I ZR 213/01
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Brandenburg 29. November 2004 6 Wx 4/04 GmbHG § 4 a; EG Art. 43, Art. 48 Keine Verlegung von Satzungs- und Verwaltungssitz einer GmbH ins Ausland Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mentsvollstreckers versehen, überwiegen. Ein Verbot der geschäftsmäßigen Ausübung des Amtes des Testamentsvollstreckers ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit somit nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für ein Verbot des Anbietens geschäftsmäßiger Testamentsvollstreckung. 11. UWG §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 § 1 (Testamentsvollstreckung durch Banken) Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, kann eine Bank, ohne gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu verstoßen, für die Übernahme von Testamentsvollstreckungen werben. BGH, Urteil vom 11.11.2004, I ZR 213/01; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist in NJW 2005, 969 abgedruckt. Siehe hierzu und zum vorstehenden Urteil auch den Aufsatz von J. Mayer, MittBayNot 2005, 366 (in diesem Heft). Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 12. GmbHG § 4 a; EG Art. 43, Art. 48 (Keine Verlegung von Satzungs- und Verwaltungssitz einer GmbH ins Ausland) Eine Verlegung von Satzungs- und Verwaltungssitz einer GmbH in einen anderen Mitgliedsstaat der EU kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden. (Leitsatz der Schriftleitung) Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.11.2004, 6Wx 4/04 Aus den Gründen: Die 1991 in W. gegründete Antragstellerin ist nach wiederholter Sitzverlegung seit dem 13.10.2003 mit Sitz in B. im Handelsregister des Amtsgerichts N. eingetragen. Durch Abtretung erwarb der italienische Staatsangehörige S. sämtliche Geschäftsanteile an der Antragstellerin. Mit notarieller Urkunde vom 4.12.2003 bestellte sich der Alleingesellschafter unter Abberufung des bisherigen Geschäftsführers zum neuen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer und beschloss, den Sitz der Gesellschaft unter Änderung der Satzung nach P. (Italien) zu verlegen. Durch weitere Urkunde vom gleichen Tage meldete er die Änderungen bei dem Handelsregister an und beantragte, die Eintragungen auch getrennt vorzunehmen. Das Registergericht hat den Geschäftsführerwechsel im März 2004 eingetragen. Die Anmeldung der Sitzverlegung hat das Gericht durch Beschluss vom 11.5.2004 zurückgewiesen, weil die Verlegung des Sitzes ins Ausland nicht eintragungsfähig sei. Nach deutschem Gesellschaftsrecht könne die in Deutschland errichtete GmbH ihren Sitz nicht identitätswahrend in das Ausland, auch nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat, verlegen. Der Beschluss über die Verlegung des 419MittBayNot 5/2005 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Satzungssitzes nach Italien habe die Auflösung der GmbH zur Folge. (…) II. Die weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel ist aber unbegründet, denn die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( § 27 Abs. 1 FGG , § 546 ZPO ). 1. Amts- und Landgericht als Tatsacheninstanzen sind erkennbar davon ausgegangen, dass der Gesellschafterbeschluss vom 4.12.2003 darauf gerichtet ist, sowohl den Satzungssitz als auch den effektiven Verwaltungssitz nach Italien zu verlegen und die Geschäfte künftig von der im Beschluss angegebenen italienischen Geschäftsadresse aus zu führen. Die weitere Beschwerde gibt keinen Anlass, einen anderen Sachverhalt anzunehmen. Die Antragstellerin stützt ihr Rechtsmittel auf die Rüge, die nach dem Gemeinschaftsrecht der EU zu gewährleistende Niederlassungsfreiheit verbiete es, eine Gesellschaft eines Mitgliedstaats darin zu behindern, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. 