VIII ZB 25/97
OLG, Entscheidung vom
21mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 06. Februar 2005 20 W 451/02 KostO §§ 26, 27, 39, 44, 47, 156 Zusammenlegung von Geschäftsanteilen und Euro-Umstellung als einheitlicher Beschluss Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau I, S. 2809) nicht mehr vorgesehen (BGH, DNotZ 1994, 294 ; vgl. Begründung zu §§ 17 und 17a GVG , BT-Drucks. 11/ 7030, S. 37; Kissel/Mayer, § 17 GVG Rdnr. 35) und von der Rechtsprechung nur in einzelnen Ausnahmefällen als möglich anerkannt worden (vgl. BGH, NJW 1993, 332 ; Musielak/ Wittschier, ZPO, 4. Aufl., § 17 a GVG Rdnr. 5 m. w. N.). c) Die gebotene Verweisungsentscheidung hat der Senat selbst zu treffen. Hat ein oberster Gerichtshof des Bundes – wie hier – auf das gegen eine inhaltlich unrichtige (hier: die Klage als unzulässig abweisende) Instanzentscheidung eingelegte Rechtsmittel über die Rechtswegfrage zu entscheiden, so folgt daraus die Kompetenz auch zur Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtsweges (BSG, NVwZ-RR 2000, 648). Die Entscheidung ergeht, da mit der Verweisung zugleich die angefochtenen Prozessurteile aufgehoben werden und die Aufhebung eines Urteils wiederum grundsätzlich in Urteilsform geschieht, in Form eines Urteils (vgl. BSG, a. a. O.; Senat, NJW 1998, 2745 ). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.3.1998 (VIII ZB 25/97, NJW 1998, 2057 , 2058), in der nicht beanstandet wurde, dass das Berufungsgericht ein erstinstanzliches Urteil in Beschlussform aufgehoben und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen hatte, steht nicht entgegen. Es handelte sich dort um die (erstmalige) Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Vorabverfahren gemäß § 17 a Abs. 2 bis 4 GVG. Um eine solche Vorabentscheidung geht es hier nicht. 20. KostO § 44 Abs. 1; GmbHG §§ 65, 67 (Anmeldung GmbH-Auflösung und Person des „geborenen“ Liquidators gegenstandsgleich) Wird eine GmbH mit Beschlussfassung der Gesellschafter wirksam aufgelöst und zugleich der bisherige Geschäftsführer entsprechend § 66 Abs. 1 GmbHG erster Liquidator, so handelt es sich bei der Anmeldung von Auflösung der Gesellschaft und Person des Liquidators um denselben Gegenstand i. S. v. § 44 Abs. 1 KostO . OLG Oldenburg, Beschluss vom 3.1.2005, 3 W 42/04 Eine GmbH ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst worden. Der alleinige Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer wurde zugleich zum Liquidator bestimmt. Dieser unterzeichnete am selben Tage eine beide Umstände enthaltende Erklärung zur Anmeldung beim Handelsregister. Der Notar beglaubigte die Unterschrift und reichte die Anmeldung beim Handelsregister ein. Hierfür machte er gemäß §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO a. F. eine 5/10-Gebühr nach einem Geschäftswert von 25.000 € geltend. Die vorgesetzte Dienstbehörde hat die Auffassung vertreten, bei der Anmeldung der Auflösung der GmbH einerseits und der Bestellung des Liquidators andererseits handele es sich kostenrechtlich um verschiedene Gegenstände i. S. v. § 44 Abs. 2 KostO und hat den Notar gemäß § 156 Abs. 6, Abs. 1 KostO angewiesen, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Das Landgericht entschied, dass es sich nicht um verschiedene Gegenstände handele. