R 215/06
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Stuttgart 14. September 2006 8 W 193/06 BGB § 2113; GBO § 51 Kein Nacherbenvermerk bei Gesamthandseigentum an einem Grundstück Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wegen des Fehlens dem entgegenstehender Anhaltspunkte, dass der Bet. zu 1) nicht als Erbe eingesetzt ist, vgl. § 2304 BGB . Das von dem Bet. zu 1) in Kopie vorgelegte Schreiben vom 12. 9. 1968, das als vorläufiges Kurz-Testament überschrieben ist und ihn als Alleinerben ausweist, wäre nach § 2258 Abs. 1 BGB als aufgehoben anzusehen, worauf das LG zutreffend hingewiesen hat. Das ebenfalls vor dem Testament gefertigte Schreiben vom 7. 4. 1974 kündigt lediglich die dann mit dem Schreiben vom 1. 5. 1974 erfolgte Erbeinsetzung an. 10. Erbrecht – Kein Nacherbenvermerk bei Gesamthandseigentum an einem Grundstück (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. 9. 2006 – 8 W 193/06) BGB § 2113 GBO § 51 Gehört zu einem Nachlass ein gesamthänderischer Anteil an einem Grundstück und hat der Erblasser Vor- und Nacherbschaft angeordnet, wird der gesamthänderische Grundstücksanteil nicht von der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB erfasst und es wird kein Nacherbenvermerk im Grundbuch ( § 51 GBO ) eingetragen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Vorerben bereits ein anderer Anteil an dem selben Grundstück gehört (Vorlage an BGH wegen Abweichung von OLG Hamm Rpfleger 1985, 21 = MittRhNotK 1985, 221 ). Zum Sachverhalt: I. Die Ast. sind Miteigentümer des Grundstücks . . ., Flurstück . . ., Gemarkung . . . Als weitere Miteigentümerin (in Erbengemeinschaft mit den Ast.) war eingetragen P. S., die am 7. 9. 1987 verstorben ist und auf Grund Erbvertrags vom 21. 4. 1986 von ihrem Ehemann K. S. als alleinigem Vorerben beerbt wurde. Als alleinige Nacherbin wurde die Tochter der Ehefrau, K. E., eingesetzt. K. S. beantragte Grundbuchberichtigung, worauf das GBA die Eintragung eines Nacherbenvermerks vornahm, gegen den sich die Ast. wenden. Das GBA lehnte die Löschung des Nacherbenvermerks ab, half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem LG zur Entscheidung vor. Das LG wies die Beschwerde der Ast. zurück. Die Prozessbevollmächtigte der Ast. hat hiergegen namens und in Vollmacht der Ast. weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: II. Der Senat hält die weitere Beschwerde für zulässig ( §§ 78 ff. GBO ) und in der Sache auch für begründet. Er sieht sich jedoch an einer Entscheidung im Sinne des Rechtsmittels gehindert durch den Beschluss des OLG Hamm vom 28. 4. 1984, 15 W 186/84, veröffentlicht in Rpfleger 1985, 21 = MittRhNotK 1985, 221 . Deshalb legt der Senat die Sache dem BGH gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vor. Der mit der weiteren Beschwerde angefochtene Beschluss des LG und auch der vorangegangene Beschluss des Notariats halten nach der Auffassung des Senats der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der Eintrag des Nacherbenvermerks durch das Notariat hat nach Ansicht beider Vorinstanzen seine Rechtsgrundlage in (analoger) Anwendung von § 2113 BGB und § 51 GBO . Beide Vorschriften dienen dem Schutz des Nacherben vor ihn schädigenden Verfügungen des Vorerben über Grundstücke, die dem der Vor- und Nacherbschaft unterliegenden Nachlass zugehören. Während § 2113 BGB bestimmt, dass solche Verfügungen des Vorerben unwirksam sind, wenn sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen, schützt § 51 GBO den Nacherben zusätzlich vor gutgläubigem Erwerb Dritter. Beim Eintrag des Vorerben als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch ist zu vermerken, dass Nacherbschaft besteht. 2. Auf diese Rechtsgrundlage lässt sich der strittige Eintrag in vorliegendem Fall nicht stützen. a) Gegenstand des Nacherbenvermerks ist in vorliegendem Fall nicht ein Grundstück, sondern nur ein zum Nachlass gehörender Anteil an einem Grundstück, das im Gesamthandseigentum mehrerer Erben steht, deren einer der die Vor- und Nacherbschaft anordnende Erblasser war. Für Fälle eines zum Nachlass gehörenden nur gesamthänderischen Anteils an einem Grundstück aber ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine unmittelbare Anwendung des § 2113 BGB und damit auch des § 51 GBO ausscheidet (BGH WM 1976, 478 ; BGH NJW 1978, 698 ). b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen lässt sich der strittige Nacherbenvermerk aber auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 2113 BGB und des § 51 GBO stützen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10. 