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III ZR 308/03

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 30. Juli 2004 3W 152/04 BNotO §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 23; BeurkG § 54 d Verweigerung der Auskehrung eines Geldbetrags vom Notaranderkonto Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Beurkundungs- und Notarrecht 19. BeurkG § 17 Abs. 1; HGB §§ 15, 25 (Belehrungspflicht bei Entwurf einer Handelsregisteranmeldung) Zur Belehrungspflicht des mit dem Entwurf einer Handelsregisteranmeldung beauftragten Notars. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Beschluss vom 30.9.2004, III ZR 308/03 Aus den Gründen: 1. (…) a) Im Hinblick auf den hier maßgebenden § 25 Abs. 1 und 2 HGB, aber etwa auch auf § 15 Abs. 2 HGB , knüpfen sich an den Inhalt der Anmeldung erhebliche materiellrechtliche Wirkungen. Deshalb dürfte derjenige, der einen Notar mit dem Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister beauftragt, regelmäßig ebenso belehrungs- und schutzbedürftig sein wie ein Mandant, der den Notar um den Entwurf einer Urkunde mit rechtsgeschäftlichem Inhalt ersucht. b) Dessen ungeachtet hat der Beklagte jedenfalls deshalb seine Belehrungspflichten verletzt, weil sich die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an den Beklagten gerade auch wegen der Sicherung des Namens „PC 69“ gewandt hatte. Er führte in diesem Zusammenhang mit den Gesellschaftern der Vorgänger-KG verschiedene Gespräche, in deren Ergebnis die Klägerin die Bezeichnung „PC69“ in ihrer Firma verwenden durfte. Der dem Beklagten erteilte Auftrag war damit nicht auf die bloße registerrechtliche Abwicklung der Geschäfts- und Firmenübernahme beschränkt. Vielmehr hatte es der Beklagte übernommen, die Klägerin im Zusammenhang mit der Firmenübernahme zu beraten und sogar materiellrechtliche Erklärungen zur Weiterführung der Firma einzuholen. Zu der vom Beklagten geschuldeten umfassenden Beratung über die Sicherung des Namens „PC 69“ hätte auch die Belehrung über die aus § 25 Abs. 1 HGB folgenden haftungsrechtlichen Risiken einer Firmenübernahme gehört, da sich diese Gefahr geradezu aufdrängte. Ebenso hätte der Beklagte die Möglichkeiten zur Vermeidung der Haftung aufzeigen müssen. 2. Die weitere von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Haftungsfreistellung nach § 25 Abs. 2 HGB eine Vereinbarung zwischen altem und neuem Inhaber voraussetze oder ob dann, wenn rechtsgeschäftliche und tatsächliche Beziehungen fehlten, eine einseitige Erklärung des neuen Inhabers genüge, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Zu einer umfassenden ordnungsgemäßen Beratung, die der Beklagte der Klägerin schuldete, gehört auch, von mehreren Möglichkeiten, einen bestimmten Erfolg zu erreichen, die sicherste aufzuzeigen und zu empfehlen (Zugehör in Zugehör/ Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rdnr. 474; Ganter, a. a. O., Rdnr. 2182 m. w. N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.6.2002, IX ZR 196/01, WM 2003, 88 , 89). Gerade weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur Möglichkeit des Ausschlusses von § 25Abs.1 HGB durch einseitige Erklärung fehlte und die Gesellschafter der früheren Betreiber-KG sich weigerten, einer Haftungsfreistellung zuzustimmen, war es unsicher, ob der Ausschluss der Haftungsübernahme auf dem Weg des § 25 Abs. 2 HGB zu erreichen gewesen wäre. Der Beklagte hätte der Klägerin deshalb als sichersten Weg raten müssen, von der Übernahme der Firma abzusehen. Dass er dies versäumt hat, ist ihm anzulasten. 