IV ZUR 50/06
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 24. Januar 2006 15 U 4751/04 BGB §§ 138 Abs. 1, 1934 a a. F., 1934 d Abs. 2 a. F., 2346 Nichtigkeit eines Erbverzichtsvertrags Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wenn entweder ein weiterer Testamentsvollstrecker vorhanden ist ( § 2224 Abs. 1 Satz 2 BGB ) oder der Erblasser durch Ersatzbestimmungen vorgesorgt hat. Solche Ersatzbestimmungen sind in §§ 2197 Abs. 2, 2199 Abs. 2 oder 2200 BGB geregelt (MünchKommBGB/Zimmermann, 4. Aufl. 2004, § 2225 Rdnr. 6), aber durch den Erbvertrag vom 12.7.1971 nicht getroffen worden. Sie sind auch nicht anzunehmen, da der Erbvertrag ausdrücklich das Ende der Testamentsvollstreckung mit dem Tod des in ihm ernannten Testamentsvollstreckers anordnet (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, § 2200, Rdnr. 3). Das Grundbuchamt muss im Rahmen des Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO die Beendigung der Testamentsvollstreckung auch dann berücksichtigen, wenn im erteilten Erbschein noch die Testamentsvollstreckung ausgewiesen ist und sogar dann, wenn – wie vorliegend – ein Testamentsvollstreckerzeugnis für die Beteiligte zu 2 erteilt ist. Die Ernennung der neuen Testamentsvollstreckerin durch das Nachlassgericht am 28.5.2004 war nämlich gegenstandslos, da es einerseits an einem entsprechenden Ersuchen des Erblassers fehlte und andererseits die Aufgaben des Testamentsvollstreckers mit der Erwerb aller Erbteile durch den Beteiligten zu 1 restlos ausgeführt waren ( BGHZ 41, 23 , 29). Die Ernennung der neuen Testamentsvollstreckerin war also dieser gegenüber wirksam, aber ohne Inhalt. Eine weitergehende Bindung des Grundbuchamts an die Ernennung der Testamentsvollstreckerin durch das Nachlassgericht besteht nicht (BayObLG, FamRZ 1999, 124 , 125). Es ergibt sich nämlich aus den vorliegenden öffentlichen Urkunden im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO , dass die Testamentsvollstreckung nicht mehr besteht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht durch öffentliche Urkunden erbracht werden könnte (BayObLG, MittBayNot 1970, 161 , 162). Das wäre z. B. der Fall, wenn sich aus einem privatschriftlichen Testament Anhaltspunkte für fortbestehende Aufgaben des Testamentsvollstreckers ergäben (BGHZ a. a. O.). 3. Selbst wenn jedoch die Testamentsvollstreckung noch nicht erloschen wäre, wäre das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentum aus der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers deswegen ausgeschieden, weil der Testamentsvollstrecker in der Urkunde vom 14.9.2002 den gesamten Grundbesitz dem nunmehr einzigen Erben zur freien Verfügung überlassen hat. Es kann dahinstehen, ob der Testamentsvollstrecker gemäß § 2217 BGB verpflichtet war, dies zu tun. Maßgeblich ist jedoch, dass die Überlassung nach dieser Vorschrift grundsätzlich keiner besonderen Form – vor allem nicht der Form der Auflassung – bedarf. Sie kann sich auch konkludent aus den Umständen ergeben ( BGHZ 12, 100 ), ist jedoch dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Dies ist auch erfolgt. Die Erklärung des Vaters des Beteiligten zu 1 in der Urkunde vom 14.9.2002 ist auszulegen. Dabei stellt sich grundsätzlich die Frage, welchen Inhalts diese Erklärung eigentlich hätte sein sollen, wenn nicht darin die Überlassung der Nachlassgegenstände an den Beteiligten zu 1 hätte liegen sollen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum der Vater des Beteiligten zu 1 sonst diese Erklärung hätte abgeben sollen. Die einzige sachgerechte Auslegung dieser Erklärung kann daher nur darin gesehen werden, dass der Vater des Beteiligten zu 1 dem nunmehr einzigen Nacherben die Nachlassbestandteile zur freien Verfügung überlassen wollte. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung war der Vater des Beteiligten zu 1 allerdings noch nicht Testamentsvollstrecker, 428 MittBayNot 5/2006Bürgerliches Recht weil er zwar nach § 2197 Abs. 1 BGB in der letztwilligen Verfügung ernannt worden war, aber seine in der Urkunde enthaltene Annahmeerklärung noch nicht dem Nachlassgericht zugegangen war, § 2202 BGB . Sie ist dem Nachlassgericht jedoch später zugegangen, was sich bereits aus der Tatsache der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses am 12.12.2002 ergibt. Unter diesen Umständen kann § 185 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung mit der Auswirkung, dass die Erklärung zum Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung beim Nachlassgericht wirksam wurde, finden (vgl. BGHZ 46, 221 , 229). 4. Da das Grundbuchamt lediglich eine Zwischenverfügung erlassen hat, war nicht abschließend über den Eintragungsantrag zu befinden. Das Grundbuchamt hat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nunmehr erneut darüber zu entscheiden (BayObLG, NJW-RR 1991, 465 ). Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch den Beitrag von Weidlich, MittBayNot 2006, 390 (in diesem Heft). 12. BGB §§ 138 Abs. 1, 1934 a a. F., 1934 d Abs. 2 a. F., 2346 (Nichtigkeit eines Erbverzichtsvertrags) Ein Erbverzichtsvertrag, der auf der Schilderung unrichtiger Ausgangstatsachen beruht, nämlich der Vorgabe, die als solche nicht offen gelegte Unterhaltspauschalierung ( § 1934 d Abs. 2 BGB ) sei das Ergebnis des am Vermögen orientierten Erbersatzanspruchs ( § 1934 a BGB ), ist nichtig, wenn die alters- und erfahrungsmäßig schwächere Position des Verzichtenden durch den Begünstigten ausgenutzt und verstärkt wird. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG München, Urteil vom 25.1.2006, 15 U 4751/04 Aus den Gründen: I. Der Kläger ist der nicht- bzw. voreheliche Sohn des Beklagten. Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen ihm und seinem Vater am 17.4.1980 abgeschlossenen Erbverzichts- und Abfindungsvertrags. Die gemeinsame Mutter des Klägers und seiner Zwillingsschwester war im Jahre 1960 mit dem Beklagten befreundet. Der Beklagte ist der Vater der Zwillinge. Bis etwa zum 17. Lebensjahr des Klägers bestand kein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien. Der Beklagte zahlte an die Mutter des Klägers Kindesunterhalt in Höhe von zuletzt DM 270 monatlich. Im Jahre 1978 kam es erstmals zu persönlichen Kontakten zwischen dem Beklagten und dem damals 17-jährigen Kläger und seiner Zwillingsschwester. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Ehefrau des Beklagten keine Kenntnis von der Existenz der vorehelichen Kinder des Beklagten. Mit Rücksicht auf diese Situation war der Beklagte nunmehr bemüht, eine erbrechtliche Regelung hinsichtlich seiner vorehelichen Kinder herbeizuführen. Der Beklagte besprach sich mit seinem Rechtsanwalt. In dieser Besprechung wurde inAnlehnung an § 1934 d BGB anhand der Unterhaltszahlungen ein Abfindungsbetrag errechnet, der den Zwillingskindern als Abfindung vorzuschlagen sei. Hierauf schlug der Beklagte seinen Zwillingskindern vor, die Sache mit seinem Rechtsanwalt zu besprechen, was diese befolgten. An dieser Besprechung nahm der Beklagte