II R 1/05
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 11. Januar 2005 8 U 44/04 BauGB § 127 Abs. 4 Kostentragungspflicht für Kanalanschlussbeiträge Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Da sowohl die Bevollmächtigung als auch die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung vorliegend in einer Urkunde niedergelegt worden sind, ist für die Gebührenberechnung der § 44 KostO zu beachten, für dessen Anwendung es maßgeblich darauf ankommt, ob die mehreren Erklärungen denselben oder einen verschiedenen Gegenstand haben. Nach der von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Definition (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, § 44 KostO Rdnr. 16 m. w. Hinweisen) betreffen denselben Gegenstand alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zugunsten dritter Personen. Nach dieser Definition haben die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung einen verschiedenen Gegenstand, denn sie betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände und haben jedenfalls teilweise unterschiedliche Adressaten, außerdem dient nicht die eine Verfügung zur Durchführung der anderen oder kann im Sinn der vom BGH in seiner Entscheidung vom 9.2.2006 ( RNotZ 2006, 246 = MittBayNot 2006, 525 m. Anm. Prüfungsabteilung der Notarkasse) gewählten Definition als Hauptgeschäft betrachtet werden, mit der die andere in einem engen inneren Zusammenhang stünde (ebenso Bund, JurBüro 2005, 622, 627; Renner, NotBZ 2005, 45 , 50; Klein, RNotZ 2005, 561; Rohs/Wedewer, § 44 Rdnr. 6 x für den Fall, dass nur die Betreuungs- und die Patientenverfügung in einer Urkunde enthalten sind). Allerdings stehen sowohl die Betreuungsverfügung als auch die Patientenverfügung in engem innerem Zusammenhang zu der beurkundeten Generalvollmacht. Für die Betreuungsverfügung ergibt sich das daraus, dass die Vollmacht ausdrücklich (auch) zur Vermeidung einer Betreuung dienen und die Vollmacht auch bei Bestellung eines Betreuers im Übrigen bestehen bleiben soll. Außerdem ist in § 5 Ziff. 2 der Urkunde vorgesehen, dass die Bevollmächtigte im Fall der Betreuung auch als Betreuerin bestellt werden soll. Da die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten auch die Entscheidung über die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bis hin zur Entscheidung über einen Behandlungsabbruch oder die Einstellung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen betrifft, besteht auch ein engerer sachlicher Zusammenhang mit der Patientenverfügung. Daher ist nach Auffassung des Senats jedenfalls von einer teilweisen Gegenstandsgleichheit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KostO sowohl der Patienten- als auch der Betreuungsverfügung im Verhältnis zu der beurkundeten Vollmacht auszugehen, soweit diese im Vorsorgefall eingreifen soll. Da die den ganzen Gegenstand betreffende Erklärung (die Bevollmächtigung) einem niedrigeren Gebührensatz unterliegt (5/10 gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO ) als die einen Teil des Gegenstandes betreffenden Erklärungen (die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung mit jeweils einer vollen Gebühr gemäß § 36 Abs. 1 KostO ) sind Vergleichsberechnungen anzustellen, um die für den Kostenschuldner günstige Berechnungsart zu ermitteln: Zunächst sind die gegenstandsgleichen Erklärungen zu bewerten: Vollmacht 5/10 ( § 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO ) Wert: 300.000 € 253,50 € Betreuungsverfügung 10/10 ( § 36 Abs. 1 KostO ) Wert: 3.000 € 26 € Bei getrennter Berechnung betragen die Kosten somit 346 MittBayNot 4/2007Öffentliches Recht 279,50 €. Dies ist günstiger als die einheitliche Berechnung. Bei Ansatz des höchsten Gebührenwertes (10/10 nach § 36 Abs. 1 KostO) aus dem höchsten Geschäftswert (300.000 €) würden die Kosten 507 € betragen. Zusätzlich ist dann noch die gegenstandsverschiedene Patientenverfügung in die Bewertung einzubeziehen entsprechend § 44 Abs. 2 b KostO : Bei getrennter Betrachtung sind zunächst die Geschäftswerte der gegenstandsverschiedenen Erklärungen Patientenverfügung und Betreuungsverfügung mit jeweils 3.000 € zu addieren und hieraus die 10/10-Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO zu ermitteln, also eine 10/10-Gebühr aus 6.000 € in Höhe von 48 €. Dazu kommt die 5/10-Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 4 für die Vollmacht in Höhe von 253,50 €. Die Addition der Gebühren ergibt 301,50 €. Dieser Betrag ist maßgeblich, da die einheitliche Berechnung für den Kostenschuldner ungünstiger ist. Eine volle Gebühr aus den addierten Werten der gegenstandsverschiedenen Erklärungen, nämlich 303.000 €, würde 522 € betragen. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Beitrag von Tiedtke, MittBayNot 2006, 397. Öffentliches Recht 23. BauGB § 127 Abs. 4 (Kostentragungspflicht für Kanalanschlussbeiträge) Enthält ein Grundstückskaufvertrag die Regelung, dass die Kosten für die Verlegung bestimmter Regen- und Abwasserkanäle im Kaufpreis enthalten sind, kann der Käufer grundsätzlich davon ausgehen, dass durch die in den Kaufpreis eingerechneten Kosten die grundsätzlich bestehende öffentlich-rechtliche Anschlussbeitragspflicht erledigt ist. Denn Kanalanschlussbeiträge werden nicht nur für die Nutzung des Abwassernetzes, sondern gerade dafür erhoben, dass im Erschließungsgebiet Abwasseranlagen hergestellt, also Abwasserkanäle verlegt werden. OLG Hamm, Urteil vom 12.1.2005, 8 U 44/04 Aus den Gründen: (…) Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, dass die Beklagten jeweils nach § 4 Abs. 4 der Grundstückskaufverträge zwischen der Klägerin zu 2) und den Eheleuten I und den Eheleuten L Anschlussbeiträge schuldeten. In dieser Regelung war festgelegt, dass die Eheleute I und L als Käufer u. a. die Gebühren und Kosten für den erstmaligen Anschluss des verkauften Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen zu tragen hätten. Entgegen der Auffassung des LG, so meinen die Klägerinnen, stehe dem nicht der Inhalt von § 4 Abs. 5 der Grundstückskaufverträge entgegen, wonach die Erschließungsbeiträge und u. a. die Kosten der Verlegung der Regenund Abwasserkanäle in die Q-Straße im Kaufpreis enthalten seien. (…) II. (…) Es mag sein, dass die Formulierung in § 4 Abs. 4 der Grundstückskaufverträge, wonach der Käufer die Gebühren und Kosten für den erstmaligen Anschluss des verkauften Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen trägt, auf die Rechtsprechung Anschlussbeitragspflicht entsprechend der Entwässerungsanschlussbeitragssatzung der Stadt I hinweist. Bereits im nächsten Absatz der vertraglichen Regelung heißt es jedoch, dass die Kosten der Verlegung der Regen- und Abwässerkanäle in die Q-Straße im Kaufpreis enthalten seien und darüber eine besondere Abrechnung nicht erfolge. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sind beide Regelungsgegenstände zumindest teilweise deckungsgleich. Es trifft nämlich nicht zu, dass in § 4 Abs. 5 der Grundstückskaufverträge allein Erschließungsbeiträge i. S. d. § 127 BauGB angesprochen werden, die sich von den Kosten für den Anschluss an das Abwassernetz abgrenzen lassen. Den Klägerinnen mag zugestanden sein, dass der in § 4 Abs. 5 der Grundstückskaufverträge genannte Begriff „Erschließungsbeiträge“ die Kosten für die Errichtung von Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 BauGB (Straßen, Wege, Plätze, Parkflächen etc.) betrifft. Das gilt jedoch nicht für die anschließend erwähnten Kosten der Verlegung der Regen- und Abwasserkanäle in die Q-Straße. § 127 Abs. 4 BauGB hebt ausdrücklich hervor, dass z. B. Anlagen zur Ableitung von Abwasser keine Erschließungsanlagen i. S. d. Vorschrift sind. Gerade die Errichtung von Kanälen ist Teil derjenigen Leistung, für die Kanalanschlussbeiträge erhoben werden, wie sich auch § 1 der Entwässerungsanschlussbeitragssatzung der Stadt I entnehmen lässt. Danach wird der Kanalanschlussbeitrag nicht etwa nur dafür erhoben, dass der Anlieger das weitere Abwassernetz der Stadt I nutzen kann, sondern auch und gerade dafür, dass im Erschließungsgebiet Abwasseranlagen hergestellt werden, also Abwasserkanäle verlegt werden. Diese Kosten sollen aber nach § 4 Abs. 5 der Grundstückskaufverträge im Kaufpreis enthalten sein, was mit der Auslegung durch die Klägerinnen nicht in Einklang zu bringen ist. Da die Klägerin zu 2) aufgrund des Erschließungsvertrages mit der Stadt I durch die von ihr vorgenommene Errichtung der Abwasserkanäle im Erschließungsgebiet die Anschlussbeitragspflicht für sämtliche Grundstückseigentümer in jenem Gebiet abgelöst hat, was den Erwerbern als Absicht bekannt war, konnten sie davon ausgehen, dass durch die in den Kaufpreis eingerechneten Kosten der Verlegung der Abwasserkanäle die grundsätzlich bestehende öffentlich-rechtliche Anschlussbeitragspflicht erledigt war. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Kanalanschlussbeiträge nicht nur die Errichtung von Abwasseranlagen im jeweiligen Erschließungsgebiet vergüten sollen, sondern darüber hinaus den Aufwand der Stadt bei der Anschaffung und Erweiterung des gesamten Abwassernetzes, rechtfertigt dies die geltend gemachte Forderung nicht. Davon könnte allenfalls ein nicht abgrenzbarer Teil des Anschlussbeitrages nach § 3 Abs. 8 der Entwässerungsanschlussbeitragssatzung erfasst werden, den die Klägerinnen nicht darlegen und wohl auch nicht darlegen können. In ihrem Schriftsatz vom 26.11.2004 vertreten die Klägerinnen weiter die Auffassung, mit den Kosten der Verlegung der Regen- und Abwässerkanäle seien lediglich die Kosten für die damit verbundene Arbeitsleistung gemeint, womit sie offenbar eine Abgrenzung zu den Materialkosten vornehmen wollen. Ein solches Verständnis der genannten Formulierung erscheint nicht lebensnah und kann vom Senat nicht geteilt werden, zumal üblicherweise Kanalbauarbeiten einheitlich vergeben werden, also einschließlich der Lieferung des erforderlichen Materials. Abgesehen davon wäre aber auch die mit der Errichtung von Abwässeranlagen verbundene Arbeitsleistung Gegenstand des Kanalanschlussbeitrags, so dass sich selbst dann eine Überschneidung zwischen den Regelungsinhalten von § 4 Abs. 4 und Abs. 5 ergäbe. (…) Steuerrecht Steuerrecht 24. ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 2303 Abs. 1, § 2317 Abs. 1 (Entstehung der ErbSt bei Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs) Die zur Entstehung der Erbschaftsteuer führende Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs setzt nicht die Bezifferung des Anspruchs voraus. BFH, Urteil vom 19.7.2006, II R 1/05 Der Kläger beauftragte Rechtsanwälte zur Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche gegen die Alleinerbin (E) seines im Juni 1995 verstorbenen Vaters. Diese führten in ihrem an E gerichteten Schreiben vom 13.12.1995 aus, sie hätten namens und im Auftrage ihres Mandanten „hiermit dessen Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen geltend zu machen“, und erläuterten das Wesen und die Berechnung dieser Ansprüche. Um den dem Kläger zustehenden Geldbetrag ermitteln zu können, forderten die Anwälte E in dem Schreiben unter Fristsetzung auf, nach § 2314 BGB im Einzelnen bezeichnete Auskünfte zu erteilen und kündigten für den Fall eines Verstreichenlassens der Frist weitere Schritte einschließlich der Erhebung einer Klage an. Im Jahr 1998 einigten sich der Kläger und E über das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs i. H. v. 400.000 DM. Das FA nahm an, der Kläger habe den Pflichtteilsanspruch im Jahr 1995 i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geltend gemacht. Deshalb sei die Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG in diesem Jahr entstanden und lediglich der seinerzeit geltende Freibetrag von 90.000 DM ( § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F.) zu berücksichtigen. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger den Ansatz des durch § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 ErbStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I, 2049) auf 400.000 DM erhöhten Freibetrags und demgemäß die Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids begehrt hatte, blieben erfolglos. Das FG vertrat die Ansicht, der Kläger habe seinen Pflichtteilsanspruch spätestens mit dem Schreiben vom 13.12.1995 geltend gemacht. Er habe sich nicht auf ein bloßes Auskunftsbegehren beschränkt, sondern ernstlich die Erfüllung seines Anspruchs verlangt. Die fehlende Bezifferung des Anspruchs sei ohne Bedeutung. Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG . Er habe seinen Pflichtteilsanspruch im Schreiben vom 13.12.1995 nicht beziffert und somit im Jahr 1995 noch nicht im Sinne dieser Vorschrift geltend gemacht. Eine Bezifferung sei damals wegen der ausstehenden Bewertung des zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Hofes nicht möglich gewesen. Das hätte das FG aufklären müssen. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 FGO ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch im Jahr 1995 geltend gemacht hat, die Erbschaftsteuer deshalb in diesem Jahr entstanden ist und daher der dem Kläger zustehende persönliche Freibetrag nur 90.000 DM beträgt. 1. Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u. a. der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs ( §§ 2303 ff. BGB ). Die Steuer dafür entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Dem bloßen Entstehen des Anspruchs mit dem Erbfall ( § 2317 Abs. 1 BGB ) kommt erbschaftsteuerrechtlich noch keine Bedeutung zu. Dieses zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist im Interesse des Berechtigten geschehen und soll ausschließen, dass bei ihm auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt (BFH, BStBl II 1999, 23 = DStR 1998, 1957). Damit korrespondierend kann der Erbe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 Nr. 2 ErbStG vom Wert des gesamten Vermögensanfalls ebenfalls nur die Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen abziehen. Das bloße Bestehen von Pflichtteilsverbindlichkeiten ist auch insoweit Rechtsprechung MittBayNot 4/2007 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 11.01.2005 Aktenzeichen: 8 U 44/04 Rechtsgebiete: Öffentliches Baurecht Erschienen in: MittBayNot 2007, 346-347 Normen in Titel: BauGB § 127 Abs. 4