2. Die mit der weiteren Beschwerde erhobene Rüge verfängt nicht. Die von der Antragstellerin angemeldete Sitzverlegung nach Italien ist zu Recht abgelehnt worden. Die satzungsändernde Verlegung des Sitzes einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH in das Ausland kann nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Das gilt auch für die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat der EU. Das Gemeinschaftsrecht ist nicht verletzt. a) Eine Verlegung von Satzungs- und Verwaltungssitz in das Ausland führte nach deutschem internationalen Gesellschaftsrecht – welches von der Sitzanknüpfung ausgeht – zu einem Wechsel des Gesellschaftsstatuts, gleichviel ob der Zuzugstaat seinerseits der Sitz- oder aber der Gründungstheorie folgt (vgl. OLG Hamm, NJW 2001, 2183 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 615 ; BayObLG, NJW-RR 1993, 43 ff.; Staudinger/Großfeld, IntGesR, Aufl. 1998, Rdnr. 606, 656; MünchKommBGB/Kindler, IntGesR, 3. Aufl., Rdnr. 400; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 4 a Rdnr. 22; Michalski/ Leible, GmbHG, Bd. 1, Syst. Darst. 2 Rdnr. 134; Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., Einl. Rdnr. 335; Horn, NJW 2004, 893 , 897; Weller, DStR 2004, 1218 f.; Behrens, IPRax 2000, 384 , 388). Sachlich-rechtlich ist das Recht des Wegzug- und das des Zuzugstaates zu beachten. Ein Fortbestehen der Gesellschaft hat zur Voraussetzung, dass beide Rechtsordnungen den grenzüberschreitenden Fortbestand ermöglichen. Das am bisherigen (Gründungs-)Sitz geltende Recht müsste die Sitzverlegung in das Ausland zulassen, die Gesellschaft müsste ferner diejenigen Bedingungen erfüllen, von denen das Recht des neuen Sitzstaates die Fortexistenz der Gesellschaft abhängig macht (vgl. BayObLG, DNotZ 2004, 725; Staudinger/Großfeld, IntGesR, Rdnr. 606; MünchKommBGB/Kindler, IntGesR, Rdnr. 400; Michalski/Leible, a. a. O., Rdnr. 134; Jasper in MünchHdb. GesR, Bd. 3, 2. Aufl., § 75 Rdnr. 118). Da – wie noch auszuführen ist – das deutsche Gesellschaftsrecht als das Recht des Gründungs- und bisherigen Sitzstaates eine die Identität der Gesellschaft wahrende Sitzverlegung in das Ausland nicht zulässt, kommt es für die hier zu entscheidende Frage der Eintragung der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in das deutsche Register nicht darauf an, ob die Rechtsordnung des Zuzugstaats Italien eine nach Sitzverlegung fortbestehende Gesellschaft anerkennt oder die NeuRechtsprechung 03-Umbruch05 30.08.2005 10:06 Uhr Seite 419 03-Umbruch05 Rechtsprechung 30.08.2005 10:06 Uhr Seite 420 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht gründung verlangt (vgl. BayObLG, DNotZ 2004, 725 ; Staudinger/Großfeld, IntGesR, Rdnr. 606; Michalski/Leible, Syst. Darst. 2, Rdnr. 134). b) Nach gegenwärtigem Recht ist eine Verlegung von Satzungs- und Verwaltungssitz einer in Deutschland errichteten GmbH in das Ausland – auch wenn es um den Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat der EU geht – nicht möglich und deshalb die Registereintragung der Sitzverlegung abzulehnen (vgl. BayObLG, DNotZ 2004, 725 ; OLG Hamm, NJW 2001, 2183 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2001, 2184 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 615 ; BayObLG, DNotZ 1993, 187 ; Staudinger/Großfeld, IntGesR, Rdnr. 652, 655; MünchKommBGB/ Kindler, IntGesR, Rdnr. 399 f.; Lutter/Hommelhoff, § 4 a Rdnr. 20, 22; Michalski/Leible, Syst. Darst. 2, Rdnr. 133 f.; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 4 a Rdnr. 10; Triebel/von Hase, BB 2003, 2409 , 2414). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass das Bestehen einer Kapitalgesellschaft nach deutschem Gesellschaftsrecht – für die GmbH ergibt sich das aus § 4 a GmbHG – zwingend einen in der Satzung bestimmten inländischen Geschäftssitz erfordert (vgl. BGHZ 25, 134, 144; BGHZ 29, 320 , 328; BayObLG, DNotZ 2004, 725; OLG Hamm, NJW 2001, 2183 f.; jeweils m. w. N.). Aus diesem Grund würde die Gesellschaft bei grenzüberschreitender Verlegung von Satzungs- und Verwaltungssitz ihre Rechtsfähigkeit auf der Grundlage ihres bisherigen Personalstatuts verlieren. Eine identitätswahrende Auswanderung einer deutschen Gesellschaft lässt das geltende Recht nicht zu. Weil die in den Mitgliedstaaten der EU unterschiedlichen nationalen Regelungen des Gesellschaftsrechts in kollisionswie sachlich-rechtlicher Hinsicht bislang nicht harmonisiert sind, gilt für die Sitzverlegung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nichts anderes. Es erscheint allerdings absehbar, dass der von der EU-Kommission unter Abänderung des früheren Vorentwurfs ( ZIP 1997, 1721 ff.) derzeit erarbeitete neue Vorschlag einer 14. Richtlinie zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsehen wird, die