II R 25/05
OLG, Entscheidung vom
1mal zitiert
10Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Naumburg 15. Februar 2007 6 Wx 7/06 KostO § 144 Abs. 1 S. 1 Zum Begriff des „wirtschaftlichen Unternehmens“gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 KostO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schädlich, da sich der Statutenwechsel mit der Sitzverlegung von Rechts wegen vollzieht. bb) Die Einordnung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat zur Folge, dass die Gesellschafter der Kl. eine persönlichen Haftung für deren Verbindlichkeiten trifft ( § 128 HGB analog) und dass die Gesellschaft gesetzlich durch ihre Gesellschafter vertreten wird. Letztlich hat sich die Kl. seit ihrer Sitzverlegung zumindest teilweise auch gemäß dem neuen Gesellschaftsrecht verhalten. So wurden in den Schreiben vom 27. 2. 2002 und vom 5. 3. 2002 die Belange der Gesellschaft bereits durch ihre Gesellschafterin K & Co AG wahrgenommen, die nach dem Gesellschaftsrecht der Isle of Man gar nicht vertretungsberechtigt gewesen wäre. e) Dass die Kl. ihre Klage unter falscher Bezeichnung erhoben hat, schadet nicht. Wie auch bei einer rein nationalen Rechtsformverfehlung oder Falschbezeichnung wird dadurch die Zulässigkeit der Klage nicht berührt (vgl. Leible/Hoffmann, DB 2002, 2203 , 2205; W.-H. Roth, ZIP 2000, 1597 , 1601). 2. Die Falschbezeichnung der Kl. in der Klage führt allerdings dazu, dass das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen ist (vgl. Leible/Hoffmann, DB 2002, 2203 , 2205). Dies ist allerdings ein rein formaler Akt, der die Wirksamkeit der bisher von den „Directors“ der Kl. vorgenommenen Handlungen im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht beeinträchtigt. Nach deutschem Personengesellschaftsrecht wird die Kl. aufgrund des Prinzips der Selbstorganschaft zwar von ihren Gesellschaftern gesetzlich vertreten. Dies hindert sie aber nicht, Dritte mit Vertretungsmacht – auch für die Führung eines Prozesses – auszustatten. Durch die Ernennung der Herren We. und Dr. R. zu vermeintlichen „Directors“ hat die Kl. klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch diese Herren vertreten lassen will. Aufgrund der Tatsache, dass die Rechtslage hinsichtlich Gesellschaften aus Drittstaaten nach der Entwicklung der Rechtsprechung zu den europäischen Gesellschaften sowie zu den US-Gesellschaften unklar ist und nach Auffassung des Senats beachtliche Argumente dafür sprechen, insgesamt zur Gründungstheorie überzugehen, ist die Revision gegen dieses Zwischenurteil zuzulassen. 5. Kostenrecht – Zum Begriff des „wirtschaftlichen Unternehmens“ gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 KostO (OLG Naumburg, Beschluss vom 16. 2. 2007 – 6 Wx 7/06) KostO § 144 Abs. 1 S. 1 1. Geht es einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt weder um die konkrete Umsetzung des Sozialstaatsprinzips noch um staatliche Für- und Vorsorge i. S. reiner Gemeinnützigkeit, sondern um die Erreichung ökonomischer oder finanzieller Ziele mit Mitteln, wie sie auch in marktwirtschaftlich tätigen Betrieben allgemein gebräuchlich sind, betrifft diese Tätigkeit kostenrechtlich deren wirtschaftliche Unternehmen. 2. Die Übertragung des gesamten Vermögens eines Abwasserzweckverbandes auf einen anderen Abwasserzweckverband und die Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten des übertragenden durch den übernehmenden Zweckverband betreffen deren wirtschaftliche Unternehmen i. S. d. § 144 Abs. 1 S. 1 KostO. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: I. 1. Der Notar beurkundete das Angebot des beteiligten Abwasserzweckverbandes zum Abschluss eines Vertrages mit dem Abwasserzweckverband C. Durch das Angebot sollte die Übertragung des gesamten Vermögens nebst Übernahme von Verbindlichkeiten des Abwasserzweckverbandes C. auf den Kostenschuldner geregelt werden. Das Aktivvermögen des übertragenden Zweckverbandes wurde mit 29 580 406,22 E angegeben. Der Notar beurkundete die Annahme dieses Angebotes. In einer weiteren Urkunde beurkundete der Notar die Auflassung von Grundstücken. 