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XII ZR 177/03

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 26. April 2006 3 U 1776/06 BGB §§ 276, 1904 Voraussetzungen eines zulässigen Behandlungsabbruchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die zweite Entscheidung ausgeführt, dass die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche keineswegs nur subsidiär zum Güterrecht seien, zumal bei Ansprüchen, die dort gar nicht vorgesehen seien (wie die Pflicht zur Zusammenveranlagung). Diese Linie wird nunmehr gefestigt, und zwar auch für den reinen Vermögensausgleich, so dass künftig von einem Nebeneinander der Ansprüche auszugehen sein wird. Das bedeutet, dass die Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft im Regelfalle vorrangig zu berechnen sind, da sie dann in den Zugewinn als Aktiv- bzw. Passivposten mit einzustellen sind.5 Dies gilt jedenfalls für den Regelfall, dass die Ehegatteninnengesellschaft mit der Trennung endet, also aufgelöst und vollbeendigt wird.6 Das zu besprechende Urteil zeigt aber die Problematik, wenn die Ehegatteninnengesellschaft über die Trennung hinaus und sogar noch über den Stichtag für die Berechnung des Endvermögens – im konkreten Fall durch Vereinbarung der Gütertrennung, ansonsten jedoch – nach § 1384 BGB durch Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages hinaus fortbesteht. Maßgebender Stichtag für die Berechnung desAusgleichsanspruchs aufgrund Ehegatteninnengesellschaft ist hier erst die tatsächliche Beendigung der Zusammenarbeit. Damit entsteht der Ausgleichsanspruch erst später und kann bei der Berechnung des Zugewinns als solcher noch keine Berücksichtigung finden. Somit kommt der BGH zum Ergebnis, dass dieser Anspruch neben dem Zugewinnausgleichsanspruch weiter besteht. Allerdings schränkt er zu Recht den Ausgleichsanspruch seinerseits wieder ein, falls dieser doch im Zugewinn schon berücksichtigt worden ist. Dies kann einmal dadurch geschehen sein, dass die Ehegatten in die Zugewinnberechnung einen (latenten) Ausgleichsanspruch bis zum Stichtag der Zugewinnberechnung oder den Wert des Anteils des Nichteigentümerehegatten7 eingestellt haben. Zum anderen wird aber auch sonst eine Doppelinanspruchnahme zu vermeiden sein. Wenn also das Vermögen der Ehegatteninnengesellschaft, das ja kein Gesamthandsvermögen ist, bei dem Vermögensinhaber im Endvermögen eingestellt ist und auf diese Weise im Zugewinn ausgeglichen wird, darf es nicht nochmals als Ausgleich einer Ehegatteninnengesellschaft geteilt werden. 3. Folgerungen für notarielle Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen Diese Sicht des BGH ist vor allem für die notarielle Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen von entscheidender Bedeutung, denn zur Entscheidung des BGH kam es nur, weil die Scheidungsvereinbarung der Ehegatten zu dem Thema der Ehegatteninnengesellschaft nichts aussagte. Wenn der Ausgleichsanspruch aus Ehegatteninnengesellschaft gleichrangig neben den güterrechtlichen Ansprüchen steht, dann erfordert er in einem vorsorgenden Ehevertrag, aber auch in einer Scheidungsvereinbarung eine gesonderte Behandlung. So sollte insbesondere daran gedacht werden, bei der Vereinbarung von Gütertrennung8 oder beim Aus424 MittBayNot 5/2006Bürgerliches Recht schluss von Zugewinn im Scheidungsfalle9 die Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft gleichfalls auszuschließen. Dies ist insbesondere bei der Eheschließung von Unternehmern wichtig, deren Ehegatte im Betrieb mitarbeitet. Der gerechte Ausgleich sollte hier über die Zahlung einer Vergütung für die Arbeit erfolgen. Das Besprechungsurteil lehrt, dass allein der Abschluss eines separaten Arbeitsvertrages noch nicht gegen die Ehegatteninnengesellschaft hilft, wenn die Entlohnung nicht der tatsächlichen Stellung entspricht. Noch wichtiger ist es, in der Scheidungsvereinbarung eine Regelung der Ehegatteninnengesellschaft zu finden. Wenn die Parteien sich über die Vermögensauseinandersetzung geeinigt haben, dann wollen sie in der Regel auch Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft damit erledigt wissen. Aus diesem Grunde sollte die Scheidungsvereinbarung