identitätswahrende Sitzverlegung unter Änderung des Gesellschaftsstatuts zu ermöglichen (vgl. dazu Leible, ZGR 2004, 531 , 538 ff.). Inwieweit die künftige europäische Rechtsetzung die Rechtslage ändern wird, ist für die Beurteilung des Streitfalls aber ohne Belang, weil sich der Senat nach dem im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Recht zu richten hat. c) Der umstrittenen Frage, ob der Beschluss, der die unzulässige Sitzverlegung in das Ausland bestimmt, als Auflösungsbeschluss anzusehen ist (so die noch herrschende Meinung, u. a. OLG Hamm, NJW 2001, 2183 f.; BayObLG, DNotZ 1993, 187; Staudinger/Großfeld, IntGesR, Rdnr. 651 ff.; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 4 a Rdnr. 10; offen lassend: BayObLG, DNotZ 2004, 725 ), oder ob entsprechend § 241 Nr. 3 AktG von dessen Nichtigkeit auszugehen ist (so die Gegenmeinung, u. a. MünchKommBGB/Kindler, IntGesR, Rdnr. 399; Michalski/Leible, Syst. Darst. 2, Rdnr. 133; Triebel/von Hase, BB 2003, 2409 , 2414), muss nicht nachgegangen werden. Nach beiden Sichtweisen ist die Eintragung der Sitzverlegung in das Handelsregister ausgeschlossen. d) Die Sachbeurteilung steht nicht im Widerspruch zum Recht der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere gebietet das nach Art. 43 und 48 EG (früher Art. 52 und 58 EGV ) geltende Verbot der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit keine andere Bewertung. Allerdings bedeutet die Beurteilung des Senats in der Sache ein Hindernis für die von der Antragstellerin erstrebte Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat und ist deshalb an der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und 48 EG zu messen. MittBayNot 5/2005 Die Niederlassungsfreiheit nach dem heutigen Stand des Gemeinschaftsrechts führt aber nicht dazu, die in Rede stehende Beschränkung einer identitätswahrenden grenzüberschreitenden Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ( NJW 1989, 2186 ff. – Daily Mail) gewährt die Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft, die nach der Rechtsordnung eines Mitgliedstaates gegründet ist und in diesem ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nicht das Recht, den Sitz der Geschäftsleitung unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als Gesellschaft des Mitgliedstaates in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen. Der EuGH stellt in seiner Entscheidung, welche die Folgen einer Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer englischen private limited company in die Niederlande behandelt, maßgebend darauf ab, dass für natürliche Personen einerseits und Gesellschaften andererseits eine differenzierende Beurteilung geboten ist. Im Gegensatz zu natürlichen Personen werden Gesellschaften aufgrund einer Rechtsordnung, und zwar beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts, aufgrund einer nationalen Rechtsordnung gegründet. Jenseits der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, die ihre Gründung und Existenz regelt, haben die Gesellschaften keine Realität. Ihre Niederlassungsfreiheit realisieren die Gesellschaften im Allgemeinen durch die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften, wie es das Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorsieht. Die Unterschiede, die die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der für ihre Gesellschaften erforderlichen Anknüpfung sowie hinsichtlich der Möglichkeit und gegebenenfalls der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder wahren Sitzes aufweisen, stellen Fragen dar, die durch die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht gelöst sind, sondern einer Lösung im Wege der Rechtsetzung oder des Vertragschlusses bedürfen (EuGH, a. a. O.). Zwischenzeitlich hat der EuGH ( NJW 99, 2027 ff. – Centros; NJW 2002, 3614 ff. – Überseering; NJW 2003, 3331 ff. – Inspire Art) Beschränkungen des Zuzugstaates gegenüber nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten gegründeten Gesellschaften für unvereinbar mit der nach Art. 43 und 48 EG zu gewährenden Niederlassungsfreiheit erklärt. Die Entscheidungen bedeuten nicht eine Abkehr von den Aussagen der Daily Mail-Entscheidung des Jahres 1988. Der EuGH hat sich in der Überseering-Entscheidung und in der Inspire Art-Entscheidung