IX ZR 175/86
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 14. Dezember 2005 3 W 221/05 KostO § 156 Abs. 2; GBO § 133; GBAbVfV § 1 Satz 1 Nr. 3 a Gebühren für automatisierten Grundbuchabruf sind verauslagte Gerichtskosten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Sätzen) die einschlägigen Gebührenvorschriften benannt sein müssen (dazu OLG Düsseldorf, ZNotP 2001, 206 ; KG, JurBüro 1997, 98 ), führt die Nichtangabe des § 36 Abs. 2 KostO dazu, dass eine dem § 154 Abs. 2 KostO entsprechende Gebührenberechnung nicht vorliegt, weil es sich hierbei um eine zentrale Norm für die Auslösung des Gebührenanspruchs handelt. Eine Rechnung, die eine solche Norm nicht benennt, entspricht nicht dem von § 154 Abs. 2 KostO verfolgten Zweck, dem Schuldner eine Nachprüfung zu ermöglichen, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Dieser Mangel hat in dem Beschwerdeverfahren zur Folge, dass die Rechnung als Grundlage für eine Einforderung der Kosten ausscheidet und ohne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (BayObLG, MittBay Not 2004, 298, 299; OLG Hamm, ZNotP 2004, 166 ; KG, DNotZ 1962, 428 , 430; OLG Düsseldorf, ZNotP 2001, 206 , 208). Der Umstand, dass der Kostengläubiger auf richterlichen Hinweis im Beschwerdeverfahren eine insoweit berichtigte Kostenrechnung erstellt hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da die ein Jahr zuvor übermittelte Rechnung eine Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO nicht herbeigeführt hatte. Die Erleichterung für den Notar, durch eine formlose Aufforderung zur Zahlung einen Neubeginn des Laufs der Verjährungsfrist herbeiführen zu können, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Notar alles für die Einforderung Erforderliche unternommen hat und das Ausbleiben der Zahlung nur mehr auf dem rechtswidrigen Handeln des Kostenschuldners beruht. Daran fehlt es, wenn dem Kostenschuldner wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO an die Durchschaubarkeit und Verständlichkeit notarieller Kostenrechnungen (vgl. BGH, Beschluss vom 2.12.2002, NotZ 19/02, DNotZ 2003, 234 ) noch ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1988, 458; Assenmacher/Mathias, Kostenordnung, 15. Aufl., „Verjährung“, Nr. 2.1.2; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 154 Rdnr. 4 b). b) Gleiches gilt für die mit der Zahlungsaufforderung von dem Kostengläubiger gleichzeitig ausgesprochene Stundung der Kostenforderung bis zum Ablauf eines Monats nach rechtskräftiger Entscheidung über die Kostenbeschwerde der Erbengemeinschaft. Der Senat lässt dahinstehen, ob – wovon das vorlegende Gericht ausgegangen ist – auch eine ohne Initiative des Kostenschuldners ausgesprochene, allein im Interesse des Kostengläubigers liegende Stundung eine Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO herbeiführt. Jedenfalls ist bei einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Kostenanforderung nach § 154 KostO als Voraussetzung für eine Unterbrechung der Verjährung unverzichtbar. Die Anforderungen für den Eintritt einer Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KostO können bei der Zahlungsaufforderung und bei der Stundung nicht unterschiedlich bestimmt werden. Der Senat teilt den gegenteiligen Standpunkt des vorlegenden Gerichts nicht und entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der überwiegend vertretenen Ansicht (vgl. neben der bereits erwähnten Vergleichsentscheidung des OLG Düsseldorf: KG, DNotZ 1962, 428 , 431; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 16.Aufl., § 143 Rdnr. 7c; Assenmacher/ Mathias, Kostenordnung, 15. Aufl., „Verjährung“, Nr. 2.3). Die Unterbrechung der Verjährung aufgrund einer Stundung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO verfolgt das Ziel, den Kostengläubiger, der seinem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, vor verjährungsrechtlichen Nachteilen zu 169MittBayNot 2/2006 Kostenrecht schützen. Diesen Schutz verdient jedoch der Kostengläubiger dann nicht, wenn der Kostenschuldner wegen nicht ordnungsgemäßer Berechnung der Kosten ohnehin zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist und die Stundung damit für den Kostengläubiger kein Opfer