20. BNotO §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 23; BeurkG § 54 d (Verweigerung der Auskehrung eines Geldbetrags vom Notaranderkonto) 1. Gegen die Weigerung des Notars, in bestimmter Weise über Geld auf einem von ihm geführten Anderkonto zu verfügen, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO eröffnet. 2. Zur Frage der Pflichtwidrigkeit bei Weigerung des Notars, den auf einem Anderkonto hinterlegten Geldbetrag an den Hinterlegungsbeteiligten auszukehren, der den Herausgabeanspruch des anderen Hinterlegungsbeteiligten gepfändet und an sich zur Einziehung hat überweisen lassen. Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.7.2004, 3 W 152/04; mitgeteilt vom 3. Zivilsenat Mit notarieller Urkunde kaufte der Beteiligte zu 5) von den Beteiligten zu 1) bis 4) verschiedene Grundstücke und unterwarf sich wegen der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung. Einen Kaufpreisteil von 100.000 € zahlte der Beteiligte zu 5) – wie vertraglich vereinbart – auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars ein. Die Vertragsparteien wiesen den Notar an, das Anderkonto nach Umschreibung des Eigentums unter den in der Vertragsurkunde bestimmten Voraussetzungen auszukehren. Zur weiterenAbwicklung des Kaufvertrages kam es in der Folge nicht, weil der Beteiligte zu 5) den Restkaufpreis nach Eintritt der Fälligkeit nicht zahlte. Aufgrund einer ihnen erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Notarurkunde erwirkten die Beteiligten zu 1) bis 4) daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem sie in Höhe von 66.140,88 € den Anspruch des Beteiligten zu 5) gegen den Urkundsnotar auf Herausgabe des auf dem Anderkonto hinterlegten Geldbetrages pfändeten und an sich zur Einziehung überweisen ließen. Gegenüber dem Beteiligten zu 5) erklärten die Beteiligten zu 1) bis 4) danach den Rücktritt vom Kaufvertrag. Weil sich der Notar wegen des Vertragsrücktritts geweigert hat, den hinterlegten Betrag an sie auszuzahlen, haben die Beteiligten zu 1) bis 4) Beschwerde nach § 15 BNotO eingelegt mit dem Ziel, den Notar anzuweisen, den Betrag von 66.140,88 € aus dem Anderkonto an sie auszuzahlen. Das Rechtsmittel ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die Zivilkammer hat den Notar als nach § 14 Abs. 2 BNotO berechtigt angesehen, die Auszahlung zu verweigern, weil die Zwangsvollstreckung der Beteiligten zu 1) bis 4) aus der Vollstreckungsunterwerfungserklärung des Beteiligten zu 5) unredlich sei; denn etwaige Schadensersatzansprüche der Verkäufer gegen den Käufer seien in der Urkunde nicht tituliert. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4), mit der sie ihr Rechtsschutzbegehren weiter verfolgen. Aus den Gründen: II. (…) In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der im Verfahren der Rechtsbeschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung stand ( § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO , § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO ). Die Zivilkammer ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdemöglichkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO auch gegen die Weigerung eines Notars eröffnet ist, in bestimmter Weise über Geld zu verfügen, das auf einem von ihm geführten Anderkonto hinterlegt ist (vgl. BGH, NJW 1998, 2134, 2135; DNotZ 1991, 682 ; BayObLG, NJW-RR 2000, 945; FGPrax 1997, 240 = BayObLGR 1998, 8 = MittBayNot 1998, 120 ; Renner in Huhn/von Schuckmann, BeurkG, § 54 d Rdnr. 19; Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 54 d Rdnr. 18; Schippel, BNotO, 7. Aufl., § 23 Rdnr. 44; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO,5.Aufl.,§23 Rdnr. 154). 