2. Der Notar erhob vom Kostenschuldner die gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KostO ermäßigten Gebühren. Für das Angebot berechnete er die 15/10-Gebühr gem. § 37 KostO auf 12 821,40 E. Für die Annahme berechnete er eine 5/10-Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 2 KostO auf 4 273,80 E. Die Auflassung berechnete er mit einer 5/10-Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO aus 10 135 000,47 E auf 2 170,60 E. 3. Die Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse – Anstalt des öffentlichen Rechts – überprüfte die Kostenberechnungen des Notars und beanstandete die gem. § 144 Abs. 1 S. 1 KostO eingeräumte Gebührenermäßigung. 4. Der Notar übersandte dem Kostenschuldner unter dem 10. 6. 2005 drei Kostenberechnungen, die dem Vorschlag der Revisoren entsprachen. 5. Der Kostenschuldner beanstandete mit Schreiben vom 8. 7. 2005 gegenüber dem Notar die Kostenberechnungen. Der Notar beantragte daraufhin nach § 156 Abs. 1 S. 3 KostO die Entscheidung des LG. Nach Anhörung der Ländernotarkasse und des Präsidenten des LG Halle als vorgesetzter Dienstbehörde des Notars hob die 3. Zivilkammer des LG Magdeburg die Kostenberechnungen des Notars auf. Gegen den Beschluss der Kammer legte der Notar weitere Beschwerde ein. Aus den Gründen: II. 1. Die statthafte und zulässige weitere Beschwerde des Notars ( § 156 Abs. 2 S. 1 und 2 KostO ) ist begründet; denn die angefochtene Entscheidung der Kammer beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO). Die Kammer hat den Tatbestand der Gebührenermäßigung nach § 144 Abs. 1 S. 1 KostO rechtlich fehlerhaft ausgelegt und ist deshalb zu dem rechtlich nicht richtigen Ergebnis gelangt, dass der Notar die vom Kostenschuldner zu erhebenden Gebühren ermäßigen müsse. 2. Der beteiligte Notar muss gem. § 154 Abs. 1 und Abs. 2 KostO diejenigen Kosten einfordern, die er in seinen Kostenberechnungen vom 10. 6. 2005 angegeben hat. Nach den maßgebenden Kostenvorschriften, die der Notar in seinen Kostenberechnungen zitiert hat, muss er die hier richtig berechneten Kosten vom Kostenschuldner einfordern. Rechtsprechung RNotZ 2007, Heft 9 425 RNotZ 2007, Heft 9 3. Zu Recht haben die Revisoren der Ländernotarkasse die dem Kostenschuldner vom Notar ursprünglich nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KostO gewährte Gebührenermäßigung beanstandet, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung ermäßigen sich die Gebühren, wenn ein Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59 KostO bestimmten Gebühren von einem Zweckverband erhebt. Die Gebühren sind jedoch nur dann zu ermäßigen, wenn die Angelegenheit nicht dessen wirtschaftliche Unternehmen betrifft. Hier betrafen die Beurkundungen des Notars wirtschaftliche Unternehmen des Kostenschuldners; denn die Übertragung des gesamten Vermögens eines Abwasserzweckverbandes auf einen anderen Abwasserzweckverband und die Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten des übertragenden durch den übernehmenden Zweckverband sind jedenfalls i. S. des Kostenrechts dessen wirtschaftliche Unternehmen. 4. Die Gebührenermäßigung nach § 144 KostO ist – was das LG bei seinem Ausgangspunkt womöglich verkannt hat – eine Ausnahmevorschrift. „Wie jede nach der Systematik klare Ausnahmevorschrift ist auch § 144 eng auslegbar.