jedenfalls in den Fällen, in denen nach Sachvortrag eine Ehegatteninnengesellschaft möglich erscheint, entweder ausdrücklich weitere Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft ausschließen oder jedenfalls mit einer umfänglichen Abgeltungsklausel arbeiten, die deutlich macht, dass neben den Regelungen der Scheidungsvereinbarung keine weiteren Ansprüche bestehen.10 Besteht die Ehegatteninnengesellschaft noch nach dem Stichtag für den Übergang in die Gütertrennung fort, sollte die Scheidungsvereinbarung auch regeln, ob für diesen Zeitraum ein Ausgleichsanspruch in Betracht kommt oder ob auch dieser – bei überschaubarem Fortbestehen – mit abgegolten ist. Bei den in der notariellen Praxis nicht allzu seltenen Fällen von Ehegattenmitarbeit oder aber von Vermögensverschiebungen aus Haftungsgründen11 ist also künftig erhöhte Vorsicht geboten und eine umfassende Regelung dringend anzuraten. Notar Dr. Christof Münch, Kitzingen 9 Formulierung bei Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rdnr. 512. 10 Formulierung bei Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rdnr. 2211. 11 Dazu, dass hier die Ehegatteninnengesellschaft ungeeignet ist: Münch, FamRZ 2003, 233 , 236. 10. BGB §§ 276, 1904 (Voraussetzungen eines zulässigen Behandlungsabbruchs) Die Umsetzung der Voraussetzungen eines zulässigen Behandlungsabbruchs kann auch schon dadurch erschwert sein, dass etwa ein Pflegeheim nicht über die Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft verfügt. Eine unreflektierte Übernahme vorgelegter Erklärungen, um etwa auf einen mutmaßlichen Patientenwillen zu schließen, genügt aber grundsätzlich nicht den Sorgfaltsanforderungen. OLG München, Urteil vom 26.4.2006, 3 U 1776/06 Aus den Gründen: I. Der – am 26.3.2004 verstorbene – Sohn der Kläger befand sich aufgrund Vertrags vom 10.9.1998 im Pflegeheim der Beklagten. Er hatte seit einem Suizidversuch vom 19.7.1998 an einem apallischen Syndrom im Sinne eines Wachkomas gelitten und war mittels einer bereits vor Aufnahme in das Heim der Beklagten 1998 eingebrachten PEG-Sonde künstlich ernährt worden. Während die lebenserhaltende Pflege durch das Personal der Beklagten bis dahin mit Einverständnis des Betreuers (des Rechtsprechung 5 Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl. 2004, Kap. 6 Rdnr. 193 f.; Schulz, FamRB 2005, 142 f.; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 625 und 659. 6 BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 = MittBayNot 1999, 565 = DNotZ 2000, 514 . 7 So Hoppenz, FamRZ 2006, 610 . 8 Formulierung bei Münch, Ehebezogene Rechtsgeschäfte, Rdnr. 472. 03-Umbruch_05_06 04.09.2006 11:27 Uhr Seite 424 04.09.2006 11:27 Uhr Seite 425 MittBayNot 5/2006 Bürgerliches Recht Vaters) erfolgt war, hatte der behandelnde Arzt … am 14.12.2001 im Einvernehmen mit dem Betreuer angeordnet, die künstliche Ernährung einzustellen und die Zuführung von Flüssigkeit über die Magensonde zu reduzieren; über diese seien nur noch 500 ml kalorienfreie Flüssigkeit pro Tag zuzuführen, denen im Einzelnen bezeichnete Medikamente beizufügen seien. Die Beklagte hatte die Durchführung dieser Anordnung, bei deren Befolgen der Sohn der Kläger binnen maximal acht bis zehn Tagen an einer Nierenvergiftung gestorben wäre, aus einer Reihe von Gründen abgelehnt. Mit der daraufhin vor dem Landgericht Traunstein erhobenen Klage (Az. 3 O 205/02) hatte der durch seinen Betreuer vertretene Sohn begehrt, seine künstliche Ernährung in jeglicher Form zu unterlassen; außerdem hatte er von der Beklagten verlangt, die Anordnung des … sowie sämtliche weiteren, ihn betreffenden palliativ-medizinischen Anordnungen des verantwortlich behandelnden Arztes, insbesondere zur Durstverhinderung und im Rahmen der Schmerztherapie, durchzuführen. Das Landgericht Traunstein hatte die Klage mit am 16.10.2002 verkündeten Urteil abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung war mit Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 13.2.2003 (Az. 3 U 5090/02) zurückgewiesen worden. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des damaligen Klägers hatte der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 24.9.2003 die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zugelassen. Der Sohn der Kläger hatte sich vor seinem Tod vorübergehend noch zu einer Akutbehandlung im Krankenhaus Rosenheim befunden, nach deren Beendigung er wieder ins Heim zurückverlegt worden war. Auch war ihm nach Bestellung eines Ergänzungspflegers und mit dessen Zustimmung im Jahre 2004 nochmals eine Magensonde gelegt worden. Nach dem Tod des Patienten (der nicht mittels der klageweise erstrebten Sterbehilfe eintrat) hatten der Kläger und die Beklagte den beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, woraufhin der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8.6.2005 dessen Kosten gegeneinander aufhob. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( NJW 2005, 2385 ) und die vorangegangenen erwähnten Urteile ( NJW-RR 2003, 221 und, NJW 2003, 1744 ) wird Bezug genommen. Das Landgericht Traunstein hat mit am 7.12.2005 verkündetem Endurteil die auf Leistung von Schmerzensgeld und Schadensersatz (an die Kläger als Erben des vormaligen Patienten) gerichtete Klage abgewiesen. Die Kläger haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. (…) II. Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Überprüfung des Ersturteils durch den Senat auf Rechtsfehler hat keine Beanstandungen ergeben. Der Senat folgt der ausführlichen Begründung des Landgerichts Traunstein für die erfolgte Klageabweisung, wobei im Hinblick auf die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte ergänzend Folgendes auszuführen ist: Der Senat geht gleichfalls davon aus, dass aus dem hier objektiv feststehenden Sachverhalt – bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum – ein zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs erforderliches subjektives Verschulden der Beklagten nicht hergeleitet werden kann. Zugrundezulegen war anders als im Strafrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedingungen ausgerichteter objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab; dabei kommt es bei der Beurteilung auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Verursachung des Schadens an. Soweit eine Rechtsfrage zu beurteilen ist, gilt grundsätzlich, dass die Schuldnerin die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss. Allerdings wird ein Verschulden in den Fällen verneint, in denen die Rechtslage in besonderem Maße unklar und dem Schuldner eine sofortige Leistung nicht zuzumuten ist (Palandt/Heinrichs, BGB, § 276 Rdnr. 23); dies soll insbesondere auch bei zweifelhaften, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfragen gelten. Vorliegend ist festzustellen, dass in dem Zeitraum vom 14.12.2001 (Anordnung des behandelnden Arztes) bis zum Tode des Sohnes der Kläger am 26.3.2004 nur einige der hier maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte letztinstanziell entschieden werden konnten, in strafrechtlicher Hinsicht die Zulässigkeit der Sterbehilfe im weiteren Sinne jedoch durch den Gesetzgeber und die höchstrichterliche Rechtsprechung, jedenfalls aus der Sicht des Betreibers eines Pflegeheims, der im Rahmen der Möglichkeiten eines juristischen Laien Rechtsrat eingeholt hatte, insgesamt nicht hinreichend geklärt wurde. 1. Soweit sich die Kläger darauf berufen, der Beklagten habe infolge der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein vom nicht die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, insbesondere keine Anklageerhebung, gedroht, liegt dies neben der Sache. Denn die Einstellungsverfügung behandelte nur die gegen den klägerischen Anwalt und den Arzt gerichtete Strafanzeige. Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung wurde nicht eingelegt, ein Klageerzwingungsverfahren fand nicht statt. Eine oberlandesgerichtliche Entscheidung erging nicht, somit hätte auf weitere Strafanzeige, etwa gegen die Verantwortlichen der Beklagten, der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft erneut geprüft werden müssen, die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft (insbesondere bei nunmehriger anderer Auffassung zu einer etwa erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Behandlungsabbruchs) bestand durchaus. 2. