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XI ZR 460/02

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Jena 28. März 2006 5 U 742/05 BGB § 312 Abs. 3 Nr. 3 Kein Fortwirken der Haustürsituation (und damit kein Verbraucher-widerrufsrecht) bei notarieller Beurkundung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5u742_05 letzte Aktualisierung: 28.03.2006 OLG Thüringen, 28.03.2006 - 5 U 742/05 BGB § 312 Abs. 3 Nr. 3 Kein Fortwirken der Haustürsituation (und damit kein Verbraucher-widerrufsrecht) bei notarieller Beurkundung Gründe: I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages. Hinsichtlich des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den Klägern kein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HausTWG) zustehe. Die Kläger hätten den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen können. Zu dem Zeitpunkt, als sie ihre Willenserklärung abgegeben hätten, habe keine Haustürsituation mehr vorgelegen. Ein etwaiges vorheriges Überraschungsmoment sei aufgrund des Zeitablaufs zwischen den Besuchen des Anlagevermittlers im August/September 1995 und dem Abschluss des Darlehensvertrages im November erloschen. Zudem sei eine etwaige Überrumpelung bei den Besuchen des Vermittlers nicht mehr kausal für den Abschluss des Darlehensvertrages, nachdem dazwischen der Fondsbeitritt notariell beurkundet worden sei. Die Kläger hätten auch ihren Beitritt zu dem Immobilienfonds nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf scheitere an § 312 Abs. 3 Nr. 3 BGB n. F., da die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden sei. Auf den vorhergehenden Eintrittsantrag komme es nicht an. Vielmehr sei die notarielle Beurkundung Wirksamkeitsvoraussetzung des Beitritts gewesen. Diese Entscheidung ist den Klägern am 08.07.2005 zugestellt worden. Sie haben hiergegen am 08.08.2005 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechenden Fristverlängerungen am 14.10.2005 begründet haben. Sie sind der Ansicht, dass sie sowohl ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung als auch ihren Beitritt zum Immobilienfonds wirksam widerrufen hätten. Darlehensvertrag eine Haustürsituation vorgelegen habe. Vielmehr reiche es aus, dass die vorherige Haustürsituation für dessen Abschluss ursächlich gewesen sei. Sie hätten bereits mit ihrem Antrag auf Beitritt zum Immobilienfonds einen Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages abgegeben. Dieser Antrag sei auf Seite 2 des Beitrittsantrags in Form der Selbstauskunft enthalten. Die notarielle Beurkundung des Fondsbeitritts schließe einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht aus. Bereits mit dem nicht notariell beurkundeten Antrag seien sie dem Fonds wirksam beigetreten. Dieser Antrag habe alle wesentlichen Bestandteile des Gesellschaftsbeitritts enthalten, insbesondere den Beteiligungsbetrag. Des Weiteren sei aus ihrer Sicht der Notartermin eine bloße Formalie gewesen. Ihre Verpflichtung zum Beitritt sei bereits mit dem Antrag erklärt worden. Zudem würde ein durchschnittlicher Verbraucher die kleingedruckte Klausel, nach der die Wirksamkeit des Beitritts von einer notariellen Beurkundung abhänge, nicht zur Kenntnis nehmen. Die Kläger erweitern ihre Klage in der Berufungsinstanz um einen Hilfsantrag und beantragen nun: I. Unter Abänderung des am 05.07.2005 verkündeten Urteils des Landgeric htes Erfurt, Az.: 9 O 2660/04, die Beklagten zu verurte i len: 1. an die Klägerin gemeinschaftlich 15.996,33 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz hieraus seit dem 09.09.2004 zu zahlen. 2. die Ansprüche aus dem bei der A. und M. Lebensversicherung unter den Vertragsnummern ... und ... bestehenden Kapitallebensversicherungen an die Kläger zurückzuübertragen. Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen die G.V.V.GbR . Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit den Klägern geschlossenen Darlehensvertrag-Nr. ... vom ... keine Ansprüche mehr zustehen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 0,65 Regelgeschäftsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer aus dem Streitwert dieses Verfahrens zu erstatten hat. IV. Hilfsweise ist festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr..... vom .... gegenüber der Klägerin keine Ansprüche mehr zustehen, soweit diese die Einkünfte und Steuervorteile der Kläger aus ihrer Beteiligung an der G.V.V.GbR unter Berücksichtigung der durch diesen Fonds entstehenden Ausgaben übersteigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft hierzu im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zudem rügt sie den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag als nicht sachdienlich. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben weder ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung noch ihre Beitrittserklärung zum Immobilenfonds wirksam widerrufen. 1. Ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Verbraucher durch eine Haustürsituation zu dem Vertragsschluss bestimmt worden ist. Entscheidend ist hierbei, ob nach den Umständen des Einzelfalls bei Abgabe der Erklärung das Überraschungsmoment noch fortwirkt und der Verbraucher in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil v. 20.01.2004, Az.: XI ZR 460/02 = WM 2004, 521 ff; Urteil vom 21.01.2003, Az.: XI ZR 125/02 = WM 2003, 483 , 484; 18.03.2003, Az.: XI ZR 188/02 = WM 2003, 918 , 921, jeweils m. w. N.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlung und Abgabe der Willenserklärung ist nicht erforderlich, bei zunehmendem zeitlichen Abstand entfällt aber die Indizwirkung für die Kausalität (BGH, NJW 2003, 2088 ff; BGHZ 131, 385 , 392). Nach diesen Grundsätzen schlossen die Kläger den Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation ab. a) Im Gegensatz zur Ansicht der Kläger ist nicht entscheidend, ob bei Abgabe der Selbstauskunft am 03.09.1995 eine Haustürsituation vorlag. In dieser Erklärung liegt kein bindender Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages. Weder ist ein derartiger Bindungswille zu erkennen, noch ist dort der wesentliche Inhalt eines Darlehensvertrages, wie die Netto-Kredit-Summe, die zu zahlenden Zinsen und die Tilgungsbestimmungen enthalten. Es kann deswegen nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger bereits mit Abgabe dieser Erklärung in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt waren (vgl. hierzu BGHZ 123, 380 ff). b) Vermittlungsgespräch und Unterschriftsleistung gegen das Fortwirken der behaupteten Überraschungssituation. Das erste Gespräch wurde am 20.08.1995 geführt, der Darlehensvertrag am 04.11.1995 unterschrieben. Zwischen beiden Ereignissen liegt ein Zeitraum von fast 2,5 Monaten. In jedem Fall ist das Überraschungsmoment durch weitere Umstände entfallen. So wurden ausweislich der von den Klägern vorgelegten Berechnung (Anlage K 7, Bl. 15 d. A.) bereits bei dem ersten Gespräch die Belastungen durch eine Finanzierung dargestellt. Nach dem unstreitigen Vortrag der Kläger und ihrer Selbstauskunft wurde bei Leistung der Unterschrift unter den Beitrittsantrag zum Immobilienfonds ebenfalls über die Finanzierung geredet. Daraufhin erhielten die Kläger eine Berechnung ihrer monatlichen Belastung übersandt (Anlage K 8, Bl. 17 d. A.). Schließlich wurde am 22.09.1995 der Beitritt zum Immobilienfonds notariell beurkundet. Zumindest mit der notariellen Beurkundung des Beitritts ist die Kausalität einer Haustürsituation für den Vertragsschluss unterbrochen. Das Entfallen des Überraschungsmoments durch eine notarielle Beurkundung bezieht sich auch auf die später abgegebene Willenserklärung, wenn wie hier beide Verträge zusammen angebahnt wurden (OLG Jena, Urteil vom 13.01.2004, Az.: 5 U 250/03 = OLG-Report 2005, 238, rechtskräftig mit Beschluss des BGH vom 23.11.2004, Az. XI ZR 27/04). 2. Die Kläger haben ihren Beitritt zum Fonds nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf scheitert an der notariellen Beurkundung, § 312 Abs. 3 Nr. 3 BGB . Aufgrund des klaren Wortlautes der Regelung ist eine andere Auslegung, nach der unter Umständen eine notarielle Beurkundung das Widerrufsrecht nicht ausschließt, nicht möglich (BGH, Beschl. v. 08.04.2003, Az.: XI ZR 193/02 = ZIP 2003, 1082 f; Urt. v. 14.10.2003, Az.: XI ZR 134/02 = ZIP 2003, 2149 ff). Die von den Klägern zitierte anderweitige Rechtsprechung des OLG Karlsruhe hat dieses Gericht ausdrücklich aufgegeben (OLG Karlsruhe Urt. v. 09.09.2003, Az.: 8 U 72/03 = ZIP 2004, 946 ff). Auf die Frage, ob vor Abschluss des notariellen Vertrages eine Haustürsituation vorlag, kommt es deswegen nicht an. Die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs nach § 358 Abs. 4 BGB sind nicht erfüllt. Die Kläger legen nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ihnen gegenüber den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern Schadensersatzansprüche zustehen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die in anderen Verfahren vorgetragene Verurteilung der Gründunggesellschafter derselben Vermögensgruppe den streitgegenständlichen Fonds Nr. .. betrifft. 4. Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden wirksamen Darlehensvertrages sind auch die Feststellungsanträge zu II. und III. unbegründet. Der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsantrag zu IV. ist zulässig, da der Streitstoff im Wesentlichen der gleiche bleibt und zu seiner Begründung keine neuen Tatsachen vorgetragen werden, §§ 533, 529 ZPO . Er ist jedoch unbegründet, da – wie oben dargelegt- die Kläger gegenüber der Beklagten aus einem wirksamen Darlehensvertrag verpflichtet sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO . Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof über die Unwiderruflichkeit einer notariell beurkundeten Willenserklärung bereits entschieden (BGH, Beschl. v. 08.04.2003, Az.: XI ZR 193/02 = ZIP 2003, 1082 f; Urt. v. 14.10.2003, Az.: XI ZR 134/02 = ZIP 2003, 2149 ff) und hat sich das OLG Karlsruhe dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urt. v. 09.09.2003, Az.: 8 U 72/03 = ZIP 2004, 946 ff). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Jena Erscheinungsdatum: 28.03.2006 Aktenzeichen: 5 U 742/05 Normen in Titel: BGB § 312 Abs. 3 Nr. 3