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V R 14/05

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayVerfGH 22. Januar 2007 Vf. 42-VI-06 BV Art. 118 Abs. 1; GO Art. 75 Abs. 1 Unterwertverkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau § 40 Rdnr. 237), gehört die Fertigung der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG von den Geschäftsführern zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste nicht nur nicht zum Pflichtenkreis des Notars, es fehlt auch an einer Anmeldung als Hauptgeschäft, das durch die Listenerstellung gefördert würde (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.10.2006, 20 W 199/2004, n. V.). Trotz der von den Beschlüssen des OLG Stuttgart, Saarbrücken und Celle abweichenden Entscheidung des Senats konnte keine Vorlage an den BGH erfolgen, da die weitere Beschwerde noch vor dem 1.7.2004 eingegangen ist und für dieses Verfahren deshalb die durch Art. 4 Abs. 29 KostRMoG vom 5.5.2005 (BGBl I, S. 718) vorgenommenen Änderung von § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO a. F. nicht gilt, aus der die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 FGG gefolgert wird. Hinweis der Schriftleitung: Zur Auffassung der Prüfungsabteilung der Notarkasse hinsichtlich des Entwurfs der Gesellschafterliste als gebührenpflichtige Nebentätigkeit siehe Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl., Rdnr. 1137. Öffentliches Recht 22. BV Art. 118 Abs. 1; GO Art. 75 Abs. 1 (Unterwertverkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks) Überprüfung einer zivilgerichtlichen Berufungsentscheidung zur Rückabwicklung eines Vertrags, durch den ein gemeindliches Grundstück unter Wert verkauft wurde, am Maßstab des Willkürverbots. BayVerfGH, Entscheidung vom 23.1.2007, Vf. 42-VI-06 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des OLG München vom 20.4.2006, 24 U 523/05, durch den die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des LG Memmingen zurückgewiesen wurde. ImAusgangsverfahren begehrte der Kläger vom Beschwerdeführer die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags und die Zahlung von Schadensersatz. Mit notariellem Vertrag vom 5.11.1990 verkaufte die beschwerdeführende Gemeinde an den Kläger des Ausgangsverfahrens ein gemeindeeigenes Grundstück zum Preis von 114.912 DM. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, das Grundstück vollständig zu erschließen und die Erschließungsanlagen herzustellen. Ferner wurde vereinbart, dass die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen im Kaufpreis enthalten und vom Erwerber nicht gesondert zu ersetzen sind. Der Kläger verpflichtete sich, das Grundstück innerhalb von zwei Jahren mit einer Lagerhalle zu bebauen. Die Vertragsparteien wurden vom Notar auf einen Genehmigungsvorbehalt nach Art. 75 GO hingewiesen. Der Beschwerdeführer erklärte in der Vertragsurkunde, dass das Rechtsgeschäft keiner Genehmigung nach der Gemeindeordnung bedürfe, da das Grundstück nicht unter Verkehrswert veräußert werde. Der Kläger zahlte den Kaufpreis und bebaute das an ihn aufgelassene Grundstück vereinbarungsgemäß. Das LRA beanstandete den notariellen Vertrag, da das Grundstück unter Wert veräußert worden sei. Daraufhin forderte der Beschwerdeführer vom Kläger eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 49.243,90 DM, der mit Widerspruchsbescheid des LRA auf 47.890,62 DM festgesetzt wurde. Ein hiergegen vom Kläger eingeleitetes verwaltungsgerichtliches Verfahren blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer wurde jedoch in einem Zivilrechtsstreit zur Rückzahlung des vom Kläger geleisteten Erschließungsbeitrags verurteilt. In diesem Verfahren war ein Vergleich, wonach der Beschwerdeführer dem Kläger die Hälfte des geleisteten Beitrags sowie Säum412 MittBayNot 5/2008Öffentliches Recht niszuschläge und Verfahrenskosten erstatten und der Kaufvertrag bestätigt werden sollte, vom LRA nicht akzeptiert und daher vom Beschwerdeführer widerrufen worden. Im Ausgangsverfahren begründete der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags und auf Schadensersatz damit, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen Art. 75 GO nichtig sei, da der Beschwerdeführer das Grundstück fahrlässig unter Wert verkauft