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg. Aus den Gründen: II. Bei der vom Notar vorgenommenen Anmeldung der Auflösung der GmbH und des ersten Liquidators handelt es sich, zumindest bei der hier vorliegenden Fallgestaltung, um denselben Gegenstand i. S. v. § 44Abs. 1 KostO. Nach einhelliger Auffassung tritt im Regelfall, in dem – wie hier – der Auf71MittBayNot 1/2006 Kostenrecht lösungsbeschluss keine Satzungsänderung enthält, die Auflösung der Gesellschaft mit der Fassung des Auflösungsbeschlusses durch die Gesellschafter ein. Die Eintragung im Handelsregister hat dann lediglich deklaratorische Bedeutung (BGH, ZIP 1999, 281 , 283; Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 65 Rdnr. 2; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17.Aufl., § 65 Rdnr. 13; Hachenburg/Ulmer/Hohner, GmbHG, 8. Aufl., § 65 Rdnr. 2; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 16. Aufl., § 65 Rdnr. 5; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbHG, § 65 Rdnr. 6). Mit der Auflösung verlieren die bisherigen Geschäftsführer ihre Vertretungsbefugnis (SchulzeOsterloh in Baumbach/Hueck, § 65 GmbHG Rdnr. 5). An ihre Stelle treten nunmehr die Liquidatoren. Handelt es sich um die bisherigen Geschäftsführer als nach § 66 GmbHG „geborene“ Liquidatoren, so bedarf es hierzu nicht einmal eines Gesellschafterbeschlusses. Sowohl die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft als auch die Anmeldung der Liquidatoren hat durch die ersten Liquidatoren zu erfolgen. Auch soweit diese zuvor Geschäftsführer waren, handeln sie wegen der insoweit erloschenen Vertretungsmacht nicht als solche, sondern als Liquidatoren (Altmeppen, §§ 65 GmbHG Rdnr. 6, 67 Rdnr. 5; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, §§ 65 GmbHG Rdnr. 5, 67 Rdnr. 4; Hachenburg/Ulmer/Hohner, §§ 65 Rdnr. 2, 67 Rdnr. 8; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 67 Rdnr. 2; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, §§ 65 GmbHG Rdnr. 2, 67 Rdnr. 3; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., §§ 65 GmbHG Rdnr. 7, 67 Rdnr. 8; Weitbrecht in Münchener Handbuch GesR/GmbH, § 63 GmbHG Rdnr. 9). Die Anmeldung nach § 65 GmbHG ist bei bereits wirksamer Auflösung der Gesellschaft somit notwendigerweise mit der Anmeldung der ersten Liquidatoren nach § 67 GmbHG verbunden (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, § 65 GmbHG Rdnr. 1). Unter diesen Umständen besteht zwischen den beiden angemeldeten Rechtsverhältnissen ein derart enger innerer Zusammenhang, dass nach Auffassung des Senats von Gegenstandsgleichheit auszugehen ist (vgl. auch Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 5. Aufl., A 115). 21. KostO §§ 26, 27, 39, 44, 47, 156 (Zusammenlegung von Geschäftsanteilen und Euro-Umstellung als einheitlicher Beschluss) Wurde auf einer Gesellschafterversammlung neben der Euro-Umstellung auch ein Beschluss darüber gefasst, dass die Geschäftsanteile zusammengelegt werden sollen, so sind diese Beschlüsse nicht gesondert zu bewerten. Vielmehr muss in so einem Falle von einem einheitlichen Beschluss ohne bestimmtem Geldwert ausgegangen werden. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, dass mehrere materielle Satzungsänderungen trotz größerer Bedeutung für das Gesellschaftsverhältnis billiger wären als mehrere formelle Änderungen bzw. ein Zusammentreffen von formellen und materiellen Änderungen. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7.2.2005, 20 W 451/02 Aus den Gründen: Der Notar beurkundete eine Gesellschafterversammlung der Kostenschuldnerin. Darin wurde unter u. a. beschlossen, die bisherigen Geschäftsanteile von 10.000 DM, 30.000 DM und zwei Mal je 5.000 DM zu einem Geschäftsanteil von 50.000 DM zusammenzulegen und den Gesellschaftsvertrag Rechtsprechung 03-Umbruch_01_06 23.12.2005 11:48 Uhr Seite 71 03-Umbruch_01_06 Rechtsprechung 23.12.2005 11:48 Uhr Seite 72 Kostenrecht entsprechend zu ändern. Ferner wurde