nicht teil. Der Inhalt dieser Besprechung zwischen Rechtsprechung 03-Umbruch_05_06 04.09.2006 11:27 Uhr Seite 428 04.09.2006 11:27 Uhr Seite 429 MittBayNot 5/2006 Bürgerliches Recht den Zwillingskindern und ihrem Rechtsanwalt ist streitig. Am 17.4.1980 wurde zwischen den Zwillingskindern und dem Beklagten je ein notarieller Erbverzichts- und Abfindungsvertrag gegen Abfindung von DM 19.500 abgeschlossen und notariell beurkundet. Der am 5.2.1961 geborene Kläger war zu diesem Zeitpunkt 19 Jahre alt. II. 1. Die Berufung ist zulässig. (…) 2. Die Berufung ist auch begründet, da der notarielle Erbverzichts- und Abfindungsvertrag vom 17.4.1980 gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig war und ist. Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts auch aus einer Gesamtwürdigung ergeben kann, nämlich wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 86, 82, 88; 107, 92, 97; BGH, NJW 2001, 1127 ; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 138 Rdnr. 8). Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt (BGH, NJW 2001, 1127 ) bzw. diese Umstände über § 166 Abs. 1 BGB dem Handelnden zuzurechnen sind. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Im Einzelnen: a) Auszugehen ist zunächst davon, dass die Parteien am 17.4.1980 nicht etwa einen Vertrag über einen vorzeitigen Erbausgleich gemäß dem damals noch gültigen § 1934 d BGB vereinbart haben, sondern einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag gemäß § 2346 BGB bezogen auf den Erbersatzanspruch des Klägers gemäß § 1934 a BGB . Der Vertrag gemäß § 2346 BGB erfasste den damals noch gültigen Erbersatzanspruch gemäß § 1934 a BGB (Palandt/Keidel, 39. Aufl., § 2346 Rdnr. 1). Dieser Ansatz ist nach Ansicht des Senats für die weitere Beurteilung erheblich, da der Beklagte die für § 1934 d BGB maßgebliche Berechnung als solche gemäß § 1934 a BGB ausgegeben hat bzw. über seinen Rechtsanwalt ausgeben ließ. Der Beklagte hat in der Berufungserwiderung und in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass die Berechnung des Abfindungsbetrages in Anlehnung an § 1934 d BGB erfolgt. Wäre nun am 17.4.1980 ein vorzeitiger Erbausgleich gemäß § 1934 d BGB vereinbart worden, so hätte dieser damals nicht über § 1934 e BGB vermocht, künftige Erb- und Pflichtteilsansprüche des Klägers auszuschließen, da der Kläger damals nur 19 Jahre alt war, während ein Anspruch des Klägers aus § 1934 d BGB erst ab dem 21. Lebensjahr bestanden hat. Ein vorzeitiger Erbausgleich nach § 1934 d konnte nur dann die Rechtsfolgen des § 1934 e BGB auslösen, wenn beim Entstehen des Anspruchs aus vorzeitigem Erbausgleich auch ein Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich bestand (RGRK-BGB/ Kregel, 12. Aufl., § 1934 e Rdnr. 3). Dem Beklagten aber war es darum gegangen, nunmehr, nachdem die Existenz vorehelicher Kinder in der Familie des Beklagten bekannt wurde, erbrechtlich klare Verhältnisse zu schaffen, weshalb er zwecks erbrechtlicher Auseinandersetzung einen Rechtsanwalt einschaltete und diesen beauftragte, einen entsprechenden Vertragsentwurf zu erstellen. Der Weg, nach § 1934 d BGB zu verfahren, war also juristisch angesichts des Alters des Klägers und seiner Schwester nicht gangbar. Der Beklagte hat auch klargestellt, dass er sich in der Möglichkeit des Vorgehens entweder nach § 1934 d BGB oder §§ 2346, 1934 a BGB auch keineswegs vertan habe. Die Vorschriften in § 1934 a und § 1934 d BGB seien damals nicht verwechselt worden. Der nun konkret gewählte Weg