“ (siehe Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 144 KostO Rn. 2 a. E.). Sinn und Zweck der Regelungen in § 144 KostO ist es, dass der Notar nicht eine starre Ermäßigung vornehmen muss, sondern nur in den in § 144 Abs. 1 S. 1 KostO aufgezählten Ausnahmefällen ermäßigt. Das BVerfG hatte deshalb die undifferenzierte Übernahme der für gerichtliche Gebühren geltenden verpflichtenden Befreiungstatbestände in § 144 Abs. 3 der KostO vom 26. 7. 1957 wegen Verletzung der Grundrechte der Notare aus Art. 12 Abs. 1 GG für nichtig erklärt ( BVerfGE 47, 285 –327, zitiert nach juris). Der Gebührennotar hat nach der gesetzlichen Bestimmung die Gebühren nicht zu ermäßigen, wenn die Angelegenheit „wirtschaftliche Unternehmen“ des begünstigten Gebührenschuldners betrifft. Es kommt also bei der Einordnung nicht darauf an, welche Rechtsform der Gebührenschuldner hat, sondern maßgeblich für die Gebührenermäßigung ist, ob die Angelegenheit „wirtschaftliche Unternehmen“ betrifft. Dabei ist dieser unbestimmte Rechtsbegriff orientiert am Sinn und Zweck der Regelung eng auszulegen. 5. Wie die Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme zutreffend im Einzelnen dargestellt hat, gibt es keine eindeutig herrschende Meinung zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes „wirtschaftliche Unternehmen“ der in § 144 Abs. 1 KostO aufgezählten öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Bund, Länder, Gemeinden, Gebietskörperschaften und Zweckverbände. Zutreffend stellt die Ländernotarkasse bei ihrer Interpretation darauf ab, dass die Interessen des selbstständigen Gebührennotars und des Kostenschuldners abzuwägen sind und dass der Zweck des § 144 Abs. 1 S. 1 KostO aufgrund der Entwicklungen in den letzten Jahren neu zu bestimmen ist. Seit dem Wirksamwerden der Einigung haben sich die Tätigkeitsbereiche von Bund, Ländern und den Gebietskörperschaften immer weiter weg von der rein hoheitlichen oder öffentlich rechtlich geregelten Daseinsvorsorge auf privatrechtlich ausgerichtete und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgestaltete Tätigkeiten verlagert. Nicht nur die Bahn, Rechtsprechung die Post und die Telekommunikation im weitesten Sinne werden heutzutage wie in privatwirtschaftlichen Unternehmungen organisiert, sondern wie die der Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 13. 3. 2006 aus dem von Achterberg/Püttner/Würtenberger herausgegebenen Lehrbuch des Besonderen Verwaltungsrechts, Band II, eingefügte Liste ergibt, sind den privatwirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeiten der Gebietskörperschaften kaum Grenzen gesetzt. Die Liste enthält die alphabetische Aufzählung, von der hier nur eine gekürzte Auswahl wiedergegeben werden soll: Abfallbeseitigungsanlagen, Abwässerbeseitigungsanlagen, Bankenbeteiligungen, Campinggesellschaften, Entwicklungsgesellschaften, Grundstücks- und Anlagegesellschaften, Heime, Installationsbetriebe, Kantinen, landwirtschaftliche Betriebe, Müllverbrennungsanlagen, Parks, Restaurationsbetriebe, Schlachthöfe, Sparkassen, Trinkwassergewinnungsbetriebe, Verkehrsbetriebe, Weingüter, Wohnungsbauunternehmen (vgl. die Liste in „Besonderes Verwaltungsrecht“, Bd. II, 2. Aufl., Seite 61, die Hidien 1981 erstellt hat). 6. Aus der Vielzahl der kostenrechtlichen Entscheidungen seien in diesem Zusammenhang nachstehend aufgezählte Beschlüsse herausgegriffen: Das BayObLG hat entschieden, dass eine von einem Zweckverband betriebene Tierkörperbeseitigungsanlage als wirtschaftliches Unernehmen i. S. des Gebührenrechts anzusehen sei (Beschluss vom 23. 1. 1996 – 3Z BR 20/95 – in RdL 1996, 102– 103, zitiert nach juris). Das KG hat die Deutsche Bundespost (Telekom) kostenrechtlich als wirtschaftliches Unternehmen eingeordnet (Beschluss vom 22. 8. 1995 – 1 W 6027/93 –, zitiert nach juris). Eine gleiche Einordnung hat das OLG Frankfurt für die Deutsche Bundesbahn vorgenommen (Beschluss vom 17. 9. 1996 – 20 W 374/93 –, im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. 3. 