das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50.000 DM auf Euro umgestellt und zur Glättung durch Erhöhung des Nennbetrags der vorhandenen Stammeinlage um 35,40 € auf 25.600 € erhöht. Außerdem protokollierte der Notar in derselben Urkunde die Übernahmeerklärung der erhöhten Stammeinlage. In der zu dieser Protokollierung erstellten Kostenrechnung hat der Notar jeweils eine 20/10-Gebühr nach §§ 47 und 36 KostO aus einem Geschäftswert von 200 DM nebst 16 % Umsatzsteuer berechnet. Dies hat die Dienstaufsicht bei ihrer Kostenprüfung beanstandet und die Auffassung vertreten, für die Protokollierung der beiden Beschlüsse sei die 20/10-Gebühr nach § 47 KostO aus einem Geschäftswert von je 50.000 DM für die Zusammenlegung der Geschäftsanteile und die Euro-Umstellung und 69,40 DM (= 35,40 €) für die Stammkapitalerhöhung zu erheben. Es handele sich mit Ausnahme der Glättung um Beschlüsse ohne bestimmten Geldwert im Sinn von § 27 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO a. F. Für die Übernahmeerklärung sei lediglich eine 10/10-Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO entstanden aus einem Geschäftswert von 69,24 DM. Nachdem der Notar die Beanstandung hinsichtlich des Geschäftswertes für die Gebühr des § 47 KostO nicht anerkannt hat, hat ihn die Dienstaufsicht angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Das Landgericht hat die Gebühr nach § 47 KostO für die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auf 580 DM (296,55 €) festgesetzt und dazu ausgeführt, sowohl bei dem Beschluss über die Umstellung des Stammkapitals auf Euro als auch über die Zusammenlegung der Geschäftsanteile handele es sich um Beschlüsse ohne bestimmten Geldwert, lediglich der Beschluss über die Kapitalerhöhung habe den Wert der beschlossenen Erhöhung. Infolge der Verschiedenheit der Beschlussgegenstände erfolge eine Zusammenrechnung nach § 44 Abs. 2 a) KostO. Für die Währungsumstellung habe der Gesetzgeber keine Sonderregelung vorgesehen, ohne dass darin eine Gesetzeslücke zu sehen sei. Die wirtschaftliche Bedeutung des Gesellschafterbeschlusses zur Währungsumstellung liege in der Ermöglichung einer gesetzeskonformen Fortführung der Gesellschaft. Gegen diese Entscheidung hat der Notar weitere Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, die Gebühr des § 47 KostO berechne sich höchstens mit dem Wert des § 26 Abs. 7 KostO a. F. für Vorgänge ohne wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen. Bereits zuvor hatte der Notar die Meinung vertreten, die Zusammenlegung der Geschäftsanteile und die Umstellung auf Euro zusammen mit der zur Glättung des Stammkapitals erfolgten Erhöhung seien lediglich als eine Satzungsänderung zu behandeln. Die weitere Beschwerde des Notars ist zulässig. Die erforderliche Zulassung durch das Landgericht liegt vor. Allerdings könnte die Beschwer des Notars fraglich sein, da die Kostenrechnung vom Landgericht erhöht worden, der Notar durch die angefochtene Entscheidung also nicht in seinen Gebühreninteressen beeinträchtigt ist. Grundsätzlich kann nach bisher ganz überwiegender Auffassung nur der Beteiligte des Verfahrens weitere Beschwerde einlegen, der durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert ist, also nicht der Notar von sich aus zugunsten des Kostenschuldners, auch auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde nicht, wenn diese mit ihrer auf Erhöhung zielenden Anweisungsverfügung beim Landgericht – wie vorliegend – durchgedrungen ist (OLG Celle, MittBayNot 2005, 175 ; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., § 156 Rdnr. 83 