OffeneUrteileSuche

V ZB 121/05

OLG, Entscheidung vom

6mal zitiert
8Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 02. März 2006 I-10 W 33/06 KostO § 154 Abs. 2 Umfang des Zitiergebotes in Bezug auf die Auslagen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau derweitigen Sicherheit, einverstanden ist. Würde man nunmehr die treuhänderische Verwahrung von Löschungsunterlagen unter § 146 Abs. 1 KostO subsumieren, wäre diese auf einem gesonderten Auftrag beruhende, haftungsträchtige Tätigkeit gebührenfrei. Dies aber widerspricht dem Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 23. August 2005 ( FamRZ 2006, 24 , 25), wonach die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, untrennbar mit der Freiheit verbunden ist, eine angemessene Vergütung zu fordern. Notar Dr. Frank J. Klein, Köln 9. Kostenrecht – Umfang des Zitiergebotes in Bezug auf die Auslagen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. 3. 2006 – I-10 W 33/06 – mitgeteilt und mit Anm. von Notar Dr. Frank J. Klein, Köln) KostO § 154 Abs. 2 Die fehlende Angabe der Absätze und weiteren Untergliederungen der Auslagenvorschriften ist im Hinblick auf das Zitiergebot gemäß § 154 Abs. 2 KostO jedenfalls dann unschädlich, wenn die übrige Bezeichnung der Auslagen dem Kostenschuldner eine Prüfung ermöglicht, aufgrund welcher Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das LG statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Für die Frage der Begründetheit der weiteren Beschwerde kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob das aus § 154 Abs. 2 KostO folgende Zitiergebot es erfordert, dass in einer Notarkostenrechnung auch hinsichtlich der Auslagen die jeweils relevanten Absätze und weiteren Untergliederungen der Auslagenvorschriften genannt werden. Hiervon hängt es ab, ob die Zusendung der Kostenrechnung in der Fassung vom 7. 11. 2003 im Jahre 2003 verjährungsunterbrechende Wirkung hatte und durch die korrigierte Rechnung vom 12. 11. 2004 ersetzt werden konnte. Das LG hat zu dieser Frage unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 2. 9. 2004 – 15 W 456/03 ( JurBüro 2005, 152 ff. = RNotZ 2005, 180 ) ausgeführt: Das Zitiergebot unterliege hinsichtlich der Auslagenvorschriften nicht derselben Strenge wie bei den Gebührenvorschriften, wenn sich der angewendete Auslagentatbestand unter Hinzuziehung der Teilangabe aus den Gesamtumständen ergebe. Bei der hier fraglichen Rechnung genügten die Angaben dem Informationsinteresse des Kostenschuldners. Aus der Bezeichnung „Dokumentenpauschale §§ 136, 152 Abs. 1 KostO ’02 (69 Seiten)“ in Höhe von EUR 27,85 habe die Kostenschuldnerin in Kenntnis des Seitenumfangs der jeweiligen Entwürfe entnehmen können, wofür die Auslagen entstanden seien. Entsprechendes gelte für die „Postauslagen §§ 137, 152 Abs. 2 KostO ’02“ in Höhe von 7,70 E. Hieraus habe die Kostenschuldnerin entnehmen können, dass nur Portokosten in Rechnung gestellt wurden, die ihr aus der Art der Zustellungen erkennbar waren. Der Senat hat bislang die Auffassung vertreten, dass auch in Bezug auf die Auslagen die Angabe der angewendeten Gesetzesvorschriften erforderlich ist. Die Formstrenge rechtfertige sich aufgrund der Tatsache, dass die Kostenberechnung des Notars von ihm selbst mit der Vollstreckungsklausel versehen werden könne und auf diese Weise nach Maßgabe des § 155 KostO zu einem Vollstreckungstitel werde. Dem Kostenschuldner müsse die Möglichkeit eröffnet werden, zu prüfen, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet sei (vgl. Senatsbeschluss vom 28. 9. 2000 – 10 W 54/00, MDR 2001, 175 f. m. w. N. = RNotZ 2001, 174 ). Offen gelassen hat er, ob bei geringfügigen Auslagenbeträgen dann, wenn die Art der Auslagen in der Kostenberechnung ausreichend bezeichnet ist, auf eine ergänzende Konkretisierung durch Angabe der einschlägigen Vorschriften überhaupt verzichtet werden kann (a.a.O. unter Verweis auf Senatsbeschluss vom 10. 