1992 – 10 W 30/91 ( DNotZ 1992, 595 = MittRhNotK 1992, 94 ), zitiert nach juris. Das OLG Dresden hat im Beschluss vom 1. 7. 1998 – 15 W 1695/97 – ( NotBZ 1998, 154 – 155, zitiert nach juris) ausgeführt, dass ein kommunaler Zweckverband sein „wirtschaftliches Unternehmen“ veräußere, wenn er Geschäftsanteile eines ihm gehörenden Versorgungsbetriebes, einer GmbH, veräußere. (. . .) Das OLG Rostock hat sich im Beschluss vom 4. 4. 2002 – 8 W 104/01 – (OLG Report Rostock 2002, 351) mit der gebührenrechtlichen Definition „wirtschaftliches Unternehmen“ auseinandergesetzt. Nach dieser Entscheidung sind Kommunen in den Angelegenheiten, die ihre in der Organisationsform des Eigenbetriebes geführten Krankenhäuser betreffen, von der Gebührenbefreiung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG M-V ausgeschlossen. Entscheidend sei die wirtschaftliche Betätigung in einem Aufgabenkreis, den auch ein privates Unternehmen betreiben könnte. Allen diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne dann angenommen werden, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäftes die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen. Geht es weder um die konkrete Umsetzung des aus Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG abzuleitenden Sozialstaatsprinzips noch um staatliche Für- und Vorsorge i. S. reiner Gemeinnützigkeit, sondern um die Erreichung ökonomischer oder finanzieller Ziele mit Mitteln, wie sie auch in marktwirtschaftlichen Betrieben allgemein gebräuchlich sind, handelt es sich kostenrechtlich um wirtschaftliche Unternehmen. 7. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 2. 1998 (GKG-LSA GVBl. Seite 81, unter Nr. 105 in Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt, herausgegeben von Knöll/ Brachmann, Stand 5. 2006) fördert und ermuntert den Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften, um gemeinsam einzelne Aufgaben erfüllen zu können (vgl. § 6 Abs. 1 GKG -LSA). Die kommunalen Gebietskörperschaften können dem Zweckverband einzelne oder mehrere sachlich verbundene Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zur gemeinschaftlichen Erfüllung übertragen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 GKG -LSA). Nach § 7 S. 1 GKG-LSA ist der Zweckverband – wie hier der Kostenschuldner – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Aber für ihn gelten, wenn er der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung dient, die Vorschriften für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe entsprechend (vgl. § 16 Abs. 2 S. 1 GKG -LSA). Wie sich aus dem Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz vom 24. 3. 1997 GVBl. S. 446, Nr. 119 in Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O.) entnehmen lässt, handelt es sich um wirtschaftliche Unternehmen. „Soweit Zweckverbände die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften gem. § 16 Abs. 2 anwenden, tritt an die Stelle der Haushaltssatzung der Wirtschaftsplan.“ (siehe § 13 Abs. 2 S. 1 GKG-LSA). § 15 Eigenbetriebsgesetz regelt die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes. Abs. 2 der Bestimmung lautet: „Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder der aus dem Haushalt der Gemeinde abzudeckende Jahresverlust ist in den Haushaltsplan der Gemeinde aufzunehmen.“ In § 18 Eigenbetriebsgesetz ist im Einzelnen geregelt, wie der Jahresabschluss und der Lagebericht aufzustellen sind. Darin ähnelt diese Bestimmung den handelsrechtlichen Normen über den Jahresabschluss (vgl. §§ 242 ff. HGB ). 