m. w. H.; Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2003, § 156 Rdnr. 56; a. A. BayObLG, in MittBayNot 1/2006 st. Rspr., zuletzt MittBayNot 1994, 169 ; Hartmann, KostG, 34. Aufl., § 156 Rdnr. 70). Auf die Gebühreninteressen ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.4.2002 (1 BvR 358/02, NotBZ 2005, 41 ) für die Beschwer nicht allein abzustellen, da der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen. Aufgrund dieser Entscheidung hält der Senat seine bisherige Auffassung, im Fall der Anweisung des Notars zur Erhebung höherer Gebühren sei eine dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Notars mangels Beschwer unzulässig, nicht mehr aufrecht. Die weitere Beschwerde des Notars ist demnach jedenfalls zulässig, soweit er sie in eigenem Namen eingelegt hat. Ob sie auch als Anweisungsbeschwerde zulässig wäre, obwohl die Kammer in vollem Umfang der Auffassung der Dienstaufsichtsbehörde gefolgt ist und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anweisungsbeschwerde ersichtlich ist (OLG Celle, MittBayNot 2005, 175 ; OLG Zweibrücken, Büro 1988, 1054; Rohs/Wedewer, a. a. O.), kann dahingestellt bleiben. In der Sache hat die weitere Beschwerde teilweise Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung, soweit die Kammer die Gebühr gemäß §§ 47, 141 KostO aus einem Geschäftswert von 100.069,24 DM und nicht nur 50.069,24 DM berechnet hat. Zutreffend ist allerdings, dass ein Beschluss über die Zusammenlegung von mehreren in der Hand eines Gesellschafters befindlichen Geschäftsanteilen zu einem einheitlichen Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters deshalb, weil er das Gesellschaftsverhältnis ohne Wertverschiebung ändert, ein Beschluss mit unbestimmtem Geldwert ist (OLG Hamm, JurBüro 1975, 639 , 641; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, § 27 KostO Rdnr. 49; Rohs/Wedewer, KostO, Stand Dezember 2004, § 41c Rdnr. 36). Nach den §§ 27 Abs. 1, 26 Abs. 4 Nr. 1 a. F. (§§ 41 c Abs. 1, 41 a Abs. 4 Nr. 1 n. F.) KostO ist das Landgericht deshalb zu Recht von einem Geschäftswert von 50.000 DM für den Beschluss über die Zusammenlegung der Geschäftsanteile ausgegangen. Auch bei dem Beschluss über die Umstellung des Stammkapitals von DM auf Euro handelt es sich um einen Beschluss ohne bestimmten Geldwert, bei dem der Geschäftswert nach §§ 27 Abs. 1, 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO a. F. 1 % des eingetragenen Stammkapitals, mindestens 50.000 DM beträgt. Daneben ist der Beschluss über die zur Glättung beschlossene Kapitalerhöhung ein Beschluss mit einem bestimmten Geldwert, der nach § 39 KostO zu bewerten ist und dem Nennwert der Kapitalerhöhung, hier also 35,40 € = 69,24 DM, entspricht (OLG Hamm, MittBayNot 2005, 79 ; Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, § 27 KostO Rdnr. 105; Rohs/Wedewer, § 41 c KostO Rdnr. 17; Tiedtke, MittBayNot 1999, 166 , 168). Die Anwendung des § 26 Abs. 7 KostO a. F. (41 a Abs. 6 KostO n. F.), wonach bei Anmeldungen ohne wirtschaftliche Bedeutung der Geschäftswert 5.000 DM beträgt, scheidet schon nach seinem klaren Wortlaut aus, darüber hinaus verweist § 27 Abs. 1 KostO a. F. nur auf § 26 Abs. 4 KostO a. F. und nicht auf Abs. 7. Für den Wert von Beschlüssen ohne wirtschaftliche Bedeutung gibt es keine dem § 26 Abs. 7 KostO a. F. entsprechende gesetzliche Regelung. Auch eine Ermäßigung des Wertes nach Art. 45 Abs. 2 EGHGB scheidet aus, da diese Norm ausschließlich für Anmeldungen zum Handelsregister gilt (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, § 27 KostO Rdnr. 105; Rohs/Wedewer, § 41 c KostO Rdnr. 17; Tiedtke, MittBayNot 1999, 166 , 167). 