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Bundesgerichtshof in der sog. Kemptener Entscheidung vom 13.9.1994 ( BGHSt 40, 257 ) die Notwendigkeit hervorgehoben hatte, dass der Betreuer die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für seine Einwilligung zur Beendigung ärztlicher Maßnahmen, welche mit Sicherheit binnen kurzer Zeit zum Tode des Kranken führt, einholen muss, was der BGH aus der analogen Anwendung von § 1904 BGB in der Fassung des Betreuungsgesetzes vom 12.9.1990 (BGBl I, 2002) hergeleitet hatte. Diese vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs geäußerte Auffassung war in der zivilgerichtlichen Judikatur durchaus bestritten, wenngleich verbreitet (zustimmend: LG Duisburg, NJW 1999, 2744 f., OLG Frankfurt/Main, NJW 1998, 2747 f., OLG Karlsruhe/Freiburg, NJW 2002, 685 f., OLG Frankfurt/Main, NJW 2002, 689 f., OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1557 f.; ablehnend: LG München I, NJW 1999, 1788 f., LG Augsburg, FamRZ 2000, 320 f.), bis der Bundesgerichtshof, 12. Zivilsenat, mit Urteil vom 17.3.2003 (FamRZ 2003, 748 f. = MittBayNot 2003, 387 ) in dieser Frage abschließend entschied. Bis zu diesem Zeitpunkt kennzeichnet die Rechtsunsicherheit wohl am zutreffensten das Resümee von Wolfram Eberbach (Ausgewählte zivilrechtliche Aspekte des Arzt-Patienten-Verhältnisses am Ende des Lebens, S. 31, in Wienke/Lippert: Der Wille des Menschen zwischen Leben und Sterben – Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht): „Die derzeitige Situation ist für die Betreuungspraxis unzumutbar geworden. Bei ein und derselben Gesetzeslage werden dem Betreuer zum Behandlungsabbruch drei Varianten ,angeboten‘: Rechtsprechung 03-Umbruch_05_06 Rechtsprechung 04.09.2006 11:27 Uhr Seite 426 Bürgerliches Recht – Dem Betreuer dürfe diese Entscheidung überhaupt nicht übertragen werden. Diese Maßnahme sei vom Begriff der ,Gesundheitsvorsorge‘ nicht umfasst. – Der Betreuer sei zur Entscheidung berufen. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung entscheide er allein. – Der Betreuer sei zwar zuständig für die Entscheidung, er könne jedoch nicht allein entscheiden, sondern bedürfe in Analogie zu § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Es bedarf deshalb dringend einer klärenden Entscheidung.“ Mit dem erwähnten Urteil vom 17.3.2003 erklärte der Bundesgerichtshof die Vorschrift des § 1904 BGB für nicht analogiefähig im Hinblick auf den Behandlungsabbruch. Die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts werde nur in einer Konfliktsituation ausgelöst, nämlich, dass der einen einwilligungsunfähigen Patienten behandelnde Arzt eine lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahme für medizinisch geboten oder vertretbar erachte und sie deshalb anbiete und der Betreuer sich diesem Angebot verweigere. Hier habe dann das Vormundschaftsgericht (lediglich) zu prüfen, ob die Entscheidung des Betreuers vom wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen getragen sei und die Voraussetzungen des Falles eingetreten seien, für den der Betroffene zu Zeiten seiner Einwilligungsfähigkeit durch seine Patientenverfügung Vorsorge getroffen hatte. Im vorliegenden Fall folgte das hier zuständige Amtsgericht Rosenheim in seinem Beschluss vom 17.9.2003 dieser BGH-Rechtsprechung, indem es den Antrag des Betreuers vom 11.7./19.6.2002 als unzulässig verwarf, was in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Traunstein bestätigt wurde. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte im Verfahren nach § 1904 BGB nicht beschwerdeberechtigt war, stand es auch nicht zu ihrer Disposition, die Entscheidung einer höheren Instanz herbeizuführen, um die durch die „Kemptener Entscheidung“ in der Frage der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts hergestellte Unklarheit, was die strafrechtlich korrekte Umsetzung der klägerischen Forderung nach Einstellung der lebenserhaltenden künstlichen Ernährung anging, zu beenden. 