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VIII ZR 273/03

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 26. Oktober 2004 1 W 21/04 GmbHG §§ 5 Abs. 4, 53 Umwandlung einer bei Gründung übernommenen Bareinlage in Sacheinlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 147MittBayNot 2/2005 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Rechtsprechung gemäßen Zustand“ zu halten, wie die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, weder bestimmt noch nach objektiven Kriterien bestimmbar. Für den Begriff des „ordnungsgemäßen Zustandes“ eines Grundstückes gibt es – soweit ersichtlich – weder eine allgemein gültige Definition, noch sind seine Voraussetzungen gesetzlich geregelt. Auch finden sich in der notariellen Urkunde keine objektiven Anhaltspunkte dafür, wann von der „Ordnungsgemäßheit“ des Zustandes des Grundstückes auszugehen ist, so dass auch die Beschränkungen, die das Sachenrecht insbesondere in den §§ 906 ff., 1004 BGB zum Schutze anderer Eigentümer und Dritter aufstellt, hier nicht zur Bestimmung dieses Begriffes herangezogen werden können. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 11. BGB §§ 138, 622 Abs. 6; AGBG §§ 9, 10 Nr. 1, 10 Nr. 3; GmbHG §§ 34, 38 (Keine Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel) Ein Unternehmensbeteiligungsmodell, durch welches einem Gesellschafter einer GmbH die Möglichkeit eingeräumt wird, mit der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers auch dessen Gesellschaftsbeteiligung zu beenden, kann wirksam sein, wenn es wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.1.2004, I-17 U 50/03 Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist vollständig abgedruckt in ZIP 2004, 1804 . Vgl. hierzu das gegensätzliche Urteil des OLG Frankfurt vom 23.6.2004, 13 U 89/03 ( MittBayNot 2005, 57 ). In beiden Fällen ist die Revision anhängig. 12. GmbHG §§ 5 Abs. 4, 53 (Umwandlung einer bei Gründung übernommenen Bareinlage in Sacheinlage) Die Umwandlung einer im Rahmen der Gründung übernommenen Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlage ist zulässig. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Einhaltung der entsprechenden Gründungsvorschriften, also nicht nur die Vorlage eines Sachgründungsberichts und der Nachweis der Werthaltigkeit der Sacheinlage, sondern auch die Aufnahme einer entsprechenden Einlageverpflichtung in die Satzung. (Leitsatz der Schriftleitung) KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 21/04 Aus den Gründen: 1. Die zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit §§ 546 f. ZPO . a) Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Zurückweisung der Beschwerde darauf gestützt werden konnte, dass die Werthaltigkeit der Sacheinlage nicht nachgewiesen sei, wie dies vom Landgericht angenommen wird. Dass ein solcher Nachweis erforderlich ist, hat das Landgericht zutreffend der Regelung des § 9 c Absatz 1 Satz 2 GmbHG entnommen, die auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gilt, § 57 a GmbHG . Die Vorschrift war hier auch anwendbar, weil bei der Einbringung von Forderungen und auch von Gesellschafterdarlehn nicht von dem Nominalwert der Forderung auszugehen ist, sondern von ihrer Werthaltigkeit (vgl. dazu BGHZ 132, 141 = NJW 1996, 1473). Diese Werthaltigkeit war im vorliegenden Fall aber nur dann gegeben, wenn die Gesellschaft über ausreichende stille Reserven verfügte, um den in der Bilanz vom 31.12.2001 ausgewiesenen Jahresfehlbetrag und das fehlende Eigenkapital auszugleichen. Denn nur dann war die Gesellschaft überhaupt befugt, an den Gesellschafter eine Rückzahlung des Darlehns vorzunehmen. Anderenfalls wäre ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehn in Betracht gekommen, so dass eine Rückzahlung an einer entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG hätte scheitern müssen. Dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einbringung über derartige stille Reserven verfügte, ist nach Auffassung des Landgerichts nicht ausreichend nachgewiesen. Dies begegnet Bedenken. Die Annahme des Landgerichts, es sei nicht ausreichend ersichtlich, dass der Sachverständige R. die der Gesellschaft gehörenden und lediglich mit einem Betrag von 13.748 DM in der vom Steuerberater K. erstellten Bilanz zum 31.12.2001 ausgewiesenen Maschinen „wirtschaftsprüfertauglich und damit im Rahmen einer Bilanz testatfähig“ mit einem Wert von 272.000 € zum 31.12.2002 bewertet habe, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Frage der Bewertung ist zwar zunächst allein Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Die ihr zugrundeliegende Tatsachenwürdigung ist aber vom Gericht der