auf die Daily Mail-Entscheidung ausdrücklich bezogen. Insbesondere hat der Gerichtshof mit der Inspire Art-Entscheidung die Unterscheidung zwischen Zuzug- und Wegzugbeschränkungen für Gesellschaften betont ( NJW 2003, 3333 ). Der EuGH hat demnach bestätigt, dass gesellschaftsrechtliche Bestimmungen des Wegzugstaates, nach denen ein grenzüberschreitender Sitzwechsel zum Verlust der Eigenschaft als Gesellschaft des Wegzugstaates führt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (vgl. dazu: BayObLG, DNotZ 2004, 725; OLG Hamm, NJW 2001, 2183 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2001, 2184 f.; Lutter/Hommelhoff, § 4 a Rdnr. 22; Behrens, IPRax 2000, 384 , 389; Lutter, BB 2003, 7 , 10; Zimmer, NJW 2003, 3585 , 3592; Triebel/von Hase, BB 2003, 2409 f., 2414; Drygala, EWiR 2003, 1029 f.; Leible, ZGR 2004, 531, 536; Horn, NJW 2004, 893 , 897; kritisch: Probst/Kleinert, MDR 2003, 1265 , 1267; Bayer, BB 2003, 2357, 2363; Eidenmüller, JZ 2004, 24 , 29; anderer Ansicht: AG Heidelberg, NZG 2000, 927 , 929 in dem aus formellen Gründen unzulässigen Vorlagebeschluss – EuGH, NZG 2001, 1027 f.; Wertebruch, NZG 2003, 618 , 620). Anlass, die Daily Mail-Beurteilung als überholt anzusehen, geben auch nicht die jüngsten Entscheidungen des EuGH 10:06 Uhr Seite 421 MittBayNot 5/2005 vom 11.3.2004 ( NJW 2004, 2439 ff. – de Lasteyrie du Saillant) und vom 5.10.2004 ( EuZW 2004, 701 ff. – Caixa-Bank). Die de Lasteyrie du Saillant-Entscheidung behandelt die Verlegung des Wohnsitzes einer natürlichen Person. Der EuGH hat eine französische Regelung, welche die Besteuerung bestimmter stiller Reserven anlässlich des Wegzugs einer natürlichen Person anordnet, als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Wegzugbeschränkung beanstandet. Die Entscheidungsgründe geben indes keinen Anhalt dafür, dass der EuGH von der nach der Daily Mail-Entscheidung gebotenen unterschiedlichen Beurteilung von natürlichen Personen einerseits und Gesellschaften anderseits abrücken wollte (vgl. Weller, DStR 2004, 1218 ff. m. w. Anm. zu BayObLG, DNotZ 2004, 725 ; Körner, IStR 2004, 424 , 430 f. unter kritischer Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Interpretation von Kleinert/Probst, DB 2004, 673 ff., s. a. dies., NJW 2004, 2425 f.). Gegenstand der Caixa-Bank-Entscheidung ist eine französische Regelung, die es einem Kreditinstitut, das Tochtergesellschaft einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft ist, verbietet, Sichteinlagekonten zu verzinsen. Der Gerichtshof hat die Regelung als mit Art. 43 EG unvereinbar erklärt, weil sie für die Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten ein ernsthaftes, den Zugang zum Markt beeinträchtigendes Hindernis bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten durch eine Tochtergesellschaft darstellt. Die Entscheidung betrifft die Rechtsstellung der Tochtergesellschaft einer ausländischen Gesellschaft in Frankreich und zwar in Bezug auf die Möglichkeiten, auf dem Markt des Zuzugstaates wirksam in Wettbewerb zu treten. Beachtliches für die Frage der Wegzugbeschränkung im Falle der Sitzverlegung einer Gesellschaft gibt die Entscheidung nicht her. Die Rechtslage des Gemeinschaftsrechts in der Frage der Behandlung des Wegzugs einer nach nationalem Recht gegründeten Gesellschaft durch Verlegung ihres satzungsmäßigen Sitzes in das Ausland hat eine Änderung bis heute nicht erfahren. Die Sitzverlegungsrichtlinie ist – wie ausgeführt – erst in der Vorbereitung. Die seit dem 14.10.2004 im Gemeinschaftsgebiet geltende EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Nr. 2157/2001 vom 8.10.2001, ABl. EG L 294 S. 1) – der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 26.5.2004 (Text: www.bmj.bund.de) ist bislang nicht in Kraft getreten – betrifft die gemeinschaftsrechtliche Rechtsform der europäischen Gesellschaft (Sozietas Europaea) und ist deshalb für die Beurteilung der deutschen GmbH ohne Bedeutung. Demnach stellt die im vorliegenden Fall zu beurteilende, auf nationalem Gesellschaftsrecht fußende Beschränkung des Wegzugs einer Gesellschaft nicht einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und 48 EG dar (so BayObLG, DNotZ 2004, 725 ; OLG Hamm, NJW 2001, 2183 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2001, 