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V ZB 145/06

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Koblenz 28. Dezember 2006 1 W 662/06 BGB §§ 260; 2314 Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dem finden sich für den Betriebsrat in der Praxis relevante Regelungen in den §§ 21 a, 21 b BetrVG . In den Fällen nicht ordnungsgemäßer Angaben kann ein Anfechtungsrecht der Anteilsinhaber bestehen. Darüber hinaus kann das Registergericht in diesen Fällen zu einer Beanstandung bzw. Verweigerung der Eintragung der Umwandlung berechtigt sein. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass ein Gericht einem Arbeitnehmer im Falle nicht ordnungsgemäßer Angaben einen Anspruch auf Schadensersatz zusprechen würde, weil diesem etwa Nachteile dadurch entstanden sind, dass der zu unterrichtende Betriebsrat nur in Anbetracht der fehlerhaften Unterrichtung von der Geltendmachung seiner Beteiligungsrechte abgesehen hat. Schadensersatzansprüche der Anteilsinhaber sind hingegen – jedenfalls außerhalb des Bereichs des § 826 BGB – ausgeschlossen. Allerdings kann dem betreffenden Rechtsträger selbst ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die handelnden Organe zukommen. Trotz der mitunter erheblichen Kritik im Schrifttum am Wortlaut und an der Systematik der einschlägigen Normen zu den arbeitsrechtlichen Pflichtangaben sprechen gute Gründe dafür, an der bestehenden gesetzlichen Konzeption festzuhalten. Durch die jüngste Reform des Umwandlungsrechts sind diesbezüglich jedenfalls keine Änderungen vorgenommen worden. Lediglich wurden Regelungen zu den arbeitsrechtlichen Pflichtangaben bei den nunmehr gesetzlich vorgesehenen grenzüberschreitenden Verschmelzungen ins UmwG aufgenommen, die in Wortlaut und Systematik von den für innerstaatliche Umwandlungen geltenden Vorschriften abweichen. Rechtsprechung 1. Liegenschaftsrecht – Kein Nacherbenvermerk bei Gesamthandsanteil an einem Grundstück (BGH, Beschluss vom 15. 3. 2007 – V ZB 145/06) BGB § 2113 GBO § 51 Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandvermögen ein Grundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschränkung des § 2113 BGB verfügen (Bestätigung von OLG Stuttgart RNotZ 2007, 223 ). (Anm. der Schriftleitung: Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen und mit Entscheidungsgründen abgedruckt in NJW 2007, 2114 = ZNotP 2007, 227 = NotBZ 2007, 214 = MittBayNot 2007, 328 ). 2. Erbrecht – Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses (OLG Koblenz, Beschluss vom 29. 12. 2006 – 1 W 662/06) BGB §§ 260; 2314 Bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses kann sich der Auskunftsverpflichtete nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sondern muss dem Notar persönlich Auskunft geben. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Die Schuldner und Ag. sind nach dem am 1. 2. 2006 verkündeten Teil-Urteil des LG Koblenz verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 22. 11. 2003 verstorbenen Frau E. F. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariell aufgenommenen, vollständigen Nachlassverzeichnisses. Diese Verpflichtung haben sie durch Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 17. 3. 2006 nicht erfüllt, wobei der Einwand der Schuldner, den vollstreckbaren Anspruch bereits erfüllt zu haben, im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen ist (vgl. Zöller/Stöber, § 888 Rn. 11). Aus den Gründen: II. Mit dem Gläubiger und Ast. ist der Senat (Einzelrichter) der Auffassung und Überzeugung ( § 286 ZPO ), dass eine Vertretung der Schuldner, wie im vorliegenden Fall durch den Prozessbevollmächtigten der Schuldner geschehen, hier nicht möglich und zulässig ist. Die Schuldner haben bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses persönlich vor dem Notar zu erscheinen und können sich im hier vorliegenden Fall nicht vertreten lassen. Der Notar hat zur Aufnahme eines ordnungsgemäßen Vermögensverzeichnisses den Pflichtigen ggf. zu belehren und Unklarheiten auszuräumen. Hierfür hat der Verpflichtete persönlich vor dem Notar zu erscheinen (vgl. Schippel/Bracker/Reithmann, 8. Aufl., § 20 BNotO Rn. 47 ff., 51 a m. w. N.). Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die erforderlichen Auskünfte, zu deren Abgabe die Schuldner verpflichtet sind, auch vollständig und ggf. nach Rückfrage konkretisiert und zutreffend gegeben werden können. Ein Vertreter kann dies grundsätzlich nicht leisten. Dies wird im vorliegenden Fall auch dadurch deutlich, dass u. a. unter III. „Bewegliche Gegenstände“ das Inventar der Ferienwohnung in L. als abgenutzt und für sich unverkäuflich (wertlos?) dargestellt wird und dies in jedem Fall durch weitere Rückfragen und Spezifizierung der vorhandenen Einrichtungsgegenstände zu konkretisieren gewesen wäre. Dies ist von einem Vertreter schwerlich leistbar, da dieser grundsätzlich nicht über das bei dem Verpflichteten vorhandene vollständige Wissen verfügt. Ein durch einen Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis liegt nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassstand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle DNotZ 2003, 62 m. Anm. Nieder, S. 63 f.). Diese hervorgehobene Stellung des durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses mit den damit korrespondierenden Amtspflichten des aufnehmenden Rechtsprechung414 RNotZ 2007, Heft 9 Rechtsprechung Notars schließt eine Vertretung des Verpflichteten im Regelfall aus, da gerade auch durch Rückfragen, Belehrungen und Aufklärungen, dem unmittelbaren Dialog zwischen Notar und Verpflichteten die besondere gesetzlich geforderte Qualität dieses Nachlassverzeichnisses erst erreicht werden kann. Dies gilt zumindest in dem hier vorliegenden und zur Entscheidung anstehenden Fall, dass ein umfangreiches Vermögen zu beauskunften ist und aus dem vorgelegten notariellen Verzeichnis gerade ersichtlich ist, dass die erforderlichen Auskünfte durch den zunächst eingeschalteten Vertreter (Prozessbevollmächtigten der Schuldner) zumindest hinsichtlich des Inventars nicht gegeben wurden oder nicht gegeben werden konnten. Nach allem sind die Schuldner verpflichtet, die titulierte Auskunft durch persönliches Erscheinen vor dem aufnehmenden Notar zu erteilen. Da das bisherige Verhalten zur Überzeugung des Senats nicht aus einer Verweigerungshaltung resultiert, sondern aus einer Fehleinschätzung der rechtlichen Zulässigkeit von einem Vertreterhandeln, erscheint ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1 000,– E als angemessen und auch als ausreichend. 3. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zum Umfang der Heilungswirkung nach § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG (OLG Hamburg, Beschluss vom 26. 1. 2007 – 11 U 254/05 – mit Anmerkung von Notar Dr. Georg Specks, Aachen) BGB §§ 125 S. 1, 139 GmbHG § 15 Abs. 3, Abs. 4 Eine Heilung nach § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG tritt nicht ein, wenn der beurkundete Abtretungsvertrag zu anderen schuldrechtlichen Bedingungen geschlossen wurde als das Verpflichtungsgeschäft. Wenn die Parteien lediglich Teile des formunwirksamen Kausalgeschäfts im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr wollen, kann jedenfalls bezüglich dieser Teile und unter den Voraussetzungen des § 139 BGB bezüglich des gesamten Geschäfts keine Heilung eintreten. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. Die Kl. ist Herausgeberin des Magazins „G.“. Die Bekl. (= Berufungskl.) ist ehemalige Alleingesellschafterin der Kl. (= Berufungsbekl.). Per dreiseitigem notariellen Akt zwischen den Parteien und Herrn B. vom 26. 5. 2004 hat sie ihre beiden Geschäftsanteile an der Kl. in Höhe von je E 12 800,– zu einem Gesamtpreis von 50 000,– E an Herrn B., den jetzigen Geschäftsführer der Kl., verkauft und übertragen. Nach Abschnitt II § 3 („Gewinnbezugsrecht“) stehen alle „bis zum 31. 12. 2003 entfallenden Gewinne“ auf die Anteile noch der Bekl. (Satz 1) und alle „ab dem 1. 1. 