2. 1975 – 10 W 89/74, Rpfleger 1975, 266 , 267). In Fortführung dieser Rechtssprechung hält der Senat die fehlende Angabe der Absätze und weiteren Untergliederungen der Auslagenvorschriften jedenfalls dann für unschädlich, wenn die übrige Bezeichnung der Auslagen dem Kostenschuldner eine Prüfung ermöglichen, aufgrund welcher Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des Wortlauts des § 154 Abs. 2 KostO durch KostRÄndG 1994 vom 24. 6. 1994 (BGBl I, S. 1325, 1351) den Zweck verfolgt, eine bürgerfreundliche Transparenz von notariellen Rechnungen zu garantieren (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BT-Drucks. 12/6962, S. 92, 102). Damit verfolgt die Angabe der „Kostenvorschriften“ keinen Selbstzweck. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kostenberechnung für den Kostenschuldner aus sich selbst heraus so verständlich ist, dass er die Subsumtion des Notars nachvollziehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. 12. 2004 – 10 W 86/04). Hinsichtlich der Auslagen in der hier fraglichen Kostenrechnung ist dies nach Auffassung des Senats zu bejahen. Wie das LG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, konnte die Kostenschuldnerin aus den Angaben in der Kostenrechnung unschwer erkennen, wofür die Auslagen geltend gemacht wurden. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale war ihr bekannt, dass drei Entwürfe gefertigt wurden, wovon jedenfalls die ersten beiden (vollständig in Kopie zur Akte gereichten) Entwürfe je 23 Seiten umfassten; in Rechnung gestellt wurden 69 Seiten (36 23). Demnach konnte die Dokumentenpauschale nur für die Fertigung der Entwürfe angefallen sein. Die Höhe der Dokumentenpauschale ergibt sich unschwer aus dem in Bezug genommenen § 152 Abs. 1 KostO in Verbindung mit § 136 KostO , von dem bei verständigem Lesen der Norm einzig die nicht mitzitierten Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 einschlägig sein konnten. In Bezug auf die „Postauslagen“ konnten von den in § 152 Rechtsprechung RNotZ 2006, Heft 12 627 RNotZ 2006, Heft 12 Abs. 2 KostO genannten Postdienstleistungen (Nr. 1) und Telekommunikationsleistungen (Nr. 2) schon begrifflich nur die erstgenannten gemeint gewesen sein. Von dem weiterhin zitierten § 137 KostO kam aufgrund der erfolgten und für die Kostenschuldnerin erkennbaren Übersendungen der Entwürfe bei verständiger Durchsicht der zahlreichen Ziffern lediglich die Nr. 2 in Betracht. Sofern in der korrigierten Fassung der Rechnung vom 12. 11. 2004 insoweit „Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. § 152 Abs. 2 Nrn. 1 + 2 KostO“ aufgeführt werden, steht dies der formellen Wirksamkeit der Rechnung vom 7. 11. 2003 nicht entgegen. Darauf, ob die einzelnen Rechnungspositionen materiell berechtigt sind, kommt es im Rahmen der Prüfung der formellen Wirksamkeit nicht an. Der Senat weicht mit dieser Auslegung des § 154 Abs. 2 KostO im Hinblick auf die Auslagenvorschriften zwar nicht von den Ausführungen des BGH im Beschluss vom 25. 10. 2005 – V ZB 121/05, MDR 2006, 475 f., ab. Darin ist ausdrücklich offen gelassen, wie genau (nach Absätzen und Sätzen) die einschlägigen Vorschriften benannt sein müssen. Wohl aber weicht er von der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 31. 3. 