habe. Das LG gab der Klage unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss weitgehend statt und verurteilte den Beschwerdeführer, an den Kläger 290.353,87 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen lastenfreie Rückgabe des Grundstücks zu bezahlen. Zwar habe ein Verkauf von Gemeindevermögen unter Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedurft. Ein Unterwertverkauf sei jedoch gemäß Art. 75 GO nach wie vor dem Grundsatz nach verboten und führe zur Nichtigkeit des gegen dieses Verbot verstoßenden Vertrags. Die Förderung der heimischen Wirtschaft rechtfertige keine Ausnahme vom Verbot des Unterwertverkaufs. Der Beschwerdeführer habe den tatsächlichen Verkehrswert nicht gekannt und ins Blaue hinein behauptet, dass dieser nicht unterschritten sei. Um dem nichtigen Geschäft Gültigkeit zu verschaffen, hätte es einer nachträglichen einvernehmlichen Bestätigung ( § 141 BGB ) bedurft. Dem habe sich das LRA jedoch widersetzt. Dem Kläger sei es nicht zumutbar, mit einem nichtigen Vertrag leben zu müssen. Mit seiner Berufung begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Zur Begründung berief er sich darauf, dass kein Vermögensschaden vorliege. Mit Schreiben vom 14.2.2005 habe das LRA ausdrücklich bestätigt, dass die Angelegenheit für die Rechtsaufsichtsbehörde erledigt sei. Der Beschwerdeführer verzichte auf die Rückabwicklung des Vertrags und etwaige diesbezügliche Rückübereignungsansprüche. Im Übrigen werde der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst, da Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO den Bestand des gemeindlichen Vermögens sichern solle und damit ersichtlich dem Schutz der Kommune, nicht aber dem des Vertragspartners diene. Es sei nicht Sinn und Zweck des Schadensrechts, den Erwerber vor Fehlinvestitionen zu bewahren. Ein unzulässiger Unterwertverkauf sei nicht gegeben. Der Erlass von Erschließungsbeiträgen sei rechtmäßig, da der Grundstücksverkauf der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Begründung von Gewerbesteuereinnahmen gedient habe. Die Vertreter des Beschwerdeführers hätten jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Ferner wurde die Schadensberechnung angegriffen. Mit Verfügung vom 12.1.2006 wies das OLG den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei. Das Ersturteil enthalte weder Rechtsfehler noch unzutreffende Tatsachenfeststellungen. Der Grundstückskaufvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO nichtig, da der Beschwerdeführer das Grundstück um ca. ein Drittel unter Wert verkauft habe. Der Beschwerdeführer allein trage die Verantwortung dafür, dass der Verkehrswert zutreffend ermittelt werde. Der Schaden des Klägers liege darin, dass sein Eigentum mit dem Makel eines nichtigen Grundgeschäfts belastet sei. Eine Bestätigung gemäß § 141 BGB habe sich angesichts der Weigerung der Rechtsaufsichtsbehörde als undurchführbar erwiesen. Das LG habe den Schaden rechtsfehlerfrei berechnet. Daraufhin vertiefte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und bot dem Kläger den Abschluss eines Vergleichs an, der auch vom LRA akzeptiert werde. Er sei bereit, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit das Grundstück im Eigentum des Klägers verbleibe. Zugleich wurde ein Schreiben des Landrats vorgelegt, wonach eine Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts nicht erforderlich sei. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20.4.2006 wies das OLG die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es nahm auf seine Hinweise Bezug und führte ergänzend aus, eine rechtlich umfassende Absicherung des Klägers könne nicht durch Absichtserklärungen des LRA, sondern ausschließlich durch eine Genehmigung des Grundstückskaufs erfolgen. Der Kläger sei so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten des Beschwerdeführers gestanden hätte. Dann hätte er vom Kauf des um ca. 50.000 DM teureren Grundstücks Abstand genommen und die Halle auf dem Grundstück nicht errichtet. Der Kläger hätte anderweitig ein Grundstück erworben und dort die gleichen Geschäfte getätigt. Rechtsprechung Aus den Gründen: IV. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. (…) Im Rahmen der eingeschränkten Prüfung des Verfassungsgerichtshofs kann keine Verfassungsverletzung festgestellt werden. Der Beschluss des OLG vom 20.4.2006 verstößt nicht gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Willkürlich i. S. d. Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (st. Rspr., vgl. VerfGH 58, 50, 55). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Die Auffassung des OLG, dass der Grundstückskaufvertrag wegen eines unzulässigen Unterwertverkaufs gemäß § 134 BGB nichtig ist, lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Das OLG hat seiner Bewertung die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kläger des Ausgangsverfahrens abgeschlossenen notariellen Vertrags zugrunde gelegt. Danach hat der Beschwerdeführer dem Kläger ein gemeindeeigenes Grundstück zum Preis von 114.912 DM verkauft. Nach den Feststellungen des Gerichts entsprach dieser Kaufpreis in etwa dem Wert des Grundstücks im unerschlossenen Zustand. Der Beschwerdeführer hat sich im Vertrag jedoch zur vollständigen Erschließung des Grundstücks verpflichtet. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Erschließungskosten im Kaufpreis enthalten sind; Kaufgegenstand war somit ein erschlossenes Grundstück. Diesen Umstand hat das OLG als Werterhöhung berücksichtigt und ist deshalb davon ausgegangen, dass das Grundstück um ca. ein Drittel unter dem Verkehrswert veräußert wurde. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO dürfen Gemeinden Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern. Veräußerungen unter Wert sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn und soweit sie der Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen. Da die unmittelbare Wirtschaftsförderung nicht zu den kommunalen Aufgaben gehört, sind Unterwertverkäufe grundsätzlich keine zulässigen Maßnahmen kommunaler Wirtschaftsförderung (Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 75 GO Rdnr. 4, 8). Allerdings werden sog. Einheimischenmodelle zur Förderung des örtlichen Gewerbes unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen. Die Besonderheit dieser Modelle besteht darin, dass eine Gemeinde in ihrem Eigentum stehende Grundstücke unter dem objektiven Verkehrswert verkauft, um Gewerbebetriebe in ihrem Bereich zu halten oder neu anzusiedeln. Die damit verbundene Subventionierung ist jedoch nur zulässig, wenn die von der Gemeinde verfolgten Zwecke für den Fall einer Weiterveräußerung durch entsprechende vertragliche Bindungen abgesichert werden (BayVGH, BayVBl 1999, 399 = DNotZ 1999, 639 ; Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Art. 75 GO Rdnr. 6). Es ist nicht erkennbar, dass im Hinblick auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kläger ein solcher Ausnahmefall in Betracht kommen könnte. Dass das OLG keinen Beitragsnachlass angenommen hat, ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde im Einzelfall von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilÖffentliches Recht weise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Das Gericht stützt seine Auffassung, der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, verfassungsrechtlich beanstandungsfrei allein auf den Wortlaut des notariellen Vertrags, wo ausdrücklich bestimmt ist, dass die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen im Kaufpreis enthalten sind. Das OLG konnte daher davon absehen, die Frage zu prüfen, ob ein Billigkeitserlass rechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. BayVGH, NJW 1992, 2652 ). 2. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe den Unterwertverkauf und die daraus folgende Nichtigkeit des Vertrags ( § 134 BGB ) zu vertreten, ist nachvollziehbar. Das OLG verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen der in seinen Verantwortungsbereich fallenden Verpflichtung keine zuverlässige Wertermittlung vorgenommen habe (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 75 GO Rdnr. 9). Willkürliche Erwägungen sind insoweit nicht erkennbar. 