darstellt. § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO , welche Vorschrift dem Notar die Befugnis einräumt, durch die Mitteilung einer Stundung an den Kostenschuldner die Verjährungsfrist neu beginnen zu lassen, ist eine Ausnahmevorschrift, bei der die schutzwürdigen Interessen des Schuldners berücksichtigt werden müssen und die nicht zu einem Hinausschieben der Verjährung nach dem Belieben des Notars führen darf (vgl. OLG Köln, JMBl NW 1987, 11, 12 = KoRspr § 154 KostO Nr. 41 [Ls]). Das wäre jedoch die Folge, wenn der Notar auch ohne eine den Erfordernissen des § 154 KostO entsprechende Rechnung durch die Bewilligung einer Stundung gegen den Willen des Kostenschuldners den Neubeginn der Verjährung herbeiführen könnte. Der Kostenschuldner müsste dann eine Rückstellung für eine ungewisse, von ihm bestrittene Kostenschuld vornehmen, ohne seinerseits bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Prüfung seiner Einwendungen nach § 156 KostO herbeiführen zu können. Eine Sachentscheidung des Gerichts im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO setzt eine ordnungsgemäße Berechnung voraus (Bengel/Tiedtke in Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 156 Rdnr. 10). Diese Prüfung kann auch nicht über eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO erreicht werden (BGH, Urteil vom 22.10.1987, IX ZR 175/86, DNotZ 1988, 379 ). An den Kostengläubiger werden damit auch keine unzumutbaren Anforderungen gestellt. Die Erstellung ordnungsgemäßer, den gesetzlichen Anforderungen des § 154 KostO entsprechender Abrechnungen gehört zu den beruflichen Pflichten des Notars. 3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Kostenschuldnerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) nicht daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Für ein arglistiges Verhalten der Kostenschuldnerin (vgl. dazu KG, DNotZ 1942, 381 ) fehlt es an Anhaltspunkten. Die Kostenschuldnerin hat den Notar auch nicht davon abgehalten, die Verjährungsfrist einzuhalten, was einer Berufung auf die Einrede nach § 242 BGB entgegenstünde (OLG Hamm, Rpfleger 1962, 26 ; OLG Düsseldorf, OLGR 1994, 164, 165). Die Kostenschuldnerin hat ihre Kostenschuld stets bestritten und durch nichts zu erkennen gegeben, dass sie auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten werde. Dem Notar war dies bekannt; seine mit einer Stundung verbundene Zahlungsaufforderung vom 12.6.2002 diente gerade dazu, denAblauf der Verjährungsfrist durch Herbeiführung einer Unterbrechung zu verhindern. 23. KostO § 156 Abs. 2; GBO § 133; GBAbVfV § 1 Satz 1 Nr. 3 a (Gebühren für automatisierten Grundbuchabruf sind verauslagte Gerichtskosten) Die von der Justiz für die automatisierte Gewährung der Einsicht in das Grundbuch erhobenen Gebühren kann der Notar dem Zahlungspflichtigen als verauslagte Gerichtskosten in Rechnung stellen. Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2005, 3 W 221/05; mitgeteilt vom 3. Zivilsenat des OLG und der Notarkammer Pfalz Rechtsprechung Rechtsprechung Kostenrecht MittBayNot 2/2006 Gründe: Der Beteiligte zu 1) hat am 10.1.2005 einen Vertrag der Beteiligten zu 3) und 4) über den Tausch von Wald- und Landwirtschaftsflächen beurkundet. Zur Vorbereitung dieser Beurkundung hat er zwei Grundbuchabrufe im Rahmen des automatisierten Verfahrens getätigt. Die ihm insoweit berechneten Kosten in Höhe von 10 € hat der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 3) und 4) jeweils hälftig in Rechnung gestellt. Der Prüfungsbeamte hat im Rahmen einer Geschäftsprüfung die Weitergabe der Abrufgebühren an die Beteiligten zu 3) und 4) als unzulässig beanstandet. Der Beteiligte zu 2) hat den Beteiligten zu 1) als vorgesetzte Behörde gemäß § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO angewiesen, insoweit eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Dies hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 13.6.2005 getan. Er vertritt die Auffassung, dass die Abrufgebühren zu Recht auf die Beteiligten zu 3) und 4) umgelegt worden seien. Bei den Kosten für die automatisierte Grundbuchabfrage handele es sich um schlichte Zusatzkosten, denen keine Personalersparnis und nicht einmal eine nennenswerte Zeitersparnis gegenüber stünden. Der Beteiligte zu 2) vertritt demgegenüber in Übereinstimmung mit dem Prüfungsbeauftragten die Auffassung, dass die Kosten der automatisierten Grundbuchabfrage nicht erstattungsfähig seien. Das Landgericht hat die Kostenrechnung bestätigt und die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Weisung des Dienstvorgesetzten eingelegte Rechtsbeschwerde des Notars. II. Die weitere Beschwerde des Notars ist statthaft, da das Landgericht sie zugelassen hat ( § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO ). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO). Ob die Zulässigkeit der Weisungsbeschwerde des Notars gemäß § 156 Abs. 6 KostO eine Beschwer der ihm vorgesetzten oder ihn anweisenden Dienstbehörde erfordert (so etwa Senat, JurBüro 1988, 1054 ; OLG Stuttgart, JurBüro 1989, 1712 ; a. A. BayObLG, MittBayNot 1994, 169, 170 m. w. N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Präsident des Landgerichts ist als vorgesetzte Dienstbehörde durch die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Bestätigung der Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) beschwert. Er hatte die abweichende Auffassung des Prüfungsbeauftragten vertreten und den Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die Beanstandung angewiesen, gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde einzulegen. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts ( § 156 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 KostO ). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Beteiligten zu 1) als befugt angesehen hat, den Beteiligten zu 3) und 4) die ihm im Zusammenhang mit der zweimaligen Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem Grundbuch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch ( § 133 GBO ) durch den Notar berechnet die Justiz Gebühren nach der auf der Grundlage von § 133 Abs. 8 GBO , § 85 Abs. 3 GBV erlassenen Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren – GBAbVfV – vom 30.11.1994 – (BGBl I, S. 3585). Neben Grund- und allgemeinen Abrufgebühren wird unter anderem gemäß § 1 Satz 1 Nr. 3 a GBAbVfV ein Betrag von 5 € für jeden Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt erhoben. Die Tatsache, dass der Notar als derjenige, dem die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens genehmigt worden ist, Gebührenschuldner gegenüber der Justiz ist (§ 2 GBAbVfV) besagt nicht, wer diese Gebühren letztlich zu tragen hat (vgl. Lappe, NotBZ 2004, 115 , 116; Bund, RNotZ 2004, 256 , 258). Wie diese Frage zu beantworten ist, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten (gegen eine Weitergabe der Kosten: Korintenberg/Reimann, KostO, 15. Aufl., § 152 Rdnr. 35; Rohs/Wedewer, KostO, § 136 Rdnr. 4; Bauer/von Oefele/ Waldner, GBO, § 133 Rdnr. 13; Tiedtke, Notarkosten im Grundstücksrecht Rdnr. 35; für eine Weitergabe der Kosten: BayObLGZ 2005, 311 ff. = MittBayNot 2005, 76 ; LG Halle, NotBZ 2004, 115 ; Lappe, NJW 1998, 1112 , 1117; Reetz/ Bous, RNotZ 2004, 318 ; Püls/Reetz, NotBZ 1998, 13 , 14; Bund, RNotZ 2004, 256 , 258). Nunmehr hat sich – soweit ersichtlich – die überwiegende Mehrheit derer, die sich zuvor gegen die Weitergabe der Gebühren ausgesprochen hatten, der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (a. a. O.) angeschlossen (vgl. Rohs/Wedewer, Aktualisierung März 2005, § 154 Rdnr. 15; Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann, KostO, 16. Aufl., § 152 Rdnr. 35, 36, 37 und § 151 a Rdnr. 3; Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rdnr. 121; diess., MittBayNot 2005, 255 ; Tiedtke, Notarkosten im Grundstücksrecht, in der erscheinenden 2. Auflage). Auch der Senat teilt diese nunmehr herrschende Meinung. Denn bei den Gebühren des Abrufes im automatisierten Grundbuchverfahren (§ 1 GBAbVfV) handelt es sich um verauslagte Gerichtskosten im Sinne des § 154 Abs. 2 KostO , die von der Justiz für die automatisierte Gewährung der Einsicht in das Grundbuch erhoben werden (§ 4 GBAbVfV i. V. m. § 7 Abs. 2, 3 und § 14 JVKostO ). Die Bestimmung des § 154 Abs. 2 KostO schreibt dem Notar vor, den Betrag „etwa verauslagter Gerichtskosten“ in der Rechnung anzugeben und legt damit zugrunde, dass der Notar einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten hat, den