3. Soweit sich der Strafsenat in der „Kemptener Entscheidung“ zu den Voraussetzungen der „Hilfe zum Sterben“ geäußert hat, war die Rechtslage für die Beklagte dadurch nicht klar. Der Strafsenat hat (zur ihm vorliegenden Fallkonstellation) ausgeführt, „dass angesichts der besonderen Umstände des hier gegebenen Grenzfalles ausnahmsweise ein zulässiges Sterbenlassen durch Abbruch einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme nicht von vornherein ausgeschlossen ist, sofern der Patient mit dem Abbruch mutmaßlich einverstanden ist“. Es seien (so der Strafsenat) an die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen mutmaßlichen Einverständnisses des entscheidungsunfähigen Patienten … – im Interesse des Schutzes menschlichen Lebens –, in tatsächlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen. So sei entscheidend „der mutmaßliche Wille des Patienten im Tatzeitpunkt, wie er sich nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände darstellt. Hierbei sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Kranken ebenso zu berücksichtigen wie seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen.“ Die Parteien dieses Rechtsstreits haben zwar frühere Äußerungen des Sohnes der Kläger betreffend die Fortsetzung medizinischer Maßnahmen im (hypothetischen) Schicksalsfall als Komapatient nach irreversiblem Bewusstseinsverlust, unstreitig gestellt. Davon zu trennen ist die Frage, ob angesichts MittBayNot 5/2006 der vom Strafsenat aufgestellten Kriterien aus Sicht eines Pflegeheims die Darstellung des angeblichen Patientenwillens in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 1.2.2002 ausreichend war, um einen Behandlungsabbruch durchzuführen, da sich eine solche schwerwiegende Entscheidung immer nach einem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab zu orientieren hat. Dass der 1. Strafsenat insoweit strenge Anforderungen gestellt hat, wird daran deutlich, dass der BGH in der „Kemptener Entscheidung“ die acht bis zehn Jahre vor Behandlungsabbruch anlässlich einer Fernsehsendung getätigte Äußerung der nachmaligen Patientin, so – wie in dem geschilderten Pflegefall mit Gliederversteifung und Wundliegen – wolle sie nicht enden, nicht als tragfähige Grundlage für eine mutmaßliche Einwilligung zum Behandlungsabbruch qualifizierte. Diese Äußerung könne einer momentanen Stimmung entsprungen sein, ihre eigene Situation (zehn Jahre später) habe sie nicht vorausahnen oder abschätzen können. Unter Anwendung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs hätte ein gewissenhaft handelndes Pflegeheim (ganz im Sinne der BGH-Entscheidung) auch überprüfen müssen, ob die – ins Jahr 1998 fallenden – Äußerungen des Sohnes der Kläger nicht auf eine „seit Anfang des Jahres … zunehmende depressive Symptomatik“ (Gutachten Klinikum Hannover) zurückführbar waren und die sonst bekannten ihm zugeschriebenen Äußerungen, berichtet von Angehörigen und nahen Bekannten, unter einer Sondersituation zustandekamen, nämlich nach einem schweren Verkehrsunfall, den der Sohn der Kläger wie durch ein Wunder fast unverletzt überstanden hatte (vgl. Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16.10.2002, S. 3 letzter Absatz). Die Umsetzung der Voraussetzungen eines zulässigen Behandlungsabbruchs – hier: der Umstände der Kundgabe des mutmaßlichen Willens des Patienten – mochte im konkreten Fall schon dadurch erschwert sein, weil die Beklagte nicht über die Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft (wobei dahingestellt sei, ob diese im konkreten Fall ausgeschöpft wurden) verfügte. Eine unreflektierte Übernahme vorgelegter Erklärungen hätte aber den an die Beklagte zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht entsprochen. Der Prämisse des Strafsenats, die Anforderungen an den mutmaßlichen Willen sehr hoch zu halten, wurde auch von Kritikern der Entscheidung zugestimmt. So hat etwa Dörner (ZRP 1996, 94), durchaus sarkastisch-überpointiert, darauf hingewiesen, dass es „bei der ohnehin erkennbaren weiteren Motivationsmodernisierung in Richtung wachsender Bedeutung ökonomischer und emotionaler Kosten der Pflegeabhängigen“ immer weniger schwierig sein werde, „das Erinnerungsvermögen zunehmend ,mitleidiger‘ Bundesbürger anzustrengen, Belege für einen glaubhaften mutmaßlichen Willen eines Betroffenen zu produzieren“. Auch wenn ein generelles Misstrauen gegenüber