8. Alle diese Bestimmungen belegen, dass ein Zweckverband im Lande Sachsen-Anhalt sich durchaus zur Erfüllung seiner Aufgaben am Wirtschaftsleben beteiligen kann und muss. Nichts anderes ergibt sich aus dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt. So ist zum Beispiel in § 5 Abs. 2 KAG-LSA geregelt, dass die Kosten der öffentlichen Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind. Wenn zum Beispiel – wie es hier geschehen ist – ein Zweckverband das Vermögen eines anderen Zweckverbandes und dessen Liegenschaften übernimmt, so wird eine solche Vermögensübernahme in erster Linie nach betriebsund marktwirtschaftlichen Grundsätzen geprüft und entschieden (vgl. auch die Bestimmungen über Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften in §§ 168 ff. UmwG ). Die Umsetzung dieser Entscheidungen ist jedenfalls im kostenrechtlichen Sinn ein wirtschaftliches Unternehmen. Denn Ziel und Zweck einer solchen Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen durch Übernahme von dessen Vermögen ist die Optimierung der Produktivität und die damit verRNotZ 2007, Heft 9 bundene Planung, künftig Kosten zu senken. Werden im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten Beurkundungshandlungen eines Notars erforderlich, bedarf ein solcher Zweckverband, der wie jedes andere kaufmännische Unternehmen am Wirtschaftsleben teilnimmt, keiner Gebührenermäßigung. 6. Steuerrecht – Entstehung der Erbschaftsteuer bei Erfüllung eines formunwirksamen Verschaffungsvermächtnisses (BFH, Urteil vom 28. 3. 2007 – II R 25/05) AO § 41 Abs. 1 ErbStG §§ 3 Abs. 1 Nr. 1; 9 Abs. 1 Nr. 1; 12 Abs. 1 BewG § 9 1. Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die Erbschaftsteuer nicht – auch nicht rückwirkend – mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der Erfüllung des Vermächtnisses. 2. Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor 1996 oder nach 1995 entstanden ist. Zum Sachverhalt: I. Die Kl. und Revisionskl. (Kl.) sind die Gesamtrechtsnachfolger ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Sohnes W. Ein am 15. 5. 1998 verstorbener Vetter (E.) eines der Kl. hatte drei Wochen vor seinem Tod ein privatschriftliches Testament gefertigt, in dem er u. a. verfügte, sein Geld- und Wertpapiervermögen solle bis auf einen Betrag von 50 000,– DM seiner Schwester (S.) zufallen; die 50 000,– DM solle W. bekommen. Dementsprechend gab S. in ihrer Erbschaftsteuererklärung vom September 1998 an, mit einem Vermächtnis zugunsten des W. in Höhe von 50 000,– DM beschwert zu sein. Anfang Oktober ging beim Bekl. und Revisionsbekl. (Finanzamt – FA) ein Schreiben der S. ein, wonach E. ihr wenige Tage vor seinem Tod bei einem Besuch im Krankenhaus aufgetragen habe, dem W. aus dem ihr testamentarisch zugedachten Kapitalvermögen eine Eigentumswohnung im Wert von 250 000,– DM bis 300 000,– DM zu kaufen. E. habe dies noch in sein Testament aufnehmen wollen, dies aber nicht mehr geschafft. Allerdings habe er den W. noch davon unterrichten können. Sie, die S., habe erst nach Erklärungsabgabe erfahren, dass einer derartigen mündlichen Verfügung gemäß § 41 AO doch Bedeutung zukommen könne. Sie habe noch keine geeignete Eigentumswohnung gefunden, beantrage aber, bei Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen sie eine weitere Verpflichtung aus Vermächtnis in Höhe von 300 000,– DM zu berücksichtigen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 5. 10. 1999 übertrug S. dem W. unentgeltlich eine Eigentumswohnung. In der Urkunde hieß es, die Übergabe erfolge in Vollzug des letzten Willens des E. Ungeachtet des im Oktober 1998 eingegangenen Schreibens setzte das FA gegen W. lediglich ausgehend von der Erbschaftsteuererklärung der S. mit Bescheid vom 4. 12. 1998 wegen des vermächtnisweisen Erwerbs des W. in Höhe von 50 000,– DM eine Steuer von 3 600,– DM fest. Erst nach Eingang einer Erb Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Naumburg Erscheinungsdatum: 15.02.2007 Aktenzeichen: 6 Wx 7/06 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: RNotZ 2007, 425 Normen in Titel: KostO § 144 Abs. 1 S. 1