11:48 Uhr Seite 73 MittBayNot 1/2006 Aus rechtlichen Gründen ist aber zu beanstanden, dass das Landgericht für die Beschlüsse über die Zusammenlegung der Geschäftsanteile und die Euro-Umstellung nicht von einem einheitlichen Beschluss ohne bestimmtem Geldwert ausgegangen ist und insoweit nicht nur 50.000 DM als Geschäftwert angesetzt hat. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass nur ein einheitlicher Beschluss mit unbestimmtem Geldwert vorliegt, wenn neben der Euro-Umstellung weitere Satzungsänderungen mitbeurkundet werden, die keinen bestimmten Geldwert haben (OLG Hamm, MittBayNot 2005, 79 ; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, § 27 KostO Rdnr. 91 und 105; Rohs/Wedewer, § 44 KostO Rdnr. 10; Assenmacher/Matthias/ Göttlich/Mümmler, KostO, 15. Aufl., Stichwort „Beschlüsse von Gesellschaftern“, Ziff. 5 allgemein für die Änderung einer Satzung in mehreren Punkten). Nach Auffassung des Senats gilt dies sowohl für materielle als auch nur formelle Satzungsbestandteile, also Regelungen, die auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages durch Vereinbarung unter den Gesellschaftern oder mit Dritten wirksam getroffen werden können, wenn der Satzungstext geändert worden ist. Die Benennung des jeweiligen Inhabers der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag hat zwar nur eine derartige formelle Satzungsqualität (Zimmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 53 Rdnr. 8), die Zusammenlegung der Geschäftsanteile hat sich aber in einer Änderung des Textes von § 3 des Gesellschaftsvertrages niedergeschlagen. Der von der Dienstaufsicht vertretenen Auffassung, der Beschluss über die Zusammenlegung der Geschäftsanteile sei neben der Euro-Umstellung in jedem Fall gesondert zu bewerten, kann deshalb nicht gefolgt werden. Dies würde sonst zu dem Ergebnis führen, dass mehrere materielle Satzungsänderungen trotz größerer Bedeutung für das Gesellschaftsverhältnis billiger wären als mehrere formelle Änderungen bzw. ein Zusammentreffen von formellen und materiellen Änderungen. Demnach ist gegenstandsverschieden im Sinn von § 44 Abs. 1 KostO lediglich der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals, weil er einen Gegenstand mit bestimmtem Geldwert hat, so dass der Geschäftswert für die Gebühr nach § 47 KostO nur mit 50.069,24 DM angenommen wurde. Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch die nachfolgende Entscheidung des OLG Frankfurt am Main und die Anmerkung der Prüfungsabteilung der Notarkasse A. d. Ö. R., MittBayNot 2006, 74 (in diesem Heft). 22. KostO §§ 26, 27, 44, 47, 156 (Euro-Umstellung bei weiteren Satzungsänderungen beim Geschäftswert nicht zu berücksichtigen) 1. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH die Euro-Umstellung des Stammkapitals, verbunden mit einer Kapitalerhöhung zur Glättung, liegt ein Beschluss ohne bestimmten Geldwert und ein gegenstandsverschiedener Beschluss mit bestimmtem Geldwert vor. 2. Bei gleichzeitiger Beurkundung bzw. Anmeldung weiterer Satzungsänderungen, wie z. B. der Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile als weiterer Beschluss mit einem Gegenstand ohne bestimmten Geldwert, ist die Euro-Umstellung beim Geschäftswert nicht zusätzlich zu berücksichtigen. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.5.2005, 20 W 189/03 Kostenrecht Aus den Gründen: Der Notar beurkundete eine Gesellschafterversammlung der Kostenschuldnerin. Darin wurde einem zwischen der Kostenschuldnerin und ihrer Alleingesellschafterin geschlossenen Teilbeherrschungsvertrag und einer Zusatzvereinbarung dazu zugestimmt. Weiter wurde beschlossen, die bisherigen Geschäftsanteile der Alleingesellschafterin zu einem Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.000.000 DM zusammenzulegen. Ferner wurden das Stammkapital der Gesellschaft, der Geschäftsanteil der Gesellschafterin sowie die Betragsangaben im Gesellschaftsvertrag auf Euro umgestellt. Das Stammkapital und der Gesellschaftsanteil betrugen danach gerundet 4.090.335,04 €. Schließlich wurde dieses Stammkapital der Gesellschaft um 9.664,96 € auf 4.100.000 € erhöht. Die neue Stammeinlage zur Aufstockung des Geschäftsanteils wurde zum Nennwert ausgegeben und die Alleingesellschafterin zur Übernahme zugelassen. Außerdem protokollierte der Notar in derselben Urkunde die Übernahmeerklärung der erhöhten Stammeinlage sowie die Neufassung von § 4 des Gesellschaftsvertrages bezüglich der Höhe des Stammkapitals und die Neufassung des Gesellschaftsvertrags insgesamt unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen. In der zu dieser Protokollierung erstellten Kostenrechnung hat der Notar u. a. eine 20/10-Gebühr gemäß § 47 KostO aus einem Geschäftswert von 258.903,02 DM nebst 16 % Umsatzsteuer berechnet. Dabei hat er für die Zustimmungserklärung 80.000 DM und für die Zusammenlegung der Geschäftsanteile und die Umstellung auf Euro jeweils 80.000 DM sowie für die Erhöhung des Stammkapitals 18.903,02 (= 9.664,96 €) berücksichtigt. Die Dienstaufsicht des Notars hat beanstandet, dass die beschlossene Neufassung des Gesellschaftsvertrages noch gesondert zu dem Umstellungsbeschluss mit dem nach § 26 Abs. 4 Satz 1 KostO zu bestimmenden Wert mit weiteren 80.000 DM, zu berücksichtigen sei. In einer weiteren Urkunde hat der Notar einen Entwurf für eine Handelsregisteranmeldung gefertigt und Unterschriftsbeglaubigungen vorgenommen. Die Anmeldung hatte unter Ziffer 1) die Zustimmung zu einem Teil-Beherrschungsvertrag und unter Ziffer 2) und 3) die Euro-Umstellung und die beschlossene Neufassung des Gesellschaftervertrags zum Inhalt. Insoweit hat der Notar in einer berichtigten Kostenrechnung eine 5/10-Gebühr nach den §§ 145, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO berechnet und für die Ziffer 1) 80.000 DM, für die Ziffer 2) 9.451,53 DM und für die Ziffer 3) 80.000 DM bei der Berechnung des Gesamtgeschäftswertes von 169.451,53 DM berücksichtigt. Diesen Geschäftswert hat die Dienstaufsicht bei ihrer Kostenprüfung beanstandet und die Auffassung vertreten, für die unter 2) vorgenommene Anmeldung der Euro-Umstellung seien neben dem Erhöhungsbetrag weitere 5.000 DM gem. Art. 45 Abs. 2 EGHGB i. V. m. § 26 Abs. 7 KostO beim Geschäftswert zu berücksichtigen. Nachdem der Notar die Beanstandung nicht anerkannt hat, hat ihn die Dienstaufsicht angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Das Landgericht hat ausgeführt, der Gesellschafterbeschluss über die Umstellung auf Euro habe keine konstitutive Wirkung, deshalb habe der umgestellte Betrag neben dem Erhöhungsbetrag wertmäßig unberücksichtigt zu bleiben. Gegen diese Entscheidung hat der Notar weitere Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Geschäftswert für den Umstellungsbeschluss sei neben dem Erhöhungsbetrag in die Berechnung des Geschäftswertes einzubeziehen, was vorliegend aber zu keiner Änderung der Berechnungsweise führe. Die Kostenschuldnerin hat sich der Auffassung des Notars angeschlossen. Rechtsprechung 03-Umbruch_01_06 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 06.02.2005 Aktenzeichen: 20 W 451/02 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: MittBayNot 2006, 71-73 NotBZ 2005, 408-409 Normen in Titel: KostO §§ 26, 27, 39, 44, 47, 156