3. Die Rüge, das OLG habe verkannt, dass das Grundstücksgeschäft keiner Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedurfte, ist unbegründet. Nach Art. 75 Abs. 5 GO a. F. war die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter Wert genehmigungsbedürftig. Dieses Genehmigungserfordernis wurde mit Wirkung vom 1.9.1990 abgeschafft, so dass der am 5.11.1990 abgeschlossene notarielle Kaufvertrag keiner Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde mehr bedurfte. Dies hat das OLG trotz insoweit missverständlicher Formulierungen im angegriffenen Beschluss im Ergebnis auch nicht verkannt. Soweit es auf S. 3 des angegriffenen Beschlusses ausführt, es stehe der Rechtsaufsichtsbehörde nach wie vor frei, das Rechtsgeschäft zu genehmigen und so dem Kläger wirksam Eigentum zu verschaffen, ist diese Formulierung im Zusammenhang mit den Darlegungen auf S. 7 des landgerichtlichen Urteils vom 12.7.2005 sowie auf S. 4 der berufungsgerichtlichen Hinweise vom 12.1.2006 zu sehen. Hieraus ergibt sich, dass ersichtlich keine rechtsaufsichtliche Genehmigung nach Art. 75 GO a. F. gemeint ist. Vielmehr geht es insoweit um eine nachträgliche einvernehmliche Bestätigung des wegen Verstoßes gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO nichtigen Rechtsgeschäfts, deren Voraussetzungen sich nach § 141 Abs. 1 BGB bestimmen. 4. Ein Vermögensschaden des Klägers wurde vom OLG willkürfrei bejaht. Die Auffassung, eine rechtswirksame nachträgliche Bestätigung des Rechtsgeschäfts gemäß § 141 Abs. 1 BGB sei nicht erfolgt, ist schon einfachrechtlich bedenkenfrei. Dass die Kosten des Hallenbaus auf der Grundlage des vom LG erholten Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des § 287 ZPO ermittelt wurden, ist weder unhaltbar noch offensichtlich sachwidrig. Ob die Schadensberechnung im Einzelnen einfachrechtlich zutreffend ist, ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. 5. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das OLG habe nicht berücksichtigt, dass er mit Schriftsatz vom 6.3.2006 angeboten habe, im Rahmen eines Vergleichs sämtliche Erklärungen zur Bestätigung des Kaufvertrags abzugeben, handelt es sich inhaltlich um eine Rüge der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Diese Rüge wäre mangels Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) unzulässig, weil der Beschwerdeführer beim OLG keinen Antrag nach § 321 a ZPO gestellt hat. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das OLG das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Abschluss eines Vergleichs übersehen haben könnte. Im angeRechtsprechung MittBayNot 5/2008 Steuerrecht griffenen Beschluss vom 20.4.2006 ist hierzu ausgeführt, der Vergleichsvorschlag des Beschwerdeführers sei für den Kläger inakzeptabel. Das Gericht konnte eine Verpflichtung des Klägers, an der Heilung des nichtigen Grundstücksverkaufs mitzuwirken, ohne Verstoß gegen das Willkürverbot verneinen. Dabei ist neben dem Scheitern eines früheren Vergleichsversuchs auch zu berücksichtigen, dass eine rechtliche Wirksamkeit des Grundstücksverkaufs wohl nur durch die Vereinbarung eines höheren Kaufpreises, der nicht gegen das Verbot des Unterwertverkaufs verstößt, zu erreichen gewesen wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 141 Rdnr. 5). Anmerkung: 1. Der BayVerfGH bestätigt die Entscheidung des OLG München,1 die für die notarielle Praxis von erheblicher Bedeutung ist. Gemäß Art. 75 Abs. 1 GO dürfen Gemeinden Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern. Dieses Schenkungsverbot enthalten die meisten Gemeindeordnungen.2 Demgegenüber sind die früheren Genehmigungspflichten – wie auch in Bayern – weitgehend entfallen. Grund für das Verbot der Unterwertveräußerung ist, dass das Gemeindevermögen mit öffentlichen Mitteln erworben wurde und deshalb nicht verschleudert werden darf. Deshalb gilt das Verschleuderungsverbot auch dann, wenn die Gemeinde bei einer verbilligten Veräußerung, für die kein besonderer Grund besteht, den Gleichheitssatz beachtet. Geschäfte, die gegen das kommunalrechtliche Verbot verstoßen, sind nichtig.3 Die Nichtigkeitsfolge dient nach den vorstehenden Ausführungen nicht allein dem Schutz der Gemeinde, deshalb kann sie nicht einseitig darauf verzichten. 