3. 1976 ( WM 1976, 478 ) dargelegt, dass dann, wenn ein Ehepartner einer in Gütergemeinschaft geführten Ehe Vorerbe des verstorbenen anderen Ehepartners geworden ist, der ihm als Erbe angefallene Gesamthandsanteil nicht von § 2113 BGB – und damit auch von § 51 GBO – erfasst wird. Mit seiner Entscheidung vom 16. 12. 1977 ( NJW 1978, 698 ) hat er dasselbe auch für den Fall gesagt, dass zwei Personen zusammen Erben eines Grundstücks sind, einer den anderen zum Vorerben einsetzt und dann stirbt. Auch in diesem Fall kann der Überlebende über das ihm – dank der Erbschaft – nun allein gehörende Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen. Der BGH hat seine Entscheidungen damit begründet, dass in den von ihm entschiedenen Fällen eine entsprechende Anwendung des § 2113 BGB dazu führen würde, dass nicht nur der der Vorerbschaft unterliegende Gesamtgutanteil an einem Grundstück den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB unterliegen würde, sondern auch der andere Gesamtgutanteil betroffen wäre und damit der zum Gesamtgut gehörende Gegenstand insgesamt. Ein solches Ergebnis lasse aber völlig außer Acht, dass der nicht von der Vor- und Nacherbschaft betroffene Anteil am Gesamtgut von solchen Belastungen frei sei. In dieser Konfliktlage sei dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Vorzug vor einem (erweiterten) Schutz des Nacherben zu geben. In vorliegendem Fall gilt nichts anderes: Wiederum unterliegt nicht das ganze Grundstück der Vor- und Nacherbschaft, sondern nur ein neben Anteilen anderer Miterben gehaltener Gesamthandanteil. Wie in den zuvor dargestellten BGH-Fällen würde ein auf den Anteil des Vorerben bezogener Schutz des § 2113 BGB und des § 51 GBO dazu führen, dass die anderen Miterben des beRechtsprechung RNotZ 2007, Heft 5 223 RNotZ 2007, Heft 5 troffenen Grundstücks von den Auswirkungen des nur einen Drittanteil betreffenden Nacherbenschutzes des § 2113 BGB miterfasst und in ihren Verfügungsmöglichkeiten beschränkt wären, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde. Einen sachlichen Unterschied zu den vom BGH entschiedenen Fällen sieht der Senat nicht. Zwar gehörte das betroffene Grundstück in beiden BGH-Fällen nur zwei Personen und es führte der Tod des einen Anteilseigners dazu, dass der andere Anteilseigner nun Eigentümer des gesamten Grundstücks wurde – allerdings belastet mit dem Nacherbenschutz auf einem der beiden (gedanklichen) Anteile. Hier dagegen gab es drei durch gemeinsame Erbschaft gesamthänderisch gebundene Miterben eines Grundstücks; die „Weitergabe“ eines Anteils durch Tod eines der Miterben belastet mit einer Vor- und Nacherbschaft führte nicht zu einer Vereinigung aller Anteile in einer Hand. Wenn jedoch der BGH in wertender Sicht es nicht als gerechtfertigt angesehen hat, den nicht mit einer Vor- und Nacherbschaft belasteten Anteil eines durch die Erbschaft in einer Hand vereinigten Gesamtgrundstücks den Beschränkungen des § 2113 BGB zu unterwerfen mit der Folge, dass das gesamte Grundstück von diesen Beschränkungen befreit bleibt, so führt dieser tragende Gesichtspunkt des BGH hier zum gleichen Ergebnis. Es geht bei einer solchen wertenden Entscheidung um das Freihalten eines ursprünglich unbelasteten Grundstücksanteils von Verfügungsbeschränkungen, denen nur ein anderer Anteil unterworfen ist. Es geht dagegen nicht darum, ob der oder die von den Verfügungsbeschränkungen nicht betroffenen Anteile Dritten gehören oder sich durch einen weiteren Erbgang mit dem belasteten Anteil in einer Hand verbinden. Der Senat ist zudem der Auffassung, dass dann, wenn schon der ursprünglich freie mit den durch angeordnete Vor- und Nacherbschaft in einer Hand vereinte Anteil seine Freiheit vor den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB bewahren kann, dies umso mehr für Anteile gelten muss, die Dritten gehören und keinerlei Bezug zu der einen anderen Anteil betreffenden Verfügungsbeschränkung haben. Der gegenteiligen Auffassung des OLG Hamm in einem vergleichbaren Fall ( Rpfleger 1985, 21 = MittRhNotK 1985, 221) vermag der Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Der Senat sieht die Vorlage als zulässig an, obgleich der Senat zwei oben angesprochenen Entscheidungen des BGH folgen will. Die Vorlage dient der Klärung, ob die vom BGH vertretene Rechtsauffassung auch auf den hier vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist (so der Senat) oder nicht (so ausdrücklich das OLG Hamm). 