2000, 1245 , 1247). Sollte die Behauptung der Klägerin zutreffen und die Provisionszahlungen tatsächlich über 33 % betragen haben, wäre der Bereich einer sittenwidrigen Übervorteilung erreicht. Dabei reicht es aus, wenn – wie die Klägerin behauptet – der Vermittler Z3 über die hohen Provisionen im Bilde war. Da er unstreitig jedenfalls die Darlehensverträge vermittelt hat, ist er insoweit als Erfüllungsgehilfe der Beklagtenseite anzusehen, was zur Folge hat, dass ihr gemäß § 166 BGB sein diesbezügliches Wissen zugerechnet werden könnte. Das Landgericht wird danach eine Beweisaufnahme über die Behauptung der Klägerin durchzuführen haben, die Provisionszahlungen hätten über 33 % des Kaufpreises betragen und Herr Z3 habe hiervon gewusst. Entsprechender Vortrag und Beweisangebote der Klägerin finden sich bereits in der Klageschrift und werden in der Berufungsbegründungsschrift wiederholt. Sollte die Klägerin diese Behauptung beweisen können, müsste nachfolgend eine Beweisaufnahme über den – zwischen den Parteien streitigen – tatsächlichen Wert der Wohnung bei Vertragsschluss erfolgen. Der Klägerin ist nämlich nur dann ein Schaden entstanden, wenn der Wert der Wohnung wegen der Provisionen überhöht gewesen ist, was aber nicht schon dann der Fall sein muss, wenn die Provisionen tatsächlich mehr als 33 % des Kaufpreises ausgemacht haben sollten. Insoweit hat die Klägerin erstinstanzlich unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten behauptet, der Wert der Wohnung habe bei Vertragsschluss lediglich 68.248 DM betragen, was die Beklagte auch in der Berufung noch bestreitet. Bei der Frage, ob der Kaufpreis für die streitbefangene Wohnung wesentlich überteuert war, kann auf die Rechtsprechung zur sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises im Sinne von § 138 BGB zurückgegriffen werden (zu den Voraussetzungen vgl. BGHZ 146, 298 , 302 ff.). Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts (…), das in anderem Zusammenhang zu dem Ergebnis gelangt, eine sittenwidrige Überteuerung liege nicht vor, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. 6. BGB §§ 133, 157; WEG § 14 (Verwendung eines Eingabeplans als Aufteilungsplan) 1. Wird als Aufteilungsplan ein Eingabeplan verwendet, so hat die Beschreibung des bestehen bleibenden Altbestands in der Regel nicht den Charakter einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. 2. Besteht für ein auf einer Sondernutzungsfläche stehendes Gebäude keine Zweckbestimmung, so richtet sich der zulässige Umfang der Benutzung nach der Beschaffenheit und nach § 14 Nr. 1 WEG . BayObLG, Beschluss vom 15.4.2004, 2Z BR 24/04 Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört das Wohnungseigentum Nr. 1. Hiermit verbunden ist nach der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an der Grundstücksoberfläche, im Aufteilungsplan blau umrandet. Auf dieser Sondernutzungsfläche steht ein Gebäude, das im AufteiBürgerliches Recht lungsplan mit „bestehender Geräteschuppen“ bezeichnet ist. Bestimmungen über die Nutzungsmöglichkeiten des Sondernutzungsrechts enthalten weder die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung, noch bestehen sonstige Regelungen. Der Antragsgegner hat den „Geräteschuppen“ renoviert, teilweise verändert und unter anderem einen Kaminofen installiert. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Veränderungen an dem „Geräteschuppen“ rückgängig zu machen, und es dem Antragsgegner zu untersagen, den Kaminofen zu beheizen. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner untersagt, den „Geräteschuppen“ zu Wohnzwecken, also zu anderen Zwecken als zur Unterstellmöglichkeit für Gartengeräte, zu nutzen sowie den Kaminofen zu beheizen. Im Übrigen hat es die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners hat es das Landgericht unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung dem Antragsgegner untersagt, den „Geräteschuppen“ zu Wohnzwecken, also zu anderen Zwecken als zum vorübergehenden Aufenthalt und als Unterstellmöglichkeit für Gegenstände, zu nutzen, ferner den Kaminofen zum Zwecke der Wohnnutzung zu beheizen. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. Der Antragsgegner erstrebt mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die Abweisung aller Anträge. Aus den Gründen: (…) II. Die Rechtsmittel sind nicht begründet. (…) 3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sind als Inhalt des Grundbuchs objektiv, also nach Wortlaut und Sinn, wie er sich als nächstliegende Bedeutung für den unbefangenen Leser ergibt, auszulegen, wobei die Auslegung durch das Landgericht für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend ist (st. Rspr., vgl. z. B. BayObLG, WuM 1993, 289 ; Beschluss des Senats vom 26.2.2004, 2Z BR 273/03). Dabei können zur Auslegung nur solche Umstände herangezogen werden, die aus dem Grundbuch ersichtlich oder für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Unerheblich ist es deshalb, was in früheren Bauplänen enthalten war und was der Notar als seine Meinung geäußert hat. Da anderweitige Benutzungsregelungen fehlen, kommt als rechtsgeschäftliche Beschränkung des Nutzungsrechts des Antragsgegners nur die Bezeichnung des Gebäudes im Aufteilungsplan als „Geräteschuppen“ in Betracht. Der Bezeichnung von Räumlichkeiten im Aufteilungsplan kommt in der Regel, anders als bei der Bezeichnung in der Teilungserklärung, nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu (BayObLG, GuT 2004, 27 ). So ist es auch hier. Es ist bei objektiver Würdigung des Aufteilungsplans nicht erkennbar, dass damit eine Regelung erfolgen sollte. Vielmehr handelt es sich um die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse. Offensichtlich wurde der Eingabeplan auch als Aufteilungsplan verwendet. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass neben dem verbleibenden Altbestand auch bestehende und zu entfernende Bäume eingezeichnet sind, was für die Begründung von Wohnungseigentum ohne jegliche Bedeutung ist. Die Bezeichnung „bestehender Geräteschuppen“ ist somit als Bestandsbezeichnung und nicht als Nutzungsregelung anzusehen. b) Maßgeblich ist deshalb, ob die Nutzung, deren Untersagung die Antragstellerin begehrt, der Beschaffenheit widerspricht oder zu einem Nachteil führt, der über das bei einem Rechtsprechung MittBayNot 6/2004 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 26.05.2004 Aktenzeichen: 9 U 58/03 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: MittBayNot 2004, 437-439 Normen in Titel: BGB § 242; VerbrKrG § 9