2. Der „volle Wert“ ist in der Regel der Verkehrswert bzw. Marktpreis. Dieser kann durch ein öffentliches Bieterverfahren oder einen Sachverständigen (Gutachterausschuss) festgestellt werden. Insofern gilt im Kommunalrecht nichts anderes als im EU-Subventionsrecht.4 3. Ausnahmen sind im öffentlichen Interesse möglich. Beispiel ist die Förderung des sozialen Wohnungsbaus (vgl. § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 3 WoFG). Die Gemeinde muss aber insoweit die Zweckerreichung auch sicherstellen. Der vorliegende Fall zeigt, wie verfehlt manche Entscheidungen von Zivilgerichten waren, die übliche Sicherungen gegen eine zweckwidrige Weiterveräußerung wie z. B. eine Vormerkung als unangemessen ansahen.5 4. Für die Beurkundung und den grundbuchamtlichen Vollzug genügt die entsprechende Feststellung der Gemeinde, dass keine Veräußerung unter Wert vorliegt oder eine solche wegen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zulässig ist.6 Weitere Nachweise darf das Grundbuchamt nicht verlangen.7 1 Beschluss vom 20.4.2006, 24 U 523/05. 2 Siehe nur Richter in Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 38 Rdnr. 94. 3 BayObLG, BayVBl 1995, 667 ; BayObLG, BayVBl 2001, 539 ; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, 2008, Art. 75 GO Rdnr. 11 und Widtmann/Grasser, BayGO, 2007, Art. 75 Rdnr. 4. 4 Vgl. zuletzt Nordmann, EuZW 2007, 752 und Soltész/Schädle, EuZW 2008, 134 . Zum Bietverfahren nach EU-Recht siehe Höfinghoff, RNotZ 2005, 387 . 5 Z. B. OLG Hamm, NJW 1996, 2106 = MittBayNot 1996, 199 ; richtig dagegen BGH, MittBayNot 2007, 306 . 6 BayStMI, AllMBl 1993, 535. 7 BayObLGZ 1966, 278 , 283; BayObLGZ 1995, 225 = MittBayNot 1995, 389 ; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdnr. 4078. MittBayNot 5/2008 Der Käufer hat keinen Anspruch gegen die Rechtsaufsichtsbehörde auf Erteilung einer Bescheinigung, dass diese Feststellung der Wahrheit entspricht.8 Die Gemeinde muss jedoch sorgfältig prüfen, ob diese häufig formularmäßig abgegebene Erklärung tatsächlich zutrifft. Auch wenn der private Vertragspartner durch eine unzutreffende Feststellung keinen unmittelbaren Nachteil hat, sind derartige aus politischen Gründen (z. B. Gewerbeansiedlung) in nicht seltenen Fällen unrichtig abgegebenen Erklärungen für die Gemeinde höchst gefährlich. Gleiches gilt für immer wieder „neu aufgelegte“ Diskussionen über „Kaufpreisausweisungen inklusive Erschließung“9 bei der Veräußerung gemeindeeigener Grundstücke. Der vorliegende Fall belegt, dass Gemeinden selbst bei Gesetzesverstößen, die den Privaten begünstigen sollen, nicht gut beraten sind. Die Gerichte tendieren zunehmend dazu, eine Nichtigkeit der betreffenden Vereinbarung anzunehmen.10 Soll später ein Standort aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden, kann dies dann sehr leicht mit dem zur Vertragsnichtigkeit führenden Handeln der Gemeinde begründet werden. Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Regen 8 Vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdnr. 4078. 9 Miller, VBlBW 2007, 46 ; a. A. VGH Mannheim, VBlBW 2008, 64 und Grziwotz, BauR 2008, 471 . 10 Vgl. auch BGH, MittBayNot 2006, 494 . Steuerrecht 23. UStG § 1 Abs. 1 a (Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen) 1. Die nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1 a UStG setzt voraus, dass die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert. 2. Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist keine eigenständige Voraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, aus der sich ergibt, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht (Fortführung von BFHE 200, 160 = BStBl II 2004, 665). BFH, Urteil vom 23.8.2007, V R 14/05 Streitig ist das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1 a UStG . Die Klägerin ist eine Landwirtschaftskammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts). Sie ist die Vertreterin der Landwirtschaft und Fischerei in einem Bundesland und unterhielt als rechtlich unselbständige Organisationseinheit eine landwirtschaftliche Forschungs- und Untersuchungsanstalt/Institut für Tiergesundheit und Lebensmittelqualität (Institut). Aufgabe des Instituts war die Untersuchungs- und Beratungstätigkeit für die landwirtschaftliche Praxis. Die Klägerin führte mit dem Institut Untersuchungen auf privatrechtlicher Grundlage gegenüber Dritten durch und nahm hoheitliche Untersuchungs Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayVerfGH Erscheinungsdatum: 22.01.2007 Aktenzeichen: Vf. 42-VI-06 Erschienen in: MittBayNot 2008, 412-414 Normen in Titel: BV Art. 118 Abs. 1; GO Art. 75 Abs. 1