2000 (1 W 106/99, OLGR 2000, 272) ab. Darin ist ausgeführt, dass grundsätzlich auch die Auslagenvorschriften nach ihrer jeweils angewandten Untergliederung, also ggf. nach Absatz, Nummer und Buchstabe zu zitieren seien. Im weiteren wird offen gelassen, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem strengen Zitiergebot denkbar seien, wenn sich der angewandte Gebührentatbestand aus den Gesamtumständen ergibt. Dies sei aber bei der dort zu beurteilenden Bezeichnung „ §§ 137, 152 Abs. 2 KostO (Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen)“ sowie „§§ 136, 152 Ab 350 Fotokopien“ nicht der Fall. Die vom OLG Oldenburg für unzureichend gehaltene Bezeichnung ist mit der im hier vom Senat zu beurteilenden vergleichbar. Anmerkung: Die vorstehende Entscheidung betrifft das Zitiergebot gemäß § 154 Abs. 2 KostO . Nach dieser Vorschrift muss eine notarielle Kostenberechnung u. a. die Kostenvorschriften angeben. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach so ausgelegt, dass, wenn eine Vorschrift mehrere Absätze hat, der in Betracht kommende Absatz, wenn der Absatz mehrere Sätze hat, der in Betracht kommende Satz, wenn der Satz mehrere Halbsätze hat, der in Betracht kommende Halbsatz, wenn der Satz mehrere Ziffern hat, die in Betracht kommende Ziffer zu zitieren ist. Ob diese Auslegung zutreffend ist, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 ( DNotZ 2006, 223 = MittBayNot 2006, 168 = ZNotP 2006, 197 ) offengelassen. Der Begriff „Kostenvorschrift“ könnte auch dahin gehend ausgelegt werden, dass die Angabe des einschlägigen Paragraphen ausreichend ist. § 154 Abs. 2 KostO verfolgt den Zweck, eine bürgerfreundliche Transparenz von notariellen Rechnungen zu garantieren. Entscheidend ist, ob die Kostenberechnung für den Kostenschuldner aus sich selbst heraus so verständlich ist, dass er die Subsumtion des Notars nachvollziehen kann. BeRechtsprechung trachtet man beispielsweise die Beurkundung eines Kaufvertrags, so fragt sich doch, ob die Kostenberechnung für den Kostenschuldner nicht auch verständlich ist, wenn nur § 36 KostO und nicht § 36 Abs. 2 KostO zitiert ist. Legt man demgegenüber die wohl herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur zugrunde, sehe ich nicht, warum im Bereich der Auslagen dies nicht mit der gleichen Strenge gelten soll. Der Notar hat seit dem 1. 1. 2002 vier Jahre lang Zeit, eine dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO entsprechende Kostenberechnung aufzustellen. Kommt es zu einem Kostenbeschwerdeverfahren, erteilt das Gericht meist einen rechtlichen Hinweis, wenn es der Kostenbeschwerde aufgrund eines Verstoßes gegen § 154 Abs. 2 KostO stattgeben will. In Anbetracht dieser Rechtslage gibt es keinen Grund, im Bereich der Auslagen eine großzügigere Zitierung zuzulassen. Die genaue Zitierung der Auslagen fördert die Richtigkeit der Berechnung und bringt für den Notar, hat er einmal seinen Mitarbeitern eine verbindliche Berechnungsanweisung erteilt, keine oder jedenfalls keine nachhaltige Mehrbelastung mit sich. Das OLG Düsseldorf hält die Zitierung „Dokumentenpauschale §§ 136, 152 Abs. 1 KostO “ und „Postauslagen §§ 137, 152 Abs. 2 KostO “ für ausreichend, weil durch diese Bezeichnung der Auslagen dem Kostenschuldner eine Prüfung ermöglicht würde, aufgrund welcher Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet sei. Ich halte dies für zweifelhaft. § 152 Abs. 1 KostO ist überhaupt nicht einschlägig. Bei der Zitierung von § 136 KostO fehlt auf alle Fälle der Hinweis auf Abs. 4, wonach zwei der drei Entwürfe auslagenfrei sind. § 137 KostO ist wohl nicht einschlägig, weil üblicherweise Entwürfe nicht als Einschreiben gegen Rückschein versandt werden. In Anbetracht dieser Umstände bezweifele ich, ob die Zitierung dem Kostenschuldner eine Prüfung ermöglichte, aufgrund welcher Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet war. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Höhe der Auslagen offensichtlich unzutreffend ist, insbesondere weil § 136 Abs. 4 KostO übersehen wurde. Auch die wohl unterschwellige Überlegung, dass die Höhe von Auslagen im Verhältnis zur Höhe der Gebühren niedriger ist, ist nicht tragfähig. Betrachtet man z. B. einen Kaufvertrag über wenige Quadratmeter Ackerland, Gartenland, Straßenland usw., sind die Auslagen vielfach höher als die Gebühren. In Anbetracht der Tatsache, dass der BGH bereits in zwei Entscheidungen sich mit § 154 Abs. 2 KostO beschäftigt hat (Beschlüsse vom 2. 12. 2002 und 25. 10. 2005), sollten die Überlegungen zu der Frage, ob nicht auch die Vorschriften zum Geschäftswert zitiert werden müssen, vertieft werden. Bislang geht die Rechtsprechung und Literatur überwiegend davon aus, dass eine Zitierung der diesbezüglichen Vorschriften nicht notwendig sei. Dies wird – meines Erachtens vordergründig – daraus hergeleitet, dass die Vorschriften zum Geschäftswert keine Kostenvorschriften seien. Wenn der BGH aber in seiner Entscheidung vom 2. 12. 2002 ( RNotZ 2003, 61 = MittBayNot 2003, 159 = ZNotP 2004, 77 mit Anmerkung Tiedtke) fordert, dass bei zusammengesetzten GeRNotZ 2006, Heft 12 schäftswerten die Teilwerte anzugeben seien, ist m. E. nicht verständlich, warum nicht auch die Vorschriften zu den Geschäftswerten zitiert werden müssen. Die Vorschriften zu den Geschäftswerten sind untrennbar verbunden mit den Vorschriften zu den Gebühren und insbesondere zu deren Höhe. Betrachtet man z. B. eine Scheidungsfolgenvereinbarung, so gewährleistet die Zitierung von § 36 Abs. 2 KostO nicht die vom Gesetzgeber angestrebte bürgerfreundliche Tendenz einer notariellen Kostenberechnung. Erst die Zitierung der Vorschriften über die Geschäftswerte einschließlich der vom BGH geforderten Bezifferung der Teilbeträge ermöglicht die Überprüfung der Kostenberechnung (so auch OLG Köln, JurBüro 1990, 745 ; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2000, 314; Tiedtke a.a.O.). Notar Dr. Frank J. Klein, Köln 10. Kostenrecht – Wahlfreiheit des Notars bei Inanspruchnahme eines gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldners (LG Mönchengladbach, Beschluss vom 27. 4. 2005 – 5 T 326/04 – mitgeteilt von Notar Dr. Christian Hartmann, Jüchen) Die Entscheidungsfreiheit des Notars, welchen der gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldner er in Anspruch nimmt, besteht uneingeschränkt. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Der Kostengläubiger beurkundete einen Grundstückskaufvertrag, an welchem die Kostenschuldnerin zusammen mit ihrer Schwester S. als Verkäufer und die Eheleute P. als Käufer beteiligt waren. Die Bf. handelte zugleich als vollmachtlose Vertreterin für ihre Schwester. Auf Veranlassung der Eheleute P. wurde in § 8 des Kaufvertrages festgehalten, dass die Vermittlungstätigkeit der von den Verkäufern beauftragten Maklerfirma für den Abschluss des Kaufvertrages nicht ursächlich gewesen sei, weil die Käufer nach ihren Angaben schon vor dem Auftreten der Maklerfirma Kenntnis von dem Kaufgrundstück gehabt hätten. Außerdem wurde in § 8 Abs. 2 geregelt, dass die Käufer, sofern die Maklerfirma die Verkäufer auf Zahlung des Maklerhonorars erfolgreich in Anspruch nehmen würden, die Verkäufer von ihrer Zahlungsverpflichtung hälftig freizustellen hätten. Etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten hätten insoweit die Verkäufer zu tragen. Nachdem der Kostengläubiger bei S. unter Übersendung eines Entwurfs die Genehmigung für den Abschluss des von der Kostenschuldnerin als vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Vertrages einholen wollte, verweigerte sie im Hinblick auf die Regelung in § 8 des Vertrages endgültig die Genehmigung des Kaufvertrages. Die Bf. legt im Einzelnen dar, dass die Angaben der Käufer im Beurkundungstermin zur Vorkenntnis unrichtig gewesen seien. Durch diese Täuschungshandlung sei die Bf. veranlasst worden, der