Erklärungen Dritter nicht angebracht sein wird, ergibt sich schon aus der Vielzahl vom Bundesgerichtshof genannten Kriterien, dass auch Pflegeheime für die Prüfung der Frage, ob eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, ihrer Sorgfaltspflicht nur mit einer kritischen Überprüfung genügen können. Die von der Beklagten im Verfahren LG Traunstein, Az. 3 O 205/02, vertretene Auffassung, ihr Pflegepersonal könne sich bei Befolgen der Anweisung des Arztes strafbar machen, war – auch unter Berücksichtigung, dass sie die Äußerungen des Sohnes der Kläger zur Frage der Lebensbeendigung als solche nicht bezweifelte – vertretbar. In diesem Rahmen ist auch noch der Gesichtspunkt zu würdigen, dass der BGH (St 40, 257) den hier von ihm entschiedenen Sachverhalt, ohne dessen Besonderheiten im Einzelnen zu 11:27 Uhr Seite 427 MittBayNot 5/2006 Bürgerliches Recht qualifizieren und zu anderen Fallkonstellationen abzugrenzen, mit den Attributen „besondere Umstände“, „Grenzfall“ und „Ausnahme“ versieht. 4. Es verbleibt daher für die Frage eines zivilrechtlich relevanten Verschuldens letztlich bei der mit Beschluss des BGH (XII ZR 177/03) vom 8.6.2005 getroffenen Feststellung, dass die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinne, auf die das klägerische Verlangen zielte, dem Zivilsenat bislang nicht hinreichend geklärt erschienen, wobei die strafrechtliche Bewertung auf das zivilrechtliche Unterlassungsbegehren durchgreift. Sah aber die höchstrichterliche Rechtsprechung die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Unterlassungsbegehren als ungeklärt, konnte von der Beklagten nicht gefordert werden, im Rahmen ihrer anzulegenden Sorgfaltspflichten eine abschließende (straf-)rechtliche Bewertung (ex ante) ihres Verhaltens vorzunehmen: Dies hatte aber zur Konsequenz, dass sich die Beklagte für eine (vom Betreuer des Patienten immerhin über mehrere Jahre konsentierte) Körperverletzung an dem Betreuten entscheiden musste, statt mit einem Behandlungsabbruch irreversible Tatsachen zu schaffen. Immerhin bot diese Vorgehensweise der Beklagten die Chance, nach klaren rechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu gegebener Zeit dem Verlangen nach Behandlungsabbruch in rechtlich unbedenklicher Weise zu entsprechen. Angesichts dessen, dass die Beklagte in zwei Tatsacheninstanzen mit ihrer Rechtsauffassung obsiegt hatte, hätte die Beklagte, wäre sie danach dem klägerischen Begehren nach Behandlungsabbruch nachgekommen, das Risiko, entgegen der Rechtslage zu handeln, erheblich erhöht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf eigenes Risiko gehandelt und ihr damit letzten Endes der Fahrlässigkeitsvorwurf zuzurechnen ist, kommen – bei der besonders unklaren Rechtslage, wie schon ausgeführt –, ohnehin nicht in Betracht. Das Schadensersatzbegehren der Kläger musste daher ohne Erfolg bleiben. III. (…) Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 ZPO . Die vom Senat hier zu beurteilende Problematik betraf die an ein Pflegeheim im Hinblick auf ein Verlangen nach Behandlungsabbruch zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, bezogen auf den Zeitraum von 2002 bis Frühjahr 2004, unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum zu beachtenden (auch durch die seinerzeitige Rechtsprechung) vorgegebenen Sorgfaltsanforderungen. Das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentum gehörte ursprünglich dem Großvater des Beteiligten zu 1 (Schwiegervater der Beteiligten zu 2). Zu Urkunde des Notars J vom 12.7.1971 schloss er mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag. Die Eheleute setzten hierin ihren Sohn – Vater des Beteiligten zu 1 und Ehemann der Beteiligten zu 2 – als befreiten Vorerben hinsichtlich ihres gesamten Nachlasses ein. Nacherben sollten die ehelichen Kinder des Sohnes zu gleichen Teilen sein. Der Nacherbfall sollte mit dem Tod des Vorerben eintreten, jedoch schon vor diesem Zeitpunkt, wenn Gläubiger des Sohnes in den Nachlass wegen Forderungen gegen den Sohn Vollstreckungsmaßnahmen einleiten sollten. Die Einsetzung der Nacherben wurde von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Sohn als Vorerbe keine