des Erbverzichtsvertrags gemäß § 2346 BGB in Ansehung des Erbersatzanspruchs aus § 1934 a BGB sieht im Gesetz keine Abfindung vor, wie der Beklagte mit Recht geltend macht und auch das Landgericht festgehalten hat. Es wäre daher – bei korrektem Vorgehen – selbstverständliches Recht des Beklagten gewesen, dass der Erbverzichtsvertrag gemäß § 2346 BGB keine Abfindung vorsieht und auch keine Vorgaben hierzu macht und er aus freien Stücken einen frei gewählten Betrag von 19.500 DM vorschlägt. Dieser Weg wurde allerdings im Folgenden nicht beschritten. Der Beklagte errechnete mit seinem Rechtsanwalt nach eigenen Angaben den sich aus § 1934 d Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden pauschalierten Unterhaltsbetrag als Größe und der Rechtsanwalt stellte diese im späteren Vorschlagsgespräch mit den Zwillingen als Ergebnis der erbrechtlichen Anteile für den Fall des Versterbens des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt dar, also als Ergebnis des für den Fall des Versterbens einzig in Frage kommenden § 1934 a BGB . Damit wurde der pauschalierte Unterhaltsbetrag ( § 1934 d BGB ) als Ersatz der Schilderung der Vermögenslage des Erblassers (§ 1934 a BGB) benutzt. Die Zeugin schilderte, dass es im Gespräch um den vom Beklagten vorgeschlagenen Abfindungsvertrag wesentlich auch um die finanziellen Verhältnisse des Beklagten gegangen sei (nicht etwa über die Unterhaltspauschale!). (…) Der Rechtsanwalt der nach eigenen Angaben die Vermögensverhältnisse des Beklagten überhaupt nicht kannte, hat diesen Betrag (ca. DM 8.000) als Ergebnis der Errechnung der erbrechtlichen Anteile ausgegeben, anstatt offen zu legen, dass dies nur der pauschalierte Unterhaltsbetrag in Anlehnung an § 1934 d BGB war und nicht das Ergebnis der erbrechtlichen Vermögensbetrachtung, und ohne offen zu legen, dass er mangels Kenntnis der Vermögenslage des Beklagten die Berechnung nach § 1934 a BGB gar nicht vornehmen konnte. Damit wurde die Pauschalierung nach § 1934 d BGB vertauscht mit den Voraussetzungen der Vermögensorientierung beim Erblasser gemäß § 1934 a BGB . In Wahrheit fand eine am Vermögen des Beklagten orientierte Berechnung eines Erbersatzanspruchs gemäß § 1934 a BGB nicht statt (u. a., weil der Rechtsanwalt die wahren Vermögensverhältnisse des Beklagten gar nicht kannte). Sie liegt auch bis heute im Prozess nicht vor. Im Prozess wurde auch nie behauptet, dass die 8.000 DM bzw. 19.600 DM den damaligen wahren Vermögensverhältnissen des Beklagten entsprachen. Abgesehen davon, dass der Beklagte schon seinerzeit unstreitig einige Immobilien besaß, ist der Abfindungsbetrag das Ergebnis einer Berechnung aus der Unterhaltsschuld und nicht dem Vermögen. Der nach der Schilderung der Zeugin vom Zeuge vorgeschlagene Abfindungsbetrag von ca. 8.000 DM entspricht auch ziemlich exakt dem Betrag, der sich für § 1934 d Abs. 2 Satz 1 BGB ergab. Dort ist maßgebend gewesen, was der Beklagte hatte zahlen müssen, nicht das, was er tatsächlich gezahlt hat (270 DM pro Monat). Nach der damals gültigen Regelbedarfsverordnung hatte der Beklagte monatlich 237 DM zu zahlen. Die Summe gemäß § 1934 d Abs. 2 Satz 1 BGB beläuft sich damit auf 8.532 DM. Dem Kläger wurde also im Gespräch mit dem Rechtsanwalt Glauben gemacht, der Betrag von ca. 8.000 DM (den der Beklagte großzügig verdoppeln wollte) entspreche dem am Vermögen orientierten Erbersatzanspruch gemäß § 1934 a BGB . Dem Kläger wurde somit ein Erbverzichtsvertrag angesonRechtsprechung 03-Umbruch_05_06 Rechtsprechung 