weiteren Beschwerde daraufhin zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt ist, die ihr zugrundeliegenden Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt sind, gegen Beweisregeln verstoßen wurde, ob Denkgesetze oder Erfahrungssätze beachtet wurden und ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (vgl. Keidel/Meyer-Holtz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 42). Dies ist hier nicht der Fall, weil das Landgericht übersehen hat, dass der Sachverständige die von ihm festgestellten Fortführungsverkehrswerte der Maschinen dahin erläutert hat, dass es sich dabei um den Preis handelt, der bei einem Verkauf ohne Standortwechsel zu erzielen wäre. Für die Wertfeststellung hat der Sachverständige dabei den Neuwert, die Lebensdauer, den technischen und wirtschaftlichen Verschleiß sowie die aktuellen Marktverhältnisse beachtet. Dann aber hat er – die Richtigkeit der Feststellungen unterstellt – den objektiven Wiederbeschaffungswert der hier zum Anlagevermögen gehörenden Maschinen angesetzt, wie er in einer Bilanz mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist ( § 255 Abs. 1 HGB ) und bei der Bewertung einer Sacheinlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung bzw. Sachgründung zugrunde zu legen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 1992, 112, 113; OLG München, GmbHR 1994, 712 ; OLG Köln, GmbHR 1998, 42 , 43; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rdnr. 33; Michalski/Zeidler, GmbHG, 2000, § 5 Rdnr. 188). b) Dies führt allerdings nicht zu einem Erfolg der weiteren Beschwerde, weil sich die Entscheidung des Landgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist, §§ 27Abs. 1 Satz 2 FGG, 561 ZPO. Rechtsprechung Internationales Privatrecht Die angemeldete Umstellung des Stammkapitals auf Euro unter gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals im Wege der Einbringung von Sacheinlagen durch Aufstockung der bestehenden Anteile konnte nur dann Erfolg haben, wenn das bisherige Stammkapital wegen der spätestens jetzt erfolgten Zusammenlegung der bisherigen zwei Geschäftsanteile voll eingezahlt war, worauf die Vorinstanzen zu Recht hingewiesen haben (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 55 Rdnr. 28; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 55 Rdnr. 6; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 55 Rdnr. 32). Insoweit war aber noch eine Bareinlageverpflichtung aus der Gründung offen. Diese Einlage sollte hier ebenfalls durch die Einbringung des Gesellschafterdarlehns und damit durch eine Sacheinlage erbracht werden. Dazu bedurfte es einer Umwandlung der bisherigen Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlageverpflichtung. Ob eine solche Umwandlung der bei der Gründung übernommenen Verpflichtungen möglich ist, wurde früher in der Rechtsprechung verneint (vgl. KGJ 47, 108; JW 1937, 321; BayObLG, DB 1978, 337 ; OLG Frankfurt, DB 1983, 1249 ). Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.3.1996 ( BGHZ 132, 141 = NJW 1996, 1473 ), mit der die Heilung einer verdeckten Sacheinlage im Rahmen einer Barkapitalerhöhung durch einen nachfolgenden ändernden Sachkapitalerhöhungsbeschluss für zulässig erachtet wird, wird aber auch die Umwandlung einer im Rahmen der Gründung übernommenen Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlage weitgehend für zulässig erachtet (vgl. Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 5 Rdnr. 106; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 57; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 5 Rdnr. 36). Als Voraussetzung hierfür wird jedoch die Einhaltung der entsprechenden Gründungsvorschriften verlangt. Dies bedeutet aber nicht nur die Vorlage eines Sachgründungsberichts (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) und den Nachweis der Werthaltigkeit der Sacheinlage ( § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG ), sondern auch die Aufnahme einer entsprechenden Einlageverpflichtung in die Satzung, § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG . An einer solchen Regelung fehlt es hier, worauf der Senat mit Schreiben vom 13.7.2004 noch einmal hingewiesen hat, nachdem bereits das Amtsgericht in dem Beschluss vom 16.12.2002 deutlich gemacht hatte, dass eine Volleinzahlung durch Umbuchung der Darlehnsforderung wegen der Umgehung der Gründungsvorschriften allein nicht erfolgen konnte, § 19 Abs. 5 GmbHG . Weder der satzungsändernde Beschluss vom 29.4. noch der vom 22.10.2002 erfüllen die Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG. Die Aufnahme der Angaben zu der Sacheinlage in die Satzung ist auch nicht dann entbehrlich, wenn die Gesellschaft