2184 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 615; BayObLG, DNotZ 1993, 187 ; Staudinger/Großfeld, IntGesR, Rdnr. 680; Lutter/Hommelhoff, § 4 a Rdnr. 22; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 4 a Rdnr. 10; Körner, IStR 2004, 424, 430 f.; Horn, NJW 2004, 893 , 897). Der Senat folgt dem BayObLG ( DNotZ 2004, 725 ; DNotZ 1993, 187 ) wie dem OLG Hamm ( NJW 2001, 2183 f.; NJW-RR 1998, 615) und dem OLG Düsseldorf ( NJW 2001, 2184 f.) auch darin, dass mit Rücksicht auf die Daily Mail-Entscheidung des EuGH kein Anlass besteht, in der hier zu entscheidenden Frage eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (Art. 234 EG). Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 13. GmbHG §§ 5 Abs. 4; 7 Abs. 2; 8 Abs. 2; 9 c (Einzahlung der Stammeinlage unmittelbar vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags) Hat der einzige Gesellschafter einer Einpersonen-GmbH die Stammeinlage bereits unmittelbar vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages auf ein auf den Namen der Gesellschaft angelegtes Konto eingezahlt und überträgt er in der Gründungsurkunde das Stammkapital auf die Gesellschaft, so liegt keine Sachgründung, sondern eine Erfüllung der Bareinlageverpflichtung vor, wenn diese Vorauszahlung mit einer klaren Zweckbestimmung getroffen wurde und der Stammeinlagebetrag zur Zeit der Übernahme durch die Vorgesellschaft noch als ausscheidbarer Vermögensgegenstand unangetastet vorhanden und vom übrigen Vermögen isoliert und abgrenzbar ist. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.1.2005, 20 W 415/04 Aus den Gründen: Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer meldete unter dem 3.3.2004 die Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister an. In der Anmeldung versicherte er, dass die übernommene Stammeinlage in voller Höhe in bar an die Gesellschaft eingezahlt wurde und der eingezahlte Betrag sich endgültig in seiner freien Verfügung als Geschäftsführer befinde. In der notariellen Urkunde zur Errichtung der Gesellschaft vom selben Tage beschloss der Alleingesellschafter den der notariellen Niederschrift als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag und führte des Weiteren aus: „Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt insgesamt 25.000 €. Es wurde bereits am 26.2.2004 eingezahlt und wird hiermit auf die GmbH übertragen.“ Der Anmeldung beigefügt war die beglaubigte Fotokopie eines vorgedruckten Girovertrages über die Eröffnung eines Geschäftsgirokontos. Als Kontoinhaber ist der Name des Geschäftsführers mit der handschriftlichen Ergänzung „…“ angegeben. Weiterhin beigefügt war die beglaubigte Fotokopie des ersten Kontoauszuges für dieses Konto wonach als einzige Kontobewegung am 26.2.2004 die Umbuchung eines Betrages von 25.000 € vermerkt war, so dass das Konto einen Habensbestand von 25.000 € aufwies. Als Kontoinhaber ist der Name des Alleingesellschafters aufgedruckt, welcher durch Änderungsvermerk handschriftlich ebenfalls um den Zusatz „…“ ergänzt wurde. Der Registerrichter wies die Anmeldung mit Beschluss vom 14.4.2004 zurück. (…) Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück. II. Die weitere Beschwerde ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 27 Abs. 1 FGG , 546 ZPO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen handelt es sich nicht um eine Sacheinlage, die besondere Festsetzungen im Gesellschaftsvertrag nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG erfordert. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ( § 7 Abs. 1 GmbHG ), so hat der Registerrichter nach § 9 c GmbHG zu prüfen, ob die Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorschriften errichtet worden ist und die für die Anmeldung notwendigen Urkunden und Unterlagen in ordnungsgemäßer Form vorgelegt worden sind. Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erst erfolgen, wenn auf die Stammeinlagen die dort näher vorgeschriebenen Rechtsprechung 03-Umbruch05 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Brandenburg Erscheinungsdatum: 29.11.2004 Aktenzeichen: 6 Wx 4/04 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: MittBayNot 2005, 419-421 RNotZ 2005, 371-373 FGPrax 2005, 78-80 NotBZ 2005, 219 Normen in Titel: GmbHG § 4 a; EG Art. 43, Art. 48