2004 anfallenden Gewinne“ Herrn B. (Satz 3) zu. Nach Satz 3 sind „diese Gewinne . . . im Kaufpreis unter Ausschluss von Ausgleichsansprüchen berücksichtigt“. Die notarielle Urkunde enthält ferner im Abschnitt II. eine Klausel („§ 4: Garantien des Verkäufers“). Dort „garantiert“ die Bekl., dass sie Inhaberin der Geschäftsanteile ist, dass keine Einlagepflichten bestehen und dass sie in der Lage ist, die Anteile wirksam zu übertragen (§ 4 I). Nach § 4 II 1 wird „eine RNotZ 2007, Heft 9 weitere Garantie oder eine besondere Beschaffenheit“ „ausdrücklich nicht vereinbart“. Ferner heißt es (§ 4 II 2), Herrn B. als Erwerber seien „die Verhältnisse der Gesellschaft hinlänglich bekannt“. Nach § 4 III hat der Notar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bekl. keine Garantien übernimmt „für die Ertrags- und Vermögenssituation der Gesellschaft, für das Bestehen oder Nichtbestehen von Forderungen und Verbindlichkeiten, für die Ordnungsmäßigkeit der bisherigen Buchführung und Bilanzierung, für das Bestehen oder Nichtbestehen von Verträgen, Rechten und Genehmigungen sowie für das Nichtbestehen von etwaigen Steuerverbindlichkeiten“. Herr B. übernahm anschließend die Geschäftsführung der Kl. Im Vorfeld der Anteilsübertragung war es am 1. 3. 2004 zu einer privatschriftlichen, zwischen den beiden Parteien „einerseits“ und Herrn B. „andererseits“ unterzeichneten sog. „Vereinbarung“ gekommen. Dort hatte sich die Bekl. bereits zur Übertragung ihres 100 %igen Geschäftsanteils an der G. Verlag GmbH „rückwirkend zum 1. 1. 2004“ an Herrn B. zum Kaufpreis von 50 000,– E verpflichtet (Nr. 1 Satz 1). Gleichzeitig hatten die Parteien vereinbart, „die notwendigen notariellen Schritte zur Übertragung der Gesellschaftsanteile und zur Eintragung im Handelsregister . . . so schnell wie möglich“ zu veranlassen (Nr. 1 Satz 2). Ferner hatte sich die Bekl. dort verpflichtet, die Kl. „bilanziell von allen Schulden freizustellen“ (Nr. 2 Satz 1) und „insbesondere“ Herrn B. als „neuen Gesellschafter . . . von allen Risiken“ im Zusammenhang mit dem „Verlagsbüro S.“ sowie mit drei weiteren namentlich genannten Geschäftsangelegenheiten freizustellen (Nr. 2 Satz 2). Die übrigen Regelungen (Nr. 3–8) betreffen insbesondere den „sofortigen“ freien Zugang des Herrn B. „zu allen praktischen Seiten des Werkrechts von G.“, Pflichten zur Streitbeilegung, zur zukünftigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien, zur Geheimhaltung und zur sicherungshalben Rückübertragung der Anteile bei Zahlungsrückstand sowie eine salvatorische Klausel. Im Rahmen des noch nicht rechtskräftigen Teils des vorliegenden Verfahrens (Teilberufung) nimmt die Kl. die Bekl. im Wesentlichen in Anspruch auf Erstattung eines Betrags i. H. von 14 500,– E, den sie an die Verlagsbüro S. GmbH im Rahmen eines vor dem LG München I geschlossenen gerichtlichen Vergleichs bezahlt hatte, sowie auf Erstattung der in diesem Zusammenhang angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Per einseitig von ihm unterzeichneter „Abtretungserklärung“ vom 4. 4. 2005 hat Herr B. „sämtliche Rechte, Forderungen und Ansprüche, insbesondere auf die vereinbarte Freistellung von Schulden gemäß Ziffer 2“ der Vereinbarung vom 1. 3. 2004 an die Kl. abgetreten. Die Erklärung trägt den Vermerk „§ 181 BGB wird vorliegend abbedungen“. Das LG hat die Bekl. in Bezug auf die o. g. noch offenen Punkte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Berufung begehrt die Bekl. Klageabweisung. Die Kl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Aus den Gründen: II. Die Berufung der Bekl. ist zulässig und begründet. Die Klage ist, soweit ihr das LG stattgegeben hat und die Bekl. diese Entscheidung anficht, zulässig, aber unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Aufwendungsersatz sowie für die begehrte Freistellung besteht nicht. Die notarielle Vereinbarung vom 26. 5. 2004 enthält selbst keinen Aufwendungsersatzoder Freistellungsanspruch und schließt solche Ansprüche sogar grundsätzlich aus. Die Regelung des § 4 IV des Vertrags, der Erstattungsansprüche in Bezug auf Steuernachforderungen gewährt, ist vorliegend nicht Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Koblenz Erscheinungsdatum: 28.12.2006 Aktenzeichen: 1 W 662/06 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: RNotZ 2007, 414-415 RNotZ 2008, 33-34 DNotZ 2007, 773-774 NotBZ 2008, 37-38 ZEV 2007, 493 ZEV 2008, 189 Zerb 2007, 227-228 Normen in Titel: BGB §§ 260; 2314