vom Beschwerdegegner vorgeschlagenen Formulierung des § 8 des Kaufvertrages zuzustimmen. Der Kostengläubiger hat für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem notariellen Kaufvertrag der Kostenschuldnerin 1 738,– E in Rechnung gestellt und darauf hingewiesen, dass er nicht die Eheleute P., sondern sie, die Kostenschuldnerin, in Anspruch nehme, weil in ihrer Sphäre – nämlich wegen der fehlenden Genehmigung der S. – die Ursache für das Scheitern des Kaufvertrages liege. Mit ihrer Beschwerde gem. § 156 KostO macht die Kostenschuldnerin geltend, dass der Kostengläubiger sein Ermessen bei der Auswahl, welcher der Gesamtschuldner in Anspruch genommen werde, fehlerhaft ausgeübt habe. Die Präsidentin des LG wurde gem. § 156 Abs. 1 S. 2 KostO gehört. Auf den Hinweis des Bezirksrevisors hat der Kostengläubiger Formmängel der ursprünglichen Kostenrechnung behoben und eine neue Kostenrechnung erteilt. Da der Bezirksrevisor auch die Berechtigung der Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO in Höhe von 291,– E in Zweifel gezogen hat, hat der Kostengläubiger seinen diesbezüglichen Anspruch hilfsweise auf § 145 Abs. 1 S. 1 KostO als Entwurfsgebühr gestützt. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde der Kostenschuldnerin ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache nur insofern Erfolg, als aus der Kostenrechnung die Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO zu streichen ist. Gegen die Inanspruchnahme der Kostenschuldnerin durch den Notar bestehen keine Bedenken. Die Kammer vermag der Auffassung der Kostenschuldnerin nicht zu folgen, der Notar hätte in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht sie sondern die Eheleute P. in Anspruch nehmen müssen, weil diese durch unrichtige Angaben im Beurkundungstermin das Scheitern des Vertrages verursacht hätten. Dass die Bet. zu 1) gem. § 2 Nr. 1 KostO grundsätzlich Kostenschuldnerin ist, weil der Notar ihre Erklärungen beurkundet hat, wird von ihr nicht in Zweifel gezogen. Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 KostO haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Als Gläubiger einer gesamtschuldnerischen Leistung kann der Kostengläubiger die – nur einmal zu erbringende – Leistung gem. § 421 S. 1 BGB nach seinem Belieben von jedem der Schuldner fordern. Aus dieser Wahlfreiheit folgt, dass dem Gläubiger von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden darf, bei der Rechtsverfolgung gegenüber einem anderen Gesamtschuldner nachlässig gewesen zu sein, und zwar auch dann nicht, wenn dieser im Innenverhältnis allein haftet (BGH BB 1967, 476 ; BGH NJW 1983, 1423, 1424; BGH WPM 1984, 906; BayObLG Rpfleger 1992, 223 = DNotZ 1992, 591 ). Dies soll nach Auffassung des OLG Düsseldorf ( DNotZ 1986, 763 ) sogar bis an die Grenze der Arglist gelten ( § 242 BGB ). Die Entscheidungsfreiheit des Notars, welchen der Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt, ist also nicht eingeschränkt. Der von der Kostenschuldnerin dem gegenüber zitierten Auffassung von Korintenberg-Lappe (KostO, § 5 Rn. 14), das „Belieben“ gem. § 421 BGB stelle angesichts der öffentlichrechtlichen Natur der notariellen Kostenforderung ein Verwaltungsermessen dar und sei im Rechtsweg des § 156 KostO auf Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch nachprüfbar, vermag die Kammer nicht zu folgen. Der Verweis in § 5 Abs. 1 S. 1 KostO auf die gesamtschuldnerische Haftung enthält keine Einschränkung der in § 421 BGB geregelten Wahlfreiheit des Gläubigers. In § 8 KostVfg sind Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 02.03.2006 Aktenzeichen: I-10 W 33/06 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: RNotZ 2006, 627-629 ZNotP 2006, 399-400 Normen in Titel: KostO § 154 Abs. 2