04.09.2006 11:27 Uhr Seite 430 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht nen, der auf der Schilderung unrichtiger Ausgangstatsachen beruhte, nämlich der Vorgabe, die als solche nicht offen gelegte Unterhaltspauschalierung ( § 1934 d Abs. 2 BGB ) sei das Ergebnis des am Vermögen orientierten Erbersatzanspruchs ( § 1934 a BGB ). b) Damit wurde auch die im Vergleich zum Beklagten als aufstrebenden Geschäftsmann schwächere Position des damals erst 19-jährigen Klägers betroffen. Diese auch altersbedingte schwächere Position wurde auch keineswegs dadurch ausgeglichen, dass der Kläger durch einen fachkundigen Rechtsanwalt etwa neutral belehrt worden wäre. Der Zeuge schilderte, sein vom Beklagten erteilter Auftrag sei nicht gewesen, die beiden vorehelichen Kinder des Beklagten zu betreuen/zu beraten. Seine Aufgabe habe sich darauf beschränkt, den entsprechenden Vertragsentwurf zu erstellen, den notariellen Termin zu vereinbaren und die Zahlungsabwicklung vorzunehmen. Hierzu sei ihm vom Beklagten der Abfindungsbetrag von 19.500 DM vorgegeben worden. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass der Kläger und seine Schwester in neutraler Weise von einem kundigen Rechtsanwalt über alles – auch über die Risiken – aufgeklärt worden seien, und schon gar nicht die Rede davon, dass sie über die wahre Berechnungsgrundlage aufgeklärt worden seien. Die alters- und damit auch erfahrungsmäßig schwächere Position des Klägers wurde damit also nicht nur nicht ausgeglichen, sondern im Gegenteil sogar verstärkt. Die Einschaltung des Rechtsanwalts im Gespräch vor dem Notartermin musste in den Augen des Klägers mangels Offenlegung der gebundenen Marschroute des Rechtsanwalts (vom Beklagten bindend vorgegebener Abfindungsbetrag von 19.500 DM, kein Auftrag zur Beratung der Kinder, keinerlei Kenntnisse des Rechtsanwalts hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Beklagten) den Eindruck einer fachkundigen und – da von einem Rechtsanwalt als Rechtspflegeorgan stammend – neutralen, auch die Interessen und Risiken des Klägers einbeziehenden Beratung vermitteln, der man vertrauen durfte und musste. Es mag dahinstehen, ob der Beklagte diesen Effekt der Einschaltung eines neutralen sachverständigen Dritten beabsichtigt hatte – was durchaus naheliegt, weil es keinen ersichtlichen Grund gab, einen Rechtsanwalt mit gebundener Marschroute vorzuschieben, statt das Gespräch durch den Beklagten persönlich durchzuführen. Denn verantwortlich war der Beklagte jedenfalls für diesen von ihm objektiv veranlassten Effekt. c) Der Beklagte hat gegen die Umstandssittenwidrigkeit eingewandt, dem Kläger und seiner Schwester sei auch aus anderen Umständen Aufklärung zuteil geworden, welche der Umstandssittenwidrigkeit entgegenstünden. Dieser Einwand geht fehl. (…) Auch der Hinweis des Beklagten darauf, der Notar habe die Pflicht, im Beurkundungstermin auf sämtliche Risiken hinzuweisen, weshalb es naheliege (dies ist eine Vermutung!), dass der Notar dieser Verpflichtung intensiv nachgekommen sei, besagt nicht, dass in diesem Termin über den Unterschied der vom Beklagten intern gewählten Berechnungsgrundlage gemäß § 1934 d Abs. 2 BGB zu der für die nun zu verbriefende Abfindung gemäß § 1934 a BGB gesprochen worden sei. Dass der Notar über das Wesen eines Erbverzichts mit dem Erlöschen von Ansprüchen belehrt hat, kann als für das Ergebnis irrelevant unterstellt werden. 