er in die Berechnung gemäß § 154 Abs. 1 KostO einstellen kann. Dass die betreffenden Gebühren nicht nach den Gesetzen über die Gerichtskosten, etwa dem GKG oder der KostO entstehen, sondern von der Justizverwaltung aufgrund der genannten besonderen Vorschriften eingezogen werden, spricht nicht gegen ihre begriffliche Einordnung als „Gerichtskosten“ im Sinne von § 154 Abs. 2 KostO (vgl. BayObLG, a. a. O., und nunmehr auch Korintenberg, a. a. O.; Notarkasse, a. a. O.). Denn auch bei der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) handelt es sich um ein Gerichtskostengesetz, in dessen § 1 wie in § 1 KostO definiert ist, dass als Kosten die Auslagen und Gebühren anzusehen sind. Diese werden als „Gerichtskosten“ nach § 1 Nr. 4 JBeitrO beigetrieben. Im Hinblick auf die Regelung des § 154 Abs. 2 KostO spielt es auch keine Rolle, dass die entsprechenden Kosten nicht bei den Auslagentatbeständen der §§ 136, 137, 152 und 153 KostO aufgeführt sind (vgl. BayObLG, a. a. O.). Auch die bisherige Praxis im Rahmen der Erteilung von Grundbuchblattabschriften durch ein auswärtiges Grundbuchamt rechtfertigt die dargelegte Auffassung. Denn diese Gebühren haben die Notare bislang in ständiger Praxis mit der Notarkostenrechnung gemäß § 154 Abs. 2 KostO eingefordert, ohne dass dies in Literatur und Rechtsprechung vertieft erörtert oder gar in Zweifel gezogen worden wäre (vgl. BayObLG, a. a. O.; Bund, RNotZ 2004, a. a. O.; Korintenberg/ Reimann, a. a. O.). Darüber hinaus steht auch die zuweilen vertretene Auffassung, es sei dem Notar nach § 147 Abs. 3 KostO verwehrt, für seine in diesem Zusammenhang entfaltete Tätigkeit eine Gebühr nach Abs. 1 oder 2 dieser Vorschrift zu berechnen, der Weitergabe der Gebühr nicht entgegen. Denn diese Argumentation berücksichtigt nicht hinreichend, dass nach § 74 KostO für die herkömmliche Einsichtnahme keine weiteren Kosten während dies im automatisierten Abrufverfahren nach § 1 Nr. 3 a GBAbVfV sehr wohl der Fall ist. Deshalb kann aus § 147 Abs. 3 KostO auch nicht gefolgert werden, dass darüber hinausgehende, mit der Unterrichtung über den Grundbuchinhalt verbundene Aufwendungen generell mit den notariellen Gebühren für das Hauptgeschäft abgegolten sein sollen. Vielmehr kann der Notar die insoweit entstandenen Gerichtskosten – wie bereits ausgeführt – seinem Kostenschuldner auf der Grundlage des § 154 Abs. 2 KostO in Rechnung stellen. Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung entspricht der Auffassung der Prüfungsabteilung der Notarkasse (Streifzug, 6. Aufl., Rdnr. 121). Zur Frage, ob auf die Abrufgebühren bei Weitergabe an den Kostenschuldner Umsatzsteuer zu erheben ist, siehe das Schreiben des BMF vom 20.6.2005, Gz. IV A5 – S 7200 – 30 – 05; Schubert, MittBayNot 2005, 481 ; Everts, MittBayNot 2006, 21 und Rundschreiben des Präsidenten der Notarkasse vom 13.7.2005 (Rundschreiben Nr. 5/2005). 24. KostO § 58 Abs. 1 Satz 1 (Doppelte Zusatzgebühr bei Beurkundung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung und eines sonstigen Vorgangs in einer Urkunde) 1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.4.2002, 1 BvR 358/02, NotBZ 2005, 401) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen. 2. Beim Zusammentreffen der Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses und einer Handelsregisteranmeldung in einer Urkunde ist die Zusatzgebühr des § 58 Abs. 1 KostO zweimal zu berechnen. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.1.2005, 20 W 455/02 Aus den Gründen: Der Notar beurkundete 2001 in den Geschäftsräumen der A GmbH, wohin er sich laut Urkundsinhalt auf Ersuchen der Beteiligten begeben hatte, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der B GmbH, ihren Sitz nach O 1 zu verlegen und den Gesellschaftsvertrag entsprechend zu ändern. Außerdem protokollierte der Notar in derselben Urkunde die Anmeldung der Sitzverlegung und der Änderung des Gesellschaftsvertrags zum Handelsregister. In der zu dieser Protokollierung erstellten Kostenrechung hat der Notar neben den Gebühren nach §§ 47 und 38 KostO aus einem Geschäftswert von 50.000 DM eine Zusatzgebühr gemäß § 58 KostO in Höhe von 60 DM nebst 16 % Umsatzsteuer berechnet. Dies hat die Dienstaufsicht bei ihrer Kostenprüfung