anderweitige Verfügung trifft. Weiter wurde mit folgenden Worten Testamentsvollstreckung angeordnet: Sollte bei dem Eintritt der Nacherbfolge unser Sohn oder seine Ehefrau noch leben, ordnen wir Testamentsvollstreckung mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge an. Testamentsvollstrecker ist unser Sohn oder, falls dieser das Amt nicht ausüben kann, seine Ehefrau. Der Testamentsvollstrecker ist von allen Beschränkungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, befreit. Er hat insbesondere auch das Recht der Verwaltung des Nachlasses. Die Testamentsvollstreckung endet mit dem Tode des Testamentsvollstreckers. Er ist aber berechtigt, auch schon vorher sein Amt aufzugeben. Nach dem Tod des Großvaters des Beteiligten zu 1 am 9.1.1978 wurde zunächst dessen Sohn gemäß Erbschein des AG W Vorerbe. Aufgrund des Eintrags einer Zwangssicherungshypothek an dem Grundbesitz am 20.11.1980 trat spätestens zu diesem Zeitpunkt der Nacherbfall ein. Das AG W erteilte am 12.12.2002 einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem der Beteiligte zu 1 und seine drei Geschwister als Erben zu je 1/4 ausgewiesen wurden. Es folgte die Angabe, dass Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Die Testamentsvollstreckung hatte ausweislich eines Testamentsvollstreckerzeugnisses des AG W – Nachlassgericht – der Sohn des Erblassers inne. Er hatte bereits zu Urkunde des Notars N vom 24.6.2002 den Eintritt des Nacherbfalls anerkannt und erklärt, dass Nacherbe nur der Beteiligte zu 1 sein solle. In einer weiteren notariellen Urkunde vor demselben Notar vom 14.9.2002 setzten sich die Geschwister des Beteiligten zu 1 mit diesem hinsichtlich des Nachlasses dahingehend auseinander, dass sie ihm zum Zwecke der Nachlassteilung ihre Erbanteile verkauften. Sie bewilligten und beantragten, die Erbteilsabtretung im Wege der Grundbuchberichtigung in das Grundbuch einzutragen. Bei der Beurkundung dieses Vertrages nahm der Vater des Beteiligten zu 1 teil und erklärte seine Zustimmung als Testamentsvollstrecker. Der Vater des Beteiligten zu 1 ist am 20.10.2003 verstorben. Mit Testamentsvollstreckerzeugnis vom 28.5.2004 bestätigte das AG W – Nachlassgericht –, dass die Beteiligte zu 2 zur neuen Testamentsvollstreckerin ernannt wurde. Der Beteiligte zu 1 wurde am 4.2.2003 als Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentums eingetragen. Er beantragte mit Schreiben vom 24.8.2004 die Löschung des immer noch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks. Mit Zwischenverfügung vom 20.9.2004 verlangte das Grundbuchamt die Vorlage einer Zustimmung des Testamentsvollstreckers. Mit Beschluss vom 19.4.2005 wies das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurück. Hiergegen legte der Beteiligte zu 1 weitere Beschwerde ein. Das statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 erwies sich als begründet. 11. GBO §§ 22, 52 (Feststellung der Beendigung der Testamentsvollstreckung durch das Grundbuchamt) Aus den Gründen: Bei Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks ist das Grundbuchamt durch die Erteilung eines die Testamentsvollstreckung ausweisenden Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses seitens des Nachlassgerichts nicht gehindert, die Beendigung der Testamentsvollstreckung festzustellen. 2. Diese Ansicht hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bei seiner Entscheidung würdigt das Landgericht nicht, dass im Sinne des § 22 GBO die Unrichtigkeit des Testamentsvollstreckervermerks feststeht, weil die Testamentsvollstreckung bereits erloschen ist. OLG München, Beschluss vom 8.9.2005, 32 Wx 058/05; mitgeteilt von Jupp Joachimski, Vorsitzender Richter am BayObLG 1. (…) Gemäß § 2225 BGB erlischt zunächst das Amt des Testamentsvollstreckers, wenn dieser stirbt. Damit ist noch nicht automatisch auch eine Beendigung der Testamentsvollstreckung als solche verbunden. Sie endet nämlich dann nicht, Rechtsprechung 03-Umbruch_05_06 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 26.04.2006 Aktenzeichen: 3 U 1776/06 Rechtsgebiete: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: MittBayNot 2006, 424-427 Normen in Titel: BGB §§ 276, 1904