3. Für den subjektiven Tatbestand ist nach der Rechtsprechung ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit oder eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich (BGH, NJW 1993, 1588 ; BGH, NJW 2001, 1127 ). Es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die – hier gegebene – UmMittBayNot 5/2006 standssittenwidrigkeit ergibt. Das ist nach den oben geschilderten Tatsachen der Fall. Dem Beklagten war vor Einbindung seiner Kinder klar, welche Bemessungsgrundlage er vorschlagen wollte, nämlich die anhand einer Unterhaltspauschalierung. Der Beklagte gab dem Zeugen als verbindlichen Betrag 19.500 DM vor. Dem Beklagten war bekannt, dass der Rechtsanwalt die Kinder auch nicht etwa beraten und neutral belehren sollte. Dem Beklagten war mithin bekannt, dass für den Verzichtsvertrag gemäß §§ 2346, 1934 a BGB ein Betrag zugrundegelegt werden sollte, der nicht an seinen Vermögensverhältnissen orientiert war. Die weitere Darstellung des Vertragsangebots im Gespräch zwischen dem Rechtsanwalt und dem Kläger ist dem Beklagten gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. 4. Der Vertrag vom 17.4.1980 war und ist daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. (…) Hinweis der Schriftleitung: Die Revision wurde nicht zugelassen, der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, BGH, IV ZUR 50/06. Vgl. zur Entscheidung auch den Beitrag von Kapfer, MittBayNot 2006, 385 (in diesem Heft). Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 13. GmbHG § 15 Abs. 4 (Formbedürftigkeit eines Treuhandvertrags über GmbH-Geschäftsanteile) Ein Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils unterliegt dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG nur dann nicht, wenn er sich auf noch nicht existente Geschäftsanteile bezieht und vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages geschlossen wird. BGH, Beschluss vom 12.12.2005, II ZR 330/04 Gründe: Ungeklärte Grundsatzfragen wirft der Fall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht auf. Die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Beklagten zwar rechtsfehlerhaft damit begründet, dass die beiden privatschriftlichen Treuhandvereinbarungen der Parteien, wonach der Beklagte Geschäftsanteile an einer GmbH als Treuhänder des Klägers erworben hat, nicht dem Beurkundungszwang des § 15 Abs. 4 GmbHG unterlegen hätten. Zutreffend ist jedoch seine Hilfserwägung, dass im Falle der Formnichtigkeit der Vereinbarungen der Beklagte nach Treu und Glauben gehindert wäre, sich hierauf zu berufen. 1. Die Treuhandvereinbarungen der Parteien bedurften gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. § 15 Abs. 4 GmbHG zielt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie schon des Reichsgerichts nicht nur darauf ab, den im Hinblick auf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu gewährleisten, sondern soll auch verhindern, dass GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden (Senat, BGHZ 141, 207, 211). Deswegen hat der Senat in seiner Leitentscheidung (a. a. O., 208, 211), der das Berufungsgericht einen anderen Sinn beilegen möchte, entscheidend darauf abgestellt, ob die getroffene Treuhandabrede zwangsläufig die Verpflichtung zur Geschäftsanteilsübertragung begründet. Das gilt Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 24.01.2006 Aktenzeichen: 15 U 4751/04 Rechtsgebiete: Gesetzliche Erbfolge Erbverzicht Erschienen in: MittBayNot 2006, 428-430 NotBZ 2006, 325-326 ZEV 2006, 313-315 ZNotP 2006, 385-387 Normen in Titel: BGB §§ 138 Abs. 1, 1934 a a. F., 1934 d Abs. 2 a. F., 2346