11. Handels-/Gesellschaftsrecht – Keine Anwendbarkeit von § 25 HGB bei Erwerb eines Unternehmens vom Insolvenzverwalter (BAG, Urteil vom 20. 9. 2006 – 6 AZR 215/06) HGB § 25 Abs. 1 Der Erwerb eines Handelsunternehmens aus der Hand des Insolvenzverwalters schließt die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB aus. Rechtsprechung Zum Sachverhalt: I. Die Parteien streiten über eine Haftung des Bekl. für Vergütungsansprüche aus einem Ausbildungsverhältnis. Der Kl. war vom 1. 8. 2001 bis zum 31. 3. 2003 als Auszubildender bei der E. GmbH beschäftigt, deren Geschäftsführer der Bekl. war. Die durchschnittliche Bruttovergütung betrug 518,96 E, wobei als Ausbildungsvergütung ein Betrag von 480,61 E sowie Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen vereinbart waren. Die Firma E. GmbH zahlte auf die geschuldete Ausbildungsvergütung des Kl. für die Monate November und Dezember 2002 insgesamt einen Teilbetrag von 89,12 E netto. Mit Beschluss des AG W. vom 5. 8. 2003 wurde über das Vermögen der E. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu einem späteren Zeitpunkt erwarb der Geschäftsführer und jetzige Bekl. vom Insolvenzverwalter die Betriebsausstattung der Schuldnerin und betreibt seitdem in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin an gleicher Stelle die Einzelfirma E.-S. Der Kl. macht gegenüber dem Bekl. die Vergütungsansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Haftungsgrund der Firmenfortführung gem. § 25 HGB geltend. Mit der zunächst beim AG M. eingegangenen Klage und nach Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht D. beansprucht der Kl. vom Bekl. die Zahlung der Ausbildungsvergütung für die Monate November und Dezember 2002. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl. seinen Klageanspruch weiter, während der Bekl. die Zurückweisung der Revision beantragt. Aus den Gründen: II. Die Revision des Kl. ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Ausbildungsvergütung für die Monate November und Dezember 2002. 1. Der Kl. kann seine Forderung nicht mit Erfolg auf § 25 Abs. 1 HGB stützen. Nach dieser Vorschrift haftet grundsätzlich der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die im Betrieb dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Der Kl. ist jedoch Insolvenzgläubiger i. S. von § 38 InsO . Ein Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger kann sich aber nicht auf § 25 Abs. 1 HGB berufen, wenn der Konkursbzw. Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert hat (vgl. BAGE 18, 286 ; BAGE 64, 196 ; BGHZ 104, 151 = DNotZ 1989, 88 ; BGH ZIP 1992, 398 = DNotZ 1992, 581; BGH DB 2006, 444 = DNotZ 2006, 629 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1556 = MittRhNotK 1999, 351). Dieser Rechtsprechung ist die Literatur einhellig gefolgt (vgl. GK-HGB/Nickel, 5. Aufl., § 25 HGB Rn. 11; Koller/Roth/Morck/Roth, 5. Aufl., § 25 HGB Rn. 4; Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer/Scheffel, § 25 HGB Rn. 41; Großkomm.-HGB/Hüffer, 4. Aufl., § 25 Rn. 60 f.; MünchKomm-HGB/Lieb, 2. Aufl., § 25 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 102; Baumbach/Hopt, 32. Aufl., § 25 HGB Rn. 4; Uhlenbruck, ZIP 2000, 401 , 403; Jaeger/Henckel, 1. Aufl., § 35 InsO Rn. 30). Die Auffassung wird mit zum Teil unterschiedlicher Begründung auch nach Inkrafttreten der InsO weiterhin ver Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Stuttgart Erscheinungsdatum: 14.09.2006 Aktenzeichen: 8 W 193/06 Rechtsgebiete: Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge Grundbuchrecht Erschienen in: RNotZ 2007, 223-224 FGPrax 2006, 249-250 NJW-RR 2007, 454-455 Rpfleger 2007, 136 Rpfleger 2007, 260 Zerb 2006, 389-390 Normen in Titel: BGB § 2113; GBO § 51