beanstandet und die Auffassung vertreten, es sei eine weitere Gebühr nach § 58 KostO zu erheben, da zwei Zusatzgebühren nach § 58 KostO entstünden, wenn rechtsgeschäftliche Erklärungen mit anderen Geschäften in einer Urkunde zusammen beurkundet werden. Nachdem der Notar die Beanstandung nicht anerkannt hat, hat ihn die Dienstaufsicht am 14.11.2001 angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts Kostenrecht herbeizuführen. Nach Anhörung der Dienstaufsicht, die ihre Auffassung in der Stellungnahme vom 23.7.2002 aufrechterhalten und auf die einhellige Literaturmeinung zu dieser Frage gerade bei dem Zusammentreffen von rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Gesellschafterversammlungsbeschlüssen verwiesen hat, und nach Anhörung der Kostenschuldnerin hat das Landgericht den Notar angewiesen, eine weitere Gebühr nach § 58 KostO aus einem Wert von 50.000 DM in Höhe von 60 DM (30,68 €) zu erheben. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 30.10.2002 ausgeführt, nach der Gesetzessystematik käme § 58 Abs. 1 Satz 2 KostO, wonach die Zusatzgebühr nur einmal erhoben wird, wenn mehrere Erklärungen in einer Urkunde verhandelt werden, hier nicht zum Tragen, weil unter Erklärungen im Sinn dieser Norm nicht Gesellschafterbeschlüsse zu verstehen seien. Der § 44 KostO sei nur anwendbar bei Zusammenbeurkundung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen unter Lebenden. Beim Zusammentreffen von rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit anderen Geschäften wie Gesellschafterbeschlüssen könne, wenn die Gegenstände verschieden sind, keine Zusammenrechnung der Werte entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 2 KostO erfolgen. Gegen diese Entscheidung hat der Notar sowohl in eigenem Namen als auch auf Anweisung der Dienstaufsicht weitere Beschwerde eingelegt. Die weitere Beschwerde des Notars ist zulässig. Die erforderliche Zulassung durch das Landgericht liegt vor. Allerdings könnte die Beschwer des Notars fraglich sein, da er angewiesen worden ist, eine weitere Gebühr zu erheben, durch die angefochtene Entscheidung also nicht in seinen Gebühreninteressen beeinträchtigt ist. Grundsätzlich kann nach bisher ganz überwiegender Auffassung nur der Beteiligte des Verfahrens weitere Beschwerde einlegen, der durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert ist, also nicht der Notar von sich aus zugunsten des Kostenschuldners, auch auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde nicht, wenn diese mit ihrer auf Erhöhung zielenden Anweisungsverfügung beim Landgericht durchgedrungen ist (OLG Celle, MittBayNot 2005, 175; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., § 156 Rdnr. 83 m. w. H.; Wedewer/Rohs, KostO, Stand April 2003, § 156 Rdnr. 56; a. A. BayObLG in st. Rspr., zuletzt MittBayNot 1994, 169 und Hartmann, KostG, 34. Aufl., § 156, Rdnr. 70). Auf die Gebühreninteressen ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.4.2002 (1 BvR 358/02, NotBZ 2005, 401 ) für die Beschwer nicht allein abzustellen, da der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen. Aufgrund dieser Entscheidung hält der Senat seine bisherige Auffassung, im Fall der Anweisung des Notars zur Erhebung höherer Gebühren sei eine dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Notars mangels Beschwer unzulässig, nicht mehr aufrecht. (…) In der Sache hat die weitere Beschwerde aber keinen Erfolg. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Notar zur Berechnung einer weiteren Auswärtsgebühr gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 KostO angewiesen hat. Zwar wurden der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Sitzverlegung und die Anmeldung zur Eintragung der Sitzverlegung und der entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister in einer Verhandlung, d. h. in einer Urkunde beurkundet. Trotzdem greift § 58 Abs. 1 Rechtsprechung MittBayNot 2/2006 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 14.12.2005 Aktenzeichen: 3 W 221/05 Rechtsgebiete: Kostenrecht Grundbuchrecht Erschienen in: MittBayNot 2006, 169-171 FGPrax 2006, 135-136 NJW-RR 2006, 1391-1392 Rpfleger 2006, 228 Normen in Titel: KostO § 156 Abs. 2; GBO § 133; GBAbVfV § 1 Satz 1 Nr. 3 a