168 MittBayNot 2/2005Beurkundungs- und Notarrecht Rechtsprechung Im Weiteren kann dahinstehen, ob im Verfahren der (Erst-)Beschwerde nach § 15 BNotO die Sachbehandlung des Notars lediglich darauf zu prüfen ist, ob sie auf vertretbaren Erwägungen beruht und nicht etwa willkürlich ist, oder ob dem Beschwerdegericht die Pflicht zur umfassenden Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht obliegt (zum Meinungsstand vgl. einerseits Schippel, § 15 Rdnr. 85 mit Hinweis auf BGH, und andererseits Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO, § 15 Rdnr. 44 ff.; Arndt/Lerch/Sandkühler, § 15 Rdnr. 104 ff.). Denn auch auf der Grundlage der zuletzt genannten Auffassung ist gegen die Entscheidung der Zivilkammer aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass der Notar die von den Beteiligten zu 1) bis 4) verlangte Auszahlung des von ihm treuhänderisch gehaltenen Geldbetrages als Vornahme einer hoheitlichen Amtstätigkeit verweigern durfte. Nach § 23 BNotO ist der Notar zuständig, u. a. Geld „zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen“. In diesen Fällen, in denen er als Vertrauensperson eingeschaltet wird, stellt seine Tätigkeit eine „sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO dar, bei der er gegenüber mehreren Beteiligten mit unterschiedlichen Interessen Amtspflichten übernimmt. Durch die Übernahme der Einrichtung eines Anderkontos zum Zwecke der Hinterlegung eines Geldbetrages wird der Notar verpflichtet, die Hinterlegungsanweisungen eigenverantwortlich und sorgfältig zu erledigen. Auch in diesen Fällen wird der Notar hoheitlich tätig; zwischen ihm und den Parteien des (hier: Kauf-)Vertrages besteht ausschließlich eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung (BGH, NJW 1998, 2134 ). Mit der Einbezahlung des Kaufpreisteils von 100.000 € durch den Beteiligten zu 5) auf das Anderkonto des beurkundenden Notars traf diesen somit auch hier die Verpflichtung, entsprechend den Hinterlegungsanweisungen im Kaufvertrag zu verfahren. Nach der Anweisung in § 3 des notariellen Kaufvertrages vom 19.9.2002 durfte der Notar den hinterlegten Kaufpreisteil erst nach Eigentumsumschreibung an die Verkäufer auskehren. Nach § 5 des Vertrages hat er ihn im Falle des Rücktritts der Verkäufer vom Vertrag wegen Nichtzahlung des Kaufpreises – abzüglich anfallender Gerichts- und Notarkosten sowie einer näher bezeichneten Vermittlungsprovision – an den Käufer zurückzuerstatten. Das Auszahlungsbegehren der Beteiligten zu 1) bis 4) steht damit in Widerspruch zu den dem Notar erteilten Hinterlegungsanweisungen. Unabhängig davon haben die Vorinstanzen aber auch mit Recht angenommen, dass der Notar die ihm angesonnene Amtstätigkeit auch deshalb nach § 14 Abs. 2 BNotO , § 54 d BeurkG verweigern durfte, weil davon auszugehen ist, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) mit dem beabsichtigten Zugriff auf den Hinterlegungsbetrag unredliche Zwecke verfolgen. Den auf dem notariellen Anderkonto gehaltenen Betrag hat der Beteiligte zu 5) als Teilzahlung auf den Kaufpreis geleistet. Ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung steht den Beteiligten zu 1) bis 4) aufgrund des von ihnen erklärten Rücktritts vom Vertrag indes nicht mehr zu. Mit dem in der notariellen Urkunde geschaffenen Vollstreckungstitel (nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist ausschließlich der – in Wegfall geratene – Anspruch auf die Kaufpreiszahlung tituliert, nicht aber etwaige Schadensersatzansprüche, deren sich die Beteiligten zu 1) bis 4) möglicherweise gegenüber dem Beteiligten zu 5) berühmen. Wegen derartiger Ansprüche darf deshalb aus der Vollstreckungsunterwerfungserklärung des Beteiligten zu 5) Kostenrecht nicht die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Denn es ist nicht zulässig, einen Vollstreckungstitel, der einen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsgrund zubilligt, einfach zu einer Zwangsvollstreckung wegen eines anderen Anspruchs zu benutzen (Verbot des sog. Titelmantels; vgl. auch MünchKommZPO/Wolfsteiner, 2.Aufl., § 794 Rdnr. 186, 209, und OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 883 , 884 m. w. N.). Die Weigerung des Notars, das auf dem Anderkonto bestehende Guthaben an die Beteiligten zu 1) bis 4) auszukehren, ist somit nicht als amtspflichtwidrig zu beurteilen. Allein hierüber – und nicht über die Erfolgsaussichten einer etwaigen „Drittschuldnerklage“ gegen den Notar – ist im Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO zu befinden. Kostenrecht 21. KostO §§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 1 (Bewertung eines beim Kauf bestehenden Erbbaurechts) 1. Die Regelung des § 21 Abs. 1 KostO , wonach bei Bestellung eines Erbbaurechts der Wert achtzig vom Hundert des Werts des belasteten Grundstücks beträgt, ist auf den Fall der Aufhebung und Löschung eines Erbbaurechts nicht anwendbar. 2. Kauft der Erbbauberechtigte, der in Ausübung des Erbbaurechts ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet hat, später das Grundstück ganz oder teilweise dazu und wird von ihm in dem notariellen Kaufvertrag zugleich die Löschung des Erbbaurechts bewilligt, so bemisst sich gem. § 19 Abs. 2 KostO der Geschäftswert für die Löschung des Erbbaurechts grundsätzlich allein nach dem Wert des errichteten Bauwerks. Der anteilige Wert des Grundstücks ist dagegen nicht zusätzlich zugrunde zu legen, sondern wird ausschließlich für den Geschäftswert des Kaufvertrages über den Grundbesitz berücksichtigt. OLG Celle, Beschluss vom 5.5.2004, 8 W 119/04 Mit notariellem Vertrag des Beschwerdegegners veräußerte die F eine Teilfläche von 510 m2 des 1 195 m2 großen Grundbesitzes an die Beschwerdeführer zum Preis von 86.485,80 € (= 169,58 €/m2). Die verkaufte Teilfläche ist bebaut mit einem Einfamilienhaus; die Restfläche ist unbebaut. Das gesamte Grundstück war belastet mit einem Erbbaurecht zugunsten des am 16.10.2001 verstorbenen T, das aufgrund Erbauseinandersetzungsvertrags vom 12.1.2002 auf die Beschwerdeführerin zu 2) übertragen worden war. In Ziff. 3 des notariellen Kaufvertrags bewilligte die Beschwerdeführerin zu 2) die Löschung des Erbbaurechts. Der Notar erstellte am 15. Mai 2002 eine Kostenrechnung, die u. a. folgende Positionen enthält: „Geschäftswert a) Kaufvertrag 86.146,64 € b) Aufhebung des Erbbaurechts 1.195 m2 × 169,58 € = 202.648,10 €, davon 80 % = 162.118,48 €, zuzüglich Gebäudewert = 34.256,56 €, zusammen = 196.375,04 € gemäß § 19 Abs. 2 KostO “ Der Präsident des Landgerichts beanstandete die Berechnung des Geschäftswertes für die Löschung des Erbbaurechts und vertrat die Ansicht, maßgebend für das Erbbaurecht sei allein der Verkehrswert des errichteten Gebäudes ohne die Berücksichtigung von Grund und Boden. Er wies den Notar an, Kostenbeschwerde beim Landgericht einzulegen. Rechtsprechung MittBayNot 2/2005 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 30.07.2004 Aktenzeichen: 3W 152/04 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Notaranderkonto/notarielle Verwahrung Erschienen in: MittBayNot 2005, 168-169 FGPrax 2004, 304 NotBZ 2005, 115-116 Normen in Titel: BNotO §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 23; BeurkG § 54 d