bereits fünf Jahre im Register eingetragen war (so aber Schiessl/ Rosengarten, GmbHR 1997, 772 , 775). Denn der Gesellschafter, der seine frühere Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlage umwandelt, darf nicht besser stehen als der, der sich von vorneherein zur Erbringung einer Sacheinlage verpflichtet. Darüber hinaus ist das insoweit angeführte Argument, auch die ursprüngliche Sacheinlageregelung könne nach fünf Jahren entfallen, hier deshalb nicht zutreffend, weil diese Frist erst mit der Erbringung der Sacheinlage und der Eintragung zu laufen beginnt, § 26 Abs. 5 AktG entsprechend (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rdnr. 49; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 5 Rdnr. 106). MittBayNot 2/2005 Internationales Privatrecht 13. EGBGB Art. 28 Abs. 2, Abs. 5 (Anwendbares Recht bei Kauf einer hypothekarisch gesicherten Forderung) Die Vermutung, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt nicht, wenn solche Anknüpfungspunkte zu einem anderen als dem vermuteten Recht führen, die an Gewicht den von der Vermutung verwendeten Anknüpfungspunkt deutlich übertreffen, und sich ein anderes Zentrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln lässt. Das kann bei einem Kaufvertrag über eine Forderung gegenüber dem nach Deutschland weisenden Sitz des Verkäufers der Fall sein, wenn die deutschem Recht unterliegende Forderung durch eine an einem französischen Grundstück bestellte Hypothek gesichert ist, es dem Käufer entscheidend auf den Erwerb der Hypothek ankommt, eine Beurkundung des Kaufvertrags durch einen französischen Notar in französischer Sprache erfolgen und die Parteien dabei von französischen Rechtsanwälten vertreten werden sollen und der Kaufpreis in französischer Währung vereinbart ist. BGH, Urteil vom 26.7.2004, VIII ZR 273/03 Die Klägerin ist eine auf der Insel Anguilla/Karibik gegründete Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz nach ihrem Vortrag in Macati City auf den Philippinen hat. Vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin ist der französische Staatsbürger C. Z. Die Beklagte, eine deutsche Hypothekenbank, war Inhaberin einer Darlehensforderung in Höhe von 8 Mio. DM gegen eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, die Firma A. Unter Ziff. 10 des Darlehensvertrages vom 12.2./6.3.1991 war die Geltung deutschen Rechts vereinbart worden. Die Forderung war hypothekarisch gesichert durch die Belastung von verschiedenen Grundstücken in L., Frankreich, die im Eigentum einer französischen Gesellschaft, der S. mit Sitz in J., Frankreich, standen. Die Parteien verhandelten im Sommer 1999 über den Ankauf der Forderung durch die Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die S. in Liquidation; die Zwangsversteigerung der betroffenen Grundstücke war für den 3.9.1999 vorgesehen. Die Beklagte übersandte ein in französischer Sprache abgefasstes Exposé „für das Objekt L.“ an W. G., einen österreichischen Staatsangehörigen. Dieser teilte der Beklagten im Namen der Klägerin mit Schreiben vom 21.7.1999 mit, „… dass wir an dem Objekt L. definitiv und ohne Konditionen interessiert sind und gegen einen Betrag von FF 1.400.000 die Hypothek und ihre Forderungen in der Höhe von FF 25.000.000 übernehmen wollen. Um das Geschäft so rasch wie möglich abwickeln zu können, ersuchen wir sie, uns umgehend die Bankverbindung mitzuteilen, wohin der Betrag von FF 1.400.000 überwiesen werden soll bzw. wie die weitere Vorgangsweise um die Transaktion durchführen zu können sein soll.“ Zugleich benannte er als Vertreter der Klägerin Rechtsanwalt Maître R. C., Nizza. Der Schriftverkehr zwischen W. G. und der Beklagten wurde teils in deutscher und teils in englischer Sprache geführt. Die Parteien kamen überein, einen Kaufvertrag über die hypothekarisch gesicherte Forderung von dem Notar Maître R. A., B., Frankreich, beurkunden zu lassen. Rechtsanwalt C. bestätigte mit Schreiben vom 27.7.1999 an den Notar eine Überweisung seiner Mandantin, der Klägerin, in Höhe von 1.400.000 FF nebst 60.000 FF für dessen Kosten auf ein Konto des Notars. In dem Schreiben heißt es weiter: „Ich überlasse es Ihnen, die Urkunde schnellstmöglich vorzubereiten, da die Zwangsversteigerung auf den 3. September festgesetzt worden ist.“ Für die Beklagte ließ Rechtsanwalt D., Marseille, mit Schreiben vom 4.8.1999 an Rechtsanwalt C. mitteilen, dass sie die Wahl getroffen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 26.10.2004 Aktenzeichen: 1 W 21/04 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: MittBayNot 2005, 147-148 NJW-RR 2005, 404-405 Rpfleger